EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62023CC0104

Schlussanträge des Generalanwalts A. M. Collins vom 18. Januar 2024.


ECLI identifier: ECLI:EU:C:2024:66

 SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

ANTHONY COLLINS

vom 18. Januar 2024 ( 1 )

Rechtssache C‑104/23

A GmbH & Co. KG

gegen

Hauptzollamt B

(Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs [Deutschland])

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Zollunion – Gemeinsamer Zolltarif – Kombinierte Nomenklatur – Einreihung von Waren – Tarifposition 9406 – Begriff der vorgefertigten Gebäude – Kälberhütten – Einreihung in die Unterposition 94060080“

I. Einleitung

1.

Mit dem vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen möchte der Bundesfinanzhof (Deutschland) vom Gerichtshof wissen, ob Kälberhütten aus Kunststoff für die Zwecke der Kombinierten Nomenklatur „vorgefertigte Gebäude“ im Sinne von Kapitel 94 oder „Kunststoffe und Waren daraus“ im Sinne von Kapital 39 sind.

II. Rechtlicher Rahmen

2.

Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif ( 2 ) regelt die Einreihung in die Europäische Union eingeführter Waren für Zollzwecke. Im Einklang mit dem am 14. Juni 1983 in Brüssel geschlossenen Internationalen Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren ( 3 ) basiert die Kombinierte Nomenklatur auf dem Harmonisierten System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (im Folgenden: Harmonisiertes System). Sie besteht aus Kapiteln, Abschnitten, Positionen und Unterpositionen, wobei jede Position und Unterposition eine eigene Codenummer hat. Die ersten sechs Ziffern beziehen sich auf die Positionen und Unterpositionen der Nomenklatur des Harmonisierten Systems, die siebte und die achte Ziffer bezeichnen spezifische Unterpositionen.

3.

Die Kombinierte Nomenklatur in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1101/2014 der Kommission vom 16. Oktober 2014 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif ( 4 ) trat am 1. Januar 2015 in Kraft ( 5 ). Sie galt zu allen im Ausgangsrechtsstreit maßgeblichen Zeitpunkten ( 6 ).

4.

In Titel I von Teil I der Kombinierten Nomenklatur trägt Abschnitt A die Überschrift „Allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur“. Soweit hier einschlägig, heißt es dort:

„1.

Die Überschriften der Abschnitte, Kapitel und Teilkapitel sind nur Hinweise. Maßgebend für die Einreihung sind der Wortlaut der Positionen und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln und – soweit in den Positionen oder in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln nichts anderes bestimmt ist – die nachstehenden Allgemeinen Vorschriften.

2.

a) Jede Anführung einer Ware in einer Position gilt auch für die unvollständige oder unfertige Ware, wenn sie im vorliegenden Zustand die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale der vollständigen oder fertigen Ware hat. Sie gilt auch für eine vollständige oder fertige oder nach den vorstehenden Bestimmungen dieser Vorschrift als solche geltende Ware, wenn diese zerlegt oder noch nicht zusammengesetzt gestellt wird.

3.

Kommen für die Einreihung von Waren bei Anwendung der Allgemeinen Vorschrift 2 b) oder in irgendeinem anderen Fall zwei oder mehr Positionen in Betracht, so wird wie folgt verfahren:

a)

Die Position mit der genaueren Warenbezeichnung geht den Positionen mit allgemeiner Warenbezeichnung vor. …

b)

Mischungen, Waren, die aus verschiedenen Stoffen oder Bestandteilen bestehen, und für den Einzelverkauf aufgemachte Warenzusammenstellungen, die nach der Allgemeinen Vorschrift 3 a) nicht eingereiht werden können, werden nach dem Stoff oder Bestandteil eingereiht, der ihnen ihren wesentlichen Charakter verleiht, wenn dieser Stoff oder Bestandteil ermittelt werden kann.

4.

Waren, die nach den vorstehenden Allgemeinen Vorschriften nicht eingereiht werden können, werden in die Position der Waren eingereiht, denen sie am ähnlichsten sind.

6.

Maßgebend für die Einreihung von Waren in die Unterpositionen einer Position sind der Wortlaut dieser Unterpositionen, die Anmerkungen zu den Unterpositionen und – sinngemäß – die vorstehenden Allgemeinen Vorschriften. Einander vergleichbar sind dabei nur Unterpositionen der gleichen Gliederungsstufe. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten bei Anwendung dieser Allgemeinen Vorschrift auch die Anmerkungen zu den Abschnitten und Kapiteln.“

5.

