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Document 52011AR0015

Stellungnahme des Ausschusses der Regionen: „Auf dem Weg zu einer verstärkten europäischen Katastrophenabwehr“

ABl. C 192 vom 1.7.2011, p. 15–19 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

1.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 192/15


Stellungnahme des Ausschusses der Regionen: „Auf dem Weg zu einer verstärkten europäischen Katastrophenabwehr“

2011/C 192/04

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

unterstreicht die Bedeutung der lokalen und regionalen Ebene im Bereich des Katastrophenschutzes. Lokale und regionale Gebietskörperschaften stehen bei der Bekämpfung von Naturkatastrophen und von Menschen verursachten Katastrophen oftmals an vorderster Front und müssen daher in die Entwicklungen auf diesem Gebiet zwingend einbezogen werden, gerade auch vor dem Hintergrund, dass gesetzgeberische Kompetenzen in zahlreichen Mitgliedstaaten lokal bzw. regional ausgestaltet sind;

unterstreicht, wie wichtig das Engagement der EU zur Unterstützung der von den Mitgliedstaaten getroffenen Maßnahmen ist. Gerade die Schäden aus vorangegangenen naturbedingten und durch von Menschen verursachten Katastrophen zeigen, dass es zum Teil noch Optimierungsbedarf in den Mitgliedstaaten gibt; auch im Bereich der weiteren Intensivierung der länder- und regionalübergreifenden Zusammenarbeit besteht noch Raum für eine Weiterentwicklung. Hier kann die EU, vor allem durch eine Verbesserung der Koordinierung, einen wertvollen Beitrag für eine noch effektivere und effizientere Zusammenarbeit leisten;

erinnert jedoch auch daran, dass der Katastrophenschutz eine originäre Aufgabe der Mitgliedstaaten sowie deren regionaler und lokaler Ebenen ist, deren Kompetenzen nicht verletzt werden dürfen;

hebt hervor, dass der AEUV im Bereich der Katastrophenabwehr eine unterstützende, koordinierende und ergänzende Aufgabe vorsieht. Daher kommt den Beobachtungszentren (MIC) im Rahmen des Verfahrens der Zusammenarbeit für den Katastrophenschutz eine koordinierende Aufgabe zu, wohingegen die EU weder über die Zuständigkeit zur Schaffung eigener Einheiten noch über ein Weisungsrecht über von den Mitgliedstaaten bereitgestellte Einheiten und sonstige Ressourcen verfügt. Sämtliche Planungen und Maßnahmen müssen daher angepasst und im Einklang mit den Auflagen umgesetzt werden, die die Umsetzung des Subsidiaritätsprinzips durch die EU-Mitgliedstaaten ermöglichen;

bekennt sich zu den Grundsätzen Solidarität, Zusammenarbeit, Abstimmung und Unterstützung zwischen den Mitgliedstaaten, Regionen und lokalen Gebietskörperschaften der EU im Bereich des Katastrophenschutzes und stimmt der Auffassung der Kommission zu, dass es noch mehr Kohärenz, Effizienz und Sichtbarkeit bedarf, um das Ziel einer stärker integrierten EU-Katastrophenabwehrkapazität zu erreichen.

Berichterstatter

Norbert KARTMANN (DE/EVP), Mitglied des Hessischen Landtages

Referenzdokument

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat: „Auf dem Weg zu einer verstärkten Katastrophenabwehr: die Rolle von Katastrophenschutz und humanitärer Hilfe“

KOM(2010) 600 endg.

I.   POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

Allgemeine Bemerkungen

1.

begrüßt die Absicht der Kommission, die Kohärenz der Politik für die Katastrophenabwehr zu verbessern und ein ausgewogenes gemeinschaftliches Gesamtkonzept der EU im Bereich des Zivilschutzes zu erarbeiten, wie es der AdR bereits zuvor gefordert hat (1);

2.

