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Document 62011CJ0276

Urteil des Gerichtshofes (Zehnte Kammer) vom 14. März 2013.
Viega GmbH & Co. KG gegen Europäische Kommission.
Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell - Sektor der Rohrverbindungen aus Kupfer und Kupferlegierungen - Löt- und Pressfittings - Beweisverfahren und -würdigung - Anspruch auf rechtliches Gehör vor Gericht - Begründungspflicht - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Rechtssache C-276/11 P.

Sammlung der Rechtsprechung 2013 -00000

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2013:163

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zehnte Kammer)

14. März 2013(*)

„Rechtsmittel – Wettbewerb – Kartell – Sektor der Rohrverbindungen aus Kupfer und Kupferlegierungen – Löt- und Pressfittings – Beweisverfahren und ‑würdigung – Anspruch auf rechtliches Gehör vor Gericht – Begründungspflicht – Grundsatz der Verhältnismäßigkeit“

In der Rechtssache C‑276/11 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 3. Juni 2011,

Viega GmbH & Co. KG mit Sitz in Attendorn (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Burrichter, T. Mäger und M. Röhrig,

Rechtsmittelführerin,

andere Partei des Verfahrens:

Europäische Kommission, vertreten durch V. Bottka und R. Sauer als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt A. Böhlke, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zehnte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Rosas sowie der Richter E. Juhász (Berichterstatter) und C. Vajda,

Generalanwalt: P. Mengozzi,

Kanzler: M. Aleksejev, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 17. Januar 2013,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1        Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Viega GmbH & Co. KG (im Folgenden: Viega), das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 24. März 2011, Viega/Kommission (T‑375/06, im Folgenden: angefochtenes Urteil), aufzuheben, mit dem ihre Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung K(2006) 4180 endg. der Kommission vom 20. September 2006 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/F/38.121 – Fittings) (im Folgenden: streitige Entscheidung) sowie, hilfsweise, auf Herabsetzung der mit dieser Entscheidung gegen sie verhängten Geldbuße abgewiesen wurde.

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

2        Das Gericht hat in den Randnrn. 1 bis 3, 7, 8, 11 und 12 des angefochtenen Urteils Folgendes festgestellt:

„1      Mit der [streitigen Entscheidung] stellte die Kommission der Europäischen Gemeinschaften fest, dass mehrere Unternehmen gegen Art. 81 Abs. 1 EG und Art. 53 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) [im Folgenden: EWR-Abkommen] verstoßen hätten, indem sie sich während unterschiedlicher Zeiträume zwischen dem 31. Dezember 1988 und dem 1. April 2004 an einer einheitlichen, komplexen und fortgesetzten Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft in Form eines Bündels wettbewerbswidriger Vereinbarungen und abgestimmter Verhaltensweisen auf dem Markt für Rohrverbindungen (Fittings) aus Kupfer und Kupferlegierungen, die das gesamte EWR-Gebiet abdeckten, beteiligt hätten. Die Zuwiderhandlung habe in der Festsetzung der Preise, der Vereinbarung von Preislisten, Preisnachlässen und Rückvergütungen sowie von Mechanismen zur Durchführung von Preiserhöhungen, in der Aufteilung der nationalen Märkte und der Kunden, im Austausch anderer geschäftlicher Informationen sowie in der Teilnahme an regelmäßigen Treffen und im Unterhalten anderer Kontakte, um die Zuwiderhandlung zu erleichtern, bestanden.

2      [Viega], eine Herstellerin von Kupferfittings, ist eine der Adressatinnen der [streitigen] Entscheidung.

3      Am 9. Januar 2001 informierte die Mueller Industries Inc., eine andere Herstellerin von Kupferfittings, die Kommission über das Bestehen eines Kartells in der Fitting-Branche und in anderen verwandten Branchen auf dem Kupferrohrmarkt und erklärte ihre Bereitschaft zur Zusammenarbeit gemäß der Mitteilung der Kommission über die Nichtfestsetzung oder die niedrigere Festsetzung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. 1996, C 207, S. 4, im Folgenden: Mitteilung über Zusammenarbeit von 1996) …

7      Ab Februar/März 2002 sandte die Kommission an die betroffenen Unternehmen mehrere Auskunftsverlangen, zunächst nach Art. 11 der Verordnung Nr. 17 und später nach Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 [EG] und 82 [EG] niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1) …

8      Im September 2003 beantragte die IMI plc [im Folgenden: IMI] die Anwendung der Mitteilung über Zusammenarbeit von 1996. Diesem Antrag folgten die Anträge der Delta-Gruppe (März 2004) und der FRA.BO SpA (Juli 2004). Der letzte Antrag auf Anwendung der Kronzeugenregelung wurde im Mai 2005 von der Advanced Fluid Connections plc gestellt …

11      In Art. 1 der [streitigen] Entscheidung stellte die Kommission fest, dass [Viega] vom 12. Dezember 1991 bis zum 22. März 2001 gegen Art. 81 EG und Art. 53 des EWR-Abkommens verstoßen habe.

