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Leitlinien der EU für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes

Leitlinien der EU für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 über Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

Diese Verordnung:

  • legt Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes (TEN-V) fest, das aus dem Gesamtnetz und aus dem Kernnetz besteht, wobei letzteres auf der Grundlage des Gesamtnetzes errichtet wird;
  • benennt Vorhaben von gemeinsamem Interesse und gibt die Anforderungen vor, die im Hinblick auf den Betrieb der TEN-V-Infrastruktur eingehalten werden müssen;
  • legt Vorschriften für Maßnahmen zur Umsetzung des TEN-V fest – Die Umsetzung der Vorhaben von gemeinsamen Interesse hängt davon ab, wie ausgereift sie sind, ob sie die Verfahren des Rechts der Europäischen Union (EU) und des nationalen Rechts einhalten und inwieweit Finanzmittel verfügbar sind, ohne dass damit der finanziellen Beteiligung eines Mitgliedstaats oder der EU vorgegriffen wird;
  • Die Anhänge der Verordnung wurden mehrfach durch delegierte Rechtsakte der Europäischen Kommission geändert.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Die Leitlinien:

  • legen eine langfristige Strategie für den Aufbau eines umfassenden TEN-V fest, das die Infrastruktur für den Schienen-, See-, Luft- und Straßenverkehr, für die Binnenschifffahrt und Schienen-Straßen-Terminals umfasst;
  • deckt die technischen Normen sowie die Anforderungen an die Interoperabilität der Infrastrukturen ab;
  • legen Prioritäten für den Aufbau des TEN-V fest.

Die Verordnung ersetzt Leitlinien, die ursprünglich 1996 vereinbart wurden, und führt ein Netz mit einer Zwei-Ebenen-Struktur ein, das aus einem Gesamtnetz und einem Kernnetz besteht. Letzteres soll im Jahr 2030 fertiggestellt sein, während die verbindliche Frist für den Aufbau des Gesamtnetzes für das Jahr 2050 festgelegt wurde.

Kern- und Gesamtverkehrsnetz

  • Im Rahmen des Gesamtnetzes wird die Erreichbarkeit und Anbindung aller Regionen in der EU sichergestellt.
  • Das Kernnetz besteht aus jenen Teilen des Gesamtnetzes, die von größter strategischer Bedeutung für die Verwirklichung der mit dem Aufbau des TEN-V verfolgten Ziele sind und in deren Rahmen die strategisch wichtigsten städtischen Knotenpunkte mit anderen Knotenpunkten verbunden werden sollen (z. B. Häfen, Flughäfen und Grenzübergangsstellen).
  • Beide Teile des Netzes umfassen alle Verkehrsträger und ihre Verbindungen.

Aufbau des Netzes

  • Die Leitlinien ermöglichen die Festlegung von Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse zum Aufbau des Netzes.
  • Im Rahmen dieser Vorhaben werden neue Verkehrsinfrastrukturen geschaffen und die vorhandenen Verkehrsinfrastrukturen ausgebaut.
  • Durch zusätzliche Maßnahmen soll eine ressourcenschonende Nutzung des Netzes gefördert werden.
  • Für diese Vorhaben stehen EU-Mittel im Rahmen der Fazilität „Connecting Europe“ gemäß der Verordnung (EU) 2021/1153 (siehe Zusammenfassung) zur Verfügung.

Beispiele für Probleme, die angegangen werden

Das Ziel besteht in der Bewältigung der wesentlichen aufgezeigten Probleme:

  • Verbindungslücken, insbesondere in grenzüberschreitenden Abschnitten;
  • Infrastrukturunterschiede zwischen den und innerhalb der Mitgliedstaaten;
  • unzureichende multimodale Verbindungen (Verbindungen zwischen unterschiedlichen Verkehrsträgern),
  • übermäßig hohe verkehrsbedingte Treibhausgasemissionen und unzureichende Interoperabilität (Kompatibilität zwischen verschiedenen verkehrsbezogenen Systemen).

Anhänge

Die Verordnung wird durch drei Anhänge ergänzt.

  • Anhang I. Karten der Gesamt- und Kernnetze.
  • Anhang II. Liste der Knoten der Kern- und Gesamtnetze.
  • Anhang III.Indikative Karten des TEN-V – ausgedehnt auf bestimmte Nachbarländer.

Delegierte Rechtsakte zur Änderung von Verordnung (EU) Nr. 1315/2013

  • Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 473/2014 fügt Anhang III neue indikative Karten gemäß Vereinbarungen auf hoher Ebene zwischen der EU und den Ländern der Östlichen Partnerschaft (Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Georgien, Moldau und Ukraine) in Bezug auf Schienen- und Straßennetze sowie Häfen, Flughäfen und Schiene-Straße-Terminals hinzu.
  • Die Delegierte Verordnung (EU) 2016/758 passt Anhang III an:
    • Eine Vereinbarung auf hoher Ebene zwischen der EU und den westlichen Balkanländern (Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo (*1), Montenegro, Nordmazedonien und Serbien) – die Vereinbarung betrifft die Schienen- und Straßennetze sowie Häfen und Flughäfen;
    • eine Vereinbarung auf hoher Ebene zwischen der EU, Island und Norwegen unter Berücksichtigung weniger Änderungen der Karten des Straßen-, Hafen- und Flughafennetzes, um die Auslegung des indikativen TEN-V gemäß der TEN-V-Methodik besser zum Ausdruck zu bringen.
  • Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/849 ändert die Karten in Anhang I und die Liste in Anhang II wie folgt:
    • die Notwendigkeit, die Logistikplattformen, Schienen-Straßen-Terminals, Binnenhäfen, Seehäfen und Flughäfen, deren neuester Zweijahresdurchschnitt des Verkehrsaufkommens die jeweilige Volumenschwelle übersteigt, in das Gesamtnetz aufzunehmen;
    • das Voranschreiten der Fertigstellung des Netzes, das eine Anpassung der Karten der Straßen-, Schienen- und Binnenwasserstraßeninfrastrukturen erfordert.
  • Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/254 passt die Übersichtskarten des Gesamtnetzes und insbesondere die Bestimmung des indikativen Kernnetzes in Anhang III an, um es der EU zu ermöglichen, ihre Zusammenarbeit mit den betreffenden Ländern der Östlichen Partnerschaft gezielter auszurichten.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am 21. Dezember 2013 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über Leitlinien der Union für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 661/2010/EU (ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 1-128)

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1315/2013 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Verordnung (EU) 2021/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“ und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1316/2013 und (EU) Nr. 283/2014 (ABl. L 249 vom 14.7.2021, S. 38-81)

Letzte Aktualisierung: 06.09.2021



(*1
* Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244/99 des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos.

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