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Document 31989R1225

Verordnung (EWG) Nr. 1225/89 des Rates vom 3. Mai 1989 zur Änderung der Verordnung Nr. 136/66/EWG über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette

ABl. L 128 vom 11.5.1989, p. 15–16 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/10/2005

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1989/1225/oj

31989R1225

Verordnung (EWG) Nr. 1225/89 des Rates vom 3. Mai 1989 zur Änderung der Verordnung Nr. 136/66/EWG über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette

Amtsblatt Nr. L 128 vom 11/05/1989 S. 0015 - 0016
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 29 S. 0054
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 29 S. 0054


VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 1225/89 DES RATES vom 3 . Mai 1989 zur Änderung der Verordnung Nr . 136/66/EWG über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission ( 1 ),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 2 ),

nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses ( 3 ),

in Erwägung nachstehender Gründe :

In Artikel 5 der Verordnung Nr . 136/66/EWG ( 4 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr .

2210/88 ( 5 ), ist festgelegt, wer ein Kleinerzeuger ist, für den die Sonderregelung dieses Artikels gilt . Im Interesse einer guten Verwaltungsführung muß diese Festlegung geändert werden .

Nach Artikel 26 der Verordnung Nr . 136/66/EWG beträgt der Interventionsankaufspreis bei Ölsaaten 94 v . H . des vom Rat für jedes Wirtschaftsjahr festgesetzten Interventionspreises . Bei den zur Intervention angekauften Erzeugnissen müssen die monatlichen Zuschläge sowie der Qualitätszuschlag berücksichtigt werden, der für Rapssaaten der 00-Sorten gewährt wird . Werden die garantierten Hoechstmengen überschritten, so wird der Interventionsankaufspreis um einen Betrag angepasst, der dem Betrag entspricht, um den die Beihilfe geändert wird . Die entsprechende Bestimmung ist zum besseren Verständnis genauer zu fassen .

Raps - und Rübsensamen sowie Sonnenblumenkerne sollten nur ausnahmsweise an die Interventionsstellen verkauft werden . Zur Gewährleistung einer guten Marktverwaltung ist es angezeigt, den Verkauf dieser Erzeugnisse an die Verarbeitungsbetriebe zu fördern . Aus diesem Grund empfiehlt es sich, die den Erzeugern offenstehende Möglichkeit, auf die Interventionsstellen zurückzugreifen, zu beschränken .

Artikel 25 der Verordnung Nr . 136/66/EWG bestimmt den Zeitpunkt, ab dem die monatlichen Zuschläge angewandt werden . Zur Gewährleistung einer grösseren Anpassungsfähigkeit sollte vorgesehen werden, daß dieser Zeitpunkt durch die Verordnung bestimmt wird, die die in jedem Wirtschaftsjahr zu berücksichtigenden monatlichen Zuschläge festlegt .

Die Vorausfestsetzung der Erstattung für Olivenöl wurde vorgesehen, um den Handel mit diesem Erzeugnis zu stabi -

lisieren . Unter bestimmten Voraussetzungen, insbesondere wenn die Marktbeteiligten auf diese Regelung übermässig zurückgreifen, ist jedoch auf dem betreffenden Markt mit Schwierigkeiten zu rechnen .

Um dieser Lage abzuhelfen, müssen rasch Maßnahmen getroffen werden . Es ist deshalb vorzusehen, daß die Kommission entsprechende Maßnahmen nach Stellungnahme des Verwaltungsausschusses oder, im Dringlichkeitsfall, unabhängig davon erlassen kann -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :

Artikel 1 Die Verordnung Nr . 136/66/EWG wird wie folgt geändert :

1 . In Artikel 5

- Absatz 1 Unterabsätze 2 und 6,

- Absatz 2 erster Gedankenstrich

wird die Zahl "300" durch "400" ersetzt .

2. In Artikel 20 wird der nachstehende Absatz angefügt :

"( 4 ) Sind aufgrund einer Prüfung der Marktlage Schwierigkeiten festzustellen, die auf der Anwendung der die Vorausfestsetzung der Erstattung betreffenden Bestimmungen beruhen, oder drohen sich derartige Schwierigkeiten zu ergeben, so kann nach dem Verfahren des Artikels 38 die Aussetzung der Anwendung dieser Bestimmungen während der unbedingt erforderlichen Zeitspanne beschlossen werden .

Im Dringlichkeitsfall kann die Kommission nach Prüfung der Marktlage anhand aller ihr vorliegenden Informationen die Aussetzung der Vorausfestsetzung während höchstens drei Arbeitstagen beschließen .

Die während des Aussetzungszeitraums zusammen mit Anträgen auf Vorausfestsetzung gestellten Anträge auf Erteilung von Bescheinigungen sind unzulässig ."

3 . Artikel 24a Absatz 1 erhält folgende Fassung :

"( 1 ) Der Richtpreis, der Interventionspreis und der Interventionsankaufspreis für Raps - und Rübsensamen der sogenannten 00-Sorten werden um einen Qualitätszuschlag erhöht ."

4 . Artikel 25 Absatz 1 erhält folgende Fassung :

"Um die Staffelung der Verkäufe zu ermöglichen, werden der Richtpreis, der Interventionspreis und der Interventionsankaufspreis in einem festzulegenden Zeitraum ab dem Beginn des fünften Monats des Wirtschaftsjahres bei Raps - und Rübsensamen und ab dem Beginn des vierten Monats des Wirtschaftsjahres bei Sonnenblu -

menkernen mindestens fünf Monate lang monatlich um einen für die genannten drei Preise gleichen Betrag erhöht."

5 . Artikel 26 Absatz 1 Unterabsatz 1 wird durch folgende Unterabsätze ersetzt :

"Eine Interventionsstelle kauft unter den gemäß den Absätzen 2 und 3 festgelegten Bedingungen zwischen dem 1 . November und dem 31 . Mai die ihr angebotenen Ölsaaten mit Ursprung in der Gemeinschaft an; bei Sonnenblumenkernen, die in Spanien oder Portugal

zur Intervention angeboten werden, gilt der Zeitraum zwischen dem 1 . August und dem 30 . April . Der Interventionsankaufspreis beträgt 94 v . H . des Interventionspreises .

Dieser Ankaufspreis wird gegebenenfalls um die monatlichen Zuschläge sowie um den Zuschlag nach Artikel 24a erhöht und um den in Artikel 27a Absatz 4 genannten Betrag berichtigt ."

Artikel 2 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft .

Sie gilt ab 1 . Juli 1989 für Raps - und Rübsensamen, ab 1. August 1989 für Sonnenblumenkerne und ab 1 . November 1989 für Olivenöl .

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat .

Geschehen zu Brüssel am 3 . Mai 1989 .

Im Namen des Rates

Der Präsident

P . SOLBES

( 1 ) ABl . Nr . C 82 vom 3 . 4 . 1989, S . 15 .

( 2 ) ABl . Nr . C 120 vom 16 . 5 . 1989 .

( 3 ) Stellungnahme vom 31 . März 1989 ( noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht ).

( 4 ) ABl . Nr . 172 vom 30 . 9 . 1966, S . 3025/66 .

( 5 ) ABl . Nr . L 197 vom 26 . 7 . 1988, S . 1 .

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