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Document 62018TN0189

Rechtssache T-189/18: Klage, eingereicht am 15. März 2018 — Lipitalia 2000 und Assograssi/Kommission

OJ C 166, 14.5.2018, p. 40–42 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

14.5.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 166/40


Klage, eingereicht am 15. März 2018 — Lipitalia 2000 und Assograssi/Kommission

(Rechtssache T-189/18)

(2018/C 166/52)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerinnen: Lipitalia 2000 SpA (Turin, Italien), Assograssi — Associazione Nazionale Produttori Grassi e Proteine Animali (Buccinasco, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Moretto)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

festzustellen, dass die Europäische Kommission den Verpflichtungen, die ihr nach der Verordnung Nr. 999/2001, der Verordnung Nr. 178/2002 und der Verordnung Nr. 1069/2009 sowie den allgemeinen Grundsätzen der Nichtdiskriminierung und der Verhältnismäßigkeit obliegen, nicht nachgekommen ist, da sie davon abgesehen hat, dem Regelungsausschuss in Anwendung des Verfahrens nach Art. 5a des Beschlusses 1999/[468]/EG einen Maßnahmenentwurf zur Überprüfung des Ausfuhrverbots für organische Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel, die verarbeitetes Wiederkäuer-Protein enthalten, das zur Zeit noch im Anhang IV Kapitel V Abschnitt E Nr. 2 der Verordnung Nr. 999/2001 enthalten ist, zur Abstimmung zu unterbreiten;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerinnen tragen vor, dass die Kommission zwar die Ausfuhr von verarbeitetem Wiederkäuer-Protein ab 1. Juli 2017 erneut genehmigt habe, um der radikalen Verbesserung der epidemiologischen Situation von BSE (Bovine Spongiform Encephalopathy [Rinderwahnsinn]) in der Union Rechnung zu tragen, dass aber die Ausfuhr von dieses verarbeitete Wiederkäuer-Protein enthaltenden organischen Düngemitteln und Bodenverbesserungsmitteln nach Anhang IV Kapitel V Abschnitt E Nr. 2 der Verordnung Nr. 999/2001 unerklärlicherweise immer noch verboten sei. Dieses Verbot werde weiter angewendet, auch wenn fast jeder Mitgliedstaat bereits als Land mit unbeachtlichem BSE-Risiko eingestuft worden sei und obwohl der vom OIE (Office international des épizooties [Internationales Tierseuchenamt]) aufgestellte internationale Standard kein ähnliches Verbot für organische Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel vorsehe, die aus Ländern mit dieser Einstufung stammten.

Während die Europäische Union im Gegensatz zum internationalen Standard des OIE die Ausfuhr von verarbeitetes Wiederkäuer-Protein enthaltenden organischen Düngemitteln und Bodenverbesserungsmitteln auch dann verbiete, wenn sie aus Mitgliedstaaten mit unbeachtlichem Risiko stammten, gestatte sie die Vermarktung derselben Erzeugnisse in ihrem Hoheitsgebiet. Darüber hinaus gestatte sie es, aus Drittländern einschließlich der Länder mit kontrolliertem oder unbestimmtem BSE-Risiko verarbeitetes Protein einzuführen, und zwar auch von Wiederkäuern, und von Erzeugnissen, die verarbeitetes Protein enthielten, wie die organischen Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel.

Die Schäden der Wirtschaftsteilnehmer der Union aufgrund des Ausfuhrverbots für organische Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel, die verarbeitetes Wiederkäuer-Protein enthielten, seien riesig.

Zur Stützung ihrer Klage tragen die Klägerinnen vor, dass die Kommission nach dem Unionsrecht verpflichtet sei, Abhilfemaßnahmen zu ergreifen.

Konkret machen die Klägerinnen geltend:

1.

Verstoß gegen die Pflicht, die der Kommission nach Art. 7 und Art. 5 Abs. 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. [Mai] 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. 2001, L 147, S. 1), nach Art. 5 Abs. 3 und Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. [Januar] 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts[, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit] und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. 2002, L 31, S. 1) und nach Art. 43 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. 2009, L 300, S. 1) obliegt.

2.

Verstoß gegen die Handlungspflicht, die der Kommission nach den Grundsätzen der Nichtdiskriminierung und der Verhältnismäßigkeit, nach Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 178/2002 und nach den Art. 23 und 24 der Verordnung Nr. 999/2001 obliegt.


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