unterstreicht die Bedeutung der lokalen und regionalen Ebene im Bereich des Katastrophenschutzes. Lokale und regionale Gebietskörperschaften stehen bei der Bekämpfung von Naturkatastrophen und von Menschen verursachten Katastrophen oftmals an vorderster Front und müssen daher in die Entwicklungen auf diesem Gebiet zwingend einbezogen werden, gerade auch vor dem Hintergrund, dass gesetzgeberische Kompetenzen in zahlreichen Mitgliedstaaten lokal bzw. regional ausgestaltet sind;

3.

bekräftigt insbesondere vor dem Hintergrund der Katastrophe in Japan die Bedeutung eines effektiven Hilfssystems mit kurzen Reaktionszeiten zum Schutz der Bevölkerung, das so nur auf regionaler und lokaler Ebene gewährleistet werden kann; unterstreicht die in der Entschließung des Ausschusses der Regionen „Die Folgen der Naturkatastrophen in Japan und die Auswirkungen der Atomkatastrophe: Lehren für die Europäische Union“ (CdR 123/2011) enthaltene Forderung, eine Debatte über zentrale Fragen der Sicherheit vor dem Hintergrund der Erkenntnisse aus Japan zu führen und dabei auch die neuesten Forschungsergebnisse hierzu zu berücksichtigen; fordert die Mitgliedstaaten und die Regionen auf, ihre bestehende Planung zum Katastrophenschutz aufgrund dieser Erkenntnisse zu überprüfen und gegebenenfalls zu überarbeiten;

4.

begrüßt die Klarstellung der Kommission, dass die Verstärkung der europäischen Katastrophenabwehrkapazitäten auf der Basis der von den Mitgliedstaaten bereitgestellten Einheiten und Kräfte erfolgen soll. Der AdR befürwortet die Strategie der Kommission, aufbauend auf diesen bestehenden Strukturen, Ressourcen noch wirksamer zu bündeln und deren Einsatz zu koordinieren, ohne hierbei zusätzlichen Verwaltungsaufwand zu erzeugen. Durch eine bessere Koordinierung können noch wirksamere Ergebnisse für die von Katastrophen betroffenen Menschen erzielt werden;

5.

bekennt sich bei Aktivitäten im Bereich des Katastrophenschutzes zu den Grundsätzen von Solidarität, Subsidiarität und Prävention;

6.

unterstreicht, wie wichtig das Engagement der EU zur Unterstützung der von den Mitgliedstaaten getroffenen Maßnahmen ist. Gerade die Schäden aus vorangegangenen naturbedingten und durch von Menschen verursachten Katastrophen zeigen, dass es zum Teil noch Optimierungsbedarf in den Mitgliedstaaten gibt; auch im Bereich der weiteren Intensivierung der länder- und regionalübergreifenden Zusammenarbeit besteht noch Raum für eine Weiterentwicklung. Hier kann die EU, vor allem durch eine Verbesserung der Koordinierung, einen wertvollen Beitrag für eine noch effektivere und effizientere Zusammenarbeit leisten;

7.

betont die Bedeutung der Thematik vor dem Hintergrund des Klimawandels; Häufigkeit und Schwere von Naturkatastrophen sind bedrohlich; insbesondere stellen Hochwasser, Dürren und Waldbrände sowie Schäden durch Kälte und Schnee eine zunehmende Gefahr dar;

8.

unterstreicht ebenfalls die Bedeutung dieser Frage im Zusammenhang mit anderen Naturkatastrophen, wie Vulkanausbrüchen und Erdbeben, von denen Südeuropa und die Türkei, ja sogar Mitteleuropa, Statistiken zufolge in unregelmäßigen Abständen heimgesucht werden;

9.

weist darauf hin, dass mit dem Vertrag von Lissabon eine Solidaritätsklausel (Artikel 222 AEUV) eingeführt wurde, aufgrund derer die EU und ihre Mitgliedstaaten dazu angehalten sind, einander im Falle einer Naturkatastrophe oder einer vom Menschen verursachten Katastrophe innerhalb der EU zu unterstützen. Weiterhin begrüßt der Ausschuss der Regionen die Stärkung der koordinierenden Aufgabe der EU entsprechend dem Subsidiaritätsprinzip sowie die Förderung der Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten auf diesem Gebiet und die gegenseitige Katastrophenhilfe der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe f) i.V.m. Artikel 2 Absatz 5 AEUV und Artikel 196 AEUV;

Defizite evaluieren

10.

erklärt, dass der Ausgangspunkt für weitere Aktivitäten zur Verstärkung der Katastrophenabwehr und Krisenreaktionsfähigkeit eine strukturierte Analyse der Ausgangslage und etwaiger Defizite sein muss, um hier passgenaue Lösungsmöglichkeiten entwickeln zu können;

11.

hebt hervor, dass dabei die Ermittlung und Inventarisierung der verfügbaren Ressourcen in den Mitgliedstaaten ein wichtiger Punkt ist. In einem weiteren Schritt sollte - neben Maßnahmen zur Verbesserung der Koordinierung und Verfügbarkeit - auf der Basis der ermittelten Ressourcen geprüft werden, welche Defizite bestehen und wo ein konkreter Unterstützungsbedarf der Mitgliedstaaten bei der Optimierung ihrer Vorhaltungen durch die EU besteht. Umsetzungsmaßnahmen sollten nur auf der Basis fundierter Evaluierungsergebnisse erfolgen;

Module einer europäischen Katastrophenabwehr

12.

fördert die Bestrebung der Kommission, über das derzeitige Konzept der „Ad-hoc“-Hilfe der Mitgliedstaaten hinaus Systeme der Vorausplanung zu entwickeln;

13.

teilt die Auffassung der Kommission, dass die Entwicklung von Referenzszenarien, die Ermittlung und Inventarisierung vorhandener nationaler Ressourcen auf Basis dieser Szenarien sowie die intensivierte Durchführung von Übungen sinnvolle Maßnahmen darstellen, um die bestehenden Ressourcen noch effektiver und effizienter zum Schutz der Bürgerinnen und Bürger einsetzen und überprüfen bzw. rechtzeitig ergänzen zu können. Dabei können auch entsprechende Notfallpläne ein wertvolles Instrument darstellen;

14.

erkennt die Bemühung der Kommission an, die Katastrophenabwehrkapazitäten weiter zu verbessern. Dies sollte durch eine Weiterentwicklung des im Grundsatz bewährten Gemeinschaftsverfahrens erfolgen;

Grundsätze des Katastrophenschutzes: Solidarität, Subsidiarität und Prävention

15.

bekennt sich ausdrücklich zum Grundsatz der Solidarität und der gegenseitigen Hilfe in Katastrophenlagen, wie sie in einer Vielzahl von staatenübergreifenden und bilateralen Vereinbarungen und tatsächlichen Hilfeleistungen zwischen den Regionen zum Ausdruck gekommen ist. Die vielfältige Zusammenarbeit zwischen den Regionen über Staatsgrenzen hinweg zeigt, dass es gerade auch die Regionen sind, die einen wesentlichen Beitrag zu einer raschen Katastrophenhilfe leisten. Diese erfolgreiche Zusammenarbeit beinhaltet auch das gemeinsame Ziel einer Erstellung von Risikokarten und die Bewertung potenzieller Gefahren. Die Regionen haben hier eine Schlüsselrolle, da sie im Falle von Naturkatastrophen besonders betroffen sind, und dementsprechend haben sie Katastrophenschutzdienste entwickelt und Erfahrungen gesammelt, die an angrenzende Drittstaaten weitergegeben werden können; speziell Regionen in äußerster Randlage haben wertvolle Erfahrungen gesammelt, die sich auf umliegende Regionen übertragen lassen;

16.

betont die Eigenverantwortung der Mitgliedstaaten in diesem Bereich und die Regelung EU-rechtlicher Kompetenzen nach Art. 196 AEUV, wie dies jüngst auch der Rat „Allgemeine Angelegenheiten“ in seinen Schlussanträgen vom 14. Dezember 2010 herausgestellt hat (2);

17.

bekräftigt, dass auch diejenigen Mitgliedstaaten und Regionen unterstützt werden sollten, die immer wieder von Naturkatastrophen heimgesucht werden, damit diese noch besser dazu befähigt werden, auf Katastrophenlagen schnell und wirksam reagieren zu können;

18.

