This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels
Richtlinie 2011/36/EU zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer
Mit der Richtlinie 2011/36/EU werden Mindestvorschriften in der Europäischen Union (EU) zur Definition von Straftaten und Strafen im Bereich Menschenhandel festgelegt. Die Richtlinie sieht außerdem Maßnahmen zur Stärkung der Prävention und des Opferschutzes vor.
Mit der Richtlinie (EU) 2024/1712 zur Änderung der Richtlinie 2011/36/EU wird diese aktualisiert, um weitere Formen der Ausbeutung in ihren Anwendungsbereich zu integrieren und die Mitgliedstaaten der EU zu verpflichten, sicherzustellen, dass Personen, die wissentlich Dienstleistungen von Opfern des Menschenhandels nutzen, bestraft werden. Außerdem führt sie eine strengere Einstufung als Straftatbestand ein und bietet den Behörden stärkere Instrumente zur Ermittlung und Verfolgung des Menschenhandels sowie zur Gewährleistung einer besseren Hilfe und Unterstützung der Opfer.
Gemäß der Richtlinie umfasst Ausbeutung mindestens:
In der Richtlinie ist eine Freiheitsstrafe für diese Straftaten im Höchstmaß von mindestens fünf Jahren und bei erschwerenden Umständen mindestens zehn Jahren festgelegt, wenn die Straftat vorsätzlich oder grob fahrlässig das Leben des Opfers gefährdet oder:
Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Folgendes gemäß den einschlägigen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften als erschwerende Umstände angesehen wird:
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass eine juristische Person (z. B. ein Unternehmen) für Straftaten des Menschenhandels verantwortlich gemacht werden kann, die zu ihren Gunsten von einer Person begangen wurden, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt hat. Gegen sie müssen wirksame, verhältnismäßige und abschreckende strafrechtliche oder nichtstrafrechtliche Sanktionen oder Maßnahmen verhängt werden können.
Die zuständigen nationalen Behörden haben die Befugnis, Opfer von Menschenhandel wegen ihrer Beteiligung an strafbaren oder anderen unrechtmäßigen Handlungen, zu denen sie sich als unmittelbare Folge davon, dass sie ausbeuterischen Straftaten ausgesetzt waren, gezwungen sahen, nicht strafrechtlich zu verfolgen oder von deren Bestrafung abzusehen.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass:
Jeder Mitgliedstaat trifft zur strafrechtlichen Verfolgung der Straftaten, die außerhalb seines Hoheitsgebiets begangen werden, Maßnahmen, um sicherzustellen, dass seine gerichtliche Zuständigkeit nicht an eine der folgenden Bedingungen geknüpft ist:
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Opfer vor, während sowie für einen angemessenen Zeitraum nach Abschluss des Strafverfahrens spezialisierte Unterstützung im Rahmen eines auf die Opfer ausgerichteten, geschlechtersensiblen, behinderten- und kindgerechten Ansatzes erhalten, damit sie in der Lage sind, die Rechte des Status als Opfer in Strafverfahren in Anspruch zu nehmen. Diese Unterstützung kann aus der Aufnahme in Schutzunterkünften, der Bereitstellung medizinischer und psychologischer Hilfe oder der Bereitstellung von Informationsdiensten und Dolmetschleistungen bestehen und darf nicht von der Bereitschaft des Opfers abhängig gemacht werden, bei strafrechtlichen Ermittlungen, Strafverfolgungen oder Verfahren zusammenzuarbeiten. Die Unterbringung sollte für die Aufnahme von Opfern mit besonderen Bedürfnissen und den spezifischen Bedürfnissen von Kindern, einschließlich Kindern, die Opfer wurden, ausgestattet sein.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Opfer von Menschenhandel ihr Recht, internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Status zu beantragen, geltend machen können, und zwar auch dann, wenn dem Opfer Unterstützung, Betreuung und Schutz als mutmaßliches oder identifiziertes Opfer von Menschenhandel gewährt wird.
Zusätzlich zu den in der Richtlinie 2012/29/EU festgelegten Rechten müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass Opfer von Menschenhandel:
Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, sicherzustellen, dass Opfer von Menschenhandel ihr Recht, internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Status zu beantragen, geltend machen können, und zwar auch dann, wenn dem Opfer Unterstützung, Betreuung und Schutz als mutmaßliches oder identifiziertes Opfer von Menschenhandel gewährt wird.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verfahren zur Meldung einer Straftat sicher sind, im Einklang mit nationalem Recht auf vertrauliche Weise durchgeführt werden, kindergerecht gestaltet und für Kinder zugänglich sind und sich einer Sprache bedienen, die dem Alter und der Reife der Opfer im Kindesalter entspricht.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein System zur Erfassung, Erstellung und Bereitstellung anonymisierter statistischer Daten vorhanden ist, um die Wirksamkeit ihrer Systeme zur Bekämpfung der in dieser Richtlinie genannten Straftaten zu überwachen.
Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen, um
Richtlinie 2011/36/EU war bis zum in nationales Recht umzusetzen. Die in der Richtlinie enthaltenen Vorschriften sollten ab demselben Datum gelten.
Die Richtlinie (EU) 2024/1712 trat am in Kraft und muss bis in nationales Recht umgesetzt werden. Die in der Richtlinie zur Änderung enthaltenen Vorschriften findet ab Anwendung.
Menschenhandel ist gemäß der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Artikel 5) ausdrücklich verboten. Die EU hat einen umfassenden rechtlichen und politischen Rahmen festgelegt, um diese Erscheinung insbesondere mithilfe der Richtlinie 2011/36/EU und der Strategie der EU zur Beseitigung des Menschenhandels (2021-2025) anzugehen.
Weiterführende Informationen:
Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates (ABl. L 101 vom , S. 1-11).
Nachfolgende Änderungen der Richtlinie 2011/36/EU wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
Letzte Aktualisierung: