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Document 32017R0295

Durchführungsverordnung (EU) 2017/295 der Kommission vom 20. Februar 2017 mit außergewöhnlichen Marktstützungsmaßnahmen für den Geflügelfleischsektor in Frankreich

C/2017/1058

ABl. L 43 vom 21.2.2017, p. 196–204 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2017/295/oj

21.2.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 43/196


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/295 DER KOMMISSION

vom 20. Februar 2017

mit außergewöhnlichen Marktstützungsmaßnahmen für den Geflügelfleischsektor in Frankreich

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 220 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Zwischen dem 24. November 2015 und dem 5. August 2016 bestätigte und meldete Frankreich zahlreiche Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5. Insgesamt wurden 81 Ausbrüche im Südwesten Frankreichs bestätigt. Die betroffenen Arten sind Enten, Gänse, Legehennen, Truthühner, Zuchtgeflügel der Art Gallus domesticus, Junghähne und Hühner, Perlhühner und Wachteln.

(2)

Frankreich hat umgehend und effizient alle gemäß der Richtlinie 2005/94/EG des Rates (2) erforderlichen tiergesundheitlichen und veterinärrechtlichen Maßnahmen getroffen.

(3)

Insbesondere trafen die französischen Behörden Bekämpfungs-, Überwachungs- und Vorbeugungsmaßnahmen und grenzten gemäß den Durchführungsbeschlüssen (EU) 2015/2239 (3), (EU) 2015/2460 (4), (EU) 2016/42 (5), (EU) 2016/237 (6) und (EU) 2016/447 (7) der Kommission Schutz- und Überwachungszonen sowie weitere Restriktionsgebiete ab. Um die Seuche einzudämmen und ihre Ausbreitung zu verhindern, verhängten die französischen Behörden folgende Maßnahmen:

a)

ein Aufstallungsverbot für Enten- und Gänsebetriebe im weiteren Restriktionsgebiet und in den Schutz- und Überwachungszonen, die nach den jüngsten vier Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza vom 15. Juli, 18. Juli, 25. Juli und 5. August 2016 abgegrenzt wurden. Mit dem Aufstallungsverbot für Enten- und Gänsebetriebe im weiteren Restriktionsgebiet sollte insbesondere eine 16-wöchige Bestandsräumung sichergestellt werden;

b)

ein Verbringungsverbot für große Teile der empfänglichen Geflügelpopulation und ein Handelsverbot für lebendes Geflügel außerhalb des weiteren Restriktionsgebiets;

c)

längere Stilllegungszeiten für Betriebe mit anderen empfänglichen Geflügelpopulationen als Enten und Gänse in den Schutz- und Überwachungszonen und im weiteren Restriktionsgebiet, einschließlich der Schutz- und Überwachungszonen, die nach den jüngsten vier Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza vom 15. Juli, 18. Juli, 25. Juli und 5. August 2016 abgegrenzt wurden.

(4)

Durch die Anwendung dieser Maßnahmen konnten die französischen Behörden die Gefahr rasch abwenden. Die tiergesundheitlichen und veterinärrechtlichen Maßnahmen der Union und Frankreichs galten bis zum 15. September 2016 in allen relevanten Betrieben mit Ausnahme der Geflügelbetriebe in den Schutz- und Überwachungszonen, die nach den jüngsten vier Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza vom 15. Juli, 18. Juli, 25. Juli und 5. August 2016 abgegrenzt wurden. In diesen Zonen galten die Maßnahmen bis zum 25. August, 25. September bzw. 3. Oktober 2016.

(5)

Die französischen Behörden teilten der Kommission mit, dass die notwendigen tiergesundheitlichen und veterinärrechtlichen Maßnahmen zur Eindämmung und Tilgung der Seuche für zahlreiche Marktteilnehmer nachteilige Auswirkungen hatten und diesen Einkommenseinbußen entstanden, die nicht für eine Finanzhilfe der Union gemäß der Verordnung (EU) Nr. 652/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) in Betracht kamen.

