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Document 32013R1180

Verordnung (EU) Nr. 1180/2013 des Rates vom 19. November 2013 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee für das Jahr 2014

ABl. L 313 vom 22.11.2013, p. 4–12 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 01/01/2014

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/1180/oj

22.11.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 313/4


VERORDNUNG (EU) Nr. 1180/2013 DES RATES

vom 19. November 2013

zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee für das Jahr 2014

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates (1) sind Maßnahmen, die die Bedingungen für den Zugang zu den Gewässern und Ressourcen und die nachhaltige Ausübung des Fischfangs regeln, unter Berücksichtigung der verfügbaren wissenschaftlichen, technischen und wirtschaftlichen Gutachten und insbesondere des Berichts des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für Fischerei (STECF) sowie im Licht von etwaigen von Regionalbeiräten erhaltenen Gutachten auszuarbeiten.

(2)

Es obliegt dem Rat, die Maßnahmen zur Festsetzung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten nach Fischereien oder Gruppen von Fischereien einschließlich bestimmter, hiermit operativ verbundener Bedingungen zu erlassen. Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten sollte dergestalt erfolgen, dass für jeden Mitgliedstaat für jeden Bestand bzw. jede Fischerei eine relative Stabilität der Fangtätigkeiten gewährleistet ist und die Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 gebührend berücksichtigt werden.

(3)

Die zulässigen Gesamtfangmengen (TAC für „total allowable catches“) sollten auf der Grundlage der verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten unter Berücksichtigung biologischer und sozioökonomischer Auswirkungen bei gleichberechtigter Behandlung aller Fischereizweige sowie unter Berücksichtigung der in den Konsultationen mit den Interessenträgern, insbesondere bei Sitzungen mit den betreffenden regionalen Beiräten, dargelegten Standpunkte festgesetzt werden.

(4)

Die Fangmöglichkeiten für Bestände, für die spezifische mehrjährige Pläne erstellt wurden, sollten im Einklang mit den Bestimmungen dieser Pläne festgesetzt werden. Folglich sollten Fang- und Aufwandsbeschränkungen für die Dorschbestände der Ostsee gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 des Rates (2) („Plan für die Bewirtschaftung der Dorschbestände in der Ostsee“) festgesetzt werden.

(5)

Im Lichte der wissenschaftlichen Gutachten kann für die Steuerung des Fischereiaufwands für die Dorschbestände in der Ostsee eine gewisse Flexibilität eingeführt werden, ohne die Ziele des Plans für die Bewirtschaftung der Dorschbestände in der Ostsee in Frage zu stellen und ohne dass dies zu einer Zunahme der fischereilichen Sterblichkeit führt. Durch diese Flexibilität könnte der Fischereiaufwand effizienter gesteuert werden, wenn die Quoten nicht gleichmäßig auf die Fischereiflotte eines Mitgliedstaats aufgeteilt sind, und es könnte rasch auf den Tausch von Quoten reagiert werden. Daher sollte ein Mitgliedstaat einem Schiff unter seiner Flagge eine höhere Zahl von Tagen außerhalb des Hafens zuteilen können, wenn die gleiche Zahl von Tagen außerhalb des Hafens anderen Schiffen unter seiner Flagge entzogen wird.

(6)

Für die Nutzung der in der vorliegenden Verordnung festgesetzten Fangmöglichkeiten sollte die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 (3), insbesondere die Vorschriften über die Aufzeichnung von Fangmengen und Fischereiaufwand und die Daten über ausgeschöpfte Fangmöglichkeiten gelten. Deshalb müssen die Codes festgelegt werden, die die Mitgliedstaaten verwenden müssen, wenn sie der Kommission Daten über Anlandungen von Fängen übermitteln, die unter diese Verordnung fallende Bestände betreffen.

(7)

Nach der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates (4) ist festzulegen, für welche Bestände die dort festgelegten Maßnahmen gelten.

(8)

Um eine Unterbrechung der Fangtätigkeiten zu vermeiden und den Lebensunterhalt der Fischer in der Union zu sichern, ist es wichtig, die unter diese Verordnung fallenden Fischereien ab dem 1. Januar 2014 zu öffnen. Aus Gründen der Dringlichkeit sollte diese Verordnung unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung werden die Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Fischbestandsgruppen in der Ostsee für das Jahr 2014 festgesetzt.