Kapitel 39 und Kapitel 94 enthalten die für die dem Gerichtshof vorgelegten Fragen relevanten Bestimmungen der Kombinierten Nomenklatur. Die Position 3926 der Kombinierten Nomenklatur erfasst „Andere Waren aus Kunststoffen und Waren aus anderen Stoffen der Positionen 3901 bis 3914“. Die Unterposition 3926 9097 gilt für „andere“. Anmerkung 1 zu Kapitel 39 der Kombinierten Nomenklatur bestimmt:

„Als ‚Kunststoffe‘ gelten in der Nomenklatur die Stoffe der Positionen 3901 bis 3914, die im Zeitpunkt der Polymerisation oder in einem späteren Stadium unter einer äußeren Einwirkung (im Allgemeinen Wärme und Druck, falls erforderlich auch unter Zuhilfenahme von Lösemitteln oder Weichmachern) durch Gießen, Pressen, Strangpressen, Walzen oder ein anderes Verfahren eine Form erhalten können oder erhalten haben, die auch nach Beendigung der äußeren Einwirkung erhalten bleibt. …“

6.

Nach Anmerkung 2 Buchst. x zu Kapitel 39 der Kombinierten Nomenklatur gehören Waren des Kapitels 94, darunter vorgefertigte Gebäude, nicht zu diesem Kapitel. Die Position 9406 der Kombinierten Nomenklatur erfasst „Vorgefertigte Gebäude“. Anmerkung 4 zu Kapitel 94 der Kombinierten Nomenklatur bestimmt:

„Als ‚vorgefertigte Gebäude‘ im Sinne der Position 9406 gelten Gebäude, die im Werk fertiggestellt worden sind oder als Einzelteile geliefert, gemeinsam zur Abfertigung gestellt, auf der Baustelle zusammengesetzt werden, wie Wohngebäude, Baustellenunterkünfte, Bürogebäude, Schulen, Kaufhäuser, Schuppen, Garagen oder ähnliche Gebäude.“

III. Sachverhalt des Ausgangsrechtsstreits, Vorlagefragen und Verfahren vor dem Gerichtshof

7.

Nach den Angaben des vorlegenden Gerichts vertreibt die Klägerin, die A GmbH, sogenannte Kälberhütten oder Kälberiglus unterschiedlicher Größe und Machart für die Unterbringung von Kälbern während ihrer Aufzucht. Die Kälberhütten bestehen aus einem Plastikgehäuse mit Wänden, einem Dach und, je nach Modell, einem Fußboden. Sie haben Einstreu- und Belüftungsöffnungen. Die Vorderseite besteht aus einer Eintrittsöffnung ohne Tür, wobei für einige Modelle Türen optional erhältlich sind. Das größte Modell (sogenannte „Gruppenhütte“) wird ohne Bodenelement eingeführt und kann anschließend um einen Boden aus Massivholz ergänzt werden. Das kleinste Modell der Kälberhütten ist 147 cm lang, 109 cm breit und 117 cm hoch. Die Gruppenhütte ist 220 cm lang, 273 cm breit und 183 cm hoch. Die Kälberhütten werden in der Regel im Freien aufgestellt, um die Kälber vor Witterungseinflüssen zu schützen. Sie bestehen aus Polyethylen mit einem Anteil von 8 % Titandioxid. Der Anteil der metallischen Bauteile (Grundlage und Türrahmen) jeder Hütte variiert zwischen 12 % und 21 %.

8.

Am 5. August 2015 beantragte die Klägerin beim Beklagten, dem Hauptzollamt B, die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft unter Einreihung der Kälberhütten als „vorgefertigte Gebäude“ aus „anderen Stoffen“ in die Unterposition 9406 0080 der Kombinierten Nomenklatur. Am 29. September 2015 erteilte die Beklagte eine verbindliche Zolltarifauskunft, in der sie die Hütten als „andere Waren aus Kunststoffen, andere als von den Unterpositionen 3926 1000 bis 3926 9092 [der Kombinierten Nomenklatur] erfasst“, in die Unterposition 3926 9097 einreihte. Infolgedessen galt für die Kälberhütten statt des Satzes von 2,7 %, der anwendbar gewesen wäre, wenn sie als vorgefertigte Gebäude eingereiht worden wären, ein Zollsatz von 6,5 %.

9.

