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Europäische Verteidigungsagentur

Europäische Verteidigungsagentur

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Beschluss (GASP) 2015/1835 – Rechtsstellung, Sitz und Funktionsweise der Europäischen Verteidigungsagentur

ZUSAMMENFASSUNG

WAS IST DER ZWECK DIESES BESCHLUSSES?

In diesem Beschluss werden die Vorschriften in Bezug auf die Funktionsweise der Europäischen Verteidigungsagentur (EDA) festgelegt und so ein rechtlicher und institutioneller Rahmen geschaffen, um es den EU-Ländern zu ermöglichen, hinsichtlich der Entwicklung militärischer Fähigkeiten im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik und insbesondere der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) zusammenzuarbeiten.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Die Aufgaben der EDA bestehen darin:

  • bei der Ermittlung der Ziele im Bereich der militärischen Fähigkeiten der EU-Länder und der Beurteilung ihrer in Bezug auf diese Fähigkeiten eingegangenen Verpflichtungen mitzuwirken;
  • auf die Harmonisierung des operativen Bedarfs mitzuwirken (indem sie z. B. die Harmonisierung des militärischen Bedarfs fördert und koordiniert oder durch Ermittlung und Verbreitung bewährter Verfahren eine kostenwirksame und effiziente Beschaffung fördert);
  • Projekte zur Erfüllung der Ziele im Bereich der militärischen Fähigkeiten einzuführen und für die Koordinierung der von den EU-Ländern durchgeführten Programme zu sorgen;
  • die Forschung auf dem Gebiet der Verteidigungstechnologie zu unterstützen und gemeinsame Forschungsaktivitäten zu koordinieren und zu planen;
  • zur Stärkung der technologischen Basis des Verteidigungssektors der EU beizutragen, um so einen wirkungsvolleren Einsatz der Verteidigungsausgaben zu erreichen;
  • sich um Kohärenz mit anderen politischen Maßnahmen der EU zu bemühen, welche sich auf die Verteidigungsfähigkeiten auswirken;
  • eine vertiefte Verteidigungszusammenarbeit zwischen den EU-Ländern zu verstärken;
  • die GSVP-Operationen zu unterstützen.

Verwaltung der EDA:

  • Die EDA hat ihren Hauptsitz in Brüssel. Sie untersteht dem Rat der EU, dem sie Bericht erstattet und von dem sie Leitlinien erhält, und arbeitet unter seiner politischen Aufsicht.
  • Der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik ist der Leiter der Agentur. Er ist Vorsitzender des Lenkungsausschusses und bildet das Bindeglied zwischen der EDA und dem Rat.
  • Der Hauptgeschäftsführer der EDA ist, unterstützt durch seinen Stellvertreter, dafür verantwortlich, die die Arbeit der EDA zu beaufsichtigen und zu koordinieren. Sie werden vom Lenkungsausschuss ernannt.
  • Der Lenkungsausschuss ist das Entscheidungsgremium der EDA. Er besteht aus den Verteidigungsministern jedes EU-Landes (ausgenommen Dänemark) und einem Vertreter der Europäischen Kommission. Er tritt mindestens zweimal jährlich zusammen, um über Angelegenheiten wie den Jahreshaushaltsplan, das Arbeitsprogramm und neue Initiativen zu entscheiden.

Finanzierung:

  • Die Betriebskosten der EDA werden von den EU-Ländern (ausgenommen Dänemark) im Verhältnis zu ihrem Bruttonationaleinkommen (BNE) finanziert.
  • Einzelne Projekte werden von den beteiligten EU-Ländern gesondert finanziert.

WANN TRITT DER BESCHLUSS IN KRAFT?

Der Beschluss ist am 13. Oktober 2015 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Die EDA wurde 2004 eingerichtet. Seitdem wurden im Hinblick auf ihre Rechtsstellung, ihren Sitz und ihre Funktionsweise einige Änderungen vorgenommen. Diese Änderungen wurden in diesem Beschluss konsolidiert.

RECHTSAKT

Beschluss (GASP) 2015/1835 des Rates vom 12. Oktober 2015 über die Rechtsstellung, den Sitz und die Funktionsweise der Europäischen Verteidigungsagentur (ABl. L 266 vom 13.10.2015, S. 55-74)

Letzte Aktualisierung: 15.02.2016

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