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Document 62020CO0054

Beschluss des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 21. Dezember 2023.
Stefano Missir Mamachi di Lusignano und Maria Letizia Missir Mamachi di Lusignano gegen Europäische Kommission.
Kostenfestsetzung.
Rechtssache C-54/20 P-DEP.

Court reports – general – 'Information on unpublished decisions' section

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2023:1032

 Beschluss des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 21. Dezember 2023 –
Missir Mamachi di Lusignano/Kommission

(Rechtssache C‑54/20 P-DEP)

„Kostenfestsetzung“

1. 

Gerichtliches Verfahren – Kosten – Festsetzung – Zuständiges Gericht im Fall eines Rechtsmittels

(Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 133 und 170)

(vgl. Rn. 21, 22)

2. 

Gerichtliches Verfahren – Kosten – Festsetzung – Erstattungsfähige Kosten – Notwendige Aufwendungen der Parteien – Begriff – Von einer Partei an ihren Anwalt gezahlte Gebühren – Einbeziehung – Bei der Festsetzung zu berücksichtigende Gesichtspunkte

(Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 144 Buchst. b)

(vgl. Rn. 28-30)

3. 

Gerichtliches Verfahren – Kosten – Festsetzung – Erstattungsfähige Kosten – Zu berücksichtigende Gesichtspunkte – Für das Kostenfestsetzungsverfahren notwendige Aufwendungen – Einbeziehung

(Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 144 Buchst. b)

(vgl. Rn. 31)

4. 

Gerichtliches Verfahren – Kosten – Festsetzung – Erstattungsfähige Kosten – Einschaltung mehrerer Anwälte – Keine Auswirkung – Beurteilung in erster Linie im Hinblick auf die Gesamtzahl der für das Verfahren objektiv notwendigen Arbeitsstunden – Kriterien

(Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 144 Buchst. b)

(vgl. Rn. 38-40, 45)

5. 

Gerichtliches Verfahren – Kosten – Festsetzung – Erstattungsfähige Kosten – Aufwendungen, die für das Verfahren notwendig waren – Anwaltshonorare, die sich auf einen Zeitraum nach dem mündlichen Verfahren vor dem Gerichtshof beziehen – Ausschluss

(Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 144 Buchst. b)

(vgl. Rn. 42)

Tenor

1. 

Die Rechtssache C‑54/20 P-DEP wird an das Gericht der Europäischen Union zurückverwiesen, soweit sie die Kosten betrifft, die Herrn Stefano Missir Mamachi di Lusignano und Frau Maria Letizia Mamachi di Lusignano in der Rechtssache T‑502/16 entstanden sind.

2. 

Der Gesamtbetrag der Kosten, den die Europäische Kommission Herrn Stefano Missir Mamachi di Lusignano und Frau Maria Letizia Mamachi di Lusignano in der Rechtssache C‑54/20 P zu erstatten hat, wird auf 18000 Euro zuzüglich Verzugszinsen in Höhe des von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegten und am ersten Kalendertag des Fälligkeitsmonats geltenden Zinssatzes zuzüglich dreieinhalb Prozentpunkten ab dem Tag der Zustellung des vorliegenden Beschlusses bis zur Zahlung des geschuldeten Gesamtbetrags festgesetzt.

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