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Horizont 2020: Spezifisches Durchführungsprogramm (2014-2020)

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Horizont 2020: Spezifisches Durchführungsprogramm (2014-2020)

Diese Verordnung legt die Einzelziele und Durchführungsregeln für die EU-Unterstützung für Forschung und Innovation in Form des Programms „Horizont 2020“ (des Nachfolgers des Siebten EU-Rahmenprogramms für Forschung und Innovation) gemäß Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 fest.

RECHTSAKT

Beschluss 2013/743/EU des Rates vom 3. Dezember 2013 über das Spezifische Programm zur Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) und zur Aufhebung der Beschlüsse 2006/971/EG, 2006/972/EG, 2006/973/EG, 2006/974/EG und 2006/975/EG.

ZUSAMMENFASSUNG

Das Programm wird für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2020 eingerichtet. Es besteht aus folgenden Teilen:

Teil l „Wissenschaftsexzellenz“: Dieser Teil fördert die Exzellenz der europäischen Forschung durch die Stärkung der

Pionierforschung (Forschung und Entwicklung (FuE) an und jenseits der Grenze unseres heutigen Wissens) durch den Europäischen Forschungsrat (ERC);

Fertigkeiten, Ausbildung und Laufbahnentwicklung durch Marie-Skłodowska-Curie-Maßnahmen in Verbindung mit anderen Programmen, die ähnliche Ziele verfolgen, einschließlich des Programms Erasmus+ und der Wissens- und Innovationsgemeinschaften (KIC) des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts (EIT);

Europäischen Forschungsinfrastrukturen (Einrichtungen, Ressourcen und damit zusammenhängende Dienste, die von der FuE-Gemeinschaft genutzt werden).

Teil II „Führende Rolle der Industrie“ verfolgt die nachstehenden Einzelziele:

Stärkung der führenden Rolle der Industrie in Europa durch Forschung, Entwicklung und Innovation in den folgenden grundlegenden und industriellen Technologien: Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT), Nanotechnologie, fortgeschrittene Werkstoffe, Biotechnologie, fortgeschrittene Fertigung und Verarbeitung, Raumfahrt;

verbesserter Zugang zur Finanzierung für Investitionen;

Steigerung der Innovation in kleinen und mittleren Unternehmen (KMU).

Teil III „Gesellschaftliche Herausforderungen“ unterstützt nachstehende Einzelziele:

Verbesserung der Gesundheit und des Wohlergehens;

Unterstützung der Ernährungs- und Lebensmittelsicherheit, nachhaltiger Land- und Forstwirtschaft, mariner, maritimer und limnologischer Forschung und Biowirtschaft (beispielsweise nachhaltige Produktion von nachwachsenden Rohstoffen und deren Umwandlung in Nahrungsmittel, Futter, biobasierte Faserprodukte und Bioenergie);

sichere, saubere und effiziente Energie;

intelligenter, umweltfreundlicher und integrierter Verkehr;

Klimaschutz, Umwelt, Ressourceneffizienz und Rohstoffe;

Europa in einer sich verändernden Welt: integrative, innovative und reflektierende Gesellschaften (beispielsweise Bekämpfung sozialer Unterschiede, neue Formen der Innovation und Weitergabe des kulturellen Erbes Europas);

sichere Gesellschaften - Schutz der Freiheit und Sicherheit Europas und seiner Bürger (beispielsweise Widerstandsfähigkeit gegenüber Katastrophen sowie Bekämpfung von Kriminalität und Terrorismus).

Teil IV „Verbreitung von Exzellenz und Ausweitung der Beteiligung“: volle Ausschöpfung des Potenzials des europäischen Pools an Talenten und Maximierung der Vorteile einer innovationsgesteuerten Wirtschaft. Die Maßnahmen richten sich an EU-Länder, deren Forschungs- und Innovationsleistung gefördert werden muss.

Teil V „Wissenschaft mit der und für die Gesellschaft“: Anwerben neuer Talente und Verknüpfung der wissenschaftlichen Exzellenz mit sozialem Bewusstsein und Verantwortung. Das Ziel der Maßnahmen ist es, die Lücke zwischen Wissenschaft und Gesellschaft durch Berücksichtigung der Bedürfnisse und Erwartungen der Bürger (Sicherheit, Beschäftigung, Gesundheit und nachhaltige Entwicklung) zu schließen.

Teil VI „Maßnahmen der Gemeinsamen Forschungsstelle (JRC) außerhalb des Nuklearbereichs“: direkte Forschungsmaßnahmen des JRC zur Bereitstellung einer auftraggeberorientierten wissenschaftlichen und technischen Unterstützung für die Politik der Union (beispielsweise Forstwirtschaft, Klimawandel, Transport usw.).

Arbeitsprogramme

Die angestrebten Ziele, die erwarteten Ergebnisse, das Durchführungsverfahren und ihre Gesamtfinanzierung werden in Arbeitsprogrammen dargelegt. Die Kommission verabschiedet gemeinsame oder getrennte Arbeitsprogramme für die Durchführung der Teile I bis V dieses spezifischen Programms, jedoch nicht für die Maßnahmen, die vom Europäischen Forschungsrat (ERC) durchgeführt werden. Diese werden von seinem Wissenschaftlichen Rat übernommen.

Die Kommission verabschiedet ein eigenes mehrjähriges Arbeitsprogramm für den Teil VI, das die Stellungnahme des Verwaltungsrats der JRC berücksichtigt.

Haushalt

74,3 Mrd. EUR für den Zeitraum 2014-2020.

BEZUG

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt der Europäischen Union

Beschluss 2013/743/EUdes Rates

23.12.2013

-

ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 965-1041

Berichtigung

-

-

ABl. L 102 vom 21.4.2015, S. 96-96

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104-173).

Verordnung (Euratom) Nr. 1314/2013 des Rates über das Programm der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschung und Ausbildung (2014-2018) in Ergänzung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation Horizont 2020. (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 948-964).

Letzte Aktualisierung: 03.09.2015

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