Die Klägerin erhob gegen die Einreihung durch die Beklagte Klage beim Finanzgericht (Deutschland) mit dem Antrag, die Kälberhütten als „vorgefertigte Gebäude“ einzureihen. Das Finanzgericht wies die Klage mit der Begründung ab, die Kälberhütten seien zu Recht in die Unterposition 3926 9097 eingereiht worden, da ihnen das Polyethylen, aus dem sie bestünden, ihren wesentlichen Charakter verleihe. Die Kälberhütten seien kein umschlossener Raum, da fast die gesamte Vorderseite aus einer Eintrittsöffnung bestehe, und könnten daher nicht als vorgefertigte Gebäude eingereiht werden.

10.

Gegen diese Entscheidung legte die Klägerin beim vorlegenden Gericht Revision ein.

11.

Das vorlegende Gericht führt aus, nach dem Vorbringen der Klägerin sei es für die Einreihung von Kälberhütten in die Position 9406 der Kombinierten Nomenklatur nicht erforderlich, dass sie einen allseitig umschlossenen Raum bildeten. Weder die Verordnung noch ihre Anmerkungen enthielten eine solche Anforderung, und zu den Beispielen für Gebäude in Anmerkung 4 zu Kapitel 94 der Kombinierten Nomenklatur gehörten „Schuppen“, die mitunter über nicht verschließbare Ein- und Ausfahröffnungen oder eine vollständig offene Seite verfügten. Diese Beispiele entsprächen den Erläuterungen zu Position 9406 des Harmonisierten Systems und zu Chapter 94 Note 4 der Harmonized Tariff Schedule of the United States. Aufgrund der Witterungsverhältnisse in vielen Mitgliedstaaten sei ein vollständig umschlossener Raum für die Nutzung eines Gebäudes nicht unbedingt erforderlich. Es liege auch nicht auf der Hand, dass Personen in der Lage sein müssten, „vorgefertigte Gebäude“ zu betreten, oder dass dies allen, auch großen Personen in aufrechter Haltung möglich sein müsse.

12.

Der Beklagte halte es in Anbetracht des Fehlens von Definitionen in der Position, den Anmerkungen und den Erläuterungen für erforderlich, zunächst auf den allgemeinen Sprachgebrauch zurückzugreifen, um zu bestimmen, was ein „vorgefertigtes Gebäude“ für die Zwecke der Einreihung in die Position 9406 sei. Nicht alle Waren, die nach dem allgemeinen Sprachgebrauch unter den Begriff „Gebäude“ fielen, seien „vorgefertigte Gebäude“ im Sinne der Anmerkung 4 zu Kapitel 94 und der zolltariflichen Position 9406 der Kombinierten Nomenklatur. Die in Anmerkung 4 zu Kapitel 94 erwähnten Gebäude seien u. a. allseitig umschlossen und zum langfristigen (immobilen) Einsatz bestimmt, wiesen eine stabile Bauweise auf und seien groß genug, um einer durchschnittlich großen Person das Betreten in aufrechter Haltung zu ermöglichen.

13.

Das vorlegende Gericht stellt fest, dass die Kälberhütten nach den Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur in die Position 3926 einzureihen wären, sofern sie nicht nach Anmerkung 2 Buchst. x zu Kapitel 39 von ihr ausgenommen seien, weil es sich um vorgefertigte Gebäude im Sinne des Kapitels 94 handele. Anders als das Finanzgericht und der Beklagte neigt das vorlegende Gericht zu der Ansicht, dass ein vorgefertigtes Gebäude im Sinne der Position 9406 nicht über einen allseitig umschlossenen Raum verfügen müsse. Die Einreihung eines vorgefertigten Gebäudes in die Position 9406 setze allerdings voraus, dass durchschnittlich große Personen es betreten könnten und dass es über mindestens einen Raum verfüge, in dem sie aufrecht stehen könnten. Angesichts seiner Zweifel an der Einreihung der Waren hat der Bundesfinanzhof das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1.

Setzt die Position 9406 der Kombinierten Nomenklatur zwingend voraus, dass ein vorgefertigtes Gebäude einen Raum zu allen Seiten vollständig umschließen muss?

2.

Für den Fall, dass Frage 1 verneint wird: Setzt die Position 9406 der Kombinierten Nomenklatur voraus, dass das vorgefertigte Gebäude groß genug ist, um einem durchschnittlich großen Menschen das Betreten zu ermöglichen, und ist hierfür mindestens ein betretbarer Bereich in Stehhöhe für einen solchen Menschen erforderlich oder genügt auch eine Betretbarkeit in gebeugter Körperhaltung?

14.

Die Europäische Kommission hat schriftliche Erklärungen eingereicht.

IV. Würdigung

Erklärungen der Europäischen Kommission

15.

