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Investitionen in Kinder: den Kreislauf der Benachteiligung durchbrechen

Investitionen in Kinder: den Kreislauf der Benachteiligung durchbrechen

ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

Artikel 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV)

Artikel 153 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)

Empfehlung 2013/112/EU – Investitionen in Kinder

WAS IST DER ZWECK DER EMPFEHLUNG, VON ARTIKEL 3 (EUV) UND VON ARTIKEL 153 (AEUV)?

Als Teil ihres Sozialinvestitionspakets für Wachstum und Zusammenhalt (SIP) verabschiedete die Europäische Kommission eine Empfehlung zu kinderfreundlichen Sozialinvestitionen. Ziel ist es, den EU-Ländern eine Orientierungshilfe zu geben, wie sie die Kinderarmut bekämpfen und das Wohl des Kindes fördern können, sowie gemeinsame Wege zur Bewältigung dieser Herausforderungen zu finden.

In Artikel 3 EUV wird der Schutz der Rechte des Kindes ausdrücklich als Ziel und Wert der EU erwähnt.

In Artikel 153 AEUV sind die Bereiche der Sozialpolitik aufgeführt, in denen die EU die eigenen Aktivitäten der EU-Länder unterstützt und ergänzt. Zu diesen Bereichen gehört die Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung.

WICHTIGE ECKPUNKTE

In der Empfehlung werden ein Vorgehen unter dem Aspekt der Rechte des Kindes und integrierte Strategien basierend auf drei Pfeilern vorgeschlagen.

  1. Zugang zu angemessenen Ressourcen zur Reduzierung der Einkommensarmut und der materiellen Entbehrung durch:
    • Unterstützung des Zugangs der Eltern zum Arbeitsmarkt und Sicherstellung, dass sich die Berufstätigkeit für sie „lohnt“;
    • Gewährleistung eines angemessenen Lebensstandards durch eine Kombination von Kinder- und Familienleistungen, die so zwischen den Einkommensgruppen verteilt werden, dass ein Risiko der Nichterwerbstätigkeit und Stigmatisierung vermieden wird.
  2. Zugang zu erschwinglichen, hochwertigen Leistungen zur Verbesserung der Lebenschancen der Kinder und ihrer Entwicklung durch:
    • Abbau der Ungleichheit im Kindesalter durch Verbesserung des Zugangs zu erschwinglicher frühkindlicher Bildung und Betreuung;
    • Verbesserung der Auswirkungen von Bildungssystemen auf die Chancengleichheit, indem gewährleistet wird, dass alle Kinder eine inklusive, hochwertige Bildung erhalten;
    • Verbesserung der Flexibilität der Gesundheitssysteme im Hinblick auf die Bedürfnisse benachteiligter Kinder;
    • Sicherstellung eines sicheren, angemessenen Wohnraums und eines entsprechenden Lebensumfeldes für Kinder;
    • Förderung der Unterstützung für Familien und Verbesserung der Qualität alternativer Betreuungsmöglichkeiten.
  3. Das Recht des Kindes auf Teilhabe durch:
    • Förderung der Teilhabe aller Kinder an Aktivitäten in den Bereichen Spiel, Freizeit, Sport und Kultur – Angebote zur Teilnahme an informellen Lernaktivitäten außerhalb des Schulkontexts;
    • Schaffung von Mechanismen, die die Einbindung von Kindern in Entscheidungen fördern, die ihr Leben betreffen.

Zusätzlich fordert die Kommission die Entwicklung von Governance-, Durchführungs- und Monitoringregelungen durch:

  • die Verstärkung sektorübergreifender Synergien;
  • das Vorantreiben der Entwicklung evidenzbasierter Strategien und sozialpolitischer Innovationen.

Zum Schluss wird in der Empfehlung auch die Notwendigkeit betont, die relevanten EU-Instrumente in vollem Umfang zu nutzen, und zwar durch:

  • die Mobilisierung aller im Rahmen der Strategie Europa 2020 verfügbaren Instrumente und Indikatoren, um den gemeinsamen Anstrengungen zur Bekämpfung von Kinderarmut und sozialer Ausgrenzung neue Impulse zu verleihen und
  • die Nutzung der Möglichkeiten im Rahmen der EU-Finanzierungsinstrumente in geeigneter Weise, um die oben dargelegten politischen Prioritäten zu unterstützen.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENTE

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Europäische Union – Titel I – Gemeinsame Bestimmungen – Artikel 3 (ex-Artikel 2 EUV) (ABl. C 202 vom , S. 17)

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Dritter Teil – Die internen Politiken und Maßnahmen der Union – Titel X – Sozialpolitik – Artikel 153 (ex-Artikel 137 EGV) (ABl. C 202 vom , S. 114)

Empfehlung 2013/112/EU der Kommission vom : Investitionen in Kinder: Den Kreislauf der Benachteiligung durchbrechen (ABl. L 59 vom , S. 5)

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