ist der Auffassung, dass die Unterstützung des Abbaus etwaiger Defizite in einzelnen Bereichen durch die EU vor allem dadurch erfolgen sollte, dass der Aufbau und der Ausbau der Katastrophenabwehrkapazitäten in und von den Mitgliedstaaten selbst im Einklang mit den anerkannten Normen und Auflagen der EU vorangetrieben werden kann;

19.

hebt hervor, dass der AEUV im Bereich der Katastrophenabwehr eine unterstützende, koordinierende und ergänzende Aufgabe vorsieht. Daher kommt den Beobachtungszentren (MIC) im Rahmen des Verfahrens der Zusammenarbeit für den Katastrophenschutz eine koordinierende Aufgabe zu, wohingegen die EU weder über die Zuständigkeit zur Schaffung eigener Einheiten noch über ein Weisungsrecht über von den Mitgliedstaaten bereitgestellte Einheiten und sonstige Ressourcen verfügt. Sämtliche Planungen und Maßnahmen müssen daher angepasst und im Einklang mit den Auflagen umgesetzt werden, die die Umsetzung des Subsidiaritätsprinzips durch die EU-Mitgliedstaaten ermöglichen;

20.

stellt fest, dass den Einheiten und Einrichtungen auf regionaler und lokaler Ebene in den Mitgliedstaaten eine zentrale Rolle in der Katastrophenschutz-Architektur zukommt. Eine wirksame und schnelle Katastrophenabwehr wird am sinnvollsten von den nationalen, regionalen und lokalen Kräften geleistet. Nur durch ein flächendeckendes Netz entsprechender Vorsorgemaßnahmen können Katastrophen schnell und wirksam bekämpft und deren Auswirkungen bestmöglich eingedämmt werden. Gerade die Erfahrungen mit der Bewältigung aktueller Katastrophen (Waldbrände und Hochwasserlagen) zeigen, wie wichtig eine schnelle und stringente Reaktion für eine erfolgreiche Katastrophenabwehr ist;

21.

hält darüber hinaus auch weiterhin eine intensive Zusammenarbeit der Regionen und Gebiete, die einer gemeinsamen Bedrohung ausgesetzt sind, für unerlässlich. Die Regionen als die vor Ort zuständigen und verantwortlichen Stellen für einen effektiven und effizienten Katastrophenschutz betonen in diesem Zusammenhang erneut ihr besonderes, länderübergreifendes Solidaritätsbekenntnis. Derzeit existieren bereits eine Reihe von grenzüberschreitenden Vereinbarungen und Hilfsabkommen, mit denen sich die Regionen zum gegenseitigen Beistand verpflichtet haben und die die Grundlage für eine erfolgreiche Zusammenarbeit bilden. Die Regionen haben bereits in einer Vielzahl von Fällen bewiesen, dass sie in der Lage sind, diese Vereinbarungen mit Leben zu füllen. Die Notwendigkeit der Erstellung einer Risikokarte und eine Bewertung potenzieller Gefahren können sich in der Praxis als äußerst wertvoll erweisen;

22.

erklärt, dass ein flächendeckend wirksamer Katastrophenschutz vor Ort vor allem auch mit Hilfe von freiwilligen Helferinnen und Helfern erzielt werden kann. Eine Stärkung der ehrenamtlichen Strukturen stellt daher einen wirkungsvollen Beitrag zur Verbesserung der regionalen Katastrophenabwehrkapazitäten dar. Der AdR fordert die Kommission auf, künftig verstärkt den Aufbau und den Ausbau ehrenamtlicher Strukturen im Katastrophenschutz in den Regionen zu unterstützen, in denen dies gewünscht ist. Gerade das Europäische Jahr der Freiwilligentätigkeit sollte dazu genutzt werden, die Mitgliedstaaten in ihren Bestrebungen zu unterstützen, entsprechende Strukturen aufzubauen;

23.