Die Kommission, die die vorgelegten Fragen zusammen behandelt, pflichtet dem vorlegenden Gericht bei, dass bei der Einreihung der streitgegenständlichen Kälberhütten zu prüfen sei, ob es sich um „vorgefertigte Gebäude“ handele, was nach Anmerkung 2 Buchst. x zu Kapitel 39 der Kombinierten Nomenklatur eine Einreihung in dieses Kapitel ausschließe. Wie aus Anmerkung 4 zu Kapitel 94 hervorgehe, müsse es sich bei einem „vorgefertigten Gebäude“ um ein „Gebäude“ handeln, das den dort genannten Beispielen (Wohngebäude, Baustellenunterkünfte, Bürogebäude, Schulen, Kaufhäuser, Schuppen, Garagen oder ähnliche Gebäude) entspreche. Nach den Erläuterungen zum Harmonisierten System von 2022 ( 7 ) fielen auch bestimmte Arten von Gewächshäusern und Straßenkiosken unter die Position „vorgefertigte Gebäude“.

16.

Weder die Kombinierte Nomenklatur noch das Harmonisierte System definierten den Begriff „Gebäude“. Bedeutung und Tragweite von Begriffen, die das Unionsrecht nicht definiere, seien anhand ihres Sinns nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch und unter Berücksichtigung des Zusammenhangs, in dem sie verwendet würden, und der mit der Regelung, zu der sie gehörten, verfolgten Ziele zu bestimmen ( 8 ). In Anbetracht der Definition des englischen Begriffs „building“ und des deutschen Begriffs „Gebäude“ setze eine Einreihung als „vorgefertigtes Gebäude“ voraus, dass das Bauwerk ein Dach und Wände habe, zur Nutzung durch Personen bestimmt sei, die darin Aktivitäten nachgehen könnten, im Außenbereich aufgestellt sei sowie eine gewisse Stabilität und dauerhafte Konstruktion aufweise.

17.

Zu der Frage, wie viele Wände ein Gebäude haben und/oder ob es über einen umschlossenen Raum verfügen muss, verweisen die Kommission und das vorlegende Gericht auf das Protokoll der 227. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex. Auch wenn dessen Schlussfolgerungen nicht verbindlich seien, zeigten sie, dass ein Gebäude zwar ein Dach und einige Wände haben müsse, aber nicht notwendigerweise vier Wände ( 9 ). Dies werde dadurch bestätigt, dass die in Anmerkung 4 zu Kapitel 94 als Beispiel aufgeführten Schuppen nicht immer vier Wände hätten. Ein Erfordernis des Inhalts, dass ein Gebäude vier Wände haben oder anderweitig umschlossen sein müsse, könnte zu einer Einreihung in verschiedene Unterpositionen führen, je nachdem, ob sie Türen hätten; dies würde dem Ziel einer einheitlichen Einreihung zuwiderlaufen.

18.

Das Erfordernis, dass ein Gebäude von Menschen genutzt werden müsse, die sich darin bei der Verfolgung von Aktivitäten bewegen könnten, werde dadurch bestätigt, dass alle in Kapitel 94 aufgeführten Waren zur Nutzung durch Menschen bestimmt seien und dass die Kombinierte Nomenklatur Waren zur Nutzung durch Tiere an anderer Stelle einreihe. Daher müssten „vorgefertigte Gebäude“ im Sinne der Position 9406 zur Nutzung durch Menschen bestimmt, von ihnen begehbar und so groß sein, dass sie sie ohne Probleme betreten und darin ihren Aktivitäten nachgehen könnten. In diesem Kontext sei auf die Behandlung von Gewächshäusern und Folientunneln in der Kombinierten Nomenklatur hinzuweisen. Die Einreihung eines Gewächshauses als „vorgefertigtes Gebäude“ setze voraus, dass es groß genug sei, damit eine durchschnittlich große Person es betreten könne. Nach der Verordnung (EG) Nr. 1655/2005 ( 10 ) sei ein 50 cm langes, 24 cm breites und 25 cm hohes „Minigewächshaus“ nicht als „vorgefertigtes Gebäude“ im Sinne der Position 9406 anzusehen. Desgleichen könne nach den Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur von 2019 ( 11 ) ein Folientunnel nur dann als „vorgefertigtes Gebäude“ eingereiht werden, wenn er groß genug sei, damit ein Mensch ihn betreten könne. Es wäre auch mit den in Anmerkung 4 genannten Beispielen unvereinbar, wenn sich eine durchschnittlich große Person zwar im Innern solcher Bauwerke bewegen, nicht aber aufrecht stehen könne. Im Ergebnis seien Kälberhütten keine „vorgefertigten Gebäude“ im Sinne der Position 9406, es sei denn, sie seien so groß, dass ein Mensch sich darin in aufrechter Haltung bewegen könne.

