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Document 32011R0201

    Verordnung (EU) Nr. 201/2011 der Kommission vom 1. März 2011 über das Muster der Konformitätserklärung für genehmigte Schienenfahrzeugtypen Text von Bedeutung für den EWR

    ABl. L 57 vom 2.3.2011, p. 8–9 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/10/2020; Aufgehoben durch 32019R0250 und 32020R0779

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/201/oj

    2.3.2011   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 57/8


    VERORDNUNG (EU) Nr. 201/2011 DER KOMMISSION

    vom 1. März 2011

    über das Muster der Konformitätserklärung für genehmigte Schienenfahrzeugtypen

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft (1), insbesondere auf Artikel 26 Absatz 4,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Gemäß der Richtlinie muss die Kommission das Muster der Konformitätserklärung für genehmigte Fahrzeugtypen festlegen.

    (2)

    Die Europäische Eisenbahnagentur hat am 30. Juni 2010 eine Empfehlung zum Muster der Konformitätserklärung für genehmigte Fahrzeugtypen abgegeben.

    (3)

    In den Anhängen zur Typenkonformitätserklärung sollte die Durchführung der einschlägigen Prüfverfahren gemäß geltendem Unionsrecht und den notifizierten nationalen Vorschriften nachgewiesen sowie auf die betreffenden Richtlinien, technischen Spezifikationen für die Interoperabilität, nationalen Vorschriften und sonstigen Bestimmungen Bezug genommen werden. Die durch die Europäische Identifikationsnummer gekennzeichnete Typgenehmigung sollte Informationen über alle rechtlichen Anforderungen enthalten, die der Typgenehmigung in einem Mitgliedstaat zugrunde liegen.

    (4)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 29 Absatz 1 der Richtlinie 2008/57/EG eingesetzten Ausschusses —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Das Muster der Typenkonformitätserklärung gemäß Artikel 26 Absatz 4 der Richtlinie 2008/57/EG wird im Anhang zu dieser Verordnung festgelegt.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab dem 2. Juni 2011.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in allen Mitgliedstaaten mit Ausnahme von Zypern und Malta, solange in ihrem Hoheitsgebiet noch kein Eisenbahnsystem besteht.

    Brüssel, den 1. März 2011

    Für die Kommission

    Der Präsident

    José Manuel BARROSO


    (1)  ABl. L 191 vom 18.7.2008, S. 1.


    ANHANG

    MUSTER DER KONFORMITÄTSERKLÄRUNG FÜR GENEHMIGTE FAHRZEUGTYPEN

    Wir,

    Antragsteller (1):

    [Firmenname]

    [Vollständige Anschrift]

    Bevollmächtigter Vertreter:

    [Firmenname]

    [Vollständige Anschrift]

    des Antragstellers:

    [Firmenname]

    [Vollständige Anschrift]

    erklären unter eigener Verantwortung, dass das Fahrzeug [europäische Fahrzeugnummer]  (2), das Gegenstand dieser Erklärung ist,

    mit dem in folgenden Mitgliedstaaten genehmigten Fahrzeugtyp [Identifikationsnummer im europäischen Register genehmigter Fahrzeugtypen ERATV] konform ist:

    [Mitgliedstaat 1] unter der Zulassungsnummer [EIN der Typgenehmigung in MS 1]

    [Mitgliedstaat 2] unter der Zulassungsnummer [EIN der Typgenehmigung in MS 2]

    … (Angabe aller MS, in denen der Fahrzeugtyp zugelassen ist),

    mit den in den Anhängen aufgeführten einschlägigen Unionsvorschriften, technischen Spezifikationen für die Interoperabilität und geltenden nationalen Vorschriften übereinstimmt,

    sämtlichen Prüfverfahren unterzogen wurde, die für die Ausstellung dieser Erklärung erforderlich sind.

    Verzeichnis der Anhänge (3)

    [Titel der Anhänge]

    Unterzeichnet für und im Namen von [Name des Antragstellers]

    Ausgestellt in […] am [TT/MM/JJJJ]

    [Name, Funktion] [Unterschrift]

    Wird von der NSA ausgefüllt:

    Dem Fahrzeug zugewiesene EVN:


    (1)  Antragsteller kann der Auftraggeber oder der Hersteller oder sein Bevollmächtigter in der Union sein.

    (2)  Wurde dem Fahrzeug zum Zeitpunkt der Erstellung dieser Erklärung noch keine europäische Fahrzeugnummer (EVN) zugewiesen, so ist das Fahrzeug anhand eines anderen, zwischen dem Antragsteller und der zuständigen nationalen Sicherheitsbehörde vereinbarten Kennzeichnungssystems zu kennzeichnen. Sobald dem Fahrzeug eine EVN zugewiesen wurde, füllt die nationale Sicherheitsbehörde das zu diesem Zweck vorgesehene Feld aus.

    (3)  Die Anhänge müssen Kopien der Unterlagen enthalten, aus denen hervorgeht, dass die einschlägigen Prüfverfahren gemäß geltendem Unionsrecht (EG-Prüferklärungen) und den nationalen Vorschriften durchgeführt wurden.


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