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Investitionen in Kinder: den Kreislauf der Benachteiligung durchbrechen
Artikel 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV)
Artikel 153 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)
Als Teil ihres Sozialinvestitionspakets für Wachstum und Zusammenhalt (SIP) verabschiedete die Europäische Kommission eine Empfehlung zu kinderfreundlichen Sozialinvestitionen. Ziel ist es, den EU-Ländern eine Orientierungshilfe zu geben, wie sie die Kinderarmut bekämpfen und das Wohl des Kindes fördern können, sowie gemeinsame Wege zur Bewältigung dieser Herausforderungen zu finden.
In Artikel 3 EUV wird der Schutz der Rechte des Kindes ausdrücklich als Ziel und Wert der EU erwähnt.
In Artikel 153 AEUV sind die Bereiche der Sozialpolitik aufgeführt, in denen die EU die eigenen Aktivitäten der EU-Länder unterstützt und ergänzt. Zu diesen Bereichen gehört die Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung.
In der Empfehlung werden ein Vorgehen unter dem Aspekt der Rechte des Kindes und integrierte Strategien basierend auf drei Pfeilern vorgeschlagen.
Zusätzlich fordert die Kommission die Entwicklung von Governance-, Durchführungs- und Monitoringregelungen durch:
Zum Schluss wird in der Empfehlung auch die Notwendigkeit betont, die relevanten EU-Instrumente in vollem Umfang zu nutzen, und zwar durch:
Weiterführende Informationen:
Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Europäische Union – Titel I – Gemeinsame Bestimmungen – Artikel 3 (ex-Artikel 2 EUV) (ABl. C 202 vom , S. 17)
Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Dritter Teil – Die internen Politiken und Maßnahmen der Union – Titel X – Sozialpolitik – Artikel 153 (ex-Artikel 137 EGV) (ABl. C 202 vom , S. 114)
Empfehlung 2013/112/EU der Kommission vom : Investitionen in Kinder: Den Kreislauf der Benachteiligung durchbrechen (ABl. L 59 vom , S. 5)
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