19.

Die Kommission hat keine Zweifel daran, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Kälberhütten zur Verwendung im Außenbereich bestimmt sind.

20.

Angesichts der Beispiele in Anmerkung 4 bezweifelt die Kommission, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Waren das Erfordernis der Dauerhaftigkeit und Stabilität erfüllen. Sie führt das Beispiel der Folientunnel an, die nach den Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur von 2019 nicht unter die Position 9406 fielen, wenn sie leicht abgebaut und hin- und herbewegt werden könnten. Da die streitgegenständlichen Kälberhütten aufgrund ihrer Größe und ihres Gewichts anscheinend leicht hin- und herbewegt werden könnten, sei das Erfordernis der Dauerhaftigkeit und Stabilität möglicherweise nicht erfüllt.

Analyse

21.

Wie die Kommission zutreffend darlegt, ist es in einem Vorabentscheidungsverfahren auf dem Gebiet der zolltariflichen Einreihung Aufgabe des Gerichtshofs, dem nationalen Gericht die Kriterien aufzuzeigen, anhand deren es die Waren korrekt in die Kombinierte Nomenklatur einreihen kann, nicht aber, die Einreihung selbst vorzunehmen ( 12 ). Die Einreihung beruht letztlich auf einer reinen Tatsachenfeststellung, die nicht Sache des Gerichtshofs im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens ist ( 13 ), doch kann er anhand der Umstände des Einzelfalls erläuternde Hinweise und Leitlinien geben ( 14 ).

22.

Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs besteht im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit das entscheidende Kriterium für die zolltarifliche Einreihung von Waren in der Beurteilung ihrer objektiven Merkmale und Eigenschaften, wie sie in der einschlägigen Position der Kombinierten Nomenklatur und den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind ( 15 ). Auch wenn die Erläuterungen zum Harmonisierten System und zur Kombinierten Nomenklatur nicht verbindlich sind, stellen sie wichtige Hilfsmittel dar, um eine einheitliche Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs zu gewährleisten, und können als solche wertvolle Hinweise für dessen Auslegung liefern ( 16 ).

23.

Das vorlegende Gericht führt aus, im Einklang mit der Vorschrift 3 b der Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur und aufgrund der Tatsache, dass die streitgegenständlichen Kälberhütten überwiegend aus Polyethylen bestünden, fielen sie prinzipiell unter die Position 3926. Anmerkung 2 Buchst. x schließt „vorgefertigte Gebäude“ des Kapitels 94 von Kapitel 39 aus. Das Problem, mit dem das vorlegende Gericht befasst ist, kann somit gelöst werden, indem geklärt wird, ob es sich bei den streitgegenständlichen Waren um „vorgefertigte Gebäude“ im Sinne der Position 9406 handelt, denn dann können sie nicht unter Kapitel 39 fallen. Daraus folgt, dass die Einreihung der streitgegenständlichen Waren im Wege eines Ausschlussverfahrens erfolgen kann. Wenn ein „vorgefertigtes Gebäude“ einen Raum von allen Seiten vollständig umschließen oder groß genug sein muss, um durchschnittlich großen Menschen das Betreten oder aufrechte Stehen zu ermöglichen, fallen die streitgegenständlichen Kälberhütten nicht unter die Position 9406 und sind daher in die Position 3926 einzureihen.

24.

Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass bei Gebäuden im allgemeinen Sprachgebrauch üblicherweise davon ausgegangen werde, dass sie überdacht seien, aber nicht notwendigerweise auf allen Seiten Wände hätten, die den Innenraum vollständig umschlössen. Während die meisten der in Anmerkung 4 zu Kapitel 94 beispielhaft aufgeführten Gebäude aus allseitig umschlossenen Räumen bestehen, können Schuppen, wie die Klägerin zutreffend darlegt, eine oder mehrere offene Seiten aufweisen. Da es bei einigen Modellen möglich ist, optional Türen einzubauen, können Kälberhütten einen umschlossenen Raum bilden.

25.

Nach den Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist für die Einreihung zunächst der Wortlaut der Positionen und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln maßgebend. Bei Position 9406 der Kombinierten Nomenklatur wird in der deutschen Sprachfassung der Begriff „vorgefertigte Gebäude“, in der englischen Sprachfassung der Begriff „prefabricated buildings“ und in der französischen Sprachfassung der Begriff „constructions préfabriquées“ verwendet. Dieser Begriff ist im Licht der Beispiele in Anmerkung 4 zu Kapitel 94 auszulegen.

