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Finanzierung von militärischen oder verteidigungspolitischen Operationen der Europäischen Union (Athena)

Rechtlicher Status des Dokuments Diese Zusammenfassung wurde archiviert und wird nicht aktualisiert. Aktualisierte Informationen zum Thema unter 'Europäische Friedensfazilität (2021–2027)' .

Finanzierung von militärischen oder verteidigungspolitischen Operationen der Europäischen Union (Athena)

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Beschluss (GASP) 2015/528 des Rates – Finanzierung der gemeinsamen Kosten der EU-Operationen mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen (Athena)

ZUSAMMENFASSUNG

WAS IST DER ZWECK DIESES BESCHLUSSES DES RATES?

Er legt einen Mechanismus zur Verwaltung der Finanzierung der gemeinsamen Kosten der EU-Operationen mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen (Athena) fest.

Athena hat keine Gewinnerzielungsabsicht und verfügt über die erforderliche Rechts- und Geschäftsfähigkeit, um unter anderem Verträge zu schließen und vor Gericht aufzutreten.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Das beschlussfassende Organ von Athena ist der Sonderausschuss, der aus je einem Vertreter für jedes der 27 EU-Länder besteht, die zur Finanzierung militärischer Operationen der EU beitragen (Dänemark ist von den verteidigungsbezogenen Aktivitäten im EU-Kontext ausgenommen).

Unter der Aufsicht des Sonderausschusses sind drei Verwaltungsorgane eingesetzt:

der Verwalter, der die Entwürfe der Haushaltspläne feststellt (und sie dem Sonderausschuss vorlegt) und die Beschlüsse des Sonderausschusses durchführt;

der Befehlshaber der Operation, der unter anderem Ausgabenvorschläge an den Verwalter sendet;

der Rechnungsführer.

In den Anhängen des Beschlusses werden die in Betracht kommenden Kosten der gemeinsamen Finanzierung durch Athena in Abhängigkeit von der jeweiligen Operationsphase definiert:

Anhang I: die gemeinsamen Kosten, die von Athena unabhängig vom Zeitpunkt ihres Entstehens übernommen werden;

Anhang II: Kosten in Bezug auf die Vorbereitungsphase von Operationen (z. B. Sondierungsmissionen, medizinische Notevakuierungen, wenn eine ärztliche Behandlung im Einsatzgebiet nicht sichergestellt werden kann);

Anhang III: Kosten in Bezug auf die aktive Phase von Operationen usw. Diese betreffen Hauptquartiere für durch die EU geleitete Operationen, Transport, Kasernen und Unterkünfte, Kommunikation usw.

Jedes Jahr legt der Verwalter dem Sonderausschuss einen Haushaltsplanentwurf für das folgende Jahr vor. Dieser Entwurf wird mit der Unterstützung des jeweiligen Befehlshabers der Operation erstellt. Er muss eine Vorausschätzung der zur Deckung der Ausgaben erforderlichen Einnahmen sowie die Mittel enthalten, die zur Deckung folgender Kosten erforderlich sind:

der bei der Vorbereitung von Operationen anfallenden gemeinsamen Kosten,

der Kosten für laufende oder bereits geplante Operationen.

Zu den Operationen, die von einer Finanzierung durch Athena profitieren, gehören zum Beispiel:

EUFOR Althea in Bosnien und Herzegowina;

Eunavfor Atalanta (Horn von Afrika);

EUMAM RCA (Zentralafrikanische Republik).

WANN TRITT DER BESCHLUSS IN KRAFT?

Er ist am 27. März 2015 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Im Jahr 2002 nahm der Rat der Europäischen Union das erste Dokument (10155/02) über die Finanzierung von durch die EU geleiteten Krisenbewältigungsoperationen an. Zwischenzeitlich wurde der Athena-Mechanismus durch den Beschluss 2004/197/GASP erstmals eingerichtet. Der Beschluss wurde mehrmals geändert und schließlich 2015 durch den Beschluss (GASP) 2015/528 ersetzt.

Siehe auch: „Athena – Finanzierung militärischer Operationen im Rahmen der Sicherheits- und Verteidigungspolitik“ auf der Website des Rates der Europäischen Union.

RECHTSAKT

Beschluss (GASP) 2015/528 des Rates vom 27. März 2015 über einen Mechanismus zur Verwaltung der Finanzierung der gemeinsamen Kosten der Operationen der Europäischen Union mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen (Athena) und zur Aufhebung des Beschlusses 2011/871/GASP (ABl. L 84 vom 28.3.2015, S. 39-63).

Letzte Aktualisierung: 16.11.2015

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