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Mediation in Zivil- und Handelssachen

Mediation in Zivil- und Handelssachen

Ein vorhersehbarer Rechtsrahmen kann den Bürgern und Bürgerinnen der Europäischen Union (EU) ermöglichen, die Vorteile der Mediation* als Streitbeilegungsverfahren umfassend zu nutzen, insbesondere im Hinblick auf Kosteneffektivität und eine schnelle Lösung.

RECHTSAKT

Richtlinie 2008/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und Handelssachen

ZUSAMMENFASSUNG

Ein vorhersehbarer Rechtsrahmen kann den Bürgern und Bürgerinnen der Europäischen Union (EU) ermöglichen, die Vorteile der Mediation* als Streitbeilegungsverfahren umfassend zu nutzen, insbesondere im Hinblick auf Kosteneffektivität und eine schnelle Lösung.

WAS IST DER ZWECK DER RICHTLINIE?

Die Richtlinie soll die Inanspruchnahme alternativer Streitbeilegungsmethoden, insbesondere die Nutzung der Mediation, fördern. Sie verfolgt das Ziel, ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Mediation und Gerichtsverfahren zu schaffen.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Die Richtlinie gilt für grenzüberschreitende Streitigkeiten in Zivil- und Handelssachen. Ihr Anwendungsbereich erstreckt sich nicht auf:

  • Steuer- und Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten;
  • die Haftung eines EU-Landes für Handlungen oder Unterlassungen im Rahmen der Ausübung hoheitlicher Rechte;
  • Streitigkeiten, an denen eine oder mehrere Parteien mit Wohnsitz oder Aufenthaltsort in Dänemark beteiligt sind.

Die EU-Länder müssen ein Verfahren einrichten, das es den Parteien ermöglicht, eine Bestätigung der Vereinbarung anzufordern. Diese Bestätigung kann in Form eines Urteils, einer Entscheidung oder einer öffentlichen Urkunde eines Gerichts oder einer Behörde erfolgen. Dadurch wird gewährleistet, dass eine Vereinbarung über die Streitbeilegung in der gesamten EU zu Bedingungen vollstreckt wird, die für die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung gelten.

Weder der Mediator* noch andere an einer Mediation beteiligte Personen sind verpflichtet, im Rahmen eines Gerichtsverfahrens Aussagen zu Informationen zu machen, die während einer Mediation erhalten wurden, es sei denn:

  • dies ist aus vorrangigen Gründen der öffentlichen Ordnung geboten, insbesondere, um die physische Integrität einer Person zu schützen;
  • die Offenlegung des Inhalts der Vereinbarung ist zur Umsetzung oder Vollstreckung dieser Vereinbarung erforderlich.

Die EU-Länder fördern zudem die Ausbildung von Mediatoren sowie die Entwicklung und Anwendung freiwilliger Verhaltenskodizes für den Berufsstand.

HINTERGRUND

2013 veröffentlichte die EU zwei neue Rechtsvorschriften zur alternativen Streitbeilegung:

  • Richtlinie 2013/11/EU über alternative Streitbeilegung, die Verbrauchern Zugang zu Einrichtungen von hoher Qualität für die alternative Streitbeilegung (AS) für alle Formen von Streitigkeiten aus Verträgen mit Unternehmen ermöglicht. Um diesen Zugang zu gewährleisten, müssen die EU-Länder bis Januar 2016 nationale AS-Infrastrukturen schaffen. Die Mediation ist nur eine von vielen Formen der AS, auf die EU-Länder diese Infrastruktur stützen können.
  • Verordnung (EU) Nr. 524/2013 über Online-Streitbeilegung (OS), mit der eine EU-weite Online-Plattform für Streitigkeiten aus Online-Rechtsgeschäften eingerichtet wird. Diese Plattform, die in allen Amtssprachen der EU zur Verfügung stehen wird, ermöglicht es Verbrauchern, Streitigkeiten online vorzubringen. Sie soll ab Januar 2016 zugänglich sein.

Weitere Informationen sind auf der Website der Europäischen Kommission zur alternativen und Online-Streitbeilegung (AS/OS) erhältlich.

SCHLÜSSELBEGRIFFE

* Mediation: ein strukturiertes Verfahren, in dem zwei oder mehrere Streitparteien mithilfe eines Mediators auf freiwilliger Basis selbst versuchen, eine Einigung über die Beilegung ihrer Streitigkeiten zu erzielen. Die Mediation kann von den Parteien eingeleitet oder von einem Gericht vorgeschlagen oder nach dem Recht eines EU-Landes vorgeschrieben sein.

* Mediator: eine dritte Person, die ersucht wird, eine Mediation auf wirksame, unparteiische und sachkundige Weise durchzuführen. Status und Beruf dieser Person im betreffenden EU-Land oder die Art und Weise, in der die Person für die Durchführung der Mediation benannt oder damit betraut wurde, sind dafür nicht ausschlaggebend.

BEZUG

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt der Europäischen Union

Richtlinie 2008/52/EG

13.6.2008

21.5.2011 (Artikel 10: 21.11.2010)

ABl. L 136 vom 24.5.2008, S. 3-8

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG) (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 63-79)

Verordnung (EU) Nr. 524/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten) (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 1-12)

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen - Auf dem Weg zu einem allgemeinen europäischen Rahmen für den kollektiven Rechtsschutz (COM(2013) 401 final vom 11.6.2013)

Letzte Aktualisierung: 17.08.2015

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