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ITER: Abkommen Euratom/Japan über die Kernfusion

ITER: Abkommen Euratom/Japan über die Kernfusion

 

ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

Abkommen zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und der Regierung Japans zur gemeinsamen Durchführung der Tätigkeiten des breiter angelegten Konzepts im Bereich der Fusionsenergieforschung

Beschluss 2007/614/Euratom – Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und der Regierung Japans zur gemeinsamen Durchführung der Tätigkeiten des breiter angelegten Konzepts im Bereich der Fusionsenergieforschung durch die Kommission

WAS IST DER ZWECK DES ABKOMMENS UND DES BESCHLUSSES?

  • Mit dem Abkommen soll ein Rahmen geschaffen werden für die Verwirklichung eines „breiter angelegten Konzepts“ auf dem Gebiet der Kernfusion zwischen der EU und Japan; dabei wird an das ITER-Projekt angeknüpft. Dem auf ursprünglich zehn Jahre angelegten Abkommen können weitere ITER-Partner beitreten. Es wird nach zehn Jahren fortgesetzt, wenn keine der Parteien es kündigt.
  • Mit dem Beschluss wird das Abkommen im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) geschlossen.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Tätigkeiten

Die Tätigkeiten des breiter angelegten Konzepts umfassen drei in Japan entwickelte Forschungsprojekte:

Aufbau

Als Verwaltungsstruktur stehen den Tätigkeiten des breiter angelegten Konzepts folgende Organe zur Verfügung:

  • ein Lenkungsausschuss;
  • ein Sekretariat;
  • ein oder mehrere Projektausschüsse;
  • Projektleiter und Projektteams;
  • Durchführungsstellen.

Durchführungsinstrumente

  • Nach Beratung mit dem jeweiligen Projektausschuss legt jeder Projektleiter spätestens am 31. März jedes Jahres dem Lenkungsausschuss einen Projektplan (für die gesamte Projektlaufzeit) mit folgenden Angaben zur Genehmigung vor:
    • einer Beschreibung sämtlicher geplanter Tätigkeiten;
    • einem detaillierten Zeitplan der wichtigsten Etappen für die Durchführung und
    • einem Überblick über die bereits geleisteten und noch zu leistenden Beiträge.
  • Nach Beratung mit dem Projektausschuss legt jeder Projektleiter spätestens am 31. Oktober jedes Jahres dem Lenkungsausschuss ein Arbeitsprogramm für das folgende Jahr zur Genehmigung vor. Darin ist Folgendes enthalten:
    • Einzelheiten zu dem jeweiligen Projektplan;
    • eine Beschreibung der auszuführenden Tätigkeiten (Ziele, Planung, laufende Kosten, von jeder Vertragspartei zu leistende Beiträge usw.).
  • Jeder Projektleiter legt dem Lenkungsausschuss einen Jahresbericht zur Genehmigung vor (spätestens am 31. März jedes Jahres). Dieses Dokument wird anschließend an die Vertragsparteien und die Durchführungsstellen weitergeleitet.
  • Jede Vertragspartei hat das Recht, zu jedem Zeitpunkt während der Geltungsdauer des Abkommens sowie bis zu fünf Jahre nach seiner Beendigung eine Finanzprüfung durchzuführen.

Ressourcen

  • Die Ressourcen für die Durchführung der Tätigkeiten des breiter angelegten Konzepts können in Folgendem bestehen:
    • Beiträgen in Form von Sachleistungen;
    • spezifischen Bauteilen, Ausrüstungen und Materialien sowie sonstigen Gütern und Dienstleistungen;
    • den an die Projektteams abgestellten Sachverständigen;
    • dem an die einzelnen Verwaltungsorgane zur Verfügung gestellten Personal;
    • finanziellen Beiträgen.
  • Der EU-Beitrag, der hauptsächlich in Form von Sachleistungen erfolgt, beläuft sich auf rund 340 Millionen Euro.

Im März 2020 haben Euratom und Japan eine gemeinsame Erklärung unterzeichnet, in der bekräftigt wird, dass ab 2020 das breiter angelegte Konzept darin besteht, sich auf den Betrieb und die Nutzung der bereits eingerichteten Einrichtungen zum Nutzen beider Parteien zu konzentrieren. Da sich ITER seiner eigenen Ersten Plasmaanlage und deren Inbetriebnahme nähert, werden Teams, die an einem breiter angelegten Konzept arbeiten, enger mit ITER zusammenarbeiten, um sicherzustellen, dass der Prozess so reibungslos wie möglich voranschreitet.

Geistiges Eigentum

  • Das Abkommen definiert geistiges Eigentum gemäß Artikel 2 des Übereinkommens der UN-Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) vom 14. Juli 1967.
  • Die Projektleiter sind verpflichtet, den Lenkungsausschuss über potenzielle schutzfähige geistige Eigentumsrechte zu informieren und die Gerichtsbarkeit zu empfehlen, in der ein solcher Schutz gewährt werden soll.
  • Die Vertragsparteien sollten:
    • eine möglichst breite Verbreitung von Informationen, die sich aus der Umsetzung des Abkommens ergeben, unterstützen;
    • sicherstellen, dass die von Projektteams und Durchführungsstellen erstellten Informationen jeder Partei zur Verwendung bei der Erforschung und Entwicklung der Fusionsenergie frei zur Verfügung gestellt werden;
    • in allen Ländern über eine nicht ausschließliche, unwiderrufliche und lizenzgebührenfreie Lizenz zur Übersetzung, Vervielfältigung und öffentlichen Verbreitung wissenschaftlicher und technischer Veröffentlichungen verfügen, die sich unmittelbar aus der Umsetzung ergeben;
    • einen ordnungsgemäßen und freien Informationsaustausch sicherstellen, der zur Erfüllung der Aufgaben der Projektteams erforderlich ist, und die Verbreitung von als vertraulich gekennzeichneten Informationen gemäß den Vertraulichkeitsregeln gewährleisten. Die Rechte und Titel an geistigem Eigentum, die von den Mitarbeitern der Durchführungsstelle geschaffen wurden, würden der betreffenden Stelle gehören.

DATUM DES INKRAFTTRETENS

Das Abkommen ist am 1. Juni 2007 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

HAUPTDOKUMENTE

Abkommen zwischen der Regierung Japans und der Europäischen Atomgemeinschaft zur gemeinsamen Durchführung der Tätigkeiten des breiter angelegten Konzepts im Bereich der Fusionsenergieforschung (ABl. L 246 vom 21.9.2007, S. 34-46)

Beschluss 2007/614/Euratom des Rates vom 30. Januar 2007 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und der Regierung Japans zur gemeinsamen Durchführung der Tätigkeiten des breiter angelegten Konzepts im Bereich der Fusionsenergieforschung durch die Kommission (ABl. L 246 vom 21.9.2007, S. 32-33).

Letzte Aktualisierung: 12.05.2020

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