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Document 62023TO0125

Beschluss des Gerichts (Zweite erweiterte Kammer) vom 7. August 2024.
Synapsa Med sp. z o.o. gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum.
Unionsmarke – Ernennung eines neuen Vertreters – Auf die Ersuchen des Gerichts nicht mehr reagierender Kläger – Art. 131 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichts – Erledigung.
Rechtssache T-125/23.

ECLI identifier: ECLI:EU:T:2024:519

Vorläufige Fassung

BESCHLUSS DES GERICHTS (Zweite erweiterte Kammer)

7. August 2024(*)

„Unionsmarke – Ernennung eines neuen Vertreters – Auf die Ersuchen des Gerichts nicht mehr reagierender Kläger – Art. 131 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichts – Erledigung“

In der Rechtssache T‑125/23,

Synapsa Med sp. z o.o. mit Sitz in Jelcz-Laskowice (Polen), vertreten durch Rechtsanwalt G. Kuchta,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch T. Frydendahl als Bevollmächtigten,

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin im Verfahren vor dem Gericht:

Gravity Brand Holdings LLC mit Sitz in New York, New York (Vereinigte Staaten), vertreten durch Rechtsanwältin V. Balaguer Fuentes, Rechtsanwalt I. Sempere Massa und Rechtsanwältin J. Schmitt,

erlässt

DAS GERICHT (Zweite erweiterte Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin A. Marcoulli, des Richters J. Schwarcz, der Richterin V. Tomljenović sowie der Richter R. Norkus (Berichterstatter) und W. Valasidis,

Kanzler: V. Di Bucci,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

folgenden

Beschluss

1        Mit ihrer auf Art. 263 AEUV gestützten Klage beantragt die Klägerin, die Synapsa Med sp. z o.o., die Aufhebung der Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 9. Januar 2023 (Sache R 923/2022‑5) (im Folgenden: angefochtene Entscheidung).

2        Mit Schreiben vom 6. Februar 2024 hat der Vertreter der Klägerin dem Gericht mitgeteilt, dass er die Klägerin nicht mehr vertrete.

3        Mit Schreiben vom 9. Februar 2024 hat das Gericht im Rahmen einer prozessleitenden Maßnahme nach Art. 89 seiner Verfahrensordnung den Vertreter der Klägerin darüber informiert, dass es sich so lange weiterhin an ihn wenden werde, bis die Klägerin einen neuen Vertreter benannt habe. Außerdem hat es ihn gebeten, der Klägerin mitzuteilen, dass es ihr nach Art. 51 Abs. 1 der Verfahrensordnung obliege, einen neuen Vertreter zu benennen. Es hat ferner darauf hingewiesen, dass es beabsichtige, falls ihm diese Benennung nicht bis zum 26. Februar 2024 vom neuen Vertreter der Klägerin mitgeteilt werde, gemäß Art. 131 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichts von Amts wegen die Erledigung der Hauptsache festzustellen.

4        Die Klägerin hat innerhalb der gesetzten Frist keinen neuen Vertreter benannt.

5        Das Gericht hat im Rahmen einer prozessleitenden Maßnahme gemäß Art. 89 seiner Verfahrensordnung die Parteien mit Schreiben vom 7. März 2024 aufgefordert, zu der in Art. 131 Abs. 2 der Verfahrensordnung vorgesehenen Möglichkeit für das Gericht, durch mit Gründen versehenen Beschluss von Amts wegen die Erledigung der Hauptsache festzustellen, schriftlich Stellung zu nehmen.

6        Mit Schreiben vom 21. März 2024 hat sich die Streithelferin, die Gravity Brand Holdings LLC, zustimmend hierzu geäußert. Sie hat ferner erklärt, dass es angemessen wäre, der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

7        Mit Schreiben vom 22. März 2024 hat das EUIPO beantragt, die Klage abzuweisen und ihm nicht die Kosten aufzuerlegen. Es hat ferner erklärt, dass ihm keine erstattungsfähigen Kosten entstanden seien. Insbesondere macht es geltend, die Feststellung der Erledigung der Hauptsache nach Art. 131 Abs. 2 der Verfahrensordnung hätte zur Folge, dass verhindert würde, dass die angefochtene Entscheidung gemäß Art. 71 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. 2017, L 154, S. 1) wirksam werde.

