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Richtlinie (EU) 2020/2184 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Neufassung)
Ziel ist es, überarbeitete Vorschriften zum Schutz der menschlichen Gesundheit vor der Verunreinigung von Wasser für den menschlichen Gebrauch einzuführen, indem seine „Genusstauglichkeit und Reinheit“ sichergestellt wird. Außerdem sollen hygienische Anforderungen für Materialien eingeführt werden, die mit Trinkwasser in Kontakt kommen, wie z. B. Rohre, sowie
Wasser für den menschlichen Gebrauch wird wie folgt definiert:
Ausnahmen von der Richtlinie
Die Richtlinie gilt nicht für
Die EU-Länder können weitere Ausnahmen von dieser Richtlinie zulassen, und zwar für
Seeschiffe, die Wasser entsalzen, Personen befördern und als Wasserversorger fungieren, sind nicht Gegenstand einiger Aspekte der Richtlinie, einschließlich Chemikalien zur Aufbereitung und Filtermedien.
Wasser-Qualitätsstandards
Die EU-Länder müssen sicherstellen, dass Wasser für den menschlichen Gebrauch „genusstauglich und rein“ ist. Es darf keine Mikroorganismen und Parasiten sowie Stoffe jeglicher Art enthalten, die in einer gewissen Anzahl oder Konzentration eine mögliche Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen. Es muss vor allem diesen Mindestanforderungen entsprechen.
Die EU-Länder müssen auch die anderen Vorschriften der Richtlinie einhalten.
Risikobewertung
Die EU-Länder stellen sicher, dass eine Risikobewertung und ein Risikomanagement der Einzugsgebiete von Entnahmestellen von Wasser für den menschlichen Gebrauch und der Versorgungssysteme sowie eine Risikobewertung von Hausinstallationen durchgeführt werden und geprüft wird, ob die möglichen Risiken die Wasserqualität beeinflussen, einschließlich der Ermittlung von Gefahren im System und Anwendung von Kontrollmaßnahmen.
Materialien, die mit Trinkwasser in Berührung kommen
Die EU-Länder stellen sicher, dass Materialien, die zur Wasserentnahme, Aufbereitung, Speicherung und Verteilung verwendet werden und mit Wasser in Berührung kommen,
Zusätzliche Prüfmethoden und -verfahren für die Annahme zugelassener Ausgangsstoffe und endgültiger Materialien (bis zum 12. Januar 2024) sowie Listen zugelassener Ausgangsstoffe (bis zum 12. Januar 2025) werden schrittweise eingeführt.
Zugang, Informationen, Überwachung und Bewertung
Die EU-Länder müssen
Die Europäische Kommission wird bis zum 12. Januar 2035 eine Bewertung der Richtlinie durchführen und in der Zwischenzeit mindestens alle fünf Jahre die mikrobiologischen und chemischen Standards sowie die Überwachungs-, Probenahme- und Risikobewertungsverfahren überprüfen.
Aufhebung
Mit dieser Richtlinie kommt es zu einer Neufassung und Aufhebung der Richtlinie 98/83/EG und ihrer anschließenden Änderungen (siehe Zusammenfassung) zum 12. Januar 2023.
Sie ist am 12. Januar 2021 in Kraft getreten und muss bis zum 12. Januar 2023 (einige Aspekte bis zum 12. Januar 2026) von den EU-Ländern in nationales Recht umgesetzt werden.
Weiterführende Informationen:
Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Neufassung) (ABl. L 435 vom 23.12.2020, S. 1-62)
Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1-44)
Richtlinie (EU) 2015/1787 der Kommission vom 6. Oktober 2015 zur Änderung der Anhänge II und III der Richtlinie 98/83/EG des Rates über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. L 260 vom 7.10.2015, S. 6-17)
Richtlinie 2009/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Gewinnung von und den Handel mit natürlichen Mineralwässern (Neufassung) (ABl. L 164 vom 26.6.2009, S. 45-58)
Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 67-128)
Nachfolgende Änderungen der Richtlinie 2001/83/EG wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1-73)
Siehe konsolidierte Fassung.
Letzte Aktualisierung: 10.02.2021