Artikel 2

Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für Unionsschiffe, die in der Ostsee fischen.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„ICES-Gebiete“ (ICES: International Council for the Exploration of the Sea — Internationaler Rat für Meeresforschung) sind die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates (5) festgelegten geografischen Gebiete;

b)

„Ostsee“ sind die ICES-Unterdivisionen 22-32;

c)

„Unionsschiff“ ist ein Fischereifahrzeug, das die Flagge eines Mitgliedstaats führt und in der Union registriert ist;

d)

„zulässige Gesamtfangmenge (TAC für „total allowable catch“)“ ist die Menge, die einem Bestand in einem Jahr entnommen werden darf;

e)

„Quote“ ein der Union, einem Mitgliedstaat oder einem Drittland zugeteilter Anteil an der TAC;

f)

„Tag außerhalb des Hafens“ ist ein zusammenhängender Zeitraum von 24 Stunden oder ein Teil davon, während dessen sich das Schiff nicht in einem Hafen befindet.

KAPITEL II

FANGMÖGLICHKEITEN

Artikel 4

TAC und Aufteilung

Die TAC, die Quoten und die gegebenenfalls funktional damit verbundenen Bedingungen sind in Anhang I festgelegt.

Artikel 5

Besondere Aufteilungsvorschriften

(1)   Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten nach der vorliegenden Verordnung lässt Folgendes unberührt:

a)

Tausch von zugewiesenen Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 20 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002;

b)

Neuaufteilungen gemäß Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009;

c)

zusätzliche Anlandungen, die gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 zulässig sind;

d)

zurückbehaltene Mengen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96;

e)

Abzüge gemäß den Artikeln 37, 105, 106 und 107 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.

(2)   Sofern in Anhang I der vorliegenden Verordnung nicht etwas anders festgelegt ist, gilt Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 für Bestände, die unter eine vorsorgliche TAC fallen, und Artikel 3 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 4 jener Verordnung gelten für Bestände, die unter eine analytische TAC fallen.

Artikel 6

Bedingungen für die Anlandung von Fängen und Beifängen

Fische aus Beständen, für die Fangbeschränkungen festgesetzt worden sind, dürfen nur dann an Bord behalten oder angelandet werden, wenn die Fänge und Beifänge von Schiffen eines Mitgliedstaats getätigt wurden, der über eine noch nicht ausgeschöpfte Quote verfügt.

Artikel 7

Aufwandsbeschränkungen

(1)   Die Aufwandsbeschränkungen sind in Anhang II festgelegt.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Beschränkungen gelten auch für die ICES-Unterdivisionen 27 und 28.2, sofern die Kommission nicht gemäß Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 beschlossen hat, jene Unterdivisionen von den Beschränkungen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 8 Absätze 3, 4 und 5 sowie Artikel 13 der genannten Verordnung auszunehmen.

(3)   Die in Absatz 1 genannten Beschränkungen gelten nicht für die ICES-Unterdivision 28.1, sofern die Kommission nicht gemäß Artikel 29 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 beschlossen hat, dass die Beschränkungen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 8 Absätze 3, 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 für jene Unterdivision gelten.

KAPITEL III

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 8

Datenübermittlung

Wenn die Mitgliedstaaten der Kommission nach den Artikeln 33 und 34 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Daten über die angelandeten Fangmengen übermitteln, verwenden sie die in Anhang I der vorliegenden Verordnung angegebenen Bestandscodes.

Artikel 9

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1 Januar 2014.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 19. November 2013.

Im Namen des Rates

Der Präsident

L. LINKEVIČIUS


(1)  Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 des Rates vom 18. September 2007 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Dorschbestände der Ostsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 779/97 (ABl. L 248 vom 22.9.2007, S. 1).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates vom 6. Mai 1996 zur Festlegung zusätzlicher Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TACs und Quoten (ABl. L 115 vom 9.5.1996, S. 3).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates vom 21. Dezember 2005 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen in der Ostsee, den Belten und dem Öresund, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1434/98 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 88/98 (ABl. L 349 vom 31.12.2005, S. 1).


