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Document 52018XC0127(03)R(01)

    Berichtigung der Bekanntmachung über die Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke mit Ursprung in der Türkei, Russland, Korea und Malaysia (ABl. C 31 vom 27.1.2018)

    C/2018/1388

    ABl. C 82 vom 5.3.2018, p. 7–10 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    5.3.2018   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 82/7


    Berichtigung der Bekanntmachung über die Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke mit Ursprung in der Türkei, Russland, Korea und Malaysia

    ( Amtsblatt der Europäischen Union C 31 vom 27. Januar 2018 )

    (2018/C 82/06)

    Auf der Titelseite und auf Seite 16, im Titel:

    Anstatt:

    Bekanntmachung der Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke mit Ursprung in der Türkei, Russland, Korea und Malaysia

    muss es heißen:

    Bekanntmachung der Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke mit Ursprung in der Republik Türkei, der Russischen Föderation, der Republik Korea und Malaysia“.

    Auf Seite 16, Fußnote 1:

    Anstatt:

    muss es heißen:

    Auf Seite 16, erster Absatz:

    Anstatt:

    „Nach Veröffentlichung der Bekanntmachung (1) des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke mit Ursprung in der Türkei, Russland, Korea und Malaysia ging bei der Europäischen Kommission (im Folgenden ‚Kommission‘) ein Antrag auf Einleitung einer Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (2) (im Folgenden ‚Grundverordnung‘) ein.“,

    muss es heißen:

    „Nach Veröffentlichung von zwei Bekanntmachungen (1) des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke mit Ursprung in der Republik Türkei, der Russischen Föderation, der Republik Korea und Malaysia ging bei der Europäischen Kommission (im Folgenden ‚Kommission‘) ein Antrag auf Einleitung einer Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (2) (im Folgenden ‚Grundverordnung‘) ein.“

    Auf Seite 16, Abschnitt 2:

    Anstatt:

    „Bei der zu überprüfenden Ware handelt es sich um Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (mit Ausnahme von gegossenen Rohrstücken, Flanschen und Rohrstücken mit Gewinde) aus Eisen oder Stahl (ausgenommen aus nichtrostendem Stahl) mit einem größten äußeren Durchmesser von 609,6 mm oder weniger, zum Stumpfschweißen und zu anderen Zwecken, die derzeit unter den KN-Codes ex 7307 93 11, ex 7307 93 19 und ex 7307 99 80 (TARIC-Codes 7307931191, 7307931193, 7307931194, 7307931195, 7307931199, 7307931991, 7307931993, 7307931994, 7307931995, 7307931999, 7307998092, 7307998093, 7307998094, 7307998095 und 7307998098) eingereiht werden (im Folgenden ‚zu überprüfende Ware‘) und ihren Ursprung in der Türkei, Russland, Korea und Malaysia haben.“,

    muss es heißen:

    „Bei der zu überprüfenden Ware handelt es sich um Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (mit Ausnahme von gegossenen Rohrstücken, Flanschen und Rohrstücken mit Gewinde) aus Eisen oder Stahl (ausgenommen aus nichtrostendem Stahl) mit einem größten äußeren Durchmesser von 609,6 mm oder weniger, zum Stumpfschweißen und zu anderen Zwecken, die derzeit unter den KN-Codes ex 7307 93 11, ex 7307 93 19 und ex 7307 99 80 (TARIC-Codes 7307931191, 7307931193, 7307931194, 7307931195, 7307931199, 7307931991, 7307931993, 7307931994, 7307931995, 7307931999, 7307998092, 7307998093, 7307998094, 7307998095 und 7307998098) eingereiht werden (im Folgenden ‚zu überprüfende Ware‘) und ihren Ursprung in der Republik Türkei, der Russischen Föderation, der Republik Korea und Malaysia haben.“

    Auf Seite 16, Abschnitt 3, erster Absatz:

    Anstatt:

    „Bei den derzeit geltenden Maßnahmen handelt es sich um einen endgültigen Antidumpingzoll, der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1283/2014 der Kommission (3), geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2016/306 (4), auf Einfuhren aus Korea und Malaysia eingeführt wurde, und einen endgültigen Antidumpingzoll, der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 78/2013 des Rates (5) auf Einfuhren aus Russland und der Türkei eingeführt wurde.“,

    muss es heißen:

    „Bei den derzeit geltenden Maßnahmen handelt es sich um einen endgültigen Antidumpingzoll, der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1283/2014 der Kommission (3), geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2016/306 (4), auf Einfuhren aus der Republik Korea und Malaysia eingeführt wurde, und einen endgültigen Antidumpingzoll, der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 78/2013 des Rates (5) auf Einfuhren aus der Russischen Föderation und der Republik Türkei eingeführt wurde.“

    Auf Seite 16, Abschnitt 3, zweiter Absatz:

    Anstatt:

    „Darüber hinaus sind derzeit Maßnahmen gegenüber Einfuhren der zu überprüfenden Ware mit Ursprung in China in Kraft, die auf Einfuhren der betroffenen Ware aus Taiwan, Indonesien, Sri Lanka und den Philippinen ausgeweitet wurden (6).“,

    muss es heißen:

    „Darüber hinaus sind derzeit Maßnahmen gegenüber Einfuhren der zu überprüfenden Ware mit Ursprung in der Volksrepublik China in Kraft, die auf Einfuhren der betroffenen Ware aus Taiwan, der Republik Indonesien, der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka und der Republik der Philippinen ausgeweitet wurden (6).“

    Auf Seite 17, Abschnitt 4.1, dritter Absatz:

    Anstatt:

    „Da keine nennenswerten Mengen aus Korea in die Union eingeführt werden, stützt sich die Behauptung, dass das Dumping im Falle Koreas wahrscheinlich erneut auftreten würde, auf einen Vergleich des Inlandspreises mit dem Preis (auf der Stufe ab Werk) der zu überprüfenden Ware bei der Ausfuhr in die USA.“,

    muss es heißen:

    „Da keine nennenswerten Mengen aus der Republik Korea in die Union eingeführt werden, stützt sich die Behauptung, dass das Dumping im Falle der Republik Korea wahrscheinlich erneut auftreten würde, auf einen Vergleich des Inlandspreises mit dem Preis (auf der Stufe ab Werk) der zu überprüfenden Ware bei der Ausfuhr in die Vereinigten Staaten von Amerika.“

    Auf Seite 17, Abschnitt 4.1, vierter Absatz:

    Anstatt:

    „Mangels zuverlässiger Daten zu den Inlandspreisen in Malaysia stützt sich die Behauptung, dass das Dumping wahrscheinlich erneut auftreten würde, auf einen Vergleich eines rechnerisch ermittelten Normalwerts (Herstellkosten, Verkaufs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (‚VVG-Kosten‘) und Gewinne) in Malaysia mit dem Preis (auf der Stufe ab Werk) der zu überprüfenden Ware bei der Ausfuhr in die USA, da auch aus Malaysia derzeit keine nennenswerten Mengen in die Union eingeführt werden.“,

    muss es heißen:

    „Mangels zuverlässiger Daten zu den Inlandspreisen in Malaysia stützt sich die Behauptung, dass das Dumping wahrscheinlich erneut auftreten würde, auf einen Vergleich eines rechnerisch ermittelten Normalwerts (Herstellkosten, Verkaufs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (‚VVG-Kosten‘) und Gewinne) in Malaysia mit dem Preis (auf der Stufe ab Werk) der zu überprüfenden Ware bei der Ausfuhr in die Vereinigten Staaten von Amerika, da auch aus Malaysia derzeit keine nennenswerten Mengen in die Union eingeführt werden.“

    Auf Seite 17, Abschnitt 4.1, fünfter Absatz:

    Anstatt:

    „Angesichts dieser Vergleiche, die dem Antragsteller zufolge das Vorliegen von Dumping für die vier betroffenen Länder belegen, ist die Kommission der Auffassung, dass im Falle der Türkei und Russlands ein Anhalten des Dumpings und im Falle Koreas und Malaysias ein erneutes Auftreten des Dumpings wahrscheinlich ist.“,

    muss es heißen:

    „Angesichts dieser Vergleiche, die dem Antragsteller zufolge das Vorliegen von Dumping für die vier betroffenen Länder belegen, ist die Kommission der Auffassung, dass im Falle der Republik Türkei und der Russischen Föderation ein Anhalten des Dumpings und im Falle der Republik Korea und Malaysias ein erneutes Auftreten des Dumpings wahrscheinlich ist.“

    Auf Seite 17, Abschnitt 4.2, zweiter Absatz:

    Anstatt:

    „Er legte dar, dass sich der Wirtschaftszweig der Union auch nach der Umstrukturierung immer noch in einer prekären Lage befinde. Eine Aufhebung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren aus der Türkei, Russland, Korea und Malaysia werde zu einer weiteren Verschlechterung der ohnehin schon schwierigen Situation führen.“,

    muss es heißen:

    „Er legte dar, dass sich der Wirtschaftszweig der Union auch nach der Umstrukturierung immer noch in einer prekären Lage befinde. Eine Aufhebung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren aus der Republik Türkei, der Russischen Föderation, der Republik Korea und Malaysia werde zu einer weiteren Verschlechterung der ohnehin schon schwierigen Situation führen.“

    Auf Seite 17, Abschnitt 5.1, zweiter Satz:

    Anstatt:

    „Die Untersuchung der Entwicklungen, die für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Schädigung relevant sind, deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums (im Folgenden ‚Bezugszeitraum‘) ab.“,

    muss es heißen:

    „Die Untersuchung der Entwicklungen, die für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Schädigung relevant sind, deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums der Überprüfung (im Folgenden ‚Bezugszeitraum‘) ab.“

    Auf Seite 18, Abschnitt 5.2.1, erster Absatz:

    Anstatt:

    „Verfahren zur Auswahl der zu untersuchenden ausführenden Hersteller in der Türkei, Russland, Korea und Malaysia“

    muss es heißen:

    „Verfahren zur Auswahl der zu untersuchenden ausführenden Hersteller in der Republik Türkei, der Russischen Föderation, der Republik Korea und Malaysia“.

    Auf Seite 18, Abschnitt 5.2.2, erster Absatz:

    Anstatt:

    „Die unabhängigen Einführer, die die zu überprüfende Ware aus Russland, der Türkei, Korea und Malaysia in die Union einführen, werden gebeten, bei dieser Untersuchung mitzuarbeiten; dies gilt auch für diejenigen, die nicht bei der Untersuchung mitgearbeitet haben, die zu den geltenden Maßnahmen führte.“,

    muss es heißen:

    „Die unabhängigen Einführer, die die zu überprüfende Ware aus der Russischen Föderation, der Republik Türkei, der Republik Korea und Malaysia in die Union einführen, werden gebeten, bei dieser Untersuchung mitzuarbeiten; dies gilt auch für diejenigen, die nicht bei der Untersuchung mitgearbeitet haben, die zu den geltenden Maßnahmen führte.“

    Auf Seite 22, in Anhang I, erster Titel:

    Anstatt:

    ANTIDUMPINGVERFAHREN BETREFFEND DIE EINFUHREN VON ROHRFORMSTÜCKEN, ROHRVERSCHLUSSTÜCKEN UND ROHRVERBINDUNGSSTÜCKEN MIT URSPRUNG IN DER TÜRKEI, RUSSLAND, KOREA UND MALAYSIA

    muss es heißen:

    ANTIDUMPINGVERFAHREN BETREFFEND DIE EINFUHREN VON ROHRFORMSTÜCKEN, ROHRVERSCHLUSSSTÜCKEN UND ROHRVERBINDUNGSSTÜCKEN MIT URSPRUNG IN DER REPUBLIK TÜRKEI, DER RUSSISCHEN FÖDERATION, DER REPUBLIK KOREA UND MALAYSIA“.