12      Für diese Zuwiderhandlung setzte die Kommission gegen [Viega] in Art. 2 Buchst. j der [streitigen] Entscheidung eine Geldbuße von 54,29 Millionen Euro fest.“

3        Bei Viega wurde der Ausgangsbetrag der Geldbuße auf 60 Mio. Euro festgesetzt. Aufgrund der Dauer ihrer Beteiligung an der Zuwiderhandlung, nämlich neun Jahre und drei Monate, erhöhte die Kommission zunächst die Geldbuße um 90 %, so dass ihr Grundbetrag auf 114 Mio. Euro festgesetzt wurde. Sodann setzte die Kommission in Anwendung der nach Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 für Geldbußen geltenden Obergrenze von 10 % des Gesamtumsatzes den Grundbetrag der gegen Viega verhängten Geldbuße auf 54,29 Mio. Euro herab.

 Vor dem Gericht geltend gemachte Klagegründe und angefochtenes Urteil

4        Viega stützte ihre Klage vor dem Gericht im Wesentlichen auf vier Gründe, und zwar erstens auf einen Verstoß gegen Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 durch fehlerhafte Berechnung des maßgeblichen Umsatzes, zweitens auf einen Verstoß gegen Art. 81 Abs. 1 EG und Art. 253 EG durch unrichtige Feststellung ihrer Beteiligung am Kartell, hilfsweise durch unrichtige Bestimmung der Dauer dieser Beteiligung, drittens auf einen Verstoß gegen Art. 81 Abs. 1 EG und Art. 253 EG durch unrichtige Feststellung des räumlichen Umfangs ihrer Beteiligung am Kartell und viertens auf einen Verstoß gegen Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 durch Nichtberücksichtigung mildernder Umstände.

5        Das Gericht hat zunächst den zweiten und den dritten Klagegrund geprüft, mit denen Viega ihre Beteiligung an dem Kartell bestritt. Sodann hat es den ersten und den letzten Klagegrund geprüft, mit denen eine Herabsetzung der verhängten Geldbuße angestrebt wurde. Da es keinem der von Viega zur Stützung ihrer Klage vorgetragenen Gründe gefolgt ist, hat es ihre Klage insgesamt abgewiesen.

 Verfahren vor dem Gerichtshof und Anträge der Parteien

6        Viega beantragt mit ihrem Rechtsmittel,

–        das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben, als sie dadurch beschwert ist, und die streitige Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit sie von ihr betroffen ist;

–        hilfsweise, die in Art. 2 Buchst. j dieser Entscheidung gegen sie verhängte Geldbuße für nichtig zu erklären oder herabzusetzen;

–        weiter hilfsweise, den Rechtsstreit zur neuerlichen Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

7        Die Kommission beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen und Viega die Kosten aufzuerlegen.

 Zum Rechtsmittel

8        Viega stützt ihr Rechtsmittel auf drei Gründe. Zunächst habe das Gericht gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör, die Grundsätze des Beweisverfahrens und die Begründungspflicht verstoßen. Ferner habe das Gericht Art. 81 EG und Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 verletzt. Schließlich habe das Gericht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen.

9        Die Kommission ist der Ansicht, dass die geltend gemachten Rechtsmittelgründe als unzulässig, jedenfalls aber als unbegründet zurückzuweisen seien. Sie fügt hinzu, da Viega nichts zur Stützung ihres Hilfsantrags auf Herabsetzung der gegen sie verhängten Geldbuße vorgetragen habe, sei dieser Antrag unzulässig.

10      Da sich die ersten beiden Rechtsmittelgründe weitgehend überschneiden, sind sie zusammen zu prüfen.

 Zum ersten und zum zweiten Rechtsmittelgrund, mit denen zum einen ein Verstoß gegen die Grundsätze des Beweisverfahrens, den Anspruch auf rechtliches Gehör und die Begründungspflicht und zum anderen eine Verletzung von Art. 81 Abs. 1 EG und Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 gerügt wird

 Vorbringen der Parteien

–       Erster Rechtsmittelgrund

11      Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund macht Viega geltend, das Gericht stütze sich zum Nachweis ihrer Beteiligung am streitigen Kartell vorrangig auf die handschriftlichen Notizen von Herrn P. (Beschäftigter von IMI) und die Erklärung von IMI vom 17. Dezember 2003, ohne auf ihr Vorbringen zu diesen Dokumenten und den Umstand, dass sie die Beweiskraft dieser Beweise in Zweifel gezogen habe, einzugehen. Das Gericht habe im angefochtenen Urteil dieses Vorbringen und ihre ernstzunehmenden Einwände gegen die genannten Beweise nicht berücksichtigt.

12      Die Notizen von Herrn P. seien – teils zusammen mit der Erklärung von IMI – als Hauptbeweis für ihre Beteiligung am Kartell, den Grad ihrer Beteiligung sowie die Reichweite des Kartells herangezogen worden. Die Erklärung sei indessen im Rahmen eines Antrags auf Anwendung der Kronzeugenregelung abgegeben worden, und das Gericht räume in Randnr. 35 des angefochtenen Urteils in Bezug auf den Beweiswert der in einem solchen Zusammenhang abgegebenen Erklärungen selbst ein, dass die Erklärung eines der Beteiligung an einem Kartell beschuldigten Unternehmens, deren Richtigkeit von mehreren anderen beschuldigten Unternehmen bestritten werde, nicht als hinreichender Beweis für die Begehung einer Zuwiderhandlung durch Letztere angesehen werden könne, wenn sie nicht durch andere Beweise untermauert werde. Da die Erklärungen eines Mitarbeiters eines Unternehmens und die Erläuterungen des Unternehmens hierzu ein einziges Beweismittel darstellten, hätte das Gericht andere, die Feststellungen in den Notizen von Herrn P. und die Erklärung von IMI stützende Beweise heranziehen müssen. Das einzige vom Gericht insoweit in Randnr. 41 des angefochtenen Urteils angeführte Beweismittel sei jedoch unzureichend.

13      Was speziell das Beweisverfahren und die Beweiswürdigung anbelange, liege nach Art. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 die Beweislast für einen Verstoß gegen die Wettbewerbsregeln bei der Kommission als der Behörde, die diesen Vorwurf erhebe. Zwar müsse in den meisten Fällen das Vorliegen einer wettbewerbswidrigen Vereinbarung aus einer Reihe von Koinzidenzen und Indizien abgeleitet werden, die bei einer Gesamtbetrachtung mangels einer anderen schlüssigen Erklärung den Beweis für eine Verletzung der Wettbewerbsregeln darstellen könnten, doch dürften Erklärungen im Rahmen eines Antrags auf Anwendung der Kronzeugenregelung nicht ungeprüft zugrunde gelegt werden, obwohl ihre Richtigkeit bestritten worden sei.

14      Das Gericht hätte von Amts wegen eine Beweisaufnahme über die inhaltliche Richtigkeit sowie das Datum und die Umstände der Entstehung der Behauptungen anordnen müssen. Viega sei nicht verpflichtet gewesen, insoweit im erstinstanzlichen Verfahren einen Beweisantrag zu stellen, da die subjektive Beweislast bezüglich der Richtigkeit der Behauptungen von Herrn P. und von IMI nicht bei ihr, sondern bei der Kommission gelegen habe. Jedenfalls habe sie Inhalt und Verlässlichkeit der fraglichen Behauptungen ausdrücklich in Frage gestellt.

15      Insbesondere habe das Gericht durch die Außerachtlassung ihres Vorbringens den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, da die Beachtung der Verteidigungsrechte in einem Verfahren, das zu Sanktionen führen könne, einen fundamentalen Grundsatz darstelle. Die Verteidigungsrechte umfassten nicht nur das Recht zur Stellungnahme, sondern auch den Anspruch auf Berücksichtigung entscheidungserheblichen Vorbringens, das vom Gericht geprüft werden müsse.

16      Durch die Nichtberücksichtigung ihres Vorbringens habe das Gericht auch gegen die Begründungspflicht verstoßen. Zum einen müssten bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Entscheidung im Rahmen der Prüfung, ob die Begründungspflicht eingehalten worden sei, notwendigerweise die Tatsachen berücksichtigt werden, aufgrund deren das Gericht zu dem Schluss gelangt sei, dass die Begründung ausreichend oder nicht ausreichend sei. Zum anderen habe jedes Gericht die Pflicht, seine Entscheidungen zu begründen, indem es die Erwägungen anführe, die es dazu veranlasst hätten, einem förmlich geltend gemachten Klagegrund nicht stattzugeben. Das angefochtene Urteil, in dem die Nichtberücksichtigung ihres Vorbringens zur Richtigkeit der Hauptbeweismittel nicht begründet werde, genüge diesem Begründungsmaßstab offensichtlich nicht.

17      Nach Ansicht der Kommission ist dieser Rechtsmittelgrund als unzulässig, jedenfalls aber als unbegründet zurückzuweisen.

–       Zweiter Rechtsmittelgrund

18      Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund macht Viega geltend, das angefochtene Urteil verletze insofern Art. 81 Abs. 1 EG, als das Gericht festgestellt habe, dass sie am 30. April 1999 an einem Treffen mit „wettbewerbswidrigem Charakter“ teilgenommen habe. Das Urteil verletze auch insofern Art. 23 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003, als die Teilnahme an diesem Treffen bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße berücksichtigt worden sei. Da das Gericht weder die Einbeziehung von Pressfittings in das angebliche Kartell noch ihre Beteiligung an einem Pressfittingskartell dargetan habe, hätte ihr Umsatz in diesem Bereich bei der Festsetzung der Geldbuße nicht berücksichtigt werden dürfen. Dann hätte der von der Kommission bei der Berechnung der Geldbuße auf 60 Mio. Euro festgesetzte Ausgangsbetrag nur 5,5 Mio. Euro betragen.

19      Das Gericht habe in Randnr. 32 des angefochtenen Urteils zu Recht darauf hingewiesen, dass die Kommission für den Nachweis einer Verletzung von Art. 81 Abs. 1 EG eindeutige und übereinstimmende Beweise beibringen müsse, um die feste Überzeugung zu begründen, dass die behauptete Zuwiderhandlung begangen worden sei, und dass ein Zweifel des Gerichts dem Adressaten der Entscheidung zugutekommen müsse, mit der die Zuwiderhandlung festgestellt werde. Das Gericht habe jedoch dieses Kriterium, das eine „feste Überzeugung“ verlange, nicht beachtet und somit im Ergebnis Art. 81 Abs. 1 EG verletzt, indem es vom Vorliegen einer rechtlich nicht hinreichend nachgewiesenen Zuwiderhandlung ausgegangen sei.

20      Das Gericht habe einen Fehler begangen, als es nach der Prüfung, ob bei dem Treffen vom 30. April 1999 in wettbewerbswidriger Weise die Frage der Preise auf dem Markt für Pressfittings erörtert worden sei, in Randnr. 47 des angefochtenen Urteils zu dem Schluss gelangt sei, dass die von Herrn P. während dieses Treffens angefertigten handschriftlichen Notizen eher auf ein Treffen mit wettbewerbswidrigem Charakter hinwiesen als auf ein Treffen, bei dem es lediglich um die Liefermöglichkeit gegangen sei.

21      Das Gericht habe sich im vorliegenden Fall nicht auf ungenaue Indizien stützen dürfen, die nur eine gewisse Wahrscheinlichkeit einer Zuwiderhandlung nahelegten; weder in der streitigen Entscheidung noch im angefochtenen Urteil sei nachgewiesen worden, dass die Pressfittings von einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsvorschriften betroffen gewesen seien. Der Nachweis der Beteiligung an einem bestimmten Treffen und/oder der Nachweis des wettbewerbswidrigen Charakters dieses Treffens seien entscheidungserheblich, und wenn eine wettbewerbswidrige Absprache nur im Bereich der Lötfittings nachgewiesen worden wäre, wäre nur der Umsatz in diesem Bereich bei der Festsetzung der Geldbuße berücksichtigt worden.

22      Da Viega im Bereich der Pressfittings innovativ sei und in diesem Bereich eine Monopolstellung besitze, habe sie nicht an Absprachen über Pressfittings interessiert sein können. Überdies habe das angebliche Lötfittingskartell – anders als in den Randnrn. 81 bis 88 des angefochtenen Urteils ausgeführt – nicht die Pressfittings umfasst, denn diese seien wesentlich teurer als Lötfittings.

23      An den Treffen vom 17. Dezember 1999 und vom 27. Juni 2000 habe sie nicht teilgenommen. Diese Treffen hätten die Entwicklung einer gerade gegen sie gerichteten Strategie bezweckt, da sie Marktführer auf dem Pressfittingsmarkt gewesen sei. Was das Treffen vom 6. November 2000 anbelange, so werde weder mit den im angefochtenen Urteil herangezogenen Tatsachen noch durch Randnr. 41 dieses Urteils der Nachweis erbracht, dass es sich auch auf Pressfittings bezogen habe.

