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Interoperabilität des europäischen Flugverkehrsmanagementnetzes

Rechtlicher Status des Dokuments Diese Zusammenfassung wurde archiviert und wird nicht aktualisiert. Aktualisierte Informationen zum Thema unter 'Vorschriften für die Zivilluftfahrt und die Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit' .

Interoperabilität des europäischen Flugverkehrsmanagementnetzes

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EG) Nr. 552/2004 über die Interoperabilität des europäischen Flugverkehrsmanagementnetzes

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

Als Teil eines Gesetzespakets zum Flugverkehrsmanagement, das auf die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums abzielt, definiert diese Verordnung gemeinsame Anforderungen, um die Interoperabilität zwischen den verschiedenen verwendeten Flugverkehrsmanagementsystemen zu gewährleisten.

Geschaffen wird ein einheitliches System für die Zertifizierung von Komponenten und Systemen, das die folgenden zwei Ziele verfolgt:

  • Interoperabilität der verschiedenen Systeme, Komponenten und zugehörigen Verfahren des europäischen Flugverkehrsmanagementnetzes;
  • Sicherstellung der Einführung neuer zugelassener und validierter Betriebskonzepte und Technologien im Bereich des Flugverkehrsmanagements.

Es ist zu beachten, dass die Verordnung durch die Verordnung (EU) 2018/1139 (siehe Zusammenfassung) mit Wirkung vom September 2018 aufgehoben wurde, obwohl einige ihrer Vorschriften bis zum 12. September 2023 in Kraft bleiben.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Grundlegende Anforderungen

Das europäische Flugverkehrsmanagementnetz, seine Systeme und ihre Komponenten müssen grundlegende Anforderungen erfüllen. Es handelt sich um zwei Arten von Anforderungen.

  • Allgemeine Anforderungen. Nahtloser Betrieb, Unterstützung neuer Betriebskonzepte, Sicherheit, Koordinierung zwischen militärischen und zivilen Stellen, Umweltbelange, Grundsätze für die Logikarchitektur der Systeme und Grundsätze der Systemauslegung.
  • Besondere Anforderungen. Systeme und Verfahren für das Luftraummanagement; Systeme und Verfahren für die Verkehrsflussregelung, Systeme und Verfahren für Flugverkehrsdienste, Kommunikationssysteme und -verfahren für die Boden/Boden-Kommunikation, Bord/Boden-Kommunikation und Bord/Bord-Kommunikation, Navigationssysteme und -verfahren, Überwachungssysteme und -verfahren, Systeme und Verfahren für Flugberatungsdienste sowie Systeme und Verfahren für die Nutzung von Wetterinformationen.

Durchführungsmaßnahmen im Bereich der Interoperabilität

In den Durchführungsmaßnahmen im Bereich der Interoperabilität müssen

  • alle besonderen Anforderungen, vor allem im Hinblick auf die Sicherheit, festgelegt werden;
  • gegebenenfalls alle besonderen Anforderungen beschrieben werden, vor allem in Bezug auf die koordinierte Einführung neuer Betriebskonzepte;
  • die speziellen Konformitätsbewertungsverfahren, in die gegebenenfalls die für die Bewertung der Konformität oder die Gebrauchstauglichkeit von Komponenten benannten Stellen einbezogen sind, sowie die speziellen Verfahren zur Prüfung der Systeme beschrieben werden;
  • die Durchführungsbedingungen und gegebenenfalls das Datum, zu dem alle am Flugverkehrsmanagement Beteiligten diese Bedingungen erfüllen müssen, angegeben sein.

Gemeinschaftliche Spezifikationen

Diese Spezifikationen können umfassen:

  • die europäischen Normen für Systeme oder Komponenten und entsprechende Verfahren, die von den europäischen Normungsgremien ausgearbeitet wurden, oder
  • Spezifikationen der Europäischen Organisation für die Sicherheit der Flugnavigation (Eurocontrol) zu Fragen der betrieblichen Koordinierung zwischen Flugsicherungsorganisationen.

Konformitätserklärung oder Gebrauchstauglichkeitserklärung für Komponenten der Europäischen Gemeinschaft

  • Den Komponenten ist eine Konformitätserklärung oder Gebrauchstauglichkeitserklärung der Europäischen Gemeinschaft (EG) beizufügen.
  • Vor der Indienststellung eines Systems stellt die jeweilige Flugsicherungsorganisation eine EG-Prüferklärung aus, mit der die Einhaltung der Vorschriften bestätigt wird, und legt sie zusammen mit technischen Unterlagen der nationalen Aufsichtsbehörde vor.