(6)

Am 20. April, 20. September und 24. Oktober 2016 erhielt die Kommission förmliche Anträge der französischen Behörden auf Beteiligung an der Finanzierung bestimmter außergewöhnlicher Stützungsmaßnahmen gemäß Artikel 220 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013.

(7)

Aufgrund der tiergesundheitlichen und veterinärrechtlichen Maßnahmen war die Aufstallung von Geflügel für alle Betriebe mit Enten und Gänsen innerhalb des weiteren Restriktionsgebiets sowie der Schutz- und Überwachungszonen, die nach den jüngsten vier Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza vom 15. Juli, 18. Juli, 25. Juli und 5. August 2016 abgegrenzt wurden, untersagt. Dies führte zu einem Produktionsverlust bei Geflügelfleisch in diesen Enten- und Gänsebetrieben. Es ist daher angebracht, diese Verluste auszugleichen.

(8)

Aufgrund der tiergesundheitlichen und veterinärrechtlichen Maßnahmen konnten Legehennen am Ende ihres Produktionszyklus sowie Zuchtgeflügel der Art Gallus domesticus nicht zwecks Fleischerzeugung zur Schlachtung in spezialisierte Geflügelschlachthöfe außerhalb des weiteren Restriktionsgebiets verbracht werden. Daher wurden die Tiere in normalen Schlachthöfen oder landwirtschaftlichen Betrieben getötet und unschädlich beseitigt, was zu Produktionsverlusten bei Legehennen und Zuchtgeflügel der Art Gallus domesticus im weiteren Restriktionsgebiet führte. Es ist daher angebracht, diese Verluste auszugleichen.

(9)

Aufgrund der tiergesundheitlichen und veterinärrechtlichen Maßnahmen wurden die Stilllegungszeiten für Betriebe mit Standardhühnern, Biohühnern, Hühnern mit Label Rouge oder Freilandhühnern, Junghähnen, Perlhühnern mit Label-Rouge und Freilandperlhühnern, Truthühnern und Wachteln in den Schutz- und Überwachungszonen und im weiteren Restriktionsgebiet, einschließlich der Schutz- und Überwachungszonen, die nach den jüngsten vier Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza vom 15. Juli, 18. Juli, 25. Juli und 5. August 2016 abgegrenzt wurden, verlängert. Dies führte zu einem Produktionsverlust bei der Geflügelfleischerzeugung in diesen Betrieben. Es ist daher angebracht, diese Verluste auszugleichen.

(10)

Aufgrund der tiergesundheitlichen und veterinärrechtlichen Maßnahmen konnten lebende Hühner, Legehennen, Perlhühner und Truthühner nicht außerhalb des weiteren Restriktionsgebiets verkauft werden. Dies führte für Erzeuger von lebenden Hühnern, Legehennen, Perlhühnern und Truthühnern im weiteren Restriktionsgebiet zu einem Produktionsverlust. Es ist daher angebracht, diese Verluste auszugleichen.

(11)

Gemäß Artikel 220 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 beteiligt sich die Union zu 50 % an der Finanzierung der Ausgaben Frankreichs für die außergewöhnlichen Marktstützungsmaßnahmen. Die Kommission sollte nach Prüfung des von Frankreich eingegangenen Antrags die Höchstmengen festsetzen, die für die Finanzierung der einzelnen außergewöhnlichen Stützungsmaßnahmen in Betracht kommen.

(12)

Um die Gefahr einer Überkompensierung zu vermeiden, sollte der Pauschalbetrag der Beteiligung der Union an der Finanzierung auf technischen und wirtschaftlichen Studien oder Buchführungsunterlagen basieren und in angemessener Höhe für jedes Tier und Erzeugnis je nach Kategorie der erzeugten Tiere festgesetzt werden, wobei als Kriterien die Tierart, die Erzeugungsmethode (d. h. Standarderzeugung, Freilandhaltung, zertifizierte Erzeugung nach einer nationalen Regelung, zertifizierte Erzeugung nach der „Label-Rouge“-Regelung, Erzeugung mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)) und schließlich die Länge des Produktionszyklus, d. h. langer Zyklus für Gänse- und Entenerzeuger, die nur lebende Tiere erzeugen, und kurzer Zyklus für Gänse- und Entenerzeuger, die lebende Tiere erzeugen und sie zu Verarbeitungserzeugnissen verarbeiten, zugrunde zu legen sind.

(13)

Um die Gefahr einer Doppelfinanzierung zu vermeiden, sollten die Verluste nicht durch staatliche Beihilfen oder Versicherungen ausgeglichen worden sein, und die in der vorliegenden Verordnung vorgesehene finanzielle Beteiligung der Union sollte auf beihilfefähige Tiere und Erzeugnisse beschränkt sein, für die kein finanzieller Beitrag der Union gemäß der Verordnung (EU) Nr. 652/2014 gewährt wurde.

(14)

Umfang und Dauer der in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen außergewöhnlichen Marktstützungsmaßnahmen sollten auf das für die Stützung des Marktes unbedingt notwendige Maß begrenzt sein. Die außergewöhnlichen Marktstützungsmaßnahmen sollten insbesondere nur für die Geflügelfleischerzeugung in Betrieben in den regulierten Gebieten und während der Dauer der tiergesundheitlichen und veterinärrechtlichen Maßnahmen gelten, die in den Rechtsvorschriften der Union und Frankreichs hinsichtlich der 81 Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza festgelegt sind.

(15)

Im Interesse einer wirtschaftlichen Haushaltsführung bei diesen außergewöhnlichen Marktstützungsmaßnahmen sollten nur diejenigen Zahlungen für eine Beteiligung der Union an der Finanzierung in Betracht kommen, die Frankreich bis spätestens 30. September 2017 an die Begünstigten leistet. Artikel 5 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission (9) sollte keine Anwendung finden.

(16)

Um die Beihilfefähigkeit und die Vorschriftsmäßigkeit der Zahlungen sicherzustellen, sollten die französischen Behörden Vorabprüfungen vornehmen.

(17)

Damit die Union ihre Finanzkontrollen vornehmen kann, sollten die französischen Behörden der Kommission den Rechnungsabschluss der Zahlungen übermitteln.

(18)

Damit die sofortige Durchführung dieser Maßnahmen durch Frankreich gewährleistet ist, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

(19)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Union beteiligt sich zu 50 % an der Finanzierung der Ausgaben Frankreichs zur Stützung des Marktes für Geflügelfleisch, der durch die 81 Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5, die Frankreich zwischen dem 24. November 2015 und dem 5. August 2016 festgestellt und gemeldet hat, ernsthaft beeinträchtigt ist.

Die Ausgaben kommen nur so lange für die finanzielle Beteiligung der Union in Betracht, wie die tiergesundheitlichen und veterinärrechtlichen Maßnahmen gemäß den im Anhang aufgeführten Rechtsvorschriften der Union und Frankreichs gelten.

Für die finanzielle Beteiligung der Union kommen nur Ausgaben für diejenigen Geflügelbetriebe in Betracht, die den tiergesundheitlichen und veterinärrechtlichen Maßnahmen gemäß den im Anhang aufgeführten Rechtsvorschriften der Union und Frankreichs unterliegen und die in den dort genannten Teilen Frankreichs ansässig sind.

Die Ausgaben kommen nur dann für eine finanzielle Beteiligung der Union in Betracht, wenn Frankreich sie bis spätestens 30. September 2017 an die Begünstigten ausgezahlt hat. Artikel 5 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 findet keine Anwendung.

