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Document 62022TJ0540

    Urteil des Gerichts (Dritte erweiterte Kammer) vom 10. Juli 2024.
    Französische Republik gegen Einheitlicher Abwicklungsausschuss.
    Wirtschafts- und Währungspolitik – Bankenunion – Einheitlicher Mechanismus für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen (SRM) – Verordnung (EU) Nr. 806/2014 – Mindestanforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten – Beschluss des Einheitlichen Abwicklungsausschusses (SRB) über die Nichtgewährung einer Ausnahmeregelung – Beschwerde vor dem Beschwerdeausschuss des SRB – Zurückweisung – Bedingung des Nichtvorliegens eines Hindernisses für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln – Ermessen des SRB – Rechtssicherheit – Begründungspflicht.
    Rechtssache T-540/22.

    ECLI identifier: ECLI:EU:T:2024:459

     URTEIL DES GERICHTS (Dritte erweiterte Kammer)

    10. Juli 2024 ( *1 )

    „Wirtschafts- und Währungspolitik – Bankenunion – Einheitlicher Mechanismus für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen (SRM) – Verordnung (EU) Nr. 806/2014 – Mindestanforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten – Beschluss des Einheitlichen Abwicklungsausschusses (SRB) über die Nichtgewährung einer Ausnahmeregelung – Beschwerde vor dem Beschwerdeausschuss des SRB – Zurückweisung – Bedingung des Nichtvorliegens eines Hindernisses für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln – Ermessen des SRB – Rechtssicherheit – Begründungspflicht“

    In der Rechtssache T‑540/22,

    Französische Republik, vertreten durch T. Stéhelin, E. Timmermans und B. Travard als Bevollmächtigte,

    Klägerin,

    gegen

    Einheitlicher Abwicklungsausschuss (SRB), vertreten durch H. Ehlers, M. Fernández Rupérez und L. Forestier als Bevollmächtigte, unterstützt durch Rechtsanwälte H.‑G. Kamann und F. Louis,

    Beklagter,

    erlässt

    DAS GERICHT (Dritte erweiterte Kammer)

    unter Mitwirkung des Präsidenten F. Schalin, der Richterin P. Škvařilová-Pelzl, des Richters I. Nõmm (Berichterstatter), der Richterin G. Steinfatt und des Richters D. Kukovec,

    Kanzler: L. Ramette, Verwaltungsrat,

    aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

    auf die mündliche Verhandlung vom 14. November 2023

    folgendes

    Urteil

    1

    Mit ihrer auf Art. 263 AEUV gestützten Klage beantragt die Französische Republik die Nichtigerklärung des Beschlusses Nr. 3/2021 des Beschwerdeausschusses des Einheitlichen Abwicklungsausschusses (SRB) vom 8. Juni 2022, mit dem die Beschwerde gegen den Beschluss SRB/EES/2021/44 vom 4. November 2021 über die Festlegung der Mindestanforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten zurückgewiesen wurde (im Folgenden: angefochtener Beschluss).

    Vorgeschichte des Rechtsstreits

    2

    Am 6. November 2020 stellte eine Bankengruppe (im Folgenden: betreffende Bankengruppe) für eines ihrer Tochterunternehmen für den Abwicklungsplanungszyklus 2020 auf der Grundlage von Art. 12h Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. 2014, L 225, S. 1) in der durch die Verordnung (EU) 2019/877 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 (ABl. 2019, L 150, S. 226) geänderten Fassung einen Antrag auf Gewährung einer Ausnahmeregelung in Bezug auf die Mindestanforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (im Folgenden: MREL), die gemäß Art. 12g der genannten Verordnung auf dieses Tochterunternehmen auf Einzelunternehmensbasis anwendbar waren.

    3

    Mit dem Beschluss SRB/EES/2021/44 vom 4. November 2021 zur Festlegung der Mindestanforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gab der SRB dem Antrag der betreffenden Bankengruppe auf Gewährung einer Ausnahmeregelung für eines ihrer Tochterunternehmen nicht statt.

    4

    Am 21. Dezember 2021 legte die Autorité de contrôle prudentiel et de résolution (ACPR) (französische Finanzmarktaufsichtsbehörde, im Folgenden: Beschwerdeführerin vor dem Beschwerdeausschuss) beim Beschwerdeausschuss des SRB Beschwerde gegen den Beschluss SRB/EES/2021/44 ein.

    5

    Am 8. Juni 2022 wies der Beschwerdeausschuss die Beschwerde der Beschwerdeführerin vor dem Beschwerdeausschuss mit dem angefochtenen Beschluss zurück.

    Anträge der Parteien

    6

    Mit der am 2. September 2022 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift hat die Französische Republik die vorliegende Klage erhoben.

    7

    Die Französische Republik beantragt,

    den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären;

    dem SRB die Kosten aufzuerlegen.

    8

    Mit gesondertem, ebenfalls am 2. September 2022 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Schriftsatz hat die Französische Republik gemäß den Art. 88 und 89 der Verfahrensordnung des Gerichts den Erlass einer prozessleitenden Maßnahme dahin gehend beantragt, dem SRB aufzugeben, sein internes Handbuch zu den MREL vorzulegen.

    9

    Der SRB beantragt im Wesentlichen,

    die Klage abzuweisen;

    der Französischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

    Rechtliche Würdigung

    10

    Die Französische Republik stützt ihre Klage auf drei Klagegründe, mit denen sie erstens eine fehlerhafte Auslegung und Anwendung von Art. 12h der Verordnung Nr. 806/2014 und eine „Überschreitung der Grenzen des Ermessens des SRB“, zweitens einen Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit und drittens einen Verstoß gegen die Begründungspflicht geltend macht.

    Zum ersten Klagegrund: fehlerhafte Auslegung und Anwendung von Art. 12h der Verordnung Nr. 806/2014 und „Überschreitung der Grenzen des Ermessens des SRB“

    11

    Im Rahmen des ersten Klagegrundes macht die Französische Republik geltend, dass der Beschwerdeausschuss die Auslegung und die Anwendung von Art. 12h Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 806/2014 durch den SRB zu Unrecht bestätigt habe, da diese im Wesentlichen darauf hinausliefen, dass „grundsätzlich“ die Stellung einer speziellen Garantie zu fordern und „ausnahmsweise“ die Möglichkeit zuzulassen sei, von einer solchen Anforderung abzuweichen. Die Französische Republik wirft dem Beschwerdeausschuss vor, nicht versucht zu haben, festzustellen, ob der SRB im vorliegenden Fall berechtigt war, eine solche Garantie zu fordern.

    12

    Dieser erste Klagegrund besteht aus zwei Teilen, mit denen erstens eine fehlerhafte Auslegung und Anwendung von Art. 12h Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 806/2014 und zweitens eine Überschreitung der Grenzen des Ermessens nach Art. 12h Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 806/2014 durch den SRB geltend gemacht werden.

    Zum ersten Teil: fehlerhafte Auslegung und Anwendung von Art. 12h Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 806/2014

    13

    Im Rahmen des ersten Teils des ersten Klagegrundes macht die Französische Republik geltend, dass der SRB bei der Prüfung eines Antrags auf Gewährung einer Ausnahmeregelung auf der Grundlage von Art. 12h Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014 zu Unrecht „grundsätzlich“ eine spezielle Garantie im Verhältnis zwischen der Abwicklungseinheit und ihrem Tochterunternehmen gefordert habe, um die Bedingung von Art. 12h Abs. 1 Buchst. c der Verordnung als erfüllt anzusehen. Es habe ein Bündel hinreichend beweiskräftiger übereinstimmender Indizien vorgelegen, das von der Beschwerdeführerin vor dem Beschwerdeausschuss zusammengestellt worden sei und das belege, dass der SRB mit der Anforderung einer speziellen Garantie nicht nur die in Art. 12h Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 806/2014 vorgesehene Bedingung ausgelegt und angewandt habe, sondern in Wirklichkeit ein Kriterium angewandt habe, das in anderen, auf gleicher Ebene angesiedelten Texten des Unionsrechts vorgesehen sei, die im vorliegenden Fall nicht anwendbar seien.

    14

    Der SRB bestreitet das Vorbringen der Französischen Republik.

    15

    Zunächst ist festzustellen, dass der Unionsgesetzgeber die Banken dazu verpflichtet hat, die MREL dauerhaft einzuhalten, um zu verhindern, dass die Bankeinheiten ihre Verbindlichkeiten so strukturieren, dass die Wirksamkeit des Bail-in‑Instruments eingeschränkt wird, und um so die Kundeneinlagen im Fall massiver Verluste zu schützen. Ausgedrückt wird das als Prozentsatz der Gesamtsumme aus Verbindlichkeiten und Eigenmitteln des Unternehmens. Festzustellen ist ferner, dass Art. 12g der Verordnung Nr. 806/2014 MREL für Einheiten – in diesem Fall Tochterunternehmen einer Bankengruppe – vorschreibt, die selbst keine Abwicklungseinheiten sind (im Folgenden: interne MREL).

    16

    Die internen MREL können auf zwei Arten erfüllt werden. Erstens kann das Tochterunternehmen an die Abwicklungseinheit, in diesem Fall das Mutterunternehmen der betreffenden Bankengruppe, Instrumente über Verbindlichkeiten, z. B. in Form von Anleihen, ausgeben. Zweitens kann dieses Mutterunternehmen die internen MREL seines Tochterunternehmens mittels einer Garantie erfüllen, die mehrere kumulative in Art. 12g Abs. 3 der Verordnung Nr. 806/2014 genannte Bedingungen erfüllt.

    17

    Art. 12h Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014 sieht die Möglichkeit vor, Tochterunternehmen von den internen MREL auszunehmen, wenn drei kumulative Bedingungen erfüllt sind. Die Bedingung in Art. 12h Abs. 1 Buchst. c verlangt insoweit, dass „kein wesentliches praktisches oder rechtliches Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten durch die Abwicklungseinheit an das Tochterunternehmen, in Bezug auf das eine Feststellung gemäß Artikel 21 Absatz 3 getroffen wurde, vorhanden oder abzusehen ist, insbesondere wenn in Bezug auf die Abwicklungseinheit Abwicklungsmaßnahmen getroffen werden“.

    18

    Festzustellen ist ferner, dass die Wendung in Art. 12h Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014, wonach „[d]er Ausschuss ein in einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassenes Tochterunternehmen einer Abwicklungseinheit von der Anwendung des Artikels 12g ausnehmen [kann]“, wenn die drei in dieser Bestimmung aufgeführten Bedingungen erfüllt sind, zwangsläufig bedeutet, dass diese Bestimmung dem SRB teilweise eine gebundene Zuständigkeit verleiht und ihm teilweise ein Ermessen überträgt (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 13. Juli 2018, Banque postale/EZB, T‑733/16, EU:T:2018:477, Rn. 39).

    19

    In einem ersten Schritt prüft der SRB, ob die drei in Art. 12h Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014 genannten Bedingungen erfüllt sind. Sind diese Bedingungen nicht erfüllt, ist der SRB nicht berechtigt, eine Ausnahmeregelung in Bezug auf die MREL zu gewähren. Er befindet sich dann in einer Situation gebundener Zuständigkeit und muss den Antrag auf Gewährung einer Ausnahmeregelung ablehnen.

    20

    Sind alle drei Bedingungen in Art. 12h Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014 erfüllt, folgt der zweite Schritt. In diesem Fall „darf“ der SRB nämlich eine Ausnahme von den MREL gewähren. Es handelt sich also um eine Möglichkeit, was notwendigerweise ein Recht des SRB voraussetzt, die Ausnahme zu gewähren oder nicht zu gewähren. Er verfügt daher insoweit über ein Ermessen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Juli 2018, Banque postale/EZB, T‑733/16, EU:T:2018:477, Rn. 41).

    21

    In dem angefochtenen Beschluss stellte der Beschwerdeausschuss im Wesentlichen fest, dass der SRB Art. 12h Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 806/2014 nicht rechtsfehlerhaft ausgelegt habe. Der Beschwerdeausschuss weist nämlich zurück, dass das vom SRB gewählte Verfahren darin bestanden habe, bei der Feststellung, ob eine Bankengruppe, die die Gewährung einer Ausnahme beantragt habe, die in der vorgenannten Bestimmung vorgesehene Bedingung erfülle, „grundsätzlich“ die Stellung einer speziellen Garantie zu fordern und „ausnahmsweise“ die Möglichkeit zuzulassen, von einer solchen Anforderung abzuweichen.

    22

    Um festzustellen, ob der Beschwerdeausschuss bei der Beurteilung der vom SRB vorgenommenen Prüfung der in Art. 12h Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 806/2014 enthaltenen Bedingung im Rahmen des Antrags der betreffenden Bankengruppe auf Gewährung einer Ausnahme einen Rechtsfehler begangen hat, ist diese Bestimmung auszulegen.

    23

    Insoweit sind nach ständiger Rechtsprechung bei der Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts nicht nur ihr Wortlaut und die mit ihr verfolgten Ziele zu berücksichtigen, sondern auch ihr Kontext und das gesamte Unionsrecht (vgl. Urteil vom 8. Juli 2019, Kommission/Belgien [Art. 260 Abs. 3 AEUV – Hochgeschwindigkeitsnetze], C‑543/17, EU:C:2019:573, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung, Beschluss vom 24. Oktober 2019, Liaño Reig/SRB, T‑557/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:771, Rn. 59).

    24

    Erstens ist in Bezug auf die wörtliche Auslegung von Art. 12h Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 806/2014 festzustellen, dass diese Vorschrift lediglich die Bedingung vorsieht, dass „kein wesentliches praktisches oder rechtliches Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten durch die Abwicklungseinheit an das Tochterunternehmen … vorhanden oder abzusehen ist …“.

    25

    Art. 12h Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 806/2014 sieht also weder die Möglichkeit vor, eine spezielle Garantie zu fordern, damit die Bedingung des Nichtvorliegens bzw. der Nicht-Absehbarkeit eines wesentlichen Hindernisses für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten (im Folgenden: Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln) erfüllt ist, noch enthält er eine Formulierung, nach der dem SRB untersagt wäre, in diesem Zusammenhang eine spezielle Garantie zu fordern.

    26

    Vor diesem Hintergrund ist die Prüfung von Art. 12h Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 806/2014 im Wege einer systematischen und teleologischen Auslegung von Art. 12h fortzusetzen, um festzustellen, ob diese Vorschrift dem SRB gestattet, eine spezielle Garantie zu fordern, damit die Bedingung in Art. 12h Abs. 1 Buchst. c dieser Verordnung erfüllt ist und dem betreffenden Tochterunternehmen eine Ausnahme von den MREL gewährt werden kann.

    27

    Zweitens besteht die systematische Auslegung von Art. 12h Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014 in einer Prüfung zum einen der Vorarbeiten zu dieser Verordnung und zum anderen ihres Verhältnisses zu den anderen Vorschriften dieser Verordnung in ihrer Gesamtheit sowie zu Vorschriften anderer Rechtsakte der Union.

    28

    In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass Art. 12h der Verordnung Nr. 806/2014 durch die Verordnung 2019/877 eingefügt wurde.

    29

    Aus den Vorarbeiten zur Verordnung 2019/877 – d. h. den Vorarbeiten im Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung Nr. 806/2014 in Bezug auf die Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungsfähigkeit von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen (COM[2016] 851 final) vom 23. November 2016 – geht hervor, dass die beiden folgenden Arten von Änderungen Teil desselben Legislativpakets sind. Zum einen handelt es sich um die vorgeschlagenen Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. 2013, L 176, S. 1, berichtigt in ABl. 2013, L 208, S. 68, und ABl. 2013, L 321, S. 6), mit denen die Mindestanforderung des Standards für die Gesamtverlustabsorptionsfähigkeit (Total Loss Absorption Capacity, im Folgenden: TLAC) aufgenommen werden soll, eines Standards, den der G20-Gipfel am 15. und 16. November 2015 in Antalya (Türkei) verabschiedet hat und mit dem sichergestellt werden soll, dass global systemrelevante Banken im Fall einer Abwicklung über die erforderliche Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungsfähigkeit verfügen. Zum anderen handelt es sich um die vorgeschlagenen Änderungen der Verordnung Nr. 806/2014, die zusätzliche Anforderungen an systemrelevante Banken auf Einzelfallbasis und allgemeine Anforderungen an die der Bankenunion zugehörigen Banken vorsehen.

    30

    In Bezug auf die vorgeschlagenen Änderungen der Verordnung Nr. 806/2014 wird in den Vorarbeiten festgestellt, dass sich die Art. 12g und 12h (die dann zu den Art. 12f und 12g der Verordnung Nr. 806/2014 werden) mit der Höhe der MREL-Anwendung befassen und dass für Institute, die für eine Einstufung als Abwicklungseinheiten infrage kommen, die MREL auf konsolidierter Ebene der Abwicklungsgruppe gilt. Die Vorarbeiten machen ferner deutlich, dass analog zu einem ähnlichen Konzept im TLAC‑Standard mit den Vorschlägen das Konzept einer „internen“ MREL eingeführt wird und dass dies bedeutet, dass andere Unternehmen einer Abwicklungsgruppe, bei denen es sich nicht um Abwicklungseinheiten handelt, berücksichtigungsfähige (Schuld‑)Titel innerhalb der Abwicklungsgruppe ausgeben sollten, d. h. dass solche Titel von Abwicklungseinheiten erworben werden sollten. In den Vorschlägen ist auch festgelegt, dass die interne MREL unter Wahrung bestimmter Schutzbestimmungen durch besicherte Garantien zwischen der Abwicklungseinheit und anderen Unternehmen der Abwicklungsgruppe ersetzt werden könnte.

    31

    In den Vorarbeiten wird ferner ausgeführt, dass in Art. 12i (der dann zu Art. 12h der Verordnung Nr. 806/2014 wird) festgelegt ist, dass der SRB unter Wahrung bestimmter Schutzbestimmungen ein Tochterunternehmen von der internen MREL ausnehmen kann, wenn sowohl die Tochter- als auch die Mutterabwicklungseinheit in demselben teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassen sind.

    32

    Somit wird die Anforderung einer Garantie nur im Zusammenhang mit dem künftigen Art. 12g der Verordnung Nr. 806/2014 ausdrücklich erwähnt, der sich auf die „Anwendung der Anforderungen auf Unternehmen, bei denen es sich nicht um Abwicklungseinheiten handelt“ bezieht. In den Diskussionen über den künftigen Art. 12h der Verordnung, der die Möglichkeit der Gewährung einer Ausnahme von den internen MREL betrifft, ging es nicht um die Möglichkeit der Anforderung einer Garantie in diesem Kontext.

    33

    Zum Verhältnis zwischen Art. 12h Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014 und den anderen Vorschriften der Verordnung Nr. 806/2014 in ihrer Gesamtheit oder den Vorschriften anderer Rechtsakte der Union ist festzustellen, dass es im 83. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 806/2014 heißt: „Um zu verhindern, dass Unternehmen ihre Verbindlichkeiten auf eine Art und Weise strukturieren, die die Wirksamkeit des Bail-in‑Instruments einschränkt, ist es zweckmäßig festzulegen, dass die Unternehmen jederzeit eine als Prozentsatz der Gesamtverbindlichkeiten und der Eigenmittel des Unternehmens ausgedrückte [MREL], die dem Bail-in‑Instrument unterliegen können, erfüllen müssen.“

    34

    Im 19. Erwägungsgrund der Verordnung 2019/877 heißt es: „Sind sowohl die Abwicklungseinheit oder das Mutterunternehmen als auch seine bzw. ihre Tochterunternehmen in demselben Mitgliedstaat niedergelassen und Teil derselben Abwicklungsgruppe, so sollte der Ausschuss Tochterunternehmen, die keine Abwicklungseinheiten sind, von der Anwendung der MREL ausnehmen können oder ihnen erlauben, die MREL durch besicherte Garantien zwischen dem Mutterunternehmen und dessen Tochterunternehmen zu erfüllen, die abgerufen werden können, wenn die gleichen zeitlichen Voraussetzungen erfüllt sind wie für die Herabschreibung oder Umwandlung berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten erforderlich“, und „[d]ie Sicherheit, mit der die Garantie unterlegt ist, sollte hochliquide sein und minimale Markt- und Kreditrisiken aufweisen“.

    35

    Der 19. Erwägungsgrund der Verordnung 2019/877 kündigt im Wesentlichen der Inhalt der neuen Art. 12g und 12h der Verordnung Nr. 806/2014 an.

    36

    Art. 12g Abs. 3 der Verordnung Nr. 806/2014 sieht tatsächlich vor, dass der SRB zulassen kann, dass Einheiten, die selbst keine Abwicklungseinheiten sind, die auch ihnen auferlegten internen MREL mittels einer Garantie erfüllen, die neun kumulative Bedingungen erfüllen muss. Insbesondere wird verlangt, dass die Garantie zu mindestens 50 % ihres Betrags besichert wird. Wie sich aus Rn. 34 des vorliegenden Urteils ergibt, bedeutet dies, dass das Mutterunternehmen seine liquiden Vermögenswerte tatsächlich bereits im Vorfeld positionieren muss, um die Garantie zu unterlegen.

    37

    Wie in Rn. 17 oben festgestellt, sieht Art. 12h Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014 die Möglichkeit vor, ein Tochterunternehmen von den internen MREL auszunehmen, sofern die in dieser Bestimmung genannten Bedingungen erfüllt sind, darunter die Bedingung, dass kein Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln vorliegt.

    38

    Ferner ist festzustellen, dass es im letzten Satz des zweiten Erwägungsgrundes der Verordnung 2019/877 heißt: „Die Bestimmungen der Verordnung … Nr. 806/2014, in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung zur Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungskapazität von Instituten und Unternehmen, sollten einheitlich mit den Bestimmungen der Verordnung … Nr. 575/2013 und der Richtlinie 2013/36/EU … sowie der Richtlinie 2014/59/EU angewandt werden.“ Eine vergleichbare Bestimmung wie Art. 12h der Verordnung Nr. 806/2014 ist in der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2014, L 173, S. 190) in der durch die Richtlinie (EU) 2019/879 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Änderung der Richtlinie 2014/59/EU in Bezug auf die Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungskapazität von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und der Richtlinie 98/26/EG (ABl. 2019, L 150, S. 296) geänderten Fassung enthalten.

    39

    So sieht Art. 45f Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 2014/59 die Möglichkeit einer Ausnahme für ein Tochterunternehmen vor, wenn kein wesentliches praktisches oder rechtliches Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten durch die Abwicklungseinheit an das Tochterunternehmen vorhanden oder abzusehen ist.

    40

    Anders als die Verordnung Nr. 806/2014 schreibt Art. 45f Abs. 3 der Richtlinie 2014/59 jedoch ausdrücklich auch eine zusätzliche Bedingung neben der Tatsache, dass kein Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln bestehen darf, vor, nämlich die Bedingung, dass das Mutterunternehmen eine Garantie zugunsten seines Tochterunternehmens stellt. Genauer gesagt verlangt Art. 45f Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2014/59, dass „die Abwicklungseinheit in Bezug auf die umsichtige Führung des Tochterunternehmens die Anforderungen der zuständigen Behörde erfüllt und [dass sie] mit deren Zustimmung erklärt hat, dass es für die von seinem Tochterunternehmen eingegangenen Verpflichtungen bürgt“. Er sieht zudem vor, dass die letztgenannte Bedingung nicht erforderlich ist, wenn die durch das Tochterunternehmen verursachten Risiken unerheblich sind. Sind die Risiken nicht unerheblich, muss also diese zusätzliche Bedingung erfüllt sein, damit der SRB sein Ermessen im Rahmen der Gewährung oder Versagung einer Ausnahme ausüben kann. Eine solche Bedingung ist in Art. 12h Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014 nicht enthalten.

    41

    Somit ergibt eine systematische Auslegung, dass die Anforderung von besicherten Garantien zwischen dem Mutterunternehmen und seinen Tochterunternehmen in Art. 12g der Verordnung Nr. 806/2014 nur als Mittel zur Einhaltung der internen EMEE vorgesehen ist und dass die Bedingung der Stellung einer Garantie in Art. 12h Abs. 1 dieser Verordnung im Zusammenhang mit der Gewährung einer Ausnahme nicht enthalten ist, anders als der Gesetzgeber dies in der ebenfalls im Bereich der Abwicklung erlassenen Richtlinie 2014/59 vorgesehen hat.

    42

    An diesem Punkt ergibt sich aus dem Vorstehenden, dass die Möglichkeit der Gewährung einer Ausnahme nach Art. 12h Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014 in keiner Weise von der Anforderung einer mit einer Sicherheit unterlegten Garantie abhängig gemacht werden darf, die der in Art. 12g Abs. 3 dieser Verordnung vorgesehenen Garantie vergleichbar wäre. Ein gegenteiliger Ansatz würde dazu führen, dass Art. 12h Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014 seine praktische Wirksamkeit verlöre, und würde somit eine klare Verletzung dieser Bestimmung darstellen.

    43

    Andererseits lässt sich aber auch die These der Französischen Republik, dass der SRB im Rahmen der Prüfung eines Antrags auf Gewährung einer Ausnahme „keinerlei Garantie“ fordern dürfe, durch die vorstehenden Erwägungen nicht erhärten. Aus der oben vorgenommenen systematischen Auslegung lässt sich nämlich nicht ableiten, dass die Nicht-Erwähnung einer Garantie in der Bestimmung über die Prüfung eines Antrags auf Gewährung einer Ausnahme von den internen MREL (d. h. in Art. 12h Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014) den SRB ipso iure daran hindert, im Rahmen dieser Prüfung eine solche Anforderung zu stellen. Auch wenn der SRB einen Antrag auf Gewährung einer Ausnahme ablehnen muss, wenn eine der in Art. 12h Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014 genannten kumulativen Bedingungen nicht erfüllt ist, verfügt er dennoch über ein gewisses Ermessen bei der Beurteilung, unter welchen Umständen die dritte dieser Bedingungen, nämlich das Nichtvorliegen eines Hindernisses für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln, erfüllt ist. Es ist somit nicht ausgeschlossen, dass er angesichts des Ermessens, über das er bei der Beurteilung der dritten in diesem Artikel genannten Bedingung verfügt, berechtigt ist, eine andere als die in Art. 12g Abs. 3 der Verordnung Nr. 806/2014 vorgesehene Garantie zu fordern, um das Vorliegen eines Hindernisses für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln auszuschließen.

    44

    Drittens ist nach Auffassung des Gerichts die Prüfung in Form einer teleologischen Auslegung von Art. 12h Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 806/2014 fortzusetzen. Im Rahmen dieser Auslegung ist das allgemeine Ziel zu berücksichtigen, das mit der Verordnung 2019/877 und der Verordnung Nr. 806/2014 verfolgt wird.

    45

    Insoweit benennt der Gesetzgeber im fünften Erwägungsgrund der Verordnung 2019/877 das von ihm verfolgte zentrale Ziel: „Damit im Abwicklungsfall eine reibungslose und rasche Verlustabsorption und Rekapitalisierung mit geringstmöglichen Auswirkungen auf die Steuerzahler und die Finanzstabilität gewährleistet ist, sollte der Ausschuss sicherstellen, dass die Institute und Unternehmen über eine ausreichende Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungskapazität verfügen. Dies sollte dadurch erreicht werden, dass die Institute die in der Verordnung … Nr. 806/2014 vorgesehene institutsspezifische MREL einhalten.“

    46

    Somit ist, wie der SRB im Wesentlichen feststellt, das gemeinsame Hauptziel der Verordnung Nr. 806/2014 und der Richtlinie 2014/59, das der Gesetzgeber verfolgt, indem er allen Instituten einer Bankengruppe die MREL auferlegt, die Gewährleistung einer wirksamen Abwicklung mit möglichst geringen negativen Auswirkungen auf die Realwirtschaft, das Finanzsystem und die öffentlichen Finanzen.

    47

    Darüber hinaus sollte gemäß den Erwägungsgründen 17 und 18 der Verordnung 2019/877 für Institute oder Unternehmen, die als Abwicklungseinheiten identifiziert werden, die MREL lediglich auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe gelten, während Institute oder Unternehmen, die keine Abwicklungseinheiten sind, die MREL auf Einzelunternehmensbasis erfüllen sollten.

    48

    Es gilt also der Grundsatz, dass die Verpflichtung aus den internen MREL auf Ebene jedes einzelnen Tochterunternehmens der betreffenden Bankengruppe gilt. Angesichts des dieser Verpflichtung zugrunde liegenden Ziels, die Auswirkungen auf die Steuerzahler zu minimieren und die Finanzstabilität zu gewährleisten, kann eine Ausnahme vom Grundsatz nur dann in Betracht kommen, wenn die Bedingungen, unter denen sie gewährt werden kann, erfüllt sind. Die Entscheidung des SRB, auf die internen MREL zu verzichten, darf somit nicht das Ziel der Minimierung der Auswirkungen auf die Steuerzahler und der Gewährleistung der Finanzstabilität gefährden, das der Begründung der Verpflichtung, die internen MREL bereits im Vorfeld auf Ebene des Tochterunternehmens zu positionieren, zugrunde lag. Wie der SRB zu Recht ausführt, müsste das Tochterunternehmen ohne die bereits im Vorfeld auf Ebene des Tochterunternehmens positionierten internen MREL und wenn die Verluste des Tochterunternehmens sein gesetzliches Kapital übersteigen, selbst der Abwicklung unterliegen, und eine solche Situation stünde im Widerspruch zu dem Ziel, das den internen MREL zugrunde liegt.

    49

    Daher ist davon auszugehen, dass sich der SRB von dem in Rn. 46 oben genannten Ziel leiten lassen muss, wenn er die Verordnung Nr. 806/2014 anwendet und prüft, ob die in Art. 12h Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014 genannten Bedingungen erfüllt sind.

    50

    Wenn der SRB einen Antrag auf Gewährung einer Ausnahme von den internen MREL prüft, ist es daher seine Aufgabe, zu beurteilen, ob es andere Ausgestaltungen gibt, die als funktionaler Ersatz für die internen MREL dienen können. Im Rahmen seines Ermessens (siehe oben, Rn. 43) kann er durchaus zu dem Schluss kommen, dass je nach den Umständen des jeweiligen Antrags auf Gewährung einer Ausnahme eine Garantie erforderlich ist, um die Bedingung zu erfüllen, dass kein Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln vorliegen darf. Aus den oben in Rn. 42 genannten Gründen ist es ihm jedoch nicht gestattet, eine Garantie zu fordern, deren Merkmale denen der in Art. 12g Abs. 3 der Verordnung Nr. 806/2014 vorgesehenen Garantie vergleichbar sind.

    51

    Insoweit ist festzustellen, dass sich aus dem angefochtenen Beschluss nicht ergibt, dass der SRB von der betreffenden Bankengruppe eine Garantie gefordert hätte, die derjenigen nach Art. 12g Abs. 3 der Verordnung Nr. 806/2014 entspricht oder ihr vergleichbare Merkmale aufweist, und erst recht nicht, dass der Beschwerdeausschuss ein solches Vorgehen des SRB gebilligt hätte.

    52

    Keins der von der Französischen Republik vorgebrachten Argumente kann diese Feststellung in Frage stellen.

    53

    Erstens kann die Französische Republik nicht mit ihrem Vorwurf durchdringen, der Beschwerdeausschuss und der SRB hätten sich ausschließlich auf den allgemeinen Zweck des Abwicklungsrahmens und der internen MREL, der der Verordnung Nr. 806/2014 und der Richtlinie 2014/59/EU gemein sei, konzentriert und die eigentlichen Ziele der genannten Verordnung, die darin bestünden, die Risiken einer Fragmentierung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen zu verringern, nicht berücksichtigt. Sie macht nämlich geltend, dass die Ausnahmen von den internen MREL, die zwischen in ein und demselben Mitgliedstaat niedergelassenen Unternehmen gelten, zu diesen Zielen beitragen würden, indem sie die Hindernisse für die gruppeninterne Zirkulation von Liquidität und Kapital verringerten.

    54

    Wie im 18. Erwägungsgrund der Verordnung 2019/877 im Wesentlichen ausgeführt wird und oben in Rn. 47 festgestellt wurde, besteht das vorrangige Ziel der Maßnahme, Institute oder Unternehmen, die keine Abwicklungseinheiten sind, auf Einzelunternehmensbasis den internen MREL zu unterwerfen, darin, potenzielle Marktstörungen zu vermeiden, indem dem SRB die Abwicklung einer Abwicklungsgruppe ermöglicht wird, ohne dass dabei auch bestimmte Tochterunternehmen abgewickelt werden müssen.

    55

    Vor diesem Hintergrund erscheint das Ziel der Verringerung von Hindernissen für die gruppeninterne Zirkulation von Liquidität und Kapital, das mit Art. 12h der Verordnung Nr. 806/2014 verfolgt wird, der dem SRB unter bestimmten Bedingungen den Verzicht auf die Anwendung der internen EMEE ermöglicht, als zweitrangig. Ein solches Ziel darf nicht zulasten des oben in Rn. 54 genannten vorrangigen Ziels verfolgt werden.

    56

    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nach dem zweiten Erwägungsgrund der Verordnung 2019/877 die betreffenden Bestimmungen der Verordnung Nr. 806/2014 in der durch die Verordnung 2019/877 geänderten Fassung u. a. einheitlich mit den Bestimmungen der Richtlinie 2014/59 angewandt werden sollten. Nach Art. 45f Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2014/59 muss das Mutterunternehmen nur dann erklären, dass es für die von seinem Tochterunternehmen eingegangenen Verpflichtungen bürgt, wenn die durch das Tochterunternehmen verursachten Risiken nicht unerheblich sind. Der Gesetzgeber gibt somit einem vorsichtigen Ansatz den Vorzug, indem er eine Ausnahme ohne Anforderung einer Garantie nur dann zulässt, wenn strenge Bedingungen erfüllt sind und insbesondere, wenn eine solche Ausnahme im Wesentlichen keine Risiken mit sich bringt.

    57

    Aus Gründen der Einheitlichkeit sollten die Bestimmungen der Verordnung Nr. 806/2014 in der durch die Bestimmungen der Verordnung 2019/877 geänderten Fassung ebenfalls so angewandt werden, dass die Gewährung der Ausnahme nur in Betracht kommt, wenn strenge Bedingungen erfüllt sind. Daraus folgt, dass der SRB bei der Prüfung, ob die in Art. 12h Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 806/2014 genannte Bedingung erfüllt ist, zu der Auffassung gelangen kann, dass im konkreten Fall die Anforderung einer Garantie erforderlich ist, damit diese Bedingung erfüllt ist. Die Tatsache, dass Art. 12h Abs. 1 der Verordnung nicht ausdrücklich die Anforderung einer Garantie des Mutterunternehmens zugunsten seines Tochterunternehmens vorsieht, bedeutet, dass der Gesetzgeber dem SRB ein Ermessen hinsichtlich der Notwendigkeit einer solchen Garantie eingeräumt hat, das er jedoch der Abwicklungsbehörde bei der Prüfung einer Ausnahme nach der Richtlinie 2014/59 nicht zugestanden hat.

    58

    Zweitens beruft sich die Französische Republik ebenfalls vergeblich auf die Antwort der Kommission auf eine Frage eines Mitgliedstaats zur Umsetzung der Richtlinie 2019/879. Die Kommission hatte ausgeführt, dass der Gesetzgeber Art. 45f Abs. 3 Buchst. d bis f und Abs. 4 Buchst. d bis f der Richtlinie 2014/59 in der durch die Richtlinie 2019/879 geänderten Fassung absichtlich nicht nachgebildet habe und dass es Sache der nationalen Abwicklungsbehörden und – im Licht der Grundsätze zur Übertragung von Befugnissen, die im Urteil vom 13. Juni 1958, Meroni/Hohe Behörde (9/56, EU:C:1958:7), aufgestellt worden seien – des SRB sei, diese Vorschrift bei der Umsetzung der Bestimmungen der Verordnung Nr. 806/2014 zu berücksichtigen.

    59

    Das vom SRB gewählte Verfahren, bei dem der Beschwerdeausschuss keinen Rechtsfehler festgestellt hat, steht im Einklang mit der im Urteil vom 13. Juni 1958, Meroni/Hohe Behörde (9/56, EU:C:1958:7), zum Ausdruck gebrachten Auffassung, da dieses Verfahren keineswegs eine automatische Verpflichtung zur Stellung einer Garantie umfasst, damit die Bedingung, dass kein Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln vorliegt, erfüllt ist, sondern vielmehr dem SRB insoweit ein Ermessen zugesteht, das ihn dazu veranlassen kann, eine Garantie zu fordern, wenn er dies nach den Umständen des Einzelfalls für erforderlich hält.