Sicherheitsmechanismen

  • Stellt die nationale Aufsichtsbehörde fest, dass eine Komponente oder ein System, denen eine EG-Konformitäts- oder Prüferklärung beigefügt ist, die grundlegenden Anforderungen in Bezug auf die Interoperabilität nicht erfüllt, so beschränkt sie den Einsatzbereich der betreffenden Komponente bzw. des Systems oder untersagt die Verwendung. Der betreffende EU-Mitgliedstaat hat die Europäische Kommission unter Angabe der Gründe über diese Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten.
  • Wenn die Kommission zu der Feststellung gelangt, dass die von der Aufsichtsbehörde getroffenen Maßnahmen nicht gerechtfertigt sind, fordert sie den betreffenden Mitgliedstaat auf, unverzüglich für die Rücknahme der Maßnahmen zu sorgen.

Übergangsbestimmungen

  • Ab dem 20. Oktober 2005 gelten die grundlegenden Anforderungen für die Indienststellung von Systemen und Komponenten des europäischen Flugverkehrsmanagementnetzes.
  • Alle in Betrieb befindlichen Systeme und Komponenten des europäischen Flugverkehrsmanagementnetzes müssen die grundlegenden Anforderungen seit dem 20. April 2011 erfüllen.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am 20. April 2004 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EG) Nr. 552/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Interoperabilität des europäischen Flugverkehrsmanagementnetzes (Interoperabilitäts-Verordnung) (ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 26-42).

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 552/2004 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Durchführungsverordnung (EU) 2020/469 der Kommission vom 14. Februar 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 923/2012, der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 und der Verordnung (EU) 2017/373 in Bezug auf Anforderungen an Flugverkehrsmanagementanbieter und Anbieter von Flugsicherungsdiensten, die Auslegung von Luftraumstrukturen und die Datenqualität, die Pistensicherheit sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 73/2010 (ABl. L 104 vom 3.4.2020, S. 1-243).

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates (ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1-122).

Siehe konsolidierte Fassung.

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1079/2012 der Kommission vom 16. November 2012 zur Festlegung der Anforderungen bezüglich des Sprachkanalabstands für den einheitlichen europäischen Luftraum (ABl. L 320 vom 17.11.2012, S. 14-24).

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EG) Nr. 262/2009 der Kommission vom 30. März 2009 zur Festlegung der Anforderungen für die koordinierte Zuweisung und Nutzung von Modus-S-Abfragecodes im einheitlichen europäischen Luftraum (ABl. L 84 vom 31.3.2009, S. 20-32).

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EG) Nr. 29/2009 der Kommission vom 16. Januar 2009 zur Festlegung der Anforderungen an Datalink-Dienste im einheitlichen europäischen Luftraum (ABl. L 13 vom 17.1.2009, S. 3-19).

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EG) Nr. 633/2007 der Kommission vom 7. Juni 2007 zur Festlegung der Anforderungen an die Anwendung eines Flugnachrichten-Übertragungsprotokolls für die Benachrichtigung, Koordinierung und Übergabe von Flügen zwischen Flugverkehrskontrollstellen (ABl. L 146 vom 8.6.2007, S. 7-13).

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EG) Nr. 1033/2006 der Kommission vom 4. Juli 2006 zur Festlegung der Anforderungen zu den Verfahren für Flugpläne bei der Flugvorbereitung im Rahmen des einheitlichen europäischen Luftraums (ABl. L 186 vom 7.7.2006, S. 46-50).

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EG) Nr. 1032/2006 der Kommission vom 6. Juli 2006 zur Festlegung der Anforderungen an automatische Systeme zum Austausch von Flugdaten für die Benachrichtigung, Koordinierung und Übergabe von Flügen zwischen Flugverkehrskontrollstellen (ABl. L 186 vom 7.7.2006, S. 27-45).

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums (Rahmenverordnung) (Text von Bedeutung für den EWR) — Erklärung der Mitgliedstaaten zu militärischen Aspekten im Zusammenhang mit dem einheitlichen europäischen Luftraum (ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 1-9).

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EG) Nr. 550/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Erbringung von Flugsicherungsdiensten im einheitlichen europäischen Luftraum (Flugsicherungsdienste-Verordnung) (ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 10-19).

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EG) Nr. 551/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Ordnung und Nutzung des Luftraums im einheitlichen europäischen Luftraum (Luftraum-Verordnung) — Erklärung der Kommission (ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 20-25).

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 24.06.2022

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