ANHANG I

TAC FÜR UNIONSSCHIFFE IN TAC-REGULIERTEN GEBIETEN NACH ARTEN UND GEBIETEN

In den folgenden Tabellen sind, nach Beständen aufgeschlüsselt, die TAC und Quoten (in Tonnen Lebendgewicht, sofern nicht anders angegeben) und gegebenenfalls die funktional mit ihnen verbundenen Bedingungen angegeben.

Die Bezugnahmen auf Fanggebiete beziehen sich, sofern nicht anders angegeben, auf ICES-Gebiete.

Die Fischbestände sind in der alphabetischen Reihenfolge der lateinischen Bezeichnungen der Arten aufgeführt.

Für die Zwecke dieser Verordnung gilt nachstehende Vergleichstabelle der lateinischen Bezeichnungen und der gebräuchlichen Bezeichnungen.

Wissenschaftlicher Name

Alpha-3-Code

Gemeinsprachliche Bezeichnung

Clupea harengus

HER

Hering

Gadus morhua

COD

Dorsch

Pleuronectes platessa

PLE

Scholle

Salmo salar

SAL

Lachs

Sprattus sprattus

SPR

Sprotte


Art

:

Hering

Clupea harengus

Gebiet

:

Unterdivisionen 30-31

HER/3D30.; HER/3D31.

Finnland

112 977

Analytische TAC

Schweden

24 823

Union

137 800

TAC

137 800


Art

:

Hering

Clupea harengus

Gebiet

:

Unterdivisionen 22-24

HER/3B23.; HER/3C22.; HER/3D24.

Dänemark

2 769

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Deutschland

10 900

Finnland

1

Polen

2 570

Schweden

3 514

Union

19 754

TAC

19 754


Art

:

Hering

Clupea harengus

Gebiet

:

Unionsgewässer der Unterdivisionen 25-27, 28.2, 29 und 32

HER/3D25.; HER/3D26.; HER/3D27.; HER/3D28.2; HER/3D29.; HER/3D32.

Dänemark

2 480

Analytische TAC

Deutschland

658

Estland

12 664

Finnland

24 721

Lettland

3 125

Litauen

3 291

Polen

28 085

Schweden

37 701

Union

112 725

TAC

Entfällt


Art

:

Hering

Clupea harengus

Gebiet

:

Unterdivision 28.1

HER/03D.RG

Estland

14 186

Analytische TAC

Lettland

16 534

Union

30 720

TAC

30 720


Art

:

Dorsch

Gadus morhua

Gebiet

:

Unionsgewässer der Unterdivisionen 25-32

COD/3D25.; COD/3D26.; COD/3D27.; COD/3D28.; COD/3D29.; COD/3D30.; COD/3D31.; COD/3D32.

Dänemark

15 147

Analytische TAC

Deutschland

6 025

Estland

1 476

Finnland

1 159

Lettland

5 632

Litauen

3 710

Polen

17 440

Schweden

15 345

Union

65 934

TAC

Entfällt


Art

:

Dorsch

Gadus morhua

Gebiete

:

Unterdivisionen 22-24

COD/3B23.; COD/3C22.; COD/3D24.

Dänemark

7 436

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Deutschland

3 636

Estland

165

Finnland

146

Lettland

615

Litauen

399

Polen

1 990

Schweden

2 650

Union

17 037

TAC

17 037


Art

:

Scholle

Pleuronectes platessa

Gebiet

:

Unionsgewässer der Unterdivisionen 22-32

PLE/3B23.; PLE/3C22.; PLE/3D24.; PLE/3D25.; PLE/3D26.; PLE/3D27.; PLE/3D28.; PLE/3D29.; PLE/3D30.; PLE/3D31.; PLE/3D32.

Dänemark

2 443

Vorsorgliche TAC

Deutschland

271

Polen

511

Schweden

184

Union

3 409

TAC

3 409


Art

:

Lachs

Salmo salar

Gebiet

:

Unionsgewässer der Unterdivisionen 22-31

SAL/3B23.; SAL/3C22.; SAL/3D24.; SAL/3D25.; SAL/3D26.; SAL/3D27.; SAL/3D28.; SAL/3D29.; SAL/3D30.; SAL/3D31.

