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Document 62005CJ0362

Urteil des Gerichtshofes (Vierte Kammer) vom 7. Juni 2007.
Jacques Wunenburger gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beförderung - Ausleseverfahren - Zurückweisung der Bewerbung des Rechtsmittelführers - Stellenenthebung - Begründungspflicht - Rechtsfehler - Anschlussrechtsmittel - Streitgegenstand - Rechtsschutzinteresse.
Rechtssache C-362/05 P.

Sammlung der Rechtsprechung – Öffentlicher Dienst 2007 II-B-2-00101
Sammlung der Rechtsprechung 2007 I-04333;FP-I-B-2-00009

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2007:322

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer)

7. Juni 2007

Rechtssache C‑362/05 P

Jacques Wunenburger

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

„Rechtsmittel – Öffentlicher Dienst – Beförderung – Ausleseverfahren – Zurückweisung der Bewerbung des Rechtsmittelführers – Stellenenthebung – Begründungspflicht – Rechtsfehler – Anschlussrechtsmittel – Streitgegenstand – Rechtsschutzinteresse“

Gegenstand: Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 5. Juli 2005, Wunenburger/Kommission (T‑370/03, Slg. ÖD 2005, I‑A‑189 und II‑853), wegen Aufhebung dieses Urteils.

Entscheidung: Zurückweisung des Rechtsmittels von Herrn Wunenburger und des Anschlussrechtsmittels der Kommission.

Leitsätze

1.        Rechtsmittel – Gegenstand

(Satzung des Gerichtshofs, Art. 56 Abs. 2)

2.        Anfechtungsklage – Hinfälligkeit der angefochtenen Handlung im Laufe des Verfahrens – Klage, deren Gegenstand mangels Rücknahme der angefochtenen Handlung fortbesteht

(Art. 230 EG und 233 Abs. 1 EG; Beamtenstatut, Art. 29)

1.        Da nach Art. 56 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs ein Rechtsmittel von jeder Partei eingelegt werden kann, die mit ihren Anträgen ganz oder teilweise unterlegen ist, ist ein Rechtsmittel gegen ein Urteil des Gerichts, soweit mit diesem eine Einrede der Unzulässigkeit oder ein Einwand der Erledigung zurückgewiesen worden ist, auch dann zulässig, wenn die Klage letztlich als unbegründet abgewiesen worden ist. Nach dieser Bestimmung ist nämlich nicht danach zu unterscheiden, ob der vor dem Gericht geltend gemachte und von diesem zurückgewiesene Einwand darauf gerichtet ist, die Klage als unzulässig abzuweisen, oder darauf, sie als gegenstandslos abzuweisen, da es sich hierbei um zwei prozesshindernde Einreden handelt, die, wenn sie durchgreifen, einer Entscheidung des Gerichts in der Hauptsache entgegenstehen.

2.        Der Umstand allein, dass die angefochtene Handlung im Laufe des Anfechtungsverfahrens hinfällig geworden ist, zieht nicht die Verpflichtung des Gemeinschaftsrichters nach sich, wegen fehlenden Streitgegenstands oder Klageinteresses zum Zeitpunkt des Erlasses des Urteils in der Hauptsache die Erledigung des Rechtsstreits festzustellen. Demgemäß fällt der Gegenstand des Rechtsstreits nicht weg, wenn die beschwerende Handlung nicht förmlich zurückgenommen worden ist, und es ist möglich, dass der Kläger ein Interesse an der Beantragung ihrer Aufhebung behält, um zu verhindern, dass sich der behauptete Rechtsverstoß in Zukunft wiederholt. Ein solches Interesse folgt aus Art. 233 Abs. 1 EG, wonach die Organe, denen das für nichtig erklärte Handeln zur Last fällt, die sich aus dem Urteil ergebenden Maßnahmen zu ergreifen haben. Dieses Klageinteresse kann jedoch nur gegeben sein, wenn sich der behauptete Rechtsverstoß unabhängig von den Umständen der Rechtssache, die zur Klageerhebung geführt haben, in Zukunft wiederholen kann.

Das ist bei einer Anfechtungsklage, die von einem Beamten gegen die Zurückweisung seiner Bewerbung um eine freie Planstelle und gegen die Ernennung eines anderen Beamten erhoben worden ist, dann der Fall, wenn die Verwaltung Letzteren während des Verfahrens gemäß Art. 50 des Statuts seiner Stelle enthoben und ein neues Ausleseverfahren eingeleitet hat, wodurch die angefochtenen Entscheidungen hinfällig geworden sind, soweit der Kläger das Verfahren beanstandet, das zur Vornahme der ursprünglichen Ernennung geführt hat. Im Gegensatz zur inhaltlichen Beurteilung der verschiedenen Bewerbungen um eine zu besetzende Planstelle können die Modalitäten eines Ausleseverfahrens nämlich bei entsprechenden Verfahren in der Zukunft wieder aufgegriffen werden, so dass der Kläger sein Klageinteresse in Bezug auf die angefochtenen Entscheidungen behält, auch wenn diese ihre Wirkungen ihm gegenüber für künftige Bewerbungen um Planstellen der betreffenden Art verloren haben.

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