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Zugelassene Süßungsmittel
Die Rechtsvorschriften legen die Süßungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen und die Bedingungen für ihre Verwendung fest. Die Liste der zugelassenen Süßungsmittel (im Anhang der Richtlinie) wird von der Kommission regelmäßig nach dem neuesten Stand der Wissenschaft aktualisiert.
RECHTSAKT
Richtlinie 94/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1994 über Süßungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden [Vgl. ändernde Rechtsakte].
ZUSAMMENFASSUNG
Diese Richtlinie ist eine Einzelrichtlinie, die sich auf die Rahmenrichtlinie 89/107/EWG über Lebensmittelzusatzstoffe stützt. Sie gilt für Lebensmittelzusatzstoffe, die dazu verwendet werden, Lebensmitteln einen süßen Geschmack zu verleihen, einschließlich solcher Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind oder als Tafelsüßstoff verwendet werden. Sie gilt nicht für Lebensmittel mit süßenden Eigenschaften wie beispielsweise Honig.
Als Ersatz für Zucker dürfen Süßungsmittel verwendet werden bei der Herstellung von brennwertverminderten Lebensmitteln, nicht kariogenen Lebensmitteln und Lebensmitteln ohne Zuckerzusatz, zur Verlängerung der Haltbarkeitsdauer sowie bei der Herstellung diätetischer Produkte.
Die verschiedenen Süßungsmittel, die in den Verkehr gebracht werden dürfen, sowie die Bedingungen ihrer Verwendung in Lebensmitteln sind im Anhang aufgeführt. Die Verwendungshöchstmengen beziehen sich nur auf gebrauchsfertige Lebensmittel.
Soweit nichts anderes bestimmt ist, dürfen Süßungsmittel nicht in Lebensmitteln verwendet werden, die gemäß der Richtlinie 89/398/EWG für Säuglinge und Kleinkinder bestimmt sind. Dies gilt auch für Lebensmittel, die für kranke Säuglinge und Kleinkinder bestimmt sind.
Die Mitgliedstaten errichten ein System zur regelmäßigen Überwachung des Verzehrs von Süßstoffen. Auf der Grundlage dieser Informationen können die in dieser Richtlinie festgelegten Beschränkungen bei der Verwendung von Süßungsmitteln geändert werden.
Die Kennzeichnung von Tafelsüßen, die Polyole und/oder Aspartam enthalten, muss folgende Warnhinweise umfassen:
Die gemäß der Gemeinschaftsregelung zugelassenen Süßungsmittel müssen die in der Richtlinie 2008/60/EG festgelegten spezifischen Reinheitskriterien erfüllen.
Bezug
Rechtsakt |
Datum des Inkrafttretens |
Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten |
Amtsblatt |
Richtlinie 94/35/EG |
31.12.1995 |
31.12.1995: Zulassung des Handels mit und der Verwendung von Erzeugnissen, die der Richtlinie entsprechen30.6.1996: Untersagung des Handels mit und der Verwendung von Erzeugnissen, die der Richtlinie nicht entsprechen |
ABl. L 237 vom 10.9.1994 |
Ändernde(r) Rechtsakt(e) |
Datum des Inkrafttretens |
Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten |
Amtsblatt |
Richtlinie 96/83/EG |
26.2.1997 |
19.12.1997: Zulassung des Handels mit Erzeugnissen, die der Richtlinie entsprechen19.6.1998: Untersagung des Handels mit Erzeugnissen, die der Richtlinie nicht entsprechen |
ABl. L 48 vom 19.2.1997 |
Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 |
20.11.2003 |
- |
ABl. L 284 vom 31.10.2003 |
(Richtlinie 2003/115/EG) |
29.01.2004 |
29.07.200529.01.2006 (vor Inkrafttreten der Richtlinie in Verkehr gebrachte Erzeugnisse) |
ABl. L 24 vom 29.01.2004 |
Richtlinie 2006/52/EG |
15.8.2006 |
15.2.2008 |
ABl. L 204 vom 26.7.2006 |
VERBUNDENE RECHTSAKTE
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juli 2006 über Lebensmittelzusatzstoffe [KOM(2006) 428 endgültig – Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]. Durch die künftige Verordnung werden die Gemeinschaftslisten der zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffe, darunter Süßungsmittel und Farbstoffe, vereinheitlicht. Alle geltenden Bestimmungen über Zusatzstoffe werden durch die Verordnung aufgehoben.
Mitentscheidungsverfahren (COD/2006/0145)
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juli 2006 über ein einheitliches Zulassungsverfahren für Lebensmittelzusatzstoffe, -enzyme und –aromen [KOM(2006) 423 – Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]. Die Zulassung von Zusatzstoffen wird im Rahmen eines einheitlichen Zulassungsverfahrens für Lebensmittelzusatzstoffe, -enzyme und -aromen beantragt.
Damit ein neuer Zusatzstoff zugelassen oder eine bestehende Zulassung erneuert wird, muss das Produkt laut Bewertung sicher, technologisch erforderlich, für den Verbraucher vorteilhaft sein und darf diesen Bezug auf seine Verwendung nicht täuschen.
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit nimmt bei neuen Zulassungsanträgen eine Risikobewertung vor.
Die Kommission wird bei der Erteilung neuer Zulassungen für das Inverkehrbringen von Lebensmittelzusatzstoffen, -enzymen und aromen von dem Ständigen Ausschuss für die
Lebensmittelkette unterstützt.
Mitentscheidungsverfahren (COD/2006/0143)
Spezifische Reinheitskriterien
Richtlinie 2008/60/EG [Amtsblatt L 158 vom 18.6.2008] (Spezifische Reinheitskriterien für Süßungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen).
Kennzeichnung
Richtlinie 96/21/EG [Amtsblatt L88 vom 5.4.1996].
Richtlinie des Rates vom 29. März 1996 zur Änderung der Richtlinie 94/54/EG der Kommission über Angaben, die zusätzlich zu den in der Richtlinie 79/112/EWG des Rates aufgeführten Angaben auf dem Etikett bestimmter Lebensmittel vorgeschrieben sind. Die Richtlinie schreibt vor, dass auf dem Etikett von Lebensmitteln in angemessener Weise anzugeben ist, welche Süßungsmittel enthalten sind. Ferner schreibt sie Warnhinweise auf dem Etikett von Lebensmitteln vor, die Aspartam bzw. Polyole enthalten.
Richtlinie 2008/5/EG [Amtsblatt L 27 vom 31.1.2008]. Zusätzlich zu den in der Richtlinie 2000/13/EG vorgesehenen Angaben sind weitere Angaben auf dem Etikett bestimmter Lebensmittel (z. B. „Unter Schutzatmosphäre verpackt“, „Enthält eine Phenylalaninquelle“, „enthält Süßholz“ usw.) zur besseren Information des Verbrauchers vorgeschrieben.
Letzte Änderung: 17.09.2008