8        Nach Ansicht des EUIPO ist die Pflicht der Klägerin, sich durch einen Anwalt vertreten zu lassen, eine wesentliche Formvorschrift, deren Nichtbeachtung bewirkt, dass die Klage vor dem Gericht unzulässig ist. Stelle das Gericht im Lauf des Verfahrens fest, dass der Kläger diese Vorschrift nicht mehr beachte, so könne es diesen Umstand entweder als Klagerücknahme nach Art. 125 der Verfahrensordnung oder als Hindernis für die Fortsetzung des Verfahrens, aufgrund dessen die Klage nach Art. 126 der Verfahrensordnung offensichtlich abzuweisen sei, oder als Fehlen einer unverzichtbaren Prozessvoraussetzung nach Art. 129 der Verfahrensordnung auslegen.

9        Die Klägerin hat sich innerhalb der gesetzten Frist zu der Aufforderung des Gerichts nicht geäußert.

10      Gemäß Art. 131 Abs. 2 der Verfahrensordnung kann das Gericht, wenn der Kläger auf seine Ersuchen nicht mehr reagiert, nach Anhörung der Parteien durch mit Gründen versehenen Beschluss von Amts wegen die Erledigung der Hauptsache feststellen.

11      Nach ständiger Rechtsprechung ergibt sich außerdem aus Art. 19 Abs. 3 und 4 sowie aus Art. 21 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, die nach deren Art. 53 Abs. 1 auf das Gericht anwendbar sind, und insbesondere aus der Verwendung des Begriffs „vertreten“ in Art. 19 Abs. 3 der Satzung, dass andere Parteien als Mitgliedstaaten, Organe der Europäischen Union, Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), die nicht Mitgliedstaaten sind, und die im EWR-Abkommen genannte Überwachungsbehörde der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) bei der Erhebung einer Klage vor dem Gericht nicht selbst auftreten dürfen, sondern sich eines Dritten bedienen müssen, der berechtigt ist, vor einem Gericht eines Mitgliedstaats oder eines Vertragsstaats des EWR-Abkommens aufzutreten (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 20. November 2017, BikeWorld/Kommission, T‑702/15, EU:T:2017:834, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

12      Aus Art. 19 der Satzung des Gerichtshofs ergibt sich ferner, dass die Pflicht, sich durch einen Anwalt vertreten zu lassen, bis zur Zustellung der verfahrensbeendenden Gerichtsentscheidung gilt. Diese Pflicht muss jedoch zum einen mit der Freiheit einer Partei, sich durch einen von ihr gewählten Verteidiger vertreten zu lassen, und zum anderen mit dem Recht eines Anwalts, unter Beachtung seiner standesrechtlichen Pflichten sein Mandat während des Verfahrens niederzulegen, vereinbar sein. Eine Partei muss demnach zwar nicht während der gesamten Dauer des Verfahrens vom selben Anwalt vertreten werden, sie muss jedoch sicherstellen, dass sie während der gesamten Dauer des Verfahrens, d. h. von der Erhebung der Klage bis zur Zustellung der verfahrensbeendenden Gerichtsentscheidung, durchgehend durch einen Anwalt vertreten ist. Folglich muss ein Kläger, wenn sein Anwalt seine Vertretung im Lauf des Verfahrens beendet, unverzüglich einen neuen Vertreter benennen, damit seine durchgehende Vertretung gewährleistet ist (Beschluss vom 19. Juni 2014, Suwaid/Rat, T‑268/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:598, Rn. 17).

13      Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Rn. 4 und 9 oben, dass die Klägerin keinen neuen Vertreter benannt hat und auf die Ersuchen des Gerichts nicht mehr reagiert. Die Klägerin hat dadurch, dass sie nicht auf die Aufforderungen des Gerichts reagiert hat, den als neuen Vertreter benannten Anwalt anzugeben, im Lauf des Verfahrens gegen die wesentliche Verfahrenspflicht nach Art. 19 der Satzung des Gerichtshofs verstoßen.

14      Entgegen dem Vorbringen des EUIPO kann die Untätigkeit der Klägerin im vorliegenden Fall jedoch weder als Klagerücknahme nach Art. 125 der Verfahrensordnung, noch als Hindernis für die Fortsetzung des Verfahrens, aufgrund dessen die Klage nach Art. 126 der Verfahrensordnung offensichtlich abzuweisen ist, noch als Fehlen einer unverzichtbaren Prozessvoraussetzung nach Art. 129 der Verfahrensordnung ausgelegt werden.

15      Was erstens das Vorbringen des EUIPO betrifft, die Untätigkeit der Klägerin könne als Klagerücknahme angesehen werden, ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger, damit von einer Klagerücknahme ausgegangen werden kann, einen tatsächlichen Willen zur Klagerücknahme erklärt haben muss. Die Voraussetzung des tatsächlichen Willens impliziert, dass kein Zweifel am Vorliegen dieses Willens besteht. Dass die Klagerücknahme erklärt worden sein muss, bedeutet insbesondere, dass sie nicht implizit erfolgen kann (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 15. Dezember 2022, Leonardo/Frontex, T‑675/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:870, Rn. 22).