erkennt an, dass insbesondere vor dem Hintergrund der durch den Klimawandel zunehmenden Gefahren von Naturkatastrophen das Thema Prävention eine herausragende Bedeutung erlangt. Die EU sollte daher ihre diesbezüglichen Aktivitäten verstärken und insbesondere die Regionen dabei unterstützen, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um Katastrophen überhaupt nicht erst entstehen zu lassen bzw. ihre Auswirkungen so gering wie möglich zu halten. Gerade die Erfahrungen mit Waldbrandkatastrophen in den südeuropäischen Staaten haben gezeigt, welchen Erfolg präventive Maßnahmen haben können und welche Bedeutung ihnen zukommt;

Grundsätze humanitärer Hilfsmaßnahmen

24.

spricht sich auf der Grundlage organisatorischer und rechtlicher Vereinbarungen zwischen den Regionen (Parteien) für die Nutzung von Synergieeffekten aus, die durch die beabsichtigte Stärkung des Beobachtungs- und Informationszentrums (MIC) als Einrichtung zur Koordinierung von Einsätzen im Katastrophenschutz sowie im Bereich der humanitären Hilfe entstehen. Es muss jedoch darauf geachtet werden, dass die rechtlichen und strukturellen Unterschiede der beiden Bereiche gewahrt bleiben;

25.

unterstützt die Bestrebung, Maßnahmen der humanitären Hilfe stärker mit internationalen staatlichen und nichtstaatlichen Hilfsorganisationen abzustimmen. Durch eine intensivere Zusammenarbeit sowie die Möglichkeit der Nutzung elektronischer Datenbanken der einzelnen Parteien (Regionen) sollte der Aufbau von Doppelstrukturen vermieden werden. Dies gilt insbesondere für die Einrichtung von EU-eigenen Hilfsgüterdepots. Gerade im Bereich der Sachhilfe sollten darüber hinaus auch Synergien zwischen den Hilfeleistungen der Mitgliedstaaten und der von der EU finanzierten humanitären Hilfe gesucht werden. Dabei sollte versucht werden, sich mit den übrigen Akteuren, insbesondere mit den Regionen, zu koordinieren, um so die Wirksamkeit der entsprechenden Hilfe zu erhöhen;

26.

weist darauf hin, dass die geostrategische Lage einiger Regionen, wie der Regionen in äußerster Randlage, diese zu privilegierten europäischen Akteuren im Bereich der humanitären Nothilfe außerhalb der EU macht, wie kürzliche Interventionen, z.B. in Haiti, zeigen;

27.

sieht eine zentrale Aufgabe darin, die Leistungen in den Bereichen Katastrophenabwehr und humanitäre Hilfe künftig besser sichtbar zu machen. Dies dient nicht nur der Information der Unionsbürger über die Reaktion der EU auf Katastrophen und der politischen Stärkung der Gemeinschaft als verantwortungsvollen und verlässlichen internationalen Partner, sondern ist auch geeignet, den vielen Helferinnen und Helfern, die diese Einsätze überhaupt erst ermöglichen, eine zusätzliche Motivation für ihr Engagement zu geben. Die Entwicklung einer gemeinsamen Kommunikationsstrategie, die EDV- und internetgestützt ist (Datenbank der verfügbaren Kräfte und Mittel), ist dabei ein wichtiges Element zur Verbesserung der Sichtbarkeit. Diese Kommunikationsstrategie sollte auch eine angemessene Darstellung der Leistungsfähigkeit bestehender Mechanismen und Hilfsstrukturen beinhalten;

28.

verweist auf die Erfahrungen aus den aktuellen internationalen Katastrophenhilfseinsätzen, die gezeigt haben, dass ein wesentlicher Faktor für eine effektive Hilfe die schnelle und unbürokratische Verfügbarkeit von Transportkapazitäten darstellt. Im Hinblick auf die Optimierung internationaler Hilfseinsätze begrüßt der AdR daher ausdrücklich die Vorschläge für eine Verstärkung der Transportkostenkofinanzierung. In diesem Zusammenhang sollte darüber hinaus auch geprüft werden, wie die Bereitstellung und Vermittlung von entsprechenden Transportkapazitäten verbessert werden kann. Hier müssen Wege gefunden werden, die es den Hilfeleistenden ermöglichen, auch ohne zusätzliche Übernahme der Transportkosten schnell und unbürokratisch in den betroffenen Regionen Hilfe leisten zu können. Ziel muss es sein, denjenigen, der bereits die erforderlichen Ressourcen bereitstellt, soweit als möglich von den Transportkosten zu befreien;