Artikel 2

Die Höchstbeträge der finanziellen Beteiligung der Union werden wie folgt festgesetzt:

a)

Für den Produktionsverlust bei Gänsen und Enten im weiteren Restriktionsgebiet und in den Schutz- und Überwachungszonen, die nach den jüngsten vier Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza vom 15. Juli, 18. Juli, 25. Juli und 5. August 2016 abgegrenzt wurden, gelten pro Tier folgende Pauschalsätze bis zu einem Höchstbetrag von 40 000 002 EUR:

i)

für Erzeuger folgender Tiere mit kurzem Produktionszyklus:

Mulardenten des KN-Codes 0105 99 10, Starter:

0,24 EUR je Tier für höchstens 724 512 Tiere;

Mulardenten des KN-Codes 0105 99 10, gemästet:

1,13 EUR je Tier für höchstens 606 172 Tiere;

Mulardenten, des KN-Codes 0105 99 10, ausgemästet:

4,41 EUR je Tier für höchstens 690 431 Tiere;

Mulardenten des KN-Codes 0105 99 10, ganze Schlachtkörper:

2,20 EUR je Tier für höchstens 664 261 Tiere;

Mulardenten des KN-Codes 0105 99 10, zerteilt:

4,275 EUR je Tier für höchstens 578 814 Tiere;

Mulardenten des KN-Codes 0105 99 10, verarbeitet:

19,055 EUR je Tier für höchstens 321 019 Tiere;

Gänse, des KN-Codes 0105 99 20, Starter:

2,455 EUR je Tier für höchstens 15 769 Tiere;

Gänse des KN-Codes 0105 99 20, ganze Schlachtkörper:

10,595 EUR je Tier für höchstens 14 560 Tiere;

Gänse des KN-Codes 0105 99 20, verarbeitet:

23,33 EUR je Tier für höchstens 11 024 Tiere;

Enten des KN-Codes 0105 99 10, zum Braten:

1,37 EUR je Tier für höchstens 25 831 Tiere;

Gänse des KN-Codes 0105 99 20, zum Braten:

2,855 EUR je Tier für höchstens 7 156 Tiere;

ii)

für Erzeuger folgender Tiere mit langem Produktionszyklus:

Mulardenten, des KN-Codes 0105 99 10 Starter, drei Tage alt:

0,0487 EUR je Tier für höchstens 668 427 Tiere;

Mulardenten des KN-Codes 0105 99 10, Starter, Standard, g.g.A. und Label Rouge:

0,24 EUR je Tier für höchstens 10 115 677 Tiere;

Mulardenten des KN-Codes 0105 99 10, gemästet, Standard:

0,515 EUR je Tier für höchstens 646 195 Tiere;

Mulardenten des KN-Codes 0105 99 10, gemästet, g.g.A.:

0,68 EUR je Tier für höchstens 8 737 557 Tiere;

Mulardenten des KN-Codes 0105 99 10, gemästet, Label Rouge:

0,81 EUR je Tier für höchstens 808 848 Tiere;

Mulardenten des KN-Codes 0105 99 10, ausgemästet, Standard:

1,48 EUR je Tier für höchstens 900 255 Tiere;

Mulardenten des KN-Codes 0105 99 10, ausgemästet, g.g.A.:

1,645 EUR je Tier für höchstens 7 818 392 Tiere;

Mulardenten des KN-Codes 0105 99 10, ausgemästet, Label Rouge:

2,63 EUR je Tier für höchstens 559 637 Tiere;

Moschusenten des KN-Codes 0105 99 10, Standard:

0,48 EUR je Tier für höchstens 71 331 Tiere;

Moschusenten, des KN-Codes 0105 99 10, zertifiziert:

0,585 EUR je Tier für höchstens 7 579 Tiere;

Moschusenten des KN-Codes 0105 99 10, Label Rouge:

0,625 EUR je Tier für höchstens 28 344 Tiere;

Stockenten des KN-Codes 0105 99 10:

1,1325 EUR je Tier für höchstens 7 392 Tiere;

Gänse, des KN-Codes 0105 99 20, gemästet:

2,855 EUR je Tier für höchstens 50 179 Tiere;

Gänse, des KN-Codes 0105 99 20, ausgemästet:

5,54 EUR je Tier für höchstens 49 500 Tiere;

b)

für den Produktionsverlust infolge der Tötung und Beseitigung von Legehennen am Ende ihres Produktionszyklus und von Zuchtgeflügel der Art Gallus domesticus in Schlachthöfen oder landwirtschaftlichen Betrieben im weiteren Restriktionsgebiet gelten folgende Pauschalsätze pro Tier bis zu einem Höchstbetrag von 519 155 EUR:

zu Schlachthöfen verbrachte, dort getötete und beseitigte Legehennen am Ende ihres Produktionszyklus und Zuchtgeflügel der Art Gallus domesticus des KN-Codes 0105 94 00:

0,2645 EUR je Tier für höchstens 1 902 064 Tiere;

im landwirtschaftlichen Betrieb getötetes und beseitigtes Zuchtgeflügel der Art Gallus domesticus des KN-Codes 0105 94 00:

1,055 EUR je Tier für höchstens 15 222 Tiere;

c)

für die Verlängerung von Stilllegungszeiten für Standardhühner, Biohühner, Hühner mit Label Rouge oder Freilandhühner, Junghähne, Perlhühner mit Label-Rouge und Freilandperlhühner, Truthühner und Wachteln in den Schutz- und Überwachungszonen sowie im weiteren Restriktionsgebiet, einschließlich der Schutz- und Überwachungszonen, die nach den jüngsten vier Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza vom 15. Juli, 18. Juli, 25. Juli und 5. August 2016 abgegrenzt wurden, gelten folgende Pauschalsätze pro Tier und Tag bis zu einem Höchstbetrag von 1 430 908 EUR:

Hühner und Junghähne des KN-Codes 0105 94 00, Standard:

0,00191 EUR pro Tier und Tag für höchstens 31 247 850 Tiere und höchstens 626 466 EUR;

Hühner des KN-Codes 0105 94 00, Label Rouge oder aus Freilandhaltung:

0,00416563 EUR pro Tier und Tag für höchstens 14 105 345 Tiere und höchstens 616 878 EUR;

Biohühner des KN-Codes 0105 94 00:

0,005050685 EUR pro Tier und Tag für höchstens 700 201 Tiere und höchstens 37 039 EUR;

Perlhühner des KN-Codes 0105 99 50, Label Rouge und aus Freilandhaltung:

0,00365332 EUR pro Tier und Tag für höchstens 1 405 735 Tiere und höchstens 53 856 EUR;

Truthühner des KN-Codes 0105 99 30:

0,005195 EUR pro Tier und Tag für höchstens 1 533 617 Tiere und höchstens 83 371 EUR;

Wachteln des KN-Codes 0106 39 80;

0,000605 EUR pro Tier und Tag für höchstens 2 102 602 Tiere und höchstens 13 298 EUR;

d)

für den Produktionsverlust bei lebenden Starterhühnern, lebenden Starterperlhühnern, lebenden Startertruthühnern für den französischen Markt, lebenden Startertruthühnern für den Unionsmarkt, lebenden Starterlegehennen, lebenden ausgewachsenen Hühnern und lebenden ausgewachsenen Perlhühnern gelten folgende Pauschalsätze pro Tier bis zu einem Höchstbetrag von 545 152 EUR:

lebende Hühner des KN-Codes 0105 94 00, Starter:

0,591 EUR je Tier für höchstens 183 439 Tiere;

lebende Perlhühner des KN-Codes 0105 99 50, Starter:

0,4955 EUR je Tier für höchstens 126 996 Tiere;

lebende Truthühner des KN-Codes 0105 99 30, Starter, für den französischen Markt:

0,681 EUR je Tier für höchstens 21 166 Tiere;

lebende Truthühner des KN-Codes 0105 99 30, Starter, für den Unionsmarkt:

0,633 EUR je Tier für höchstens 423 320 Tiere;

lebende Legehennen des KN-Codes 0105 94 00, Starter:

0,43 EUR je Tier für höchstens 56 443 Tiere;

lebende ausgewachsene Hühner des KN-Codes 0105 94 00;

0,47 EUR je Tier für höchstens 98 775 Tiere;

lebende ausgewachsene Perlhühner des KN-Codes 0105 99 50:

0,49 EUR je Tier für höchstens 42 332 Tiere.