Dänemark

22 087 (1)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Deutschland

2 457 (1)

Estland

2 245 (1)

Finnland

27 541 (1)

Lettland

14 049 (1)

Litauen

1 651 (1)

Polen

6 700 (1)

Schweden

29 857 (1)

Union

106 587 (1)

TAC

Entfällt


Art

:

Lachs

Salmo salar

Gebiet

:

Unionsgewässer der Unterdivision 32

SAL/3D32.

Estland

1 344 (2)

Vorsorgliche TAC

Finnland

11 762 (2)

Europäische Union

13 106 (2)

TAC

Entfällt


Art

:

Sprotte

Sprattus sprattus

Gebiet

:

Unionsgewässer der Unterdivisionen 22-32

SPR/3B23.; SPR/3C22.; SPR/3D24.; SPR/3D25.; SPR/3D26.; SPR/3D27.; SPR/3D28.; SPR/3D29.; SPR/3D30.; SPR/3D31.; SPR/3D32.

Dänemark

23 672 (3)

Analytische TAC

Deutschland

14 997 (3)

Estland

27 489 (3)

Finnland

12 392 (3)

Lettland

33 200 (3)

Litauen

12 010 (3)

Polen

70 456 (3)

Schweden

45 763 (3)

Union

239 979

TAC

Entfällt


(1)  In Stückzahl ausgedrückt.

(2)  In Stückzahl ausgedrückt.

(3)  Mindestens 92 % der auf die Quote anzurechnenden Anlandungen müssen aus Sprotte bestehen. Beifänge von Hering sind auf die restlichen 8 % der Quote (HER/*3BCDC) anzurechnen.


ANHANG II

FISCHEREIAUFWANDSBESCHRÄNKUNGEN

1.

Die Mitgliedstaaten weisen Schiffen unter ihrer Flagge, die Fischfang mit Schleppnetzen, Snurrewaden oder ähnlichen Fanggeräten mit einer Maschenöffnung von 90 mm oder mehr, mit Kiemen-, Verwickel- oder Spiegelnetzen mit einer Maschenöffnung von 90 mm oder mehr sowie mit Grund- oder Oberflächenlangleinen mit Ausnahme von treibenden Langleinen, Handleinen und Reißangeln betreiben, das Recht auf die folgende Höchstzahl von Tagen zu:

a)

147 Tage außerhalb des Hafens in den ICES-Untergebieten 22-24 mit Ausnahme des Zeitraums vom 1. bis zum 30. April, in dem Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 Anwendung findet und

b)

146 Tage außerhalb des Hafens in den ICES-Untergebieten 25-28 mit Ausnahme des Zeitraums vom 1. Juli bis zum 31. August, in dem Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 Anwendung findet.

2.

Die pro Jahr höchstzulässige Anzahl der Tage außerhalb des Hafens, an denen sich ein Schiff in den beiden unter Nummer 1 Buchstaben a und b genannten Gebieten aufhalten darf, wenn es mit den unter Nummer 1 genannten Fanggeräten fischt, darf die einem der beiden Gebiete zugewiesene Höchstzahl von Tagen außerhalb des Hafens nicht überschreiten.

3.

Abweichend von den Nummern 1 und 2 kann ein Mitgliedstaat, wenn dies im Hinblick auf das Erfordernis einer effizienten Steuerung der Fangmöglichkeiten erforderlich ist, Schiffen unter seiner Flagge eine zusätzliche Zahl von Tagen außerhalb des Hafens zuteilen, sofern die gleiche Zahl von Tagen außerhalb des Hafens anderen Schiffen unter seiner Flagge, für die in demselben Gebiet eine Aufwandsbeschränkung gilt, entzogen wird und sofern die Kapazität, ausgedrückt in kW, der einzelnen Schiffe, die die Tage abgeben, gleich oder größer ist als die Kapazität der Schiffe, die die Tage erhalten. Die Zahl der Schiffe, die die Tage erhalten, darf 15 % der Gesamtzahl der Schiffe des betreffenden Mitgliedstaats im Sinne der Nummer 1 nicht überschreiten.


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