29.

regt an, die erfolgreiche interregionale Zusammenarbeit gerade auch im Bereich der jeweiligen gesamtstaatlichen Präventionsansätze gezielt weiter zu fördern und zu unterstützen; weist darauf hin, dass die INTERREG-Initiative sich beim Austausch bewährter Praktiken im Bereich der Verhütung von Naturkatastrophen gerade im grenzüberschreitenden Kontext als sehr wirksam erwiesen hat. Die Einrichtung Europäischer Verbünde für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) kann die Durchführung von Katastrophenverhütungsmaßnahmen in den Bereichen gemeinsamer Datenbanken, Übungen, Risikobewertung und Frühwarnsysteme, sowie Technologietransfer und Expertenaustausch weiter verbessern;

30.

bewertet das von der Kommission geäußerte Anliegen, die vorhandenen Ressourcen bestmöglich zu nutzen und keine zusätzlichen finanziellen und bürokratischen Belastungen zu schaffen, als positiv. Dies ist gerade für die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, die zwar über umfassende Kenntnisse auf dem Gebiet der Katastrophenvorsorge und -abwehr verfügen, aber mit einem begrenzten Budget auskommen müssen, von besonderer Bedeutung. Dies gilt vor allem auch für den Bereich der humanitären Hilfseinsätze, für die keine besonderen Mittel auf der Ebene der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bereitstehen, da diese nicht zu deren originären Aufgaben gehören;

Stärkung und Funktionsweise des MIC

31.

begrüßt die beabsichtigte Stärkung des MIC als Einrichtung zur Koordinierung der Einsätze sowohl bei Katastrophenhilfseinsätzen innerhalb des Gemeinschaftsgebiets als auch bei humanitären Einsätzen außerhalb der EU, insbesondere in den Ländern, die Katastrophen gegenüber am verletzlichsten sind und den niedrigsten „Index der menschlichen Entwicklung“ der Vereinten Nationen aufweisen. Beachtet werden muss jedoch, dass nicht beabsichtigt ist, auch operative Aufgaben in diesem Zusammenhang zu übernehmen. Die operative Verantwortung muss auch weiterhin bei den Hilfeleistenden bleiben; dort kann sie am besten wahrgenommen werden;

Schlussbemerkungen

32.

bekennt sich zu den Grundsätzen der Solidarität, Zusammenarbeit, Abstimmung und Unterstützung zwischen den Mitgliedstaaten, Regionen und lokalen Gebietskörperschaften der EU im Bereich des Katastrophenschutzes (3) und stimmt der Auffassung der Kommission zu, dass es noch mehr Kohärenz, Effizienz und Sichtbarkeit bedarf, um das Ziel einer stärker integrierten EU-Katastrophenabwehrkapazität zu erreichen;

33.

erinnert jedoch auch daran, dass der Katastrophenschutz eine originäre Aufgabe der Mitgliedstaaten sowie deren regionaler und lokaler Ebenen ist, deren Kompetenzen nicht verletzt werden dürfen;

34.

begrüßt daher vor dem Hintergrund der EU-Kompetenz des Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe f) i.V.m. Artikel 2 Absatz 5 AEUV und Artikel 196 AEUV, dass die Kommission die Forderung einer europäischen Katastrophenschutztruppe nicht aufgegriffen hat;

35.

unterstützt die Bestrebung der Kommission, ein gemeinschaftliches Gesamtkonzept zu entwickeln, um die Bereiche der Vorsorge, Abwehr und Folgenbewältigung von Katastrophen auf vertragskonformer Grundlage zu regeln.

Brüssel, den 11. Mai 2011

Die Präsidentin des Ausschusses der Regionen

Mercedes BRESSO


(1)  CdR 139/2009 fin.

(2)  Schlussfolgerungen des Rates „Allgemeine Angelegenheiten“, 3060. Sitzung vom 14.12.2010.

(3)  So bereits CdR 116/2006 fin.


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