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Euratom-Programm für Forschung und Ausbildung (2014-2018)

Rechtlicher Status des Dokuments Diese Zusammenfassung wurde archiviert und wird nicht mehr aktualisiert, weil das zusammengefasste Dokument nicht mehr in Kraft ist oder nicht mehr die derzeitige Situation widerspiegelt.

Euratom-Programm für Forschung und Ausbildung (2014-2018)

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (Euratom) Nr. 1314/2013 über das Programm der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschung und Ausbildung

WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?

Sie begründet das Programm der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) für Forschung und Ausbildung (2014-2018) in Ergänzung des EU-Rahmenprogramms für Forschung und Innovation Horizont 2020.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Das Euratom-Programm für Forschung und Ausbildung läuft gemäß dem Euratom-Vertrag anders als andere Forschungsprogramme der EU über fünf (von 2014 bis 2018) statt sieben Jahre. Das allgemeine Ziel des Programms ist es, die Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich mit Schwerpunkt auf der kontinuierlichen Verbesserung der Sicherheit, der Gefahrenabwehr und dem Strahlenschutz im Nuklearbereich fortzusetzen, um insbesondere gegebenenfalls einen Beitrag zur langfristigen effizienten und sicheren Senkung der CO2-Emissionen des Energiesystems zu leisten.

Dieses allgemeine Ziel wird in Form von indirekten und direkten Maßnahmen umgesetzt.

Indirekte Maßnahmen sind Forschungs- und Innovationstätigkeiten, die von der EU finanziell unterstützt und von externen Teilnehmern (wie z. B. Unternehmen, Universitäten und Forschungszentren) ausgeführt werden.

Mit den indirekten Maßnahmen des Euratom-Programms werden die folgenden spezifischen Ziele verfolgt:

  • Unterstützung der Sicherheit von Nuklearsystemen;
  • Beitrag zur Entwicklung von sicheren längerfristigen Lösungen für die Entsorgung der nuklearen Restabfälle, einschließlich der geologischen Endlagerung sowie der Trennung und Transmutation;
  • Unterstützung von Ausbau und Erhalt des nuklearen Fachwissens und der Exzellenz in der EU;
  • Unterstützung des Strahlenschutzes und Entwicklung medizinischer Anwendungen der Strahlung, unter anderem einschließlich der sicheren Versorgung mit und Verwendung von Radioisotopen;
  • Fortschritte im Hinblick auf die Demonstration der Durchführbarkeit der Stromerzeugung durch Kernfusion mittels Nutzung bestehender und künftiger Kernfusionsanlagen;
  • Schaffung der Grundlagen für künftige Fusionskraftwerke durch Entwicklung von Werkstoffen, Technologien und Entwürfen;
  • Förderung von Innovation und industrieller Wettbewerbsfähigkeit;
  • Gewährleistung der Verfügbarkeit und Nutzung von Forschungsinfrastrukturen von europaweiter Bedeutung.

Direkte Maßnahmen sind Forschungs- und Innovationstätigkeiten, die die Europäische Kommission mittels ihrer Gemeinsamen Forschungsstelle (JRC) ausführt.

Mit den direkten Maßnahmen des Euratom-Programms werden die folgenden spezifischen Ziele verfolgt:

  • Verbesserung der nuklearen Sicherheit, einschließlich:
    • Kernreaktor- und Kernbrennstoffsicherheit;
    • Abfallentsorgung, einschließlich der geologischen Endlagerung sowie der Trennung und Transmutation;
    • Stilllegung;
    • Notfallvorsorge;
  • Verbesserung der Gefahrenabwehr im Nuklearbereich, einschließlich:
    • Sicherungsmaßnahmen im Nuklearbereich;
    • Nichtverbreitung;
    • Bekämpfung des illegalen Kernmaterialhandels;
    • Nuklearforensik;
  • Steigerung der Exzellenz bei den nuklearwissenschaftlichen Grundlagen für die Normung;
  • Unterstützung von Wissensmanagement sowie Aus- und Fortbildung;
  • Unterstützung der EU-Politik zur Sicherheit und Gefahrenabwehr im Nuklearbereich.

Haushaltsmittel

Die Haushaltsmittel für die Durchführung des Euratom-Programms für Forschung und Ausbildung (2014-2018) belaufen sich auf 1 603 329 000 €.

WANN TRITT DIESE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am 23. Dezember 2013 in Kraft getreten.

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (Euratom) Nr. 1314/2013 des Rates vom 16. Dezember 2013 über das Programm der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschung und Ausbildung (2014-2018) in Ergänzung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation Horizont 2020 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 948-964)

VERBUNDENE DOKUMENTE

Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104–173)

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Regeln für die Beteiligung am Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) sowie für die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 81-103)

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Horizont 2020 – das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (KOM(2011) 808 endgültig vom 30.11.2011)

Letzte Aktualisierung: 08.06.2018

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