    60

    Drittens stützt sich die Französische Republik auf die öffentlichen Leitlinien „MREL Policy“ des SRB (im Folgenden: öffentliche Leitlinien) und das interne Handbuch des SRB, wenn sie geltend macht, dass der SRB in Wirklichkeit systematisch die Stellung einer Garantie in jedem Einzelfall ohne eine Prüfung in concreto fordere und dass er die Stellung einer Garantie in Wirklichkeit als eine Bedingung für den Nachweis betrachte, dass kein Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln im Sinne von Art. 12h Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 806/2014 vorliege.

    61

    Die Argumentation der Französischen Republik, die sich auf das interne Handbuch und die öffentlichen Leitlinien des SRB stützt und im Wesentlichen dahin geht, dass der SRB eine neue, in der Gesetzgebung nicht vorgesehene, eigenständige Bedingung, nämlich die Stellung einer Garantie, geschaffen habe, hat keinen Erfolg.

    62

    Zunächst wurde der Verweis auf eine Garantie zum Nachweis, dass kein Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln vorliegt, erst im Juni 2022 in Anhang II der öffentlichen Leitlinien aufgenommen und existierte daher noch nicht, als der SRB seinen Beschluss SRB/EES/2021/44 vom 4. November 2021 fasste.

    63

    Ferner wird in den öffentlichen Leitlinien unmissverständlich darauf hingewiesen, dass sie keine rechtsverbindliche Wirkung entfalten und dass sie keinesfalls die gesetzlichen Anforderungen ersetzen, die in den einschlägigen Vorschriften des nationalen Rechts und des Unionsrechts festgelegt sind. In den Leitlinien wird auch darauf hingewiesen, dass sie nicht für rechtliche bzw. gerichtliche Zwecke herangezogen werden können, keine verbindliche Auslegung von Unionsrecht oder nationalem Recht begründen und nicht als Rechtsberatung dienen und eine solche auch nicht ersetzen.

    64

    Zudem ist im Sinne der vom Beschwerdeausschuss vertretenen Auffassung (Rn. 82 des angefochtenen Beschlusses) das in den öffentlichen Leitlinien in der geänderten Fassung vom Juni 2022 beschriebene Verfahren, wonach der SRB im Rahmen der Prüfung der Bedingung, dass kein Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln vorliegt, eine spezielle Garantie fordern kann, mit dem Wortlaut von Art. 12h Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 806/2014 vereinbar, wie insbesondere oben in den Rn. 44 bis 51 ausgeführt wird.

    65

    Die Tatsache, dass in Anhang II der öffentlichen Leitlinien des SRB in der geänderten Fassung vom Juni 2022 ausgeführt wird, dass Banken, die die Gewährung einer Ausnahme beantragen, zum Nachweis der freien Übertragbarkeit von Mitteln in einem Abwicklungsszenario „normalerweise“ den Nachweis einer Garantie erbringen müssen, macht zwar deutlich, dass der SRB die Garantielösung als den sichersten Weg bevorzugt, um sicherzustellen, dass kein Hindernis für eine unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln vorliegt. Der Anhang II darf dennoch nicht dahin ausgelegt werden, dass der SRB „in allen Fällen, grundsätzlich und automatisch“ die Stellung einer Garantie fordern würde. Indem in eben diesem Anhang II festgelegt wird, dass der SRB bei seiner Beurteilung der Einhaltung von Art. 12h der Verordnung Nr. 806/2014 ein anderes Verfahren wählen kann, wenn die Besonderheiten des Einzelfalls dies rechtfertigen, bestätigt der SRB, dass er weiterhin auf Einzelfallbasis beurteilt, wie die Bedingung, dass kein Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln vorliegt, erfüllt werden kann.

    66

    Darüber hinaus macht die Französische Republik in Bezug auf das interne Handbuch des SRB geltend, dass der SRB darin zunächst ausgeführt habe, dass die Stellung einer Garantie eine eigenständige Bedingung für die Gewährung einer Ausnahme sei, und dass er diesen Ansatz später geändert und die Stellung einer Garantie als ein Kriterium dargestellt habe, mittels dessen nachgewiesen werden könne, dass kein Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln im Sinne von Art. 12h Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 806/2014 vorliege. Dies deutet jedoch eher darauf hin, dass der SRB die Tragweite dieser Bestimmung berücksichtigt hat, aus der sich ergibt, dass die Stellung einer Garantie nicht automatisch und von Amts wegen gefordert werden darf, sondern dass die Notwendigkeit einer solchen Garantie im Rahmen der Beurteilung der Anforderung, dass kein Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln vorliegen darf, in Erwägung gezogen werden kann. Wie insbesondere oben in den Rn. 44 bis 51 oben dargelegt, wird der SRB durch nichts daran gehindert, je nach den Umständen des Einzelfalls eine Garantie zu fordern, damit die Anforderung von Art. 12h Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 806/2014 erfüllt wird.

    67

    Schließlich ergibt sich jedenfalls aus den Auszügen aus dem Beschluss SRB/EES/2021/44 und dem angefochtenen Beschluss, insbesondere aus den Rn. 68 bis 71 des angefochtenen Beschlusses, dass der SRB im vorliegenden Fall die Frage, ob kein Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln vorlag, entschieden hat, indem er eine In-concreto-Würdigung der Situation der betreffenden Bankengruppe und insbesondere der Garantien aus den Jahren 2014 und 2015, die von der betreffenden Gruppe vorgelegt worden waren, um diese Bedingung zu erfüllen, durchgeführt hat, und dass der Beschwerdeausschuss das Verfahren des SRB geprüft hat und zu dem Schluss gelangt ist, dass die vom SRB vorgenommene Würdigung frei von Rechtsfehlern sei, da sie in concreto durchgeführt worden sei.

    68

    Somit stützen sich die Argumentationen des Beschwerdeausschusses und des SRB nicht auf die öffentlichen Leitlinien oder das interne Handbuch des SRB und beruhen somit nicht auf einer mechanischen Anwendung der Bedingung einer Garantiestellung. Genau dies betont der Beschwerdeausschuss in Rn. 79 des angefochtenen Beschlusses, nämlich dass der Beschluss SRB/EES/2021/44 eine Einzelfallentscheidung sei, die sich auf die betreffende Bankengruppe beziehe und weder auf den öffentlichen Leitlinien noch auf dem internen Handbuch des SRB beruhe.

    69

    Vor diesem Hintergrund stellen die Erwägungen zum internen Handbuch und zu den öffentlichen Leitlinien, die insbesondere in den Rn. 71 bis 73 des angefochtenen Beschlusses enthalten sind, eine Erwiderung auf die von der Beschwerdeführerin vor dem Beschwerdeausschuss vorgebrachten Argumente dar, um zu belegen, dass mit der Aufnahme der Garantie in diese beiden Dokumente die Ausübung des Ermessens des SRB nicht in eine de facto automatische Anforderung einer Garantie umgewandelt wurde.

    70

    Nach alledem ist der erste Teil des ersten Klagegrundes zurückzuweisen.

    Zum zweiten Teil: Überschreitung der Grenzen des Ermessens nach Art. 12h Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 806/2014 durch den SRB

    71

    Die Französische Republik macht geltend, dass der Beschwerdeausschuss hätte feststellen müssen, dass der SRB die Grenzen seines Ermessens überschritten habe. Erstens definiere Art. 12h der Verordnung Nr. 806/2014 die Befugnisse des SRB auf der Grundlage objektiver Kriterien präzise, sodass die Ausübung dieser Befugnisse anhand dieser Kriterien streng kontrolliert werden müsse. Nun habe der Beschwerdeausschuss einerseits die Auffassung vertreten, dass die Anforderung einer speziellen Garantie für die SRB lediglich eine bloße Möglichkeit nach Durchführung einer ausführlichen Bewertung darstelle, und andererseits das Verfahren des SRB gebilligt, grundsätzlich die Stellung einer speziellen Garantie zu fordern und nur „ausnahmsweise“ die Möglichkeit zuzulassen, von einer solchen Anforderung abzuweichen. Die Französische Republik wirft dem Beschwerdeausschuss somit vor, in Wirklichkeit keine wirksame Kontrolle der Ausübung des Ermessens durch den SRB vorgenommen zu haben. Zweitens habe der Beschwerdeausschuss nicht kontrolliert, ob der SRB sein Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt habe, als er den Inhalt der Garantie beurteilt habe. Drittens habe der Beschwerdeausschuss insoweit in dem angefochtenen Beschluss nicht erläutert, wie weit das „notwendige und begrenzte“ Ermessen des SRB gewesen sei, als er geprüft habe, ob die Bedingungen von Art. 12h Abs. 1 Buchst. a bis c der Verordnung Nr. 806/2014 erfüllt gewesen seien.

    72

    Als Erstes ist zu prüfen, ob der Beschwerdeausschuss, wie die Französische Republik geltend macht, ein Verfahren gebilligt hat, wonach der SRB „grundsätzlich“ die Stellung einer speziellen Garantie fordern und nur „ausnahmsweise“ die Möglichkeit zulassen würde, von einer solchen Anforderung abzuweichen, und somit die Stellung einer Garantie gefordert hat, ohne von seinem oben in Rn. 43 dargelegten Ermessen Gebrauch zu machen und demnach ohne zuvor alle maßgeblichen Umstände genau und in concreto geprüft zu haben.

    73

    Zunächst ist festzustellen, dass nach Art. 85 Abs. 3 und 4 der Verordnung Nr. 806/2014 jede natürliche oder juristische Person Beschwerde gegen einen Beschluss des Ausschusses wie den Beschluss SRB/EES/2021/44 beim Beschwerdeausschuss einlegen kann, dass die Beschwerde eine Begründung enthält und dass der Beschwerdeausschuss über die Beschwerde zu entscheiden hat. Folglich prüft der Beschwerdeausschuss die vorgebrachten Beschwerdegründe.

    74

    Im vorliegenden Fall bestreitet die Französische Republik nicht, dass, wie aus der Zusammenfassung der Beschwerdegründe in Rn. 35 des angefochtenen Beschlusses hervorgeht, die Beschwerdeführerin vor dem Beschwerdeausschuss geltend gemacht hatte, dass der SRB auf der Grundlage seines internen Handbuchs und seiner öffentlichen Leitlinien de facto eine zusätzliche Bedingung für die Gewährung einer Ausnahme aufgestellt habe, die in der Verordnung Nr. 806/2014 nicht vorgesehen sei, und somit einen Rechtsfehler begangen habe, indem er die Grenzen seines Ermessens überschritten, die mit den angewandten Bestimmungen verfolgten Ziele verkannt und ihnen jede praktische Rechtswirkung genommen habe. Die Beschwerdeführerin hatte im Wesentlichen argumentiert, dass das In-abstracto-Verfahren, das der SRB angewandt habe, die Gewährung einer Ausnahme praktisch unmöglich gemacht habe.

    75

    Ferner ist festzustellen, dass sich die betreffende Bank auf zwei Garantien berufen hat, um nachzuweisen, dass kein wesentliches praktisches oder rechtliches Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln im Sinne von Art. 12h Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 806/2014 vorhanden oder abzusehen gewesen sei. Die fraglichen Garantien des Mutterunternehmens, mit denen die Verbindlichkeiten seines Tochterunternehmens abgesichert wurden, waren in den Jahren 2014 und 2015 im Rahmen von Anträgen auf Gewährung einer Ausnahme von der Anwendung der Aufsichtsanforderungen auf Einzelbasis und der Anwendung der Liquiditätsanforderungen auf Einzelbasis gemäß den Art. 7 und 8 der Verordnung Nr. 575/2013 gestellt worden.

    76

    Festzustellen ist, dass sich die Argumente, die die Beschwerdeführerin vor dem Beschwerdeausschuss zur Stützung ihres ersten Beschwerdegrundes vorgebracht hat, nicht auf die inhaltlichen Beurteilungen des SRB zu den Garantien aus den Jahren 2014 und 2015 bezogen, auf die sich die betreffende Bankengruppe berief, um nachzuweisen, dass die Bedingung des Nichtvorliegens eines Hindernisses für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln erfüllt sei. Die fraglichen Argumente betrafen nämlich den angeblich vom SRB begangenen Rechtsfehler, der darin bestanden habe, dass er seine Zuständigkeit überschritten habe, indem er eine nicht in Art. 12h Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014 vorgesehene Bedingung mechanisch und automatisch angewandt habe.

    77

    Der Beschwerdeausschuss musste somit prüfen, ob der SRB die Situation der betreffenden Bankengruppe und die zur Unterstützung ihres Antrags auf Gewährung einer Ausnahme eingereichten Garantien in concreto geprüft und damit die Grenzen seines Ermessens eingehalten hatte. In diesem Zusammenhang musste der Beschwerdeausschuss untersuchen, ob es sich bei der vom SRB vorgenommenen Beurteilung um eine verschleierte In-abstracto-Prüfung der Garantien aus den Jahren 2014 und 2015 handelte oder eine glaubhafte Prüfung in concreto.

    78

    Die Französische Republik macht daher zu Unrecht geltend, dass die von der Beschwerdeführerin vor dem Beschwerdeausschuss vorgebrachten Beschwerdegründe und Argumente, mit denen sie einen Rechtsfehler des SRB rügt, weil er Art. 12h Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014 fehlerhaft angewandt und die Grenzen seiner Zuständigkeit überschritten habe, den Beschwerdeausschuss zwingend dazu hätten veranlassen müssen, zu prüfen, ob der SRB angesichts aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls berechtigt war, eine spezielle Garantie zu fordern.

    79

    In Anbetracht der von der Beschwerdeführerin vor dem Beschwerdeausschuss geltend gemachten, oben in Rn. 76 dargelegten Beschwerdegründe ist zu prüfen, ob der Beschwerdeausschuss zu Recht davon ausgehen durfte, dass die Prüfung des SRB – in der dieser zu dem Schluss gelangte, dass ein Risiko bestanden habe, dass die Garantien aus den Jahren 2014 und 2015 bei Wegfall der Existenzfähigkeit des Tochterunternehmens möglicherweise nicht funktionieren würden, und dass sie die Bedingung des Nichtvorliegens eines Hindernisses für eine unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln nicht erfüllten – reell und konkret gewesen sei.

    80

    In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass Art. 12h Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014 keine konkreten Vorgaben dazu enthält, wie die Bedingung des Nichtvorliegens eines Hindernisses für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln zu erfüllen ist, sondern im Wesentlichen vom SRB verlangt, sicherzustellen, dass die bestehenden Mechanismen, wie z. B. Garantien, im Krisenfall einer internen MREL funktional gleichwertig sind und somit nicht das Risiko besteht, dass in dem Fall, dass sich das Tochterunternehmen als nicht existenzfähig erweist, die Führung des Mutterunternehmens hypothetisch beschließen könnte, sich zurückzuziehen und somit das Tochterunternehmen aufzugeben und nicht „die Mittel nach unten zu transferieren“ oder die Verluste zu absorbieren oder zu rekapitalisieren.

    81

    Im vorliegenden Fall musste der Beschwerdeausschuss daher prüfen, ob der SRB eine reelle und konkrete Prüfung der Garantien aus den Jahren 2014 und 2015 und ihrer Wirksamkeit im Krisenfall vorgenommen hatte, die es dem SRB ermöglichte, festzustellen, ob die bestehenden Mechanismen einer internen MREL im Liquidationsfall funktional gleichwertig wären und ob die betreffende Bankengruppe somit auf dieser Grundlage die Bedingung des Nichtvorliegens eines Hindernisses für eine unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln erfüllen konnte.

    82

    Insoweit ergibt sich erstens aus dem angefochtenen Beschluss, insbesondere aus den dortigen Rn. 4, 7, 12, 15, 49, 68, 75, 76, 88, 108, 110 und 116, dass der Beschwerdeausschuss untersucht hat, ob der SRB den Antrag auf Gewährung einer Ausnahme in concreto geprüft hatte.

    83

    Nach den Feststellungen des Beschwerdeausschusses hatte der SRB darauf hingewiesen, dass die Garantien aus den Jahren 2014 und 2015 in einem anderen Kontext gestellt worden seien, nämlich gemäß den Art. 7 und 8 der Verordnung Nr. 575/2013, um für die betreffende Bankengruppe eine Ausnahme von der Anwendung der kapitalbezogenen Aufsichtsanforderungen auf Einzelbasis und der Anwendung der liquiditätsbezogenen Aufsichtsanforderungen auf Einzelbasis zu erhalten. Der SRB habe auf das mögliche Szenario hingewiesen, dass die Verschlechterung der Lage des Tochterunternehmens zu seiner Zahlungsunfähigkeit führen würde, wenn die finanzielle Unterstützung des Garantiegebers noch nicht geleistet worden sei. Der SRB sei der Auffassung gewesen, dass in einem solchen Fall die Zwecke der Garantien nicht mehr greifen würden.

    84

    Der Beschwerdeausschuss führte aus, dass sich der SRB in dieser Frage auf die Einschätzungen des internen Abwicklungsteams gestützt habe. Aus Rn. 75 des angefochtenen Beschlusses gehe hervor, dass dieses Team starke Bedenken geäußert habe, dass das Recht zur Inanspruchnahme einer Garantie, sofern sie denn existierte, im Fall des Ausfalls oder der Insolvenz des Tochterunternehmens fortbestehen würde, und ausgeführt habe, dass die Gläubiger des Tochterunternehmens selbst einen durchsetzbaren Anspruch gegen den Garantiegeber geltend machen könnten, sodass letztlich das Mutterunternehmen, d. h. der Garantiegeber, von seiner gesetzlichen Verpflichtung befreit würde, den Ausfall des Tochterunternehmens abzusichern, und zwar zu einem Zeitpunkt, in dem dieses die Absicherung am dringendsten benötigen würde.

    85

    In Rn. 75 des angefochtenen Beschlusses wird ebenfalls auf die Aussagen des internen Abwicklungsteams verwiesen, wonach die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln durch das Mutterunternehmen auf das Tochterunternehmen, in Bezug auf das die fehlende Existenzfähigkeit gemäß Art. 21 Abs. 3 der Verordnung Nr. 806/2014 festgestellt würde, sichergestellt werden müsse, und wonach eine etwaige Feststellung, dass sich das Tochterunternehmen erwiesenermaßen oder absehbar in einer Insolvenzlage befinde, in einer Situation erfolgen könnte, in der das Tochterunternehmen seinen Verpflichtungen noch nachkommen könnte und die Garantien aus den Jahren 2014 und 2015 daher noch nicht abgerufen worden seien und nicht zur Bereitstellung der erforderlichen Hilfe verwendet werden könnten.

    86

    Aus dem angefochtenen Beschluss ergibt sich somit, dass die Prüfung der bestehenden Mechanismen durch den SRB keineswegs fiktiv war, sondern sehr wohl auf einer reellen und konkreten Prüfung der Situation der betreffenden Bankengruppe beruhte. Die Französische Republik macht somit zu Unrecht geltend, dass der SRB automatisch und in abstracto eine Garantie gefordert habe.

    87

    Der Beschwerdeausschuss konnte somit zu Recht im Wesentlichen davon ausgehen, dass der SRB die Situation der betreffenden Bankengruppe in concreto geprüft hatte, um festzustellen, ob sie die in Art. 12h Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014 genannten Bedingungen erfüllte.

    88

    Zweitens lässt sich das Ergebnis, dass der Beschwerdeausschuss zu Recht davon ausgegangen ist, dass der SRB eine reelle und konkrete Prüfung der Situation der betreffenden Bankengruppe vorgenommen habe, auch aus dem Standpunkt ableiten, den der Beschwerdeausschuss insbesondere in den Rn. 73, 74 und 83 des angefochtenen Beschlusses eingenommen hat. Darin stellte er unmissverständlich fest, dass der SRB bei der Feststellung, ob Hindernisse für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln vorlagen oder nicht, über ein Ermessen verfügt habe und dass der SRB insoweit zu dem Schluss habe gelangen können, dass keine Hindernisse vorlagen, und eine Ausnahme hätte gewähren können, auch wenn das Mutterunternehmen keine Garantie zugunsten seines Tochterunternehmens gestellt hätte. Der Beschwerdeausschuss führte insoweit aus, dass die Bedingung des Nichtvorliegens eines Hindernisses für eine unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln je nach den besonderen gesetzlichen Bestimmungen des anwendbaren nationalen Rechts und der Existenz vertraglicher Vereinbarungen zwischen den Unternehmen einer Gruppe erfüllt sein könne.

    89

    Drittens werden die Ermessensausübung durch den SRB und die in concreto vorgenommene Prüfung der Bedingung von Art. 12h Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 806/2014 auch durch die Feststellung des Beschwerdeausschusses bestätigt, dass die in dem angefochtenen Beschluss enthaltene Begründung für das Nichtvorliegen eines Hindernisses für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln nicht auf die öffentlichen Leitlinien oder das interne Handbuch des SRB gestützt gewesen sei, wie oben in den Rn. 61 bis 68 ausgeführt wird.

    90

    Aus diesem Grund ist dem Antrag der Französischen Republik auf Erlass einer prozessleitenden Maßnahme durch das Gericht nicht stattzugeben, mit der dem SRB aufgegeben würde, sein internes Handbuch in seinen in den Jahren 2020 und 2021 geltenden Fassungen vorzulegen, weil in dem fraglichen Handbuch ausgeführt werde, dass die Stellung einer Garantie im Verhältnis zwischen der Abwicklungseinheit und ihrem Tochterunternehmen eine notwendige Bedingung darstelle, die die internen Abwicklungsteams im Hinblick auf die Anwendung von Art. 12h der Verordnung Nr. 806/2014 beachten müssten.

    91

    Insoweit ist festzustellen, dass die Verweise auf das interne Handbuch des SRB in dem angefochtenen Beschluss im Wesentlichen im Rahmen der