Wählen Sie die experimentellen Funktionen, die Sie testen möchten.

Dieses Dokument ist ein Auszug aus dem EUR-Lex-Portal.

Vermittlungsausschuss

Im Rahmen des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens (Mitentscheidungsverfahren) kann ein Vermittlungsausschuss gemäß Artikel 294 Absatz 10 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) eingesetzt werden, um bei Bedarf zu einer Einigung zwischen dem Europäischen Parlament und dem Rat über vorgeschlagene Rechtsakte zu führen.

Der Vermittlungsausschuss setzt sich aus den Ratsmitgliedern (oder ihren Vertretern) und ebenso vielen Mitgliedern des Europäischen Parlaments zusammen.

Unter dem gemeinsamen Vorsitz des Präsidenten des Parlaments und des Präsidenten des Rates ist es seine Aufgabe, sich auf einen gemeinsamen Text auf Grundlage der Standpunkte der beiden Institutionen bei der zweiten Lesung eines Gesetzgebungsverfahrens zu einigen.

Die Europäische Kommission nimmt ebenfalls an diesen Verfahren teil, um auf eine Annäherung der unterschiedlichen Standpunkte hinzuwirken.

Der Ausschuss muss binnen sechs Wochen nach seiner Einberufung einen gemeinsamen Entwurf billigen. Andernfalls gilt der vorgeschlagene Rechtsakt als nicht erlassen. Nach Billigung durch den Ausschuss muss der gemeinsame Entwurf erlassen werden:

  • mit absoluter Mehrheit der abgegebenen Stimmen im Parlament;
  • mit qualifizierter Mehrheit der abgegebenen Stimmen im Rat.

Wird der vom Ausschuss vorgelegte gemeinsame Entwurf nicht vom Europäischen Parlament und dem Rat gebilligt, gilt der vorgeschlagene Rechtsakt als nicht erlassen.

Für die Einberufung eines Vermittlungsausschusses in Haushaltsfragen gelten besondere Regeln.

SIEHE AUCH

nach oben