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Freistellung für Vereinbarungen über Forschung und Entwicklung

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Freistellung für Vereinbarungen über Forschung und Entwicklung

 

ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

Verordnung (EU) Nr. 1217/2010 über die Anwendung von Artikel 101 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen über Forschung und Entwicklung

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

  • Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) legt die Regeln für aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen und Vereinbarungen zwischen Unternehmen fest. Im Allgemeinen sind solche abgestimmten Verhaltensweisen und Vereinbarungen verboten, es sei denn, sie fallen in den Anwendungsbereich von Artikel 101 Absatz 3, wenn sie Ausnahmen von der Regel darstellen.
  • Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1217/2010 gilt Artikel 101 nicht für Forschungs- und Entwicklungsvereinbarungen* wenn die Parteien entweder eine gemeinsame Forschung und Entwicklung von Produkten oder Verfahren und eine gemeinsame Verwertung der Ergebnisse dieser Forschung und Entwicklung betreiben oder eine dieser Tätigkeiten isoliert betreiben.

WICHTIGE ECKPUNKTE

  • Artikel 101 Absatz 1 AEUV gilt nicht für Forschungs- und Entwicklungsvereinbarungen. Die Verordnung (EWG) Nr. 2821/71 sieht jedoch eine Freistellung für Forschungs- und Entwicklungsvereinbarungen vor, deren Vorschriften sich auf die Übertragung von Rechten des geistigen Eigentums oder die Erteilung diesbezüglicher Lizenzen für die Durchführung der gemeinsamen Forschung und Entwicklung, der Auftragsforschung und -entwicklung oder der gemeinsamen Verwertung beziehen, sofern diese Bestimmungen nicht Hauptgegenstand solcher Vereinbarungen sind, sich aber unmittelbar auf deren Umsetzung beziehen und dafür erforderlich sind.
  • Die Gruppenfreistellung gilt auch für die im Rahmen dieser Verordnung durchgeführte gemeinsame Verwertung der Forschungs- und Entwicklungsergebnisse durch die Parteien. Diese Verordnung ersetzt die Verordnung (EG) Nr. 2659/2000, die am 31. Dezember 2010 außer Kraft getreten ist.

Voraussetzungen für die Freistellung

  • Eine Freistellung wird wirksam, wenn in einer Vereinbarung festgelegt ist, dass alle Parteien für die Zwecke weiterer Forschung und Entwicklung und Verwertung uneingeschränkten Zugang zu den Endergebnissen der Forschung und Entwicklung einschließlich daraus erwachsender Rechte des geistigen Eigentums und daraus erwachsenden Know-hows haben. Beschränken die Parteien ihre Verwertungsrechte, so kann der Zugang zu den Ergebnissen für die Zwecke der Verwertung entsprechend beschränkt werden.
  • Sind in der Vereinbarung nur gemeinsame Forschung und Entwicklung oder Auftragsforschung und -entwicklung vorgesehen, so muss jede Partei Zugang zum vorhandenen Know-how der anderen Parteien haben, sofern dieses Know-how für die Verwertung der Ergebnisse unerlässlich ist. Für diesen Austausch vorhandenen Know-hows kann eine Vergütung gezahlt werden, die jedoch nicht so hoch sein darf, dass sie diesen Zugang praktisch verhindern würde.
  • Die gemeinsame Verwertung darf nur Ergebnisse betreffen, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Know-how darstellen und für die Herstellung der Vertragsprodukte oder die Anwendung der Vertragstechnologien unerlässlich sind.

Marktanteilsschwelle und Freistellungsdauer

  • Sind die Parteien der Vereinbarung über Forschung und Entwicklung keine Wettbewerber, so gilt die Freistellung nach dieser Verordnung für die Dauer der Forschung und Entwicklung. Werden die Ergebnisse gemeinsam verwertet, so gilt die Freistellung weiter sieben Jahre ab dem Tag des ersten Inverkehrbringens der Vertragsprodukte oder Vertragstechnologien im Markt der Europäische Union (EU).
  • Handelt es sich bei den Parteien um Wettbewerber, gilt die Freistellung zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung über Forschung und Entwicklung nur, wenn:
    • im Falle von Vereinbarung über die gemeinsame Forschung und Entwicklung der gemeinsame Anteil der Parteien an den relevanten Produkt- oder Technologiemärkten höchstens 25 % beträgt;
    • im Falle von Vereinbarungen über Auftragsforschung und -entwicklung der gemeinsame Marktanteil der finanzierenden Partei und aller Parteien, mit denen die finanzierende Partei Vereinbarungen über Forschung und Entwicklung über dieselben Vertragsprodukte oder Vertragstechnologien geschlossen hat, an den relevanten Produkt- und Technologiemärkten höchstens 25 % beträgt.
  • Nach Ablauf des Zeitraums von sieben Jahren gilt die Freistellung solange weiter, wie der gemeinsame Anteil der Parteien an den relevanten Märkten 25 % nicht überschreitet.

Kernbeschränkungen

  • Die Freistellung gilt nicht für Vereinbarungen über Forschung und Entwicklung, die unmittelbar oder mittelbar, für sich allein oder in Verbindung mit anderen Umständen, auf die die Parteien Einfluss haben, folgende Zwecke verfolgen:
    • die Beschränkung der Freiheit der Parteien, Forschung und Entwicklung in einem Bereich, der mit dem Bereich der Vereinbarung über Forschung und Entwicklung nicht zusammenhängt, zu betreiben;
    • die Beschränkung der Freiheit der Parteien, nach Abschluss der Forschung und Entwicklung gemäß der betreffenden Vereinbarung über Forschung und Entwicklung in einem damit zusammenhängenden Bereich Forschung und Entwicklung zu betreiben;
    • die Beschränkung von Produktion oder Absatz, wobei jedoch bestimmte Ausnahmen bestehen.