24      In Bezug auf das Treffen vom 30. April 1999 bestehe ein Widerspruch zwischen dem Umstand, dass das Gericht es anführe, um ihre Beteiligung an einem Pressfittingskartell nachzuweisen, und der Feststellung in Randnr. 83 des angefochtenen Urteils, dass die Wettbewerber bis Juni 2000 über die Notwendigkeit eines Pressfittingskartells debattiert hätten.

25      Daraus sei zum einen zu schließen, dass das Gericht angesichts der unklaren Beweislage und ihres mangelnden Interesses an der Erstreckung des Kartells auf Pressfittings die Grundsätze der Beweiserhebung fehlerhaft angewandt und somit einen Rechtsirrtum begangen habe, als es ihr Vorbringen unberücksichtigt gelassen habe. Zum anderen stelle die Verurteilung zu einer Geldbuße von mehr als 50 Mio. Euro, die letztlich auf zwei Treffen beruhe, deren Bezug zu den Pressfittings in zwei Halbsätzen behandelt und unabhängig von jeder Beweiswürdigung festgestellt werde, einen eklatanten Begründungsmangel dar.

26      Zudem habe die fehlerhafte Anwendung des Beweismaßstabs in Bezug auf den wettbewerbswidrigen Zweck des Treffens vom 30. April 1999 ganz erhebliche Auswirkungen auf die Höhe der verhängten Geldbuße und verletze deshalb Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003.

27      Nach Ansicht der Kommission ist dieser Rechtsmittelgrund als unzulässig, jedenfalls aber als unbegründet zurückzuweisen.

 Würdigung durch den Gerichtshof

28      Erstens ist vorab festzustellen, dass sich nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs aus Art. 256 AEUV und Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union ergibt, dass allein das Gericht dafür zuständig ist, die Tatsachen festzustellen – sofern sich nicht aus den ihm vorgelegten Akten ergibt, dass seine Feststellungen tatsächlich falsch sind – und sie zu würdigen. Hat das Gericht die Tatsachen festgestellt oder gewürdigt, so ist der Gerichtshof gemäß Art. 256 AEUV zur Kontrolle der rechtlichen Qualifizierung dieser Tatsachen und der Rechtsfolgen, die das Gericht aus ihnen gezogen hat, befugt (Urteile vom 22. Dezember 2008, British Aggregates/Kommission, C‑487/06 P, Slg. 2008, I‑10515, Randnr. 96, und vom 27. Oktober 2011, Österreich/Scheucher-Fleisch u. a., C‑47/10 P, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 57).

29      Der Gerichtshof ist jedoch weder für die Feststellung der Tatsachen noch, grundsätzlich, für die Prüfung der Beweise zuständig, die das Gericht als Beleg für diese Tatsachen berücksichtigt hat. Sind diese Beweise ordnungsgemäß erhoben und die allgemeinen Rechtsgrundsätze sowie die Vorschriften über die Beweislast und die Beweisaufnahme eingehalten worden, ist es allein Sache des Gerichts, den Beweiswert der ihm vorgelegten Beweismittel zu beurteilen. Diese Beurteilung stellt somit, sofern die Beweismittel nicht verfälscht wurden, keine Rechtsfrage dar, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs unterliegt (Urteile British Aggregates/Kommission, Randnr. 97, und Österreich/Scheucher-Fleisch u. a., Randnr. 58).

30      Eine Verfälschung der Tatsachen muss sich in offensichtlicher Weise aus den Akten ergeben, ohne dass es einer neuen Tatsachen- und Beweiswürdigung bedarf (Urteil vom 6. April 2006, General Motors/Kommission, C‑551/03 P, Slg. 2006, I‑3173, Randnr. 54, und vom 2. September 2010, Calvin Klein Trademark Trust/HABM, C‑254/09 P, Slg. 2010, I‑7989, Randnr. 50).

31      Im vorliegenden Fall geht aus dem Vorbringen in der Rechtsmittelschrift, aber auch aus den Ausführungen in der mündlichen Verhandlung hervor, dass die Rechtsmittelführerin mit ihrer Rüge einer Verletzung der Regeln des Beweisverfahrens in Wirklichkeit eine neue Würdigung der Tatsachen und Beweismittel anstrebt, zu der der Gerichtshof nicht befugt ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn sie sich gegen die Würdigung der Notizen von Herrn P., der Erklärung von IMI, ihrer Teilnahme an verschiedenen Treffen oder auch dem von ihr in Abrede gestellten Interesse, sich an dem Pressfittingskartell zu beteiligen, durch das Gericht wendet.

32      Folglich sind die Rechtsmittelgründe und ‑argumente, mit denen Tatsachenfeststellungen und ‑würdigungen des Gerichts in Frage gestellt werden sollen, als unzulässig zurückzuweisen.

