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Steuerbefreiung: Kleinsendungen nichtkommerzieller Art mit Herkunft aus Drittländern

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Steuerbefreiung: Kleinsendungen nichtkommerzieller Art mit Herkunft aus Drittländern

Mit dieser Richtlinie sollen durch gemeinschaftliche Abgabenbefreiungen Steuerhemmnisse abgebaut werden, die die Beförderung von Kleinsendungen zwischen Privatpersonen von einem Drittland in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) behindern.

RECHTSAKT

Richtlinie 2006/79/EG des Rates vom 5. Oktober 2006 über die Steuerbefreiungen bei der Einfuhr von Waren in Kleinsendungen nichtkommerzieller Art mit Herkunft aus Drittländern

Diese Richtlinie ist eine kodifizierte Fassung der

Richtlinie 78/1035/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 über die Steuerbefreiungen bei der Einfuhr von Waren in Kleinsendungen nichtkommerzieller Art mit Herkunft aus Drittländern [Amtsblatt L 366 vom 28.12.1978] [Geändert durch die Richtlinien 81/933/EWG und 85/576/EWG].

ZUSAMMENFASSUNG

1.Von Umsatzsteuern und Sonderverbrauchsteuern befreit ist die Einfuhr von Waren,

  • die aus einem Drittland als Kleinsendung nichtkommerzieller Art oder
  • von einer Privatperson an eine andere Privatperson in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union versandt werden.

Damit diese Sendungen als Kleinsendungen nichtkommerzieller Art gelten,

  • darf der Gesamtwert 45 Euro nicht übersteigen,
  • dürfen sie nur gelegentlich erfolgen,
  • müssen sie sich ausschließlich aus Waren zusammensetzen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch im Haushalt des Empfängers bestimmt sind;
  • müssen sie dem Empfänger vom Absender ohne irgendeine Bezahlung zugesandt werden.

3.Die folgenden Waren, für die bei der Einfuhr mengenmäßige Begrenzungen gelten, sind von Umsatzsteuern und Sonderverbrauchsteuern ausgeschlossen:

  • Tabakwaren (50 Zigaretten, 25 Zigarillos, 10 Zigarren oder 50 Gramm Rauchtabak);
  • Alkohol und alkoholische Getränke *;
  • Parfüms (50 Gramm) oder Toilettenwasser (0,25 Liter oder 8 Unzen);
  • Kaffee (500 Gramm) oder 200 Gramm Kaffee-Extrakte und -Essenzen;
  • Tee (100 Gramm) oder 40 Gramm Tee-Extrakte und -Essenzen.

Führt die Anpassung des gemeinschaftlichen Befreiungsbetrags zu einer Änderung des in Landeswährung ausgedrückten Betrags von weniger als 5 %, kann der betreffende Mitgliedstaat den vor der Änderung angewendeten und in Landeswährung ausgedrückten Betrag beibehalten.

Schlüsselwörter des Rechtsakts

  • Alkohol und alkoholische Getränke:

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens - Datum des Außerkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Richtlinie 2006/79/EG

6.11.2006

1.1.1979

ABl. L 286 vom 17.10.2006

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über die Befreiung der von aus Drittländern kommenden Reisenden eingeführten Waren von der Mehrwertsteuer und den Verbrauchsteuern [KOM(2006) 76 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

Mit diesem Vorschlag soll eine Gemeinschaftsregelung für die Befreiung nichtgewerblicher Einfuhren von Waren durch Reisende von der MwSt und den Verbrauchsteuern bei Reisen zwischen den Mitgliedstaaten und Drittländern eingeführt werden.

Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen [Amtsblatt L 105 vom 23.4.1983].

Das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen betrifft die Gewährung von Zollbefreiungen bei der Einfuhr oder Ausfuhr von Waren, für die in der Regel Abgaben zu entrichten sind.

Richtlinie 69/169/EWG des Rates vom 28. Mai 1969 zur Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Befreiung von den Umsatzsteuern und Sonderverbrauchsteuern bei der Einfuhr im grenzüberschreitenden Reiseverkehr [Amtsblatt L 133 vom 4.6.1969].

Letzte Änderung: 11.12.2006

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