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Document 62005CO0368

Beschluss des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 8. Dezember 2006.
Polyelectrolyte Producers Group gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften und Rat der Europäischen Union.
Rechtsmittel - Beschluss des Rates zur Festlegung des Standpunkts der Gemeinschaft - Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, der es dem Königreich Norwegen gestattet, strengere als die in der Gemeinschaft erlaubten spezifischen Konzentrationswerte für den Stoff Acrylamid vorzuschreiben.
Rechtssache C-368/05 P.

Sammlung der Rechtsprechung 2006 I-00130*

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2006:771





Beschluss des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 8. Dezember 2006 – Polyelectrolyte Producers Group/Rat und Kommission

(Rechtssache C‑368/05 P)

„Rechtsmittel – Beschluss des Rates zur Festlegung des Standpunkts der Gemeinschaft – Entscheidung des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, die es dem Königreich Norwegen gestattet, für den Stoff Acrylamid strengere als die in der Gemeinschaft erlaubten spezifischen Konzentrationswerte vorzuschreiben“

1.                     Verfahren – Verpflichtung des Gerichts, vor der Entscheidung über eine Einrede der Unzulässigkeit das mündliche Verfahren zu eröffnen – Fehlen (Artikel 114 §§ 1 bis 3 der Verfahrensordnung des Gerichts) (vgl. Randnr. 46)

2.                     Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen (Artikel 230 Absatz 4 EG) (vgl. Randnrn. 56-60, 67)

3.                     Rechtsmittel – Gründe – Keine Angabe des gerügten Rechtsfehlers – Unzulässigkeit (Artikel 225 EG; Artikel 58 Absatz 1 der Satzung des Gerichtshofes; Artikel 112 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung des Gerichtshofes) (vgl. Randnr. 62)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz (Zweite Kammer) vom 22. Juli 2005, Polyelectrolyte Producers Group/Rat und Kommission (T‑376/04), mit dem eine Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 59/2004 vom 26. April 2004 zur Änderung des Anhangs II des EWR-Abkommens (ABl. L 277, S. 30) insoweit, als Norwegen gestattet wird, für den Stoff Acrylamid strengere als die in der Gemeinschaft angewendeten spezifischen Konzentrationswerte vorzuschreiben, und auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der anlässlich der Sitzung des Gemeinsamen EWR-Ausschusses am 26. März 1999 abgegebenen gemeinsamen Erklärung zum EWR-Abkommen über die Überprüfungsklauseln im Bereich gefährlicher Stoffe (ABl. C 185, S. 6) sowie auf Ersatz des der Rechtsmittelführerin nach ihren Angaben infolge des Erlasses der angefochtenen Entscheidung entstandenen Schadens für unzulässig erklärt wurde

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die Polyelectrolyte Producers Group trägt die Kosten.

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