Nicht freigestellte Beschränkungen

  • Die Freistellung gilt nicht für die folgenden Verpflichtungen in den Vereinbarungen über Forschung und Entwicklung:
    • die Verpflichtung, nach Abschluss der Forschung und Entwicklung die Gültigkeit von Rechten des geistigen Eigentums nicht anzufechten;
    • die Verpflichtung, Dritten keine Lizenzen für die Herstellung der Vertragsprodukte oder für die Anwendung der Vertragstechnologien zu erteilen, sofern nicht die Verwertung der Ergebnisse durch mindestens eine der Parteien in der Vereinbarung vorgesehen ist und im Binnenmarkt gegenüber Dritten erfolgt.

Leitlinien der Europäischen Kommission

Im Jahr 2011 verabschiedete die Europäische Kommission Leitlinien zur Auslegung und Anwendbarkeit von Artikel 101 AEUV auf Vereinbarungen über horizontale Zusammenarbeit*, die Vereinbarungen über Forschung und Entwicklung (siehe Zusammenfassung) umfassen.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am 1. Januar 2011 in Kraft getreten und tritt am 30. Juni 2023 außer Kraft.

HINTERGRUND

Im Jahr 2019 leitete die Kommission eine Bewertung ein, um zu prüfen, ob die EU-Verordnungen über horizontale Vereinbarungen mit ihrem Auslaufen im Dezember 2022 außer Kraft treten oder verlängert oder geändert werden sollten (und die Leitlinien zu ihrer Auslegung). Die Ergebnisse ihrer Evaluierung wurden im Juli 2021 veröffentlicht (siehe Pressemitteilung). Die Evaluierung kam zu dem Schluss, dass bestimmte Probleme angegangen werden müssten, um die Rechtssicherheit zu verbessern. Die Kommission wird die Phase der Folgenabschätzung der Überprüfung einleiten, um die bei der Evaluierung festgestellten Probleme zu untersuchen und bis zum 31. Dezember 2022, wenn die derzeitigen Vorschriften auslaufen, überarbeitete Vorschriften in Kraft zu setzen.

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Vereinbarung über Forschung und Entwicklung (FuE). Eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehr Parteien, die die Bedingungen für die Verfolgung der nachstehenden Zwecke betrifft:
  • gemeinsame Forschung und Entwicklung von Vertragsprodukten oder Vertragstechnologien und gemeinsame Verwertung der Ergebnisse dieser Forschung und Entwicklung;
  • gemeinsame Verwertung der Ergebnisse von Forschung und Entwicklung von Vertragsprodukten oder Vertragstechnologien, die gemäß einer vorherigen Vereinbarung zwischen denselben Parteien gemeinsam durchgeführt werden;
  • gemeinsame Forschung und Entwicklung von Vertragsprodukten oder Vertragstechnologien ohne gemeinsame Verwertung der Ergebnisse;
  • Auftragsforschung und -entwicklung von Vertragsprodukten oder Vertragstechnologien und gemeinsame Verwertung der Ergebnisse dieser Forschung und Entwicklung;
  • gemeinsame Verwertung der Ergebnisse der Auftragsforschung und -entwicklung von Vertragsprodukten oder Vertragstechnologien auf der Grundlage einer vorherigen Vereinbarung zwischen denselben Parteien;
  • Auftragsforschung und -entwicklung von Vertragsprodukten oder Vertragstechnologien ohne gemeinsame Verwertung der Ergebnisse;
Vereinbarungen über horizontale Zusammenarbeit. Vereinbarungen zwischen zwei oder mehr Unternehmen, die auf der gleichen Marktstufe tätig sind. Horizontale Zusammenarbeit bezieht sich in den meisten Fällen auf die Zusammenarbeit zwischen tatsächlichen oder potenziellen Wettbewerbern in Bereichen wie Forschung und Entwicklung, Produktion, Einkauf, Kommerzialisierung oder Standardisierung. Sie kann auch einen Informationsaustausch umfassen, entweder als eigenständige Vereinbarung oder im Rahmen einer anderen Art von horizontaler Kooperationsvereinbarung.

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) Nr. 1217/2010 der Kommission vom 14. Dezember 2010 über die Anwendung von Artikel 101 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen über Forschung und Entwicklung (ABl. L 335 vom 18.12.2010, S. 36-42).

Die im Nachhinein vorgenommenen Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1217/2010 der Kommission wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Dritter Teil – Die internen Politiken und Maßnahmen der Union – Titel VII – Gemeinsame Regeln betreffend Wettbewerb, Steuerfragen und Angleichung der Rechtsvorschriften – Kapitel 1 – Wettbewerbsregeln – Abschnitt 1 – Vorschriften für Unternehmen – Artikel 101 (ex-Artikel 81 EGV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 88-89)

Mitteilung der Kommission – Leitlinien zur Anwendbarkeit von Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Vereinbarungen über horizontale Zusammenarbeit (ABl. C 11 vom 14.1.2011, S. 1-72).

Verordnung (EWG) Nr. 2821/71 des Rates vom 20. Dezember 1971 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen (ABl. L 285 vom 29.12.1971, S. 46-48).

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 16.01.2023

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