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Document 32009R0662

Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen und Abkommen mit Nicht-EU-Ländern

Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen und Abkommen mit Nicht-EU-Ländern

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EG) Nr. 662/2009 – Aushandlung und Abschluss von Abkommen zwischen EU-Ländern und Nicht-EU-Ländern über das auf vertragliche und außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht

WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?

  • Sie zielt darauf ab, im auswärtigen Handeln der EU in einem Bereich Kohärenz zu schaffen, der mittlerweile in die ausschließliche Zuständigkeit der EU fällt.
  • Mit dieser Verordnung wird ein Verfahren eingeführt, mit dem einem EU-Land unter den in dieser Verordnung genannten Bedingungen gestattet wird, ein mit einem Nicht-EU-Land bestehendes Abkommen zu ändern oder ein neues bilaterales Abkommen über spezifische Fragen zu vertraglichen oder außervertraglichen Schuldverhältnissen* mit einem Nicht-EU-Land auszuhandeln und zu schließen. Dieses Verfahren unterliegt strengen Regeln und sollte als Sonderfall betrachtet werden.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Anwendungsbereich: Diese Verordnung gilt für Abkommen über spezifische Fragen, die ganz oder teilweise in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) sowie der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II) fallen.

Mitteilung: Beabsichtigt ein EU-Land, Verhandlungen über die Änderung eines bestehenden oder den Abschluss eines neuen Abkommens im Sinne dieser Verordnung aufzunehmen, teilt es dies der Europäischen Kommission so früh wie möglich vor der geplanten Aufnahme förmlicher Verhandlungen in schriftlicher Form mit.

Vertraulichkeit: Die Kommission muss die vom EU-Land übermittelten Angaben vertraulich behandeln, wenn dies verlangt wird.

Prüfung: Die Kommission muss

  • zunächst prüfen, ob innerhalb der folgenden 24 Monate ein einschlägiges Verhandlungsmandat im Hinblick auf den Abschluss eines Abkommens auf EU-Ebene zwischen der EU und dem betreffenden Nicht-EU-Land konkret geplant ist;
  • wenn dies nicht der Fall ist, überprüfen, ob das EU-Land an dem Abschluss des Abkommens ein besonderes Interesse hat und ob das geplante Abkommen nicht die Wirksamkeit des EU-Rechts und Gegenstand und Zweck der von der EU beschlossenen Politik im Bereich der Außenbeziehungen beeinträchtigen würde; und
  • falls erforderlich, zusätzliche Angaben anfordern.

Genehmigung zur Aufnahme von Verhandlungen: Werden die genannten Voraussetzungen erfüllt, so erteilt die Kommission dem EU-Land die Genehmigung zur Aufnahme förmlicher Verhandlungen über das Abkommen. Die Kommission kann Verhandlungsleitlinien vorschlagen und die Aufnahme spezieller Klauseln in das geplante Abkommen verlangen.

Teilnahme: Die Kommission kann an den Verhandlungen als Beobachter teilnehmen und muss, wenn sie nicht teilnimmt, über den Fortgang und die Ergebnisse auf dem Laufenden gehalten werden.

Bestimmungen im Abkommen: Das geplante Abkommen muss, sofern es genehmigt wurde, in jedem Fall eine Bestimmung enthalten, die

  • eine vollständige oder teilweise Kündigung des Abkommens im Falle des Abschlusses eines späteren Abkommens zwischen der EU und demselben Nicht-EU-Land über denselben Gegenstand vorsieht; und
  • vorsieht, dass ein später abgeschlossenen Abkommen zwischen der EU und demselben Nicht-EU-Land über denselben Gegenstand die entsprechenden Vorschriften des Abkommens unmittelbar ersetzt.

Genehmigung zum Abschluss: Vor Unterzeichnung des Abkommens teilt das betreffende EU-Land der Kommission das Verhandlungsergebnis mit und übermittelt ihr den Wortlaut des Abkommens, damit sie vor Genehmigung des Abschlusses prüfen kann, ob die Voraussetzungen erfüllt sind.

Verweigerung: In der Verordnung werden das Verfahren und die Konsequenzen der Verweigerung der Kommission, Verhandlungen oder den Abschluss eines Abkommens zu genehmigen, festgelegt.

Überprüfung und Ende der Geltungsdauer

Die Geltungsdauer dieser Verordnung endet drei Jahre nach der Übermittlung des Berichts über ihre Anwendung – frühestens am 7. Juli 2017. In diesem Bericht muss die Kommission angeben, ob sie empfiehlt, dass diese Verordnung zum Ende ihrer Geltungsdauer durch eine neue Verordnung ersetzt wird.

Alle zu diesem Zeitpunkt andauernden Verhandlungen können weitergeführt werden.

WANN TRITT DIESE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am 20. August 2009 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Diese Verordnung ist im Zusammenhang mit der ausschließlichen Zuständigkeit der EU in diesen Bereichen des Zivilrechts einzuordnen. Vor der Annahme der entsprechenden internen EU-Verordnungen (Rom I und Rom II) schlossen die EU-Länder selbst Abkommen mit Nicht-EU-Ländern in diesem Bereich.

Als Teil des EU-Konzepts der justiziellen Zusammenarbeit und der Abkommen mit Nicht-EU-Ländern in Zivilsachen geht diese Verordnung mit der Verordnung (EG) Nr. 664/2009 einher, die die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen und Entscheidungen in Ehesachen, in Fragen der elterlichen Verantwortung und in Unterhaltssachen regelt, am gleichen Tag in Kraft getreten ist und auf demselben Verfahren beruht.

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Außervertragliche Schuldverhältnisse: Wenn eine Person, die für die erlittenen Verluste einer anderen Person außerhalb der Erfüllung eines Vertrages – z. B. aufgrund einer unerlaubten Handlung oder ungerechtfertigter Bereicherung – verpflichtet ist, den Verlust zu kompensieren.

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EG) Nr. 662/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Einführung eines Verfahrens für die Aushandlung und den Abschluss von Abkommen zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten über spezifische Fragen des auf vertragliche und außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendenden Rechts (ABl. L 200 vom 31.7.2009, S. 25-30)

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 662/2009 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Verordnung (EG) Nr. 664/2009 des Rates vom 7. Juli 2009 zur Einführung eines Verfahrens für die Aushandlung und den Abschluss von Abkommen zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten, die die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen und Entscheidungen in Ehesachen, in Fragen der elterlichen Verantwortung und in Unterhaltssachen sowie das anwendbare Recht in Unterhaltssachen betreffen (ABl. L 200 vom 31.7.2009, S. 46-51)

Siehe konsolidierte Fassung

Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) (ABl. L 177 vom 4.7.2008, S. 6-16)

Siehe konsolidierte Fassung

Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II) (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 40-49)

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 06.12.2017

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