33      Zweitens macht Viega geltend, das Gericht habe durch die ungerechtfertigte Zurückweisung ihrer Stellungnahme zum mangelnden Beweiswert bestimmter Beweise ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

34      Dazu ist zunächst festzustellen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Anspruch auf rechtliches Gehör in einem gerichtlichen Verfahren nicht bedeutet, dass der Richter in seiner Entscheidung auf das gesamte Vorbringen sämtlicher Parteien umfassend eingehen muss. Der Richter hat nach Anhörung der Parteien und Würdigung der Beweise über den Klageantrag zu entscheiden und seine Entscheidung zu begründen (Urteil vom 10. Dezember 1998, Schröder u. a./Kommission, C‑221/97 P, Slg. 1998, I‑8255, Randnr. 24, Beschluss vom 28. Februar 2005, Becker/Rechnungshof, C‑260/02 P, Randnr. 25, und Urteil vom 11. Januar 2007, Technische Glaswerke Ilmenau/Kommission, C‑404/04 P, Randnr. 125).

35      Daraus folgt, dass bei der Kontrolle, die der Gerichtshof im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens vornimmt, zu prüfen ist, ob die Parteien tatsächlich in der Lage waren, im schriftlichen Verfahren ihr Vorbringen und die von ihnen angeführten Gründe sowie gegebenenfalls in der mündlichen Verhandlung die Einzelheiten ihres Vorbringens und ihre Antworten auf das Vorbringen der anderen Parteien des Verfahrens darzulegen.

36      Das Gericht ist jedoch nicht verpflichtet, in seiner erstinstanzlichen Entscheidung das gesamte schriftliche oder mündliche Vorbringen der Parteien wiederzugeben, und muss auch nicht zu jedem vorgebrachten Argument Stellung nehmen.

37      Im vorliegenden Fall sind die Zweifel von Viega am Beweiswert bestimmter in der streitigen Entscheidung herangezogener Beweise in Randnr. 38 des Sitzungsberichts des Gerichts ausführlich wiedergegeben worden, und es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass Viega in der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht am 20. Januar 2010 keine Gelegenheit hatte, ihr Vorbringen im Einzelnen zu erläutern oder auf das Vorbringen der Kommission zu antworten.

38      Viega kann daher nicht geltend machen, das Gericht habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Dieses Vorbringen ist folglich unbegründet.

39      Drittens ist zu dem gerügten Versäumnis des Gerichts im Beweisverfahren festzustellen, dass im Hinblick auf Art. 66 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts grundsätzlich allein das Gericht für die Prüfung zuständig ist, ob Beweiserhebungen für die Entscheidung des Rechtsstreits zweckdienlich sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Juli 2001, Ismeri Europa/Rechnungshof, C‑315/99 P, Slg. 2001, I‑5281, Randnr. 19, und vom 7. November 2002, Glencore und Compagnie Continentale/Kommission, C‑24/01 P und C‑25/01 P, Slg. 2002, I‑10119, Randnr. 77).

40      Dagegen hat der Gerichtshof zu klären, ob das Gericht, insbesondere durch die Weigerung, die beantragten Maßnahmen anzuordnen, keinen Rechtsirrtum begangen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Juli 1999, ICI/Kommission, C‑200/92 P, Slg. 1999, I‑4399, Randnr. 59, und Beschluss vom 4. Oktober 2007, Olsen/Kommission, C‑320/05 P, Randnr. 64).

41      Viega macht nicht geltend, dass sie im ersten Rechtszug Beweiserhebungen mit dem Ziel der Widerlegung von Feststellungen in der streitigen Entscheidung beantragt habe.

42      In Anbetracht dessen hat das Gericht dadurch, dass es keine Beweiserhebung angeordnet hat, keinen Rechtsfehler begangen.

43      Folglich entbehrt das Vorbringen von Viega, das Gericht habe im Beweisverfahren einen Fehler begangen, der Grundlage.

44      Viertens schließlich ist zu dem Vorbringen von Viega, dem angefochtenen Urteil lasse sich nicht entnehmen, aus welchem Grund ihre Argumente, mit denen der Beweiswert bestimmter Beweise in Frage gestellt worden sei, zurückgewiesen worden seien, darauf hinzuweisen, dass die Begründungspflicht des Gerichts es den Beteiligten ermöglichen soll, die Gründe zu erfahren, aus denen das betreffende Urteil ergangen ist, und dem Gerichtshof ausreichende Angaben an die Hand geben soll, damit er seine Kontrolle wahrnehmen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Mai 2006, Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients/Kommission, C‑397/03 P, Slg. 2006, I‑4429, Randnr. 60, und vom 8. Februar 2007, Groupe Danone/Kommission, C‑3/06 P, Slg. 2007, I‑1331, Randnr. 46).

45      Diese Pflicht bedeutet jedoch nicht, dass das Gericht in seiner Entscheidung das gesamte Vorbringen der Parteien wiedergeben und zu jedem vorgebrachten Argument Stellung nehmen muss.

46      Im vorliegenden Fall hat das Gericht zunächst in den Randnrn. 41 bis 52 des angefochtenen Urteils auf der Grundlage des Vorbringens der Parteien zur Beteiligung von Viega am streitigen Kartell die verschiedenen von den Parteien zu einer Reihe von Treffen angeführten Beweise geprüft. In Randnr. 53 des angefochtenen Urteils ist es zu dem Schluss gelangt, die Beteiligung von Viega am Kartell sei rechtlich hinreichend erwiesen, auch wenn sie nicht an all diesen Treffen teilgenommen habe. Sodann hat das Gericht in den Randnrn. 55 und 58 bis 63 des angefochtenen Urteils die von der Kommission zur Dauer dieser Beteiligung angeführten Beweise geprüft und ist in den Randnrn. 57 und 64 des Urteils zu dem Schluss gelangt, dass sie zusammen genommen die Beteiligung von Viega am Kartell ab dem 12. Dezember 1991 belegten.

47      Der Inhalt dieser Randnummern lässt die Feststellung zu, dass sich aus dem angefochtenen Urteil zum einen die Gründe ergeben, aus denen das Gericht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass und für welche Dauer Viega am streitigen Kartell beteiligt gewesen sei, und zum anderen die Beweise, die der Gerichtshof zur Ausübung seiner gerichtlichen Kontrolle benötigt.

48      Folglich entbehrt das Vorbringen von Viega, das Gericht habe seine Begründungspflicht verletzt, der Grundlage.

49      Der erste und der zweite Rechtsmittelgrund sind daher als teils unzulässig und teils unbegründet zurückzuweisen.

 Zum dritten Rechtsmittelgrund, mit dem ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit durch die formalistische Anwendung der Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen und das Fehlen einer Gesamtabwägung der konkreten Umstände des Einzelfalls gerügt werden

 Vorbringen der Parteien

50      Nach Ansicht von Viega ergibt sich der Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit aus der formalistischen Anwendung der Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen, die gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und Artikel 65 § 5 [KS] festgesetzt werden (ABl. 1998, C 9, S. 3), sowie dem Fehlen einer Gesamtabwägung der konkreten Umstände des Einzelfalls.

51      Dieser Grundsatz verlange, dass die Handlungen der Unionsorgane nicht die Grenzen dessen überschritten, was zur Erreichung der mit der fraglichen Regelung zulässigerweise verfolgten Ziele geeignet und erforderlich sei; folglich dürften in Kartellverfahren die Geldbußen nicht außer Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen. Daher sei die verhängte Geldbuße so zu bemessen, dass sie bei einer Gesamtwürdigung der Zuwiderhandlung in angemessenem Verhältnis zur Dauer und zu den anderen Faktoren stehe, die – wie der Einfluss, den das Unternehmen auf dem Markt habe ausüben können, der Gewinn, den es aus seinem Verhalten habe ziehen können, das Volumen und der Wert der betreffenden Leistungen sowie die Gefahr, die die Zuwiderhandlung für die Ziele der Union bedeute – für die Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung eine Rolle spielen könnten.

52      Der Gerichtshof dürfe bei seiner Entscheidung über Rechtsfragen im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens nicht seine eigene Würdigung aus Gründen der Billigkeit an die Stelle der Würdigung des Gerichts setzen, das in Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung über die Höhe der verhängten Geldbußen entscheide, und ein Rechtsmittelgrund, der auf eine generelle Überprüfung von Geldbußen abziele, sei unzulässig. Vom Gerichtshof werde indessen lediglich die Feststellung begehrt, dass das Gericht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen habe, als es im Rahmen der Festsetzung der Geldbuße die Schwere der Zuwiderhandlung ermittelt habe.

53      Viega habe nach den Feststellungen des Gerichts nur an sehr wenigen Treffen im Zusammenhang mit dem streitigen Kartell teilgenommen, und das Gericht habe in Randnr. 73 seines Urteils vom 24. März 2011, Kaimer u. a./Kommission (T‑379/06, Randnr. 73), als „Hauptbeteiligte“ nur die Unternehmen IMI, Delta/IBP und Comap SA genannt. Ferner habe das Gericht in Randnr. 53 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass sich die fehlende Teilnahme an einer Reihe von Treffen nicht auf ihre Beteiligung an der Zuwiderhandlung als solche auswirke, sondern allenfalls der Grad der Beteiligung geringer sein könne. Im Rahmen der Überprüfung der Höhe der Geldbuße sei dieser Aspekt jedoch nicht berücksichtigt worden.

54      Die von der Kommission verhängte und vom Gericht gebilligte Geldbuße sei nicht im Einklang mit den oben genannten Leitlinien und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit berechnet worden. Da Viega bereits im ersten Rechtszug die Bemessung der Geldbuße, insbesondere die Einbeziehung der Umsätze bei Pressfittings, gerügt habe, sei nicht nachvollziehbar, wie das Gericht in Randnr. 86 des angefochtenen Urteils feststellen könne, dass sie die Wahl des Jahres 2000 als Referenzjahr für die Bemessung der Geldbuße nicht in Zweifel gezogen habe. Sie habe zwar nicht die Wahl des Jahres 2000 als Referenzjahr für die Gewichtung der Marktposition in Bezug auf Lötfittings beanstandet, doch von Anfang an der Einbeziehung der Umsätze bei Pressfittings widersprochen.

55      Sollten der erste und der zweite Rechtsmittelgrund zurückgewiesen werden, wäre daher die Geldbuße gleichwohl deutlich auf ein dem Grad der Kartellbeteiligung angemessenes Niveau herabzusetzen.

56      Nach Ansicht der Kommission ist dieser Rechtsmittelgrund als unzulässig, jedenfalls aber als unbegründet zurückzuweisen.

 Würdigung durch den Gerichtshof

57      Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass die mögliche Unverhältnismäßigkeit einer durch eine Entscheidung der Kommission verhängten Geldbuße, da sie keinen Gesichtspunkt zwingenden Rechts darstellen kann, vom Gericht nicht von Amts wegen zu prüfen ist und dass das Gericht daher über einen auf eine solche Unverhältnismäßigkeit gestützten Klagegrund nur entscheidet, wenn er vom Kläger geltend gemacht wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Dezember 2011, Chalkor/Kommission, C‑386/10 P, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 64 bis 67 und 70).

58      Aus Art. 58 der Satzung des Gerichtshofs ergibt sich, dass die Rechtsmittelgründe auf Argumente gestützt sein müssen, die im Verfahren vor dem Gericht vorgebracht wurden. Zudem kann das Rechtsmittel gemäß Art. 170 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs den vor dem Gericht verhandelten Streitgegenstand nicht verändern. Im Rahmen eines Rechtsmittels sind die Befugnisse des Gerichtshofs daher auf die Beurteilung der rechtlichen Entscheidung über das im ersten Rechtszug erörterte Vorbringen beschränkt. Eine Partei kann folglich den Gegenstand dieses Rechtsstreits nicht dadurch verändern, dass sie vor dem Gerichtshof erstmals ein Angriffs- oder Verteidigungsmittel vorbringt, das sie vor dem Gericht hätte vorbringen können, aber nicht vorgebracht hat, da ihr damit erlaubt würde, den Gerichtshof, dessen Befugnisse im Rechtsmittelverfahren beschränkt sind, letztlich mit einem weiter reichenden Rechtsstreit zu befassen, als ihn das Gericht zu entscheiden hatte (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. September 2011, Elf Aquitaine/Kommission, C‑521/09 P, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 35, und vom 3. Mai 2012, Legris Industries/Kommission, C‑289/11 P, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 33.)

59      Viega hat aber vor dem Gericht mit ihrer Forderung nach einer Gesamtwürdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls nicht konkret einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gerügt.

60      Unter diesen Umständen ist der dritte Rechtsmittelgrund als unzulässig zurückzuweisen.

61      Da keiner der Rechtsmittelgründe von Viega durchgreift, ist das Rechtsmittel als teils unzulässig und teils unbegründet insgesamt zurückzuweisen.

62      Der Hilfsantrag von Viega auf Herabsetzung der festgesetzten Geldbuße ist als unzulässig zurückzuweisen, da Viega außer den nicht durchgreifenden Rechtsmittelgründen kein Argument zur Stützung dieses Antrags vorgebracht hat.

 Kosten

63      Nach Art. 184 Abs. 2 der Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel unbegründet ist. Gemäß Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren entsprechende Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da Viega mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zehnte Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1.      Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.      Die Viega GmbH & Co. KG trägt die Kosten.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Deutsch.

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