Artikel 3

Die in dieser Verordnung vorgesehene finanzielle Beteiligung der Union ist auf Tiere und Erzeugnisse beschränkt, für die keine Ausgleichszahlung durch staatliche Beihilfen oder Versicherungen geleistet und keine finanzielle Beteiligung der Union gemäß der Verordnung (EU) Nr. 652/2014 gewährt wurde.

Artikel 4

Frankreich führt Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen gemäß den Artikeln 58 und 59 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) durch.

Die französischen Behörden prüfen insbesondere:

a)

ob der Antragsteller für eine Stützung in Betracht kommt;

b)

bei jedem für eine Stützung in Betracht kommenden Antragsteller: die Beihilfefähigkeit, die Menge und den Wert des tatsächlichen Produktionsverlusts;

c)

dass die in Betracht kommenden Antragsteller für die Verluste gemäß Artikel 2 keine Entschädigung aus anderen Quellen erhalten haben.

Die Beihilfe kann an in Betracht kommende Antragsteller, bei denen die Verwaltungskontrollen abgeschlossen sind, ausgezahlt werden, ohne dass die Durchführung aller Kontrollen, insbesondere bei den für Vor-Ort-Kontrollen ausgewählten Antragstellern, abgewartet werden muss.

Wird die Beihilfefähigkeit eines Antragstellers nicht bestätigt, so ist die Beihilfe wiedereinzuziehen und sind Sanktionen zu verhängen.

Artikel 5

Die französischen Behörden übermitteln der Kommission den Rechnungsabschluss.

Artikel 6

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Februar 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza und zur Aufhebung der Richtlinie 92/40/EWG (ABl. L 10 vom 14.1.2006, S. 16).

(3)  Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2239 der Kommission vom 2. Dezember 2015 betreffend bestimmte Maßnahmen zum Schutz vor der hochpathogenen Aviären Influenza der Subtypen H5N1 und H5N2 in Frankreich (ABl. L 317 vom 3.12.2015, S. 37).

(4)  Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2460 der Kommission vom 23. Dezember 2015 über bestimmte Maßnahmen zum Schutz vor der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5 in Frankreich (ABl. L 339 vom 24.12.2015, S. 52).

(5)  Durchführungsbeschluss (EU) 2016/42 der Kommission vom 15. Januar 2016 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/2460 über bestimmte Maßnahmen zum Schutz vor der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5 in Frankreich (ABl. L 11 vom 16.1.2016, S. 10).

(6)  Durchführungsbeschluss (EU) 2016/237 der Kommission vom 17. Februar 2016 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/2460 über bestimmte Maßnahmen zum Schutz vor der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5 in Frankreich (ABl. L 44 vom 19.2.2016, S. 12).

(7)  Durchführungsbeschluss (EU) 2016/447 der Kommission vom 22. März 2016 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/2460 über bestimmte Maßnahmen zum Schutz vor der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5 in Frankreich (ABl. L 78 vom 24.3.2016, S. 76).

(8)  Verordnung (EU) Nr. 652/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 mit Bestimmungen für die Verwaltung der Ausgaben in den Bereichen Lebensmittelkette, Tiergesundheit und Tierschutz sowie Pflanzengesundheit und Pflanzenvermehrungsmaterial, zur Änderung der Richtlinien des Rates 98/56/EG, 2000/29/EG und 2008/90/EG, der Verordnungen (EG) Nr. 178/2002, (EG) Nr. 882/2004 und (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Entscheidungen des Rates 66/399/EWG, 76/894/EWG und 2009/470/EG (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 1).