16      Im vorliegenden Fall reicht die Tatsache, dass innerhalb der gesetzten Frist kein neuer Vertreter benannt und auf die Ersuchen des Gerichts nicht reagiert wurde, für eine Klagerücknahme nicht aus, da hieraus nicht zweifelsfrei der Wille der Klägerin zur Klagerücknahme ersichtlich ist. Daher kann nicht davon ausgegangen werden, dass diese Untätigkeit eine Klagerücknahme darstellt.

17      Zweitens ist zum Vorbringen des EUIPO, die Untätigkeit der Klägerin stelle eine Störung des ordnungsgemäßen Verfahrensablaufs dar, aufgrund deren die Klage offensichtlich abzuweisen sei, darauf hinzuweisen, dass das Gericht nach Art. 126 der Verfahrensordnung, wenn die Klage offensichtlich unzulässig ist oder ihr offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt, die Entscheidung treffen kann, durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden, ohne das Verfahren fortzusetzen. Außerdem ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass für die Beurteilung der Zulässigkeit einer Klage auf den Zeitpunkt des Eingangs der Klageschrift abzustellen ist. Liegen zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Erhebung der Klage nicht vor, ist diese unzulässig (Urteil vom 27. November 1984, Bensider u. a./Kommission, 50/84, EU:C:1984:365, Rn. 8; vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 6. Juli 2017, Yanukovych/Rat, C‑505/16 P, EU:C:2017:525, Rn. 53).

18      Im vorliegenden Fall war die die Vertretung der Klägerin betreffende Zulässigkeitsvoraussetzung der Klage zum Zeitpunkt der Einreichung der Klageschrift ordnungsgemäß erfüllt. Da der Umstand, dass die Klägerin im Lauf des Verfahrens keinen neuen Vertreter benannt und auf die Ersuchen des Gerichts nicht mehr reagiert hat, weder die Zulässigkeit der Klage zum Zeitpunkt ihrer Erhebung noch ihre Begründetheit berührt, lässt er nicht die Annahme zu, dass die vorliegende Klage offensichtlich abzuweisen ist.

19      Was drittens das Vorbringen des EUIPO betrifft, aufgrund der Untätigkeit der Klägerin fehle es an einer unverzichtbaren Prozessvoraussetzung, was das Gericht nach Art. 129 der Verfahrensordnung von Amts wegen prüfen könne, genügt der Hinweis, dass die Untätigkeit der Klägerin im Lauf des Verfahrens eingetreten ist und daher die Zulässigkeit der Klage zum Zeitpunkt ihrer Erhebung nicht berühren kann. Da das Fehlen einer ordnungsgemäßen Benennung eines neuen Vertreters nach der Rechtsprechung einen hinreichenden Beweis dafür darstellen kann, dass der Kläger kein Rechtsschutzinteresse mehr hat (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 12. September 2013, Yaqub/HABM – Turkey [ATATURK], T‑580/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:518, Rn. 7 und die dort angeführte Rechtsprechung), kann es im Übrigen nur zur Feststellung der Erledigung der Hauptsache und nicht zu einer Abweisung der Klage als unzulässig führen.

20      Soweit das EUIPO geltend macht, die Feststellung der Erledigung der Hauptsache in der vorliegenden Rechtssache habe zur Folge, dass die angefochtene Entscheidung nicht wirksam werde, ist im Übrigen festzustellen, dass sich die vorliegende Rechtssache von den Rechtssachen unterscheidet, auf die es sich beruft und in denen die Beschlüsse vom 12. April 2018, Cryo-Save/EUIPO (C‑327/17 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:235), vom 3. Juli 2003, Lichtwer Pharma/HABM – Biofarma (Sedonium) (T‑10/01, EU:T:2003:182), vom 26. November 2012, MIP Metro/HABM – Real Seguros (real,- BIO) (T‑549/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:622), vom 4. Juli 2013, Just Music Fernsehbetriebs/HABM – France Télécom (Jukebox) (T‑589/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:356), vom 23. Februar 2021, Frutas Tono/EUIPO – Agrocazalla (Marién) (T‑587/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:107), und vom 14. Februar 2023, Laboratorios Ern/EUIPO – Arrowhead Pharmaceuticals (TRiM) (T‑428/22, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:80), ergangen sind. Diese Rechtssachen betreffen nämlich Fälle, in denen im Lauf des Verfahrens vor dem Gericht oder dem Gerichtshof Ereignisse eingetreten sind, die entweder dazu geführt haben, dass das Verfahren wegen Rücknahme des Widerspruchs gegen die Eintragung der angemeldeten Marke oder Rücknahme des Antrags auf Erklärung des Verfalls der angegriffenen Marke gegenstandslos geworden ist oder Auswirkungen auf die Gültigkeit des älteren Rechts oder des Rechts, das Gegenstand des Antrags auf Schutz des Unionsmarkensystems war, hatten. Jedes dieser Ereignisse hat den Unionsrichter im Wesentlichen zu der Feststellung veranlasst, dass die Klage im Sinne von Art. 113 oder Art. 114 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts vom 2. Mai 1991 oder von Art. 130 Abs. 2 oder Art. 131 Abs. 1 der Verfahrensordnung gegenstandslos geworden war und dass die Klage nach diesen Bestimmungen in der Hauptsache erledigt war.

