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Document 31999D0400

1999/400/EG: Beschluß des Rates vom 11. Mai 1999 über den Abschluß des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Hongkong, China, über Zusammenarbeit und Amtshilfe im Zollbereich

ABl. L 151 vom 18.6.1999, p. 20–20 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1999/400/oj

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31999D0400

1999/400/EG: Beschluß des Rates vom 11. Mai 1999 über den Abschluß des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Hongkong, China, über Zusammenarbeit und Amtshilfe im Zollbereich

Amtsblatt Nr. L 151 vom 18/06/1999 S. 0020 - 0020


BESCHLUSS DES RATES

vom 11. Mai 1999

über den Abschluß des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Hongkong, China, über Zusammenarbeit und Amtshilfe im Zollbereich

(1999/400/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113 in Verbindung mit Artikel 228 Absatz 2 Satz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 5. April 1993 ermächtigte der Rat die Kommission, im Namen der Gemeinschaft mit einigen der wichtigsten Handelspartner der Gemeinschaft Abkommen über die Zusammenarbeit im Zollbereich auszuhandeln.

(2) Es empfiehlt sich, das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Hongkong, China, über Zusammenarbeit und Amtshilfe im Zollbereich zu genehmigen -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Hongkong, China, über Zusammenarbeit und Amtshilfe im Zollbereich wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluß beigefügt.

Artikel 2

Die Kommission, unterstützt von Vertretern der Mitgliedstaaten, vertritt die Gemeinschaft in dem mit Artikel 21 des Abkommens eingesetzten Gemischten Ausschuß für die Zusammenarbeit im Zollbereich.

Artikel 3

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Personen zu bestellen, die befugt sind, das Abkommen rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen.

Artikel 4

Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 22 des Abkommens vorgesehene Notifikation im Namen der Gemeinschaft vor(1).

Artikel 5

Dieser Beschluß wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 11. Mai 1999.

Im Namen des Rates

Der Präsident

L. SCHOMERUS

(1) Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates veröffentlicht.

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