(9)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Zahlstellen und anderen Einrichtungen, die finanzielle Verwaltung, den Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwendung des Euro (ABl. L 255 vom 28.8.2014, S. 18).

(10)  Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549).


ANHANG

Teile Frankreichs und Zeiträume gemäß Artikel 1

Teile Frankreichs und Zeiträume gemäß der Richtlinie 2005/94/EG, die in folgenden Rechtsvorschriften festgelegt sind:

Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2239 der Kommission vom 2. Dezember 2015 betreffend bestimmte Maßnahmen zum Schutz vor der hochpathogenen Aviären Influenza der Subtypen H5N1 und H5N2 in Frankreich (ABl. L 317 vom 3.12.2015, S. 37).

Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2460 der Kommission vom 23. Dezember 2015 über bestimmte Maßnahmen zum Schutz vor der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5 in Frankreich (ABl. L 339 vom 24.12.2015, S. 52).

Durchführungsbeschluss (EU) 2016/42 der Kommission vom 15. Januar 2016 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/2460 über bestimmte Maßnahmen zum Schutz vor der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5 in Frankreich (ABl. L 11 vom 16.1.2016, S. 10).

Durchführungsbeschluss (EU) 2016/237 der Kommission vom 17. Februar 2016 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/2460 über bestimmte Maßnahmen zum Schutz vor der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5 in Frankreich (ABl. L 44 vom 19.2.2016, S. 12).

Durchführungsbeschluss (EU) 2016/447 der Kommission vom 22. März 2016 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/2460 über bestimmte Maßnahmen zum Schutz vor der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5 in Frankreich (ABl. L 78 vom 24.3.2016, S. 76).

Erlass vom 2. Dezember 2015 zur Abgrenzung eines Restriktionsgebiets mit geringem Risiko nach Feststellung der hochpathogenen Aviären Influenza und zur Einschränkung bestimmter Verbringungen aus dem Departement Dordogne nach außerhalb des Hoheitsgebiets (Amtsblatt der Französischen Republik vom 3.12.2016, Text 38 von 178).

Erlass vom 17. Dezember 2015 zur Festlegung ergänzender Bestimmungen zur Bekämpfung der hochpathogenen Aviären Influenza nach Feststellung der Seuche auf französischem Hoheitsgebiet (Amtsblatt der Französischen Republik vom 18.12.2016, Text 56 von 142).

Erlass vom 15. Januar 2016 zur Änderung des Erlasses vom 17. Dezember 2015 zur Festlegung ergänzender Bestimmungen zur Bekämpfung der hochpathogenen Aviären Influenza nach Feststellung der Seuche auf französischem Hoheitsgebiet (Amtsblatt der Französischen Republik vom 16.1.2016, Text 31 von 85).

Erlass vom 9. Februar 2016 zur Festlegung ergänzender Bestimmungen zur Bekämpfung der hochpathogenen Aviären Influenza nach Feststellung der Seuche auf französischem Hoheitsgebiet (Amtsblatt der Französischen Republik vom 10.2.2016, Text 42 von 129).

Erlass vom 14. September 2016 zur Festlegung von Übergangsbestimmungen zur Bekämpfung der hochpathogenen Aviären Influenza (Amtsblatt der Französischen Republik vom 15.9.2016, Text 33 von 100).

Präfektoralerlasse über die Feststellung von Infektionen durch die zwischen dem 24. November 2015 und dem 18. April 2016 bestätigten Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza.

Präfektoralerlasse zur Aufhebung der Feststellung von Infektionen durch die zwischen dem 24. November 2015 und dem 18. April 2016 bestätigten Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza.

Präfektoralerlasse über die Feststellung von Infektionen durch die am 15. Juli, 18. Juli, 25. Juli und 5. August 2016 bestätigten Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza.

Präfektoralerlasse zur Aufhebung der Feststellung von Infektionen durch die am 15. Juli, 18. Juli, 25. Juli und 5. August 2016 bestätigten Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza.


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