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Aggressive Steuerplanung

Aggressive Steuerplanung

Die Kommission schlägt Lösungsansätze zur Beseitigung von juristischer Sophistik und rechtlichen Schlupflöchern vor, die von einigen Unternehmen ausgenutzt werden, um sich der Zahlung ihres fairen Steueranteils zu entziehen.

RECHTSAKT

Empfehlung 2012/772/EU der Kommission vom 6. Dezember 2012 betreffend aggressive Steuerplanung.

ZUSAMMENFASSUNG

Das Vorgehen gegen aggressive Steuerplanung ist ein Aspekt des detaillierten und komplexen Aktionsplans der Kommission zur Bekämpfung von Steuerumgehung und Steuerbetrug.

In dem Aktionsplan werden praktische Möglichkeiten zur Verbesserung der Verwaltungszusammenarbeit zwischen den EU-Ländern und zur Bekämpfung von Missbrauch, doppelter Nichtbesteuerung und Problemen im Zusammenhang mit Steueroasen und Steuerstraftaten dargelegt.

Gegenwärtig können einige Steuerpflichtige komplexe und zuweilen künstliche Gebilde nutzen, um ihre Steuerbemessungsgrundlage in andere Steuergebiete innerhalb oder außerhalb der Europäischen Union zu verlagern. Dabei nutzen sie Unstimmigkeiten in einzelstaatlichen Regelungen aus, sodass bestimmte Einkünfte nirgends besteuert werden, oder sie profitieren von unterschiedlichen Steuersätzen. Diese Praxis wird als aggressive Steuerplanung bezeichnet.

Das Kernproblem besteht darin, dass im Wege einer immer ausgeklügelteren Steuerplanung die steuerpflichtigen Gewinne in Länder verlagert werden, deren Steuerregelungen günstiger für den Steuerpflichtigen sind. Diese Praxis verringert die Steuerlast unter Ausnutzung rechtlicher Schlupflöcher, d. h. durch Gestaltungen, die sich zwar an den Wortlaut des Gesetzes halten, ihm im Geiste jedoch widersprechen.

Aggressive Steuerplanung tritt in zahlreichen Formen auf und führt unter anderem zu doppeltem Abzug (d. h. Abzug der gleichen Verluste im Herkunftsland und im Wohnsitzland) und doppelter Nichtbesteuerung (d. h., Einkünfte werden in dem Land, in dem sie erzielt wurden, nicht besteuert, sind aber auch im Wohnsitzland steuerbefreit).

Aus diesem Grund legt die Kommission den Mitgliedstaaten nahe, in Doppelbesteuerungsabkommen mit anderen Mitgliedstaaten und mit Drittländern eine Klausel zur Behebung einer bestimmten Art der doppelten Nichtbesteuerung aufzunehmen.

Des Weiteren empfiehlt sie, eine einheitliche allgemeine Vorschrift zur Verhinderung von Missbrauch anzuwenden und auf diese Weise in einem Bereich, in dem die Mitgliedstaaten der EU sehr unterschiedlich vorgehen, für Kohärenz und Wirksamkeit zu sorgen.

Es werden noch zahlreiche weitere Vorschläge in diesem Bereich gemacht. So wurde beispielsweise die Betrugsanfälligkeit des derzeitigen MwSt.-Systems festgestellt. Die Kommission entschloss sich daher zur Einrichtung eines EU-MwSt.-Forums. Dort können die Vertreter von Unternehmen und Steuerbehörden Ansichten zu praktischen Aspekten der MwSt.-Verwaltung austauschen, die bei Transaktionen zwischen EU-Mitgliedstaaten Anwendung finden. Darüber hinaus können sie bewährte Verfahren ermitteln und diskutieren, die zur Optimierung des MwSt.-Systems und zur Senkung der Befolgungskosten beitragen könnten, wodurch auch die MwSt.-Einnahmen gesichert würden.

BEZUG

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Empfehlung 2012/772/EU der Kommission

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ABl. L 338 vom 12.12.2012

VERBUNDENE DOKUMENTE

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat: Aktionsplan zur Verstärkung der Bekämpfung von Steuerbetrug und Steuerhinterziehung [COM(2012) 722 final - nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2011/96/EU über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten [COM(2013) 814 final - nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

Das ursprüngliche Ziel der Mutter-Tochter-Richtlinie (2011/96/EU) bestand darin, die zweifache Besteuerung der Einkünfte von Unternehmen zu verhindern, die der gleichen Gruppe angehören, aber in verschiedenen EU-Ländern ansässig sind (Doppelbesteuerung). Die Bestimmungen dieser Richtlinie und Unstimmigkeiten zwischen den einzelstaatlichen Regelungen wurden von einzelnen Unternehmen jedoch dazu ausgenutzt, sich der Besteuerung in beiden EU-Mitgliedstaaten zu entziehen (doppelte Nichtbesteuerung).

Mit der vorgeschlagenen Änderung wird die Richtlinie verschärft, sodass bestimmte Formen der Steuerplanung (Gestaltungen mit Hybridanleihen) nicht mehr zur Steuerbefreiung führen. Gemäß dem Vorschlag müssen Zahlungen infolge von Hybridanleihen, die in dem EU-Mitgliedstaat, in dem das Tochterunternehmen seinen Sitz hat, abzugsfähig sind, von dem Mitgliedstaat besteuert werden, in dem das Mutterunternehmen ansässig ist. Auf diese Weise werden Unternehmen mit Niederlassungen in mehr als einem Mitgliedstaat davon abgehalten, Zahlungen zwischen Niederlassungen in verschiedenen Mitgliedstaaten so zu planen, dass sie von doppelter Nichtbesteuerung profitieren.

Letzte Aktualisierung: 21.02.2014

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