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Document 51996PC0552

    Voorstel voore een VERORDENING (EG) VAN DE RAAD betreffende de opening van een communautair tariefcontingent voor gerst voor verwerking tot mout van GN-code 1003 00

    /* COM/96/0552 def. - ACC 96/0303 */

    51996PC0552

    Vorschlag für eine VERORDNUNG (EG) DES RATES zur Eröffnung eines Gemeinschaftszollkontingents für Gerste zur Malzherstellung unter KN-Code 1003 00 /* KOM/96/0552 ENDG - ACC 96/0303 */


    Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 89/686/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für persönliche Schutzausrüstungen (PSA) (96/C 23/07) (Text von Bedeutung für den EWR) KOM(95) 552 endg. - 95/0279(COD)

    (Von der Kommission vorgelegt am 20. November 1995)

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100a,

    auf Vorschlag der Kommission,

    nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses,

    gemäß dem Verfahren des Artikels 189b des Vertrags,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    In der Richtlinie 89/686/EWG des Rates (1) wird festgelegt, daß an sämtlichen persönlichen Schutzausrüstungen die CE-Kennzeichnung angebracht sein muß; zusätzlich ist das Jahr anzugeben, in dem das Zeichen angebracht wurde.

    Die Angabe der Jahreszahl ist für die Hersteller von persönlichen Schutzausrüstungen mit Belastungen verbunden, deren Kosten nicht zu vernachlässigen sind.

    Gemäß dem Subsidiaritätsprinzip kann die Vereinfachung für die Hersteller nur durch eine Richtlinie erfolgen, mit der die ursprüngliche Richtlinie geändert wird -

    HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Richtlinie 89/686/EWG wird wie folgt geändert:

    In Anhang IV wird folgender Text gestrichen:

    "Zusätzliche Angaben:

    - die beiden letzten Ziffern des Jahres, in dem die CE-Kennzeichnung angebracht wurde; diese Angabe ist für PSA nach Artikel 8 Absatz 3 nicht erforderlich."

    Artikel 2

    (1) Die Mitgliedstaaten erlassen vor dem . . . (2) die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

    Bei Erlaß von Vorschriften nach Unterabsatz 1 nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

    Sie wenden diese Vorschriften ab dem 1. Januar 1997 an.

    (2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen haben.

    Artikel 3

    Die Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Artikel 4

    Die Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    (1) ABl. Nr. L 399 vom 30. 12. 1989, S. 18. Richtlinie geändert durch die Richtlinien 93/68/EWG (ABl. Nr. L 220 vom 30. 8. 1993, S. 1) und 93/95/EWG (ABl. Nr. L 276 vom 9. 11. 1993, S. 11).

    (2) Drei Monate nach Annahme dieser Richtlinie.

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