    Auf Seite 22, in Anhang I, zweiter Titel:

    Anstatt:

    „INFORMATIONEN FÜR DIE AUSWAHL DER STICHPROBE DER AUSFÜHRENDEN HERSTELLER IN DER TÜRKEI, RUSSLAND, KOREA UND MALAYSIA“

    muss es heißen:

    „INFORMATIONEN FÜR DIE AUSWAHL DER STICHPROBE DER AUSFÜHRENDEN HERSTELLER IN DER REPUBLIK TÜRKEI, DER RUSSISCHEN FÖDERATION, DER REPUBLIK KOREA UND MALAYSIA“.

    Auf Seite 22, in Anhang I, erster Absatz:

    Anstatt:

    „Dieses Formular soll ausführenden Herstellern in der Türkei, Russland, Korea und Malaysia dabei helfen, die unter Abschnitt 5.2.1 der Einleitungsbekanntmachung angeforderten Informationen zur Stichprobenauswahl bereitzustellen.“,

    muss es heißen:

    „Dieses Formular soll ausführenden Herstellern in der Republik Türkei, der Russischen Föderation, der Republik Korea und Malaysia dabei helfen, die unter Abschnitt 5.2.1 der Einleitungsbekanntmachung angeforderten Informationen zur Stichprobenauswahl bereitzustellen.“

    Auf Seite 24, in Anhang II, erster Titel:

    Anstatt:

    ANTIDUMPINGVERFAHREN BETREFFEND DIE EINFUHREN VON ROHRFORMSTÜCKEN, ROHRVERSCHLUSSTÜCKEN UND ROHRVERBINDUNGSSTÜCKEN MIT URSPRUNG IN DER TÜRKEI, RUSSLAND, KOREA UND MALAYSIA

    muss es heißen:

    ANTIDUMPINGVERFAHREN BETREFFEND DIE EINFUHREN VON ROHRFORMSTÜCKEN, ROHRVERSCHLUSSSTÜCKEN UND ROHRVERBINDUNGSSTÜCKEN MIT URSPRUNG IN DER REPUBLIK TÜRKEI, DER RUSSISCHEN FÖDERATION, DER REPUBLIK KOREA UND MALAYSIA“.

    Auf Seite 24, in Anhang II, Abschnitt 2, erster Satz:

    Anstatt:

    „Bitte geben Sie für den in Abschnitt 5.1 der Einleitungsbekanntmachung genannten Untersuchungszeitraum der Überprüfung den Gesamtumsatz des Unternehmens in Euro (EUR) an sowie den Umsatz, den das Unternehmen mit den in die Union (2) getätigten Einfuhren der in der Einleitungsbekanntmachung definierten zu überprüfenden Ware mit Ursprung im betroffenen Land und den Weiterverkäufen auf dem Unionsmarkt nach der Einfuhr aus der Türkei, Russland, Korea und Malaysia erzielt hat, ferner die entsprechenden Mengen.“,

    muss es heißen:

    „Bitte geben Sie für den in Abschnitt 5.1 der Einleitungsbekanntmachung genannten Untersuchungszeitraum der Überprüfung den Gesamtumsatz des Unternehmens in Euro (EUR) an sowie den Umsatz, den das Unternehmen mit den in die Union (2) getätigten Einfuhren der in der Einleitungsbekanntmachung definierten zu überprüfenden Ware mit Ursprung im betroffenen Land und den Weiterverkäufen auf dem Unionsmarkt nach der Einfuhr aus der Republik Türkei, der Russischen Föderation, der Republik Korea und Malaysia erzielt hat, ferner die entsprechenden Mengen.“

    Auf Seite 24, in Anhang II, Abschnitt 2, in der Tabelle, Spalte 1, Zeile 3:

    Anstatt:

    „Weiterverkäufe der zu überprüfenden Ware auf dem Unionsmarkt nach der Einfuhr aus der Türkei, Russland, Korea und Malaysia“

    muss es heißen:

    „Weiterverkäufe der zu überprüfenden Ware auf dem Unionsmarkt nach der Einfuhr aus der Republik Türkei, der Russischen Föderation, der Republik Korea und Malaysia“.


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