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Document 32007E0762

Gemeinsamer Standpunkt 2007/762/GASP des Rates vom 22. November 2007 betreffend die Beteiligung der Europäischen Union an der Organisation für die Entwicklung der Energiewirtschaft auf der koreanischen Halbinsel (KEDO)

OJ L 305, 23.11.2007, p. 62–63 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/05/2012

ELI: http://data.europa.eu/eli/compos/2007/762/oj

23.11.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 305/62


GEMEINSAMER STANDPUNKT 2007/762/GASP DES RATES

vom 22. November 2007

betreffend die Beteiligung der Europäischen Union an der Organisation für die Entwicklung der Energiewirtschaft auf der koreanischen Halbinsel (KEDO)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 15,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Auf der Grundlage des Gemeinsamen Standpunkts 2001/869/GASP des Rates vom 6. Dezember 2001 betreffend die Beteiligung der Europäischen Union an der Organisation für die Entwicklung der Energiewirtschaft auf der koreanischen Halbinsel (KEDO) (1) hat sich die Europäische Union an der KEDO beteiligt, um zu einer Gesamtlösung im Hinblick auf die Nichtverbreitung von Kernwaffen auf der koreanischen Halbinsel beizutragen.

(2)

Auf der Grundlage des Gemeinsamen Standpunkts 2006/244/GASP des Rates vom 20. März 2006 betreffend die Beteiligung der Europäischen Union an der Organisation für die Entwicklung der Energiewirtschaft auf der koreanischen Halbinsel (KEDO) (2) hat sich die Europäische Union an der Beendigung des Leichtwasserreaktor-Projekts (LWR) und an der ordentlichen Auflösung der KEDO beteiligt.

(3)

Im Rahmen der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen, die vom Europäischen Rat am 12. Dezember 2003 angenommen wurde, wird es für besonders bedeutsam erachtet, dass alle Vertragsparteien die Bestimmungen des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen einhalten.

(4)

Der KEDO-Exekutivausschuss hat im Mai 2007 entschieden, dass sich die künftigen Tätigkeiten der KEDO auf die Verteidigung ihrer finanziellen und rechtlichen Interessen bei der möglichst baldigen ordentlichen Auflösung beschränken werden.

(5)

Es besteht Konsens unter den Mitgliedern des Exekutivausschusses der KEDO, die Zusammenarbeit mit dem Ziel fortzuführen, das Leichtwasserreaktor-Projekt zu beenden und eine ordentliche Auflösung der KEDO zu vollziehen.

(6)

Daher hat die Europäische Atomgemeinschaft (Euratom) die Erneuerung ihrer KEDO-Mitgliedschaft ausgehandelt, und zwar mit dem alleinigen Ziel, den Schutz der finanziellen und rechtlichen Interessen der Gemeinschaft bei der möglichst baldigen ordentlichen Auflösung der KEDO zu unterstützen.

(7)

Die bestehenden Modalitäten für die Vertretung der Europäischen Union im Exekutivausschuss der KEDO sollten beibehalten werden. Diesbezüglich sind der Rat und die Kommission für den Fall, dass der Exekutivausschuss der KEDO trotz seines Beschlusses vom Mai 2007 mit neuen Angelegenheiten befasst wird, die nicht in die Zuständigkeit von Euratom fallen, übereingekommen, dass der Vorsitz des Rates der Europäischen Union das Wort ergreift, um eine vom Rat festgelegte Stellungnahme in diesen Angelegenheiten abzugeben.

(8)

Der Gemeinsame Standpunkt 2006/244/GASP, dessen Geltungsdauer am 31. Dezember 2006 abgelaufen ist, sollte durch den vorliegenden Gemeinsamen Standpunkt ersetzt werden —

HAT FOLGENDEN GEMEINSAMEN STANDPUNKT ANGENOMMEN:

Artikel 1

Mit diesem Gemeinsamen Standpunkt soll die Europäische Union in die Lage versetzt werden, bei der ordentlichen Auflösung der KEDO, die so bald wie möglich, spätestens aber zum 31. Mai 2012 erfolgen soll, ihre Interessen zu schützen.

Artikel 2

(1)   In Angelegenheiten, die nicht in die Zuständigkeit von Euratom fallen, wird die Stellungnahme im Exekutivausschuss der KEDO vom Rat festgelegt und vom Vorsitz vorgetragen.

(2)   Aus diesem Grund wird der Vorsitz gemäß diesem Gemeinsamen Standpunkt in vollem Umfang an den Arbeiten des Exekutivausschusses der KEDO beteiligt.

(3)   Die Kommission erstattet dem Rat unter Leitung des Vorsitzes, der vom Generalsekretär des Rates/Hohen Vertreter für die GASP unterstützt wird, regelmäßig jedes Jahr und bei Bedarf Bericht über den Stand der Auflösung. Die Berichte enthalten ausführliche Informationen, insbesondere über alle Maßnahmen, die der Exekutivausschuss der KEDO ergreift, um die ordentliche Auflösung der KEDO so bald wie möglich zu vollziehen.

Artikel 3

(1)   Dieser Gemeinsame Standpunkt wird am Tag seiner Annahme wirksam.

Er gilt bis zum 31. Mai 2008.

(2)   Vorbehaltlich des Artikels 4 wird die Geltungsdauer dieses Gemeinsamen Standpunkts am 1. Juni eines jeden Jahres automatisch um ein Jahr verlängert, sofern der Rat nichts anderes beschließt.

Der Rat kann die Geltung des Gemeinsamen Standpunkts jederzeit beenden, insbesondere wenn sich herausstellt, dass eine der politischen Bedingungen für die Beteiligung der EU an der KEDO nicht mehr erfüllt ist (Auflösung der KEDO als einziges Ziel, Beteiligung aller derzeitigen Mitglieder der KEDO, kein Finanzbeitrag).

Artikel 4

Die Geltungsdauer dieses Gemeinsamen Standpunkts endet am 31. Mai 2012.

Artikel 5

Dieser Gemeinsame Standpunkt wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 22. November 2007.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. PINHO


(1)  ABl. L 325 vom 8.12.2001, S. 1.

(2)  ABl. L 88 vom 25.3.2006, S. 73.


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