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Dieses Dokument ist ein Auszug aus dem EUR-Lex-Portal.

Durchsetzung des EU-Rechts

Artikel 17 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) besagt, dass die Europäische Kommission als Hüterin der EU-Verträge die Aufgabe hat, das EU-Recht durchzusetzen, indem sie die Anwendung des EU-Primär- und Sekundärrechts überwacht und dessen einheitliche Anwendung in der gesamten EU sicherstellt. Sie sammelt Informationen, um die Einhaltung durch die EU-Mitgliedstaaten zu überwachen.

Hält ein EU-Mitgliedstaat das EU-Recht nicht ein, kann die Kommission ihm ein „Aufforderungsschreiben“ senden, das dem EU-Mitgliedstaat eine Äußerung ermöglicht. Ist die Kommission noch immer der Ansicht, dass weiterhin ein Verstoß gegen EU-Vorschriften besteht, sendet sie dem EU-Mitgliedstaat eine begründete Stellungnahme. In dieser mit Gründen versehenen Stellungnahme wird eine Frist gesetzt, innerhalb derer der Mitgliedstaat dem EU-Recht nachkommen muss. Kommt der Mitgliedstaat der Aufforderung nicht innerhalb der gesetzten Frist nach, so kann die Kommission den Gerichtshof der Europäischen Union anrufen (gemäß Artikel 258 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)).

Der Gerichtshof kann gegen einen Mitgliedstaat, der dem Urteil nicht nachkommt, in einem zweiten Gerichtsverfahren eine Geldstrafe verhängen (Artikel 260 Abs. 2 AEUV). Hat der Mitgliedstaat es jedoch versäumt, eine Richtlinie umzusetzen, kann der Gerichtshof bereits bei seinem ersten Urteil gemäß Artikel 258 des AEUV (Artikel 260 Abs. 3 AEUV) eine Geldstrafe verhängen.

Auch jede natürliche oder juristische Person kann bei der Kommission Beschwerde einlegen, wenn eine Maßnahme oder Verwaltungspraxis eines Mitgliedstaates gegen EU-Vorschriften zu verstoßen scheint. Allerdings kann nur die Kommission das Verfahren gemäß Artikel 258 und 260 des AEUV einleiten.

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