26.

Das Protokoll der 227. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex belegt, welche Schwierigkeiten die Einstufung von Grenzfällen bereitet. In dieser Sitzung sprachen sich die Vertreter von 16 Mitgliedstaaten dafür aus, einen aus einem Dach und drei Wänden bestehenden Gartenraum aus Glas mit einem Aluminiumrahmen als „vorgefertigtes Gebäude“ in Position 9406 einzureihen, während die Vertreter von neun Mitgliedstaaten seine Einreihung als Aluminiumkonstruktion in Position 7610 befürworteten. Die Schlussfolgerungen des Ausschusses für den Zollkodex decken sich mit den Ausführungen der Klägerin vor dem vorlegenden Gericht, wonach Schuppen eine oder mehrere offene Seiten haben können. Die Kommission und das vorlegende Gericht teilen diese Einschätzung.

27.

In Anbetracht dieses Vorbringens bin ich der Auffassung, dass ein „vorgefertigtes Gebäude“ im Sinne der Position 9406 einen Raum nicht von allen Seiten umschließen muss. Ich stimme daher der Schlussfolgerung der Mehrheit des Ausschusses für den Zollkodex zu, dass ein Gebäude keine vier Wände haben muss. Auch wenn es zutrifft, dass die in Anmerkung 4 zu Kapitel 94 aufgeführten Gebäude in der Regel allseitig umschlossene Räume bilden, schließt dies nicht aus, dass ein „vorgefertigtes Gebäude“, das über keinen solchen umschlossenen Raum verfügt, unter diesen Begriff fällt. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch kann auch ein Bauwerk, das nicht über einen umschlossenen Raum verfügt, ein Gebäude darstellen. Im Kontext des vorliegenden Vorabentscheidungsersuchens sind Heuschuppen und Schuppen für die Lufttrocknung von Holz naheliegende Beispiele.

28.

Die Frage, ob ein „vorgefertigtes Gebäude“ im Sinne der Position 9406 eine Mindesthöhe haben muss, ist im Licht der Beispiele in Anmerkung 4 zu Kapitel 94 zu behandeln. Bei isolierter Betrachtung des Begriffs „Schuppen“ ist es denkbar, dass manche Schuppen nicht so groß sind, dass ein durchschnittlich großer Mensch sie in aufrechter Haltung betreten kann; dennoch würde es sich um ein Gebäude handeln. Die in Anmerkung 4 zu Kapitel 94 als Beispiele angeführten Wohngebäude, Baustellenunterkünfte, Bürogebäude, Schulen, Kaufhäuser, Garagen und ähnliche Gebäude deuten darauf hin, dass „vorgefertigte Gebäude“ dem Wesen nach Bauwerke sind, die von einer durchschnittlich großen Person betreten werden können und in denen sie sich bewegen kann. Demnach dürften Schuppen nur dann „vorgefertigte Gebäude“ im Sinne der Anmerkung 4 zu Kapitel 94 darstellen, wenn sie so groß sind, dass eine durchschnittlich große Person sie betreten und sich in ihnen in aufrechter Haltung bewegen kann.

29.

Zu dieser Schlussfolgerung bin ich ohne Heranziehung der drei Argumente gelangt, die die Kommission vorgebracht hat. Erstens überzeugt mich das Argument nicht, dass der in der Verordnung Nr. 1655/2005 enthaltene Ausschluss eines Minigewächshauses aus der Position 9406 allgemeine Schlüsse zulässt, was die Anforderungen an die Höhe eines „vorgefertigten Gebäudes“ betrifft, das andernfalls unter diese Position fallen würde. Das dort angesprochene Minigewächshaus war etwa 50 cm lang, 24 cm breit und 25 cm hoch. Wie aus der zu Informationszwecken dienenden Abbildung im Anhang dieser Verordnung hervorgeht, handelt es sich dabei um einen Glaskasten oder ein Behältnis, bei dem eine Verwechslung mit einem Gebäude ausgeschlossen war.

30.

Zweitens erscheint die Annahme, dass ein „vorgefertigtes Gebäude“ im Sinne der Position 9406 so groß sein müsse, dass eine durchschnittlich große Person es betreten könne, weil die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur dies vorsähen, unzutreffend, denn diese Äußerung steht im Zusammenhang mit einer Bezugnahme auf Folientunnel und sollte daher nicht allgemein gelten.

31.

Drittens überzeugt mich auch das Vorbringen der Kommission nicht, dass Ställe und andere Waren für die Nutzung durch Tiere unter eine andere Position der Kombinierten Nomenklatur fallen müssten, weil alle Waren des Kapitels 94 zur Nutzung durch Menschen bestimmt seien. Während die Überschriften der Abschnitte und Kapitel gemäß der ersten Vorschrift der Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur nur Hinweise sind, gehört Kapitel 94, das sich u. a. auf Möbel, Bettausstattungen, Kissen, Leuchtschilder und beleuchtete Namensschilder bezieht, zu Abschnitt XX der Kombinierten Nomenklatur mit dem Titel „Verschiedene Waren“. Es liegt in der Natur der Sache, dass ein Abschnitt, der verschiedene Waren umfasst, Waren aller Art betrifft. Ich halte es für schwierig, wenn nicht unmöglich, aus einer Sammelkategorie Schlüsse zu ziehen. Überdies hat die Weltzollorganisation im Jahr 1977 Getreidesilos für landwirtschaftliche Zwecke, die aus mehreren kreisförmigen, aus Holzfaserplatten hergestellten Teilen mit abnehmendem Durchmesser bestanden und so zusammengesetzt werden sollten, dass sie aufeinandergeschichtet und durch Eisenrohre zusammengehalten werden, und die nicht mit mechanischen oder thermischen Vorrichtungen versehen waren, als vorgefertigte Gebäude aus Holz in die Position 940610 eingereiht ( 17 ).

32.

Vorbehaltlich einer Überprüfung durch das vorlegende Gericht stellt sich angesichts der Beschreibung der Kälberhütten im Vorlagebeschluss die Frage nach ihrer Dauerhaftigkeit und Stabilität. Dies sind, wie die Kommission hervorhebt, Merkmale, die bei der Beurteilung der Einreihung von Bauwerken als „vorgefertigte Gebäude“ berücksichtigt werden sollten.

33.

Die Klägerin verweist auch auf die Harmonized Tariff Schedule of the United States. Position 9406, die vorgefertigte Gebäude betrifft, enthält eine eigene Unterposition für „Ställe aus Kunststoff“. Da Anmerkung 4 zu dieser Position mit derjenigen des Harmonisierten Systems und der Kombinierten Nomenklatur nahezu identisch ist ( 18 ), bin ich davon überzeugt, dass sie das Vorbringen stützt, wonach Ställe aus Kunststoff im Einklang mit dieser Anmerkung nicht unter die Position 9406 fallen und ein besonderer Eintrag erforderlich wäre, um sie in Kapitel 94 einzureihen. Die ausdrückliche Einbeziehung von Ställen aus Kunststoff als Unterposition zu Position 9406 in der US-Nomenklatur belegt lediglich, dass zu dieser Frage in der EU und den USA ein unterschiedlicher Ansatz besteht ( 19 ).

V. Ergebnis

34.

In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen schlage ich dem Gerichtshof vor, die vom Bundesfinanzhof (Deutschland) vorgelegten Fragen wie folgt zu beantworten:

Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1101/2014 der Kommission vom 16. Oktober 2014

ist dahin auszulegen, dass ein vorgefertigtes Gebäude im Sinne der Position 9406 dieser Verordnung

einen Raum nicht allseitig vollständig umschließen muss,

groß genug sein muss, damit ein durchschnittlich großer Mensch es betreten kann, und über mindestens einen Bereich verfügen muss, den ein solcher Mensch in aufrechter Haltung betreten kann, und

dauerhaft und stabil sein muss.


( 1 ) Originalsprache: Englisch.

( 2 ) ABl. 1987, L 256, S. 1.

( 3 ) United Nations Treaty Series, Bd. 1503, S. 4, Nr. 25910 (1988); ABl. 1987, L 198, S. 3.

( 4 ) ABl. 2014, L 312, S. 1.

( 5 ) Gemäß Art. 12 der Verordnung Nr. 2658/87 veröffentlicht die Kommission jährlich in Form einer Verordnung eine vollständige, aktualisierte Fassung der Kombinierten Nomenklatur zusammen mit den entsprechenden autonomen und vertragsmäßigen Zollsätzen des Gemeinsamen Zolltarifs, wie sie sich aus den vom Rat oder von der Kommission beschlossenen Maßnahmen ergeben.

( 6 ) Im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs: vgl. z. B. Urteil vom 2. Mai 2019, Onlineshop (C‑268/18, EU:C:2019:353, Rn. 22).

( 7 ) Die Kommission verweist auf die Erläuterungen von 2022, da die Codes des Harmonisierten Systems seit der für den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens maßgeblichen Zeit keine wesentlichen Änderungen erfahren hätten.

( 8 ) Vgl. z. B. Urteil vom 6. September 2018, Kreyenhop & Kluge (C‑471/17, EU:C:2018:681, Rn. 39).

( 9 ) Protokoll der 227. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex, S. 10.

( 10 ) Verordnung der Kommission vom 10. Oktober 2005 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. 2005, L 266, S 50).

( 11 ) ABl. 2019, C 119, S 1.

( 12 ) Vgl. z. B. Urteil vom 20. Oktober 2022, Mikrotīkls (C‑542/21, EU:C:2022:814, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 13 ) Ebd.

( 14 ) Vgl. z. B. Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Uroplasty (C‑514/04, EU:C:2006:56, Nr. 45).

( 15 ) Vgl. z. B. Urteil vom 28. April 2022, PRODEX (C‑72/21, EU:C:2022:312, Rn. 28).

( 16 ) Ebd. (Rn. 29).

( 17 ) Diese Informationen über einen Tarifavis sind in der Warendatenbank des Harmonisierten Systems der Weltzollorganisation verfügbar. Vgl. https://www.wcotradetools.org/en/harmonized-system. Tarifavise haben den gleichen Status wie Erläuterungen, mit dem Unterschied, dass sich Erstere auf bestimmte Produkte beziehen. In seinem Urteil vom 19. November 1975, Zollagent der NV Nederlandse Spoorwegen (38/75, EU:C:1975:154, Rn. 24), stellte der Gerichtshof fest: „… Tarifavise [der Weltzollorganisation] sind zwar für die vertragschließenden Teile gewiss nicht verbindlich, stellen jedoch Auslegungshilfen dar, denen umso größeres Gewicht zukommt, als sie von einer Stelle herrühren, die von den vertragschließenden Teilen damit beauftragt ist, die einheitliche Auslegung und Anwendung des Tarifschemas sicherzustellen.“

( 18 ) Die US-Fassungen von 2015 und 2023 sehen Folgendes vor: „For the purposes of heading 9406, the expression ‚prefabricated buildings‘ means buildings which are finished in the factory or put up as elements, entered together, to be assembled on site, such as housing or worksite accommodation, offices, schools, shops, sheds, garages or similar buildings.“ (Als „vorgefertigte Gebäude“ im Sinne der Position 9406 gelten Gebäude, die im Werk fertiggestellt worden sind oder als Einzelteile geliefert, gemeinsam gestellt, auf der Baustelle zusammengesetzt werden, wie z. B. Wohn- oder Werksgebäude, Büros, Schulen, Geschäfte, Schuppen, Garagen oder ähnliche Gebäude.) In diesen Fassungen treten die Worte „entered together“ an die Stelle der im Harmonisierten System und in der Kombinierten Nomenklatur verwendeten Worte „presented together“.

( 19 ) In diesem Zusammenhang erinnere ich an die Ausführungen des Generalanwalts Jacobs in seinen Schlussanträgen vom 28. Oktober 1999in der Rechtssache Peacock (C‑339/98, EU:C:1999:540, Nr. 37): „[D]er Gerichtshof [ist] ein Gericht speziell für das Gemeinschaftsrecht … Zu seinen Aufgaben gehört eindeutig die Auslegung der Begriffe der [Kombinierten Nomenklatur] als Rechtsproblem. Er ist keine technische Einrichtung, die dafür qualifiziert wäre, Streitigkeiten über rein technische Probleme zu entscheiden, und sollte in keiner Weise in das Verfahren technischer Verhandlungen in Bezug auf den Inhalt verschiedener [Positionen des Harmonisierten Systems] eingreifen, in denen die Beteiligten, die über die geeignete Sachkunde verfügen, eine internationale Einigung über eine offenkundig strittige und in hohem Maße technische Frage anstreben. Dieses Verfahren kann Änderungen bedeuten, die den Wortlaut des [Harmonisierten Systems] klarstellen, und ist das am besten geeignete Mittel, langfristig die Beseitigung der betreffenden Meinungsverschiedenheiten zu erreichen. Der Gerichtshof kann jedoch seinen Beitrag dadurch leisten, dass er zur gegebenen Zeit darüber entscheidet, wie nach dem Gemeinschaftsrecht die einschlägigen Begriffe der [Kombinierten Nomenklatur] auszulegen sind.“

Top