21      Im vorliegenden Fall liegt jedoch keiner dieser Fälle vor. Die Streithelferin hat ihren Antrag auf Nichtigerklärung der Marke der Klägerin nämlich nicht zurückgenommen. Im Übrigen ist kein Ereignis hinsichtlich der Gültigkeit des in Rede stehenden älteren Rechts der Streithelferin eingetreten. Im vorliegenden Fall ist somit das vor dem EUIPO eingeleitete Nichtigkeitsverfahren nicht gegenstandslos geworden. Die angefochtene Entscheidung, mit der die Nichtigkeit der Marke der Klägerin festgestellt wurde, ist nicht hinfällig geworden. Ihre Wirkungen wurden nur bis zur Entscheidung des Gerichts, das von der Klägerin angerufen wurde, ausgesetzt.

22      Dass die Klägerin auf die Ersuchen des Gerichts nicht mehr reagiert hat und damit auf die Verteidigung ihrer Interessen verzichtet hat, ohne jedoch ihre Klage zurückzunehmen, wirkt sich daher nicht auf das vor dem EUIPO geführte Verfahren und damit auf den Gegenstand der Klage vor dem Gericht aus, sondern nur auf die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Prüfung der Klage vor dem Gericht.

23      In diesem Zusammenhang kann die Feststellung der Erledigung der Hauptsache durch das Gericht auf der Grundlage von Art. 131 Abs. 2 der Verfahrensordnung kein Hindernis dafür sein, dass der angefochtene Beschluss seine Wirkungen entfalten kann.

24      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das einzige Ziel des durch Art. 71 Abs. 3 der Verordnung 2017/1001 eingeführten Mechanismus darin besteht, dass die Entscheidungen der Beschwerdekammern bis zum Abschluss des Gerichtsverfahrens keine Wirkungen entfalten, um den von den Entscheidungen des EUIPO Betroffenen einen rechtlichen Schutz zu gewährleisten, der der Eigenart des Markenrechts voll gerecht wird. Es wäre nämlich nicht sinnvoll, eine Marke einzutragen, sie dann aus dem Register zu löschen und sie gegebenenfalls, je nach den nacheinander ergangenen Entscheidungen der Dienststellen des EUIPO und des Unionsrichters, erneut einzutragen. Die Feststellung der Erledigung der Hauptsache wird zwar in Art. 71 Abs. 3 der Verordnung 2017/1001 nicht ausdrücklich als Zeitpunkt genannt, zu dem die aufschiebende Wirkung der Klagen gegen die Entscheidungen der Beschwerdekammern endet, für die Anwendung dieser Bestimmung ist jedoch folglich die Feststellung der Erledigung der Hauptsache auf der Grundlage von Art. 131 Abs. 2 der Verfahrensordnung der Abweisung der beim Gericht erhobenen Klage im Sinne von Art. 71 Abs. 3 der Verordnung 2017/1001 gleichzusetzen.

25      Nach alledem ist gemäß Art. 131 Abs. 2 der Verfahrensordnung von Amts wegen festzustellen, dass die vorliegende Klage in der Hauptsache erledigt ist.

 Kosten

26      Nach Art. 137 der Verfahrensordnung entscheidet das Gericht, wenn es die Hauptsache für erledigt erklärt, nach freiem Ermessen über die Kosten.

27      Im vorliegenden Fall ist das Gericht in Anbetracht der Umstände des vorliegenden Falls der Auffassung, dass der Klägerin ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Streithelferin aufzuerlegen sind, da das EUIPO dem Gericht mitgeteilt hat, dass ihm keine erstattungsfähigen Kosten entstanden seien.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Zweite erweiterte Kammer)

beschlossen:

1.      Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

2.      Die Synapsa Med sp. z o.o. trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Gravity Brand Holdings LLC.

Luxemburg, den 7. August 2024

Der Kanzler

 

Die Präsidentin

V. Di Bucci

 

A. Marcoulli


*      Verfahrenssprache: Englisch.

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