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Dieses Dokument ist ein Auszug aus dem EUR-Lex-Portal.

Dokument 32006R1124

Verordnung (EG) Nr. 1124/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels über die Verlängerung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe über die Fischerei vor der Küste von São Tomé und Príncipe für die Zeit vom 1. Juni 2005 bis zum 31. Mai 2006

SL L 200, 22/07/2006, S. 1–2 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
SL L 76M, 16/03/2007, S. 92–93 (MT)

Rechtlicher Status des Dokuments In Kraft

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/1124/oj

22.7.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 200/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1124/2006 DES RATES

vom 11. Juli 2006

über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels über die Verlängerung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe über die Fischerei vor der Küste von São Tomé und Príncipe für die Zeit vom 1. Juni 2005 bis zum 31. Mai 2006

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 und Absatz 3 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Übereinstimmung mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe über die Fischerei vor der Küste von São Tomé und Príncipe (2) treten die Vertragsparteien vor Ablauf der Geltungsdauer des Protokolls zum Abkommen in Verhandlungen ein, um einvernehmlich die Bedingungen des Protokolls für den folgenden Zeitraum und gegebenenfalls erforderliche Änderungen oder Zusätze zum Anhang festzulegen.

(2)

Die beiden Vertragsparteien haben in Erwartung der Verhandlungen über die zu vereinbarenden Änderungen des Protokolls beschlossen, das derzeitige, mit der Verordnung (EG) Nr. 2348/2002 des Rates (3) genehmigte Protokoll durch ein Abkommen in Form eines Briefwechsels um ein Jahr zu verlängern.

(3)

Die Genehmigung dieser Verlängerung liegt im Interesse der Gemeinschaft.

(4)

Der im auslaufenden Protokoll vorgesehene Schlüssel zur Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten muss bestätigt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das Abkommen in Form eines Briefwechsels über die Verlängerung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe über die Fischerei vor der Küste von São Tomé und Príncipe für die Zeit vom 1. Juni 2005 bis zum 31. Mai 2006 wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens in Form eines Briefwechsels ist dieser Verordnung beigefügt (4).

Artikel 2

Die im Protokoll festgelegten Fangmöglichkeiten werden nach folgendem Schlüssel auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt:

Thunfischwadenfänger:

Frankreich:

18

Spanien:

18

Thunfischfänger mit Angeln:

Portugal:

2

Oberflächen-Langleinenfischer:

Spanien:

20

Portugal:

5

Sollten die Lizenzanträge dieser Mitgliedstaaten die im Protokoll festgelegten Fangmöglichkeiten nicht ausschöpfen, so kann die Kommission auch Lizenzanträge anderer Mitgliedstaaten berücksichtigen.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten, deren Schiffe im Rahmen des Abkommens in Form eines Briefwechsels fischen, teilen der Kommission die in der Fischereizone von São Tomé und Príncipe eingebrachten Fangmengen aus den einzelnen Beständen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 500/2001 der Kommission (5) mit.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. Juli 2006

Im Namen des Rates

Der Präsident

E. HEINÄLUOMA


(1)  Stellungnahme vom 16. Mai 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. L 54 vom 25.2.1984, S. 1.

(3)  ABl. L 351 vom 28.12.2002, S. 12.

(4)  ABl. L 40 vom 11.2.2006, S. 19.

(5)  ABl. L 73 vom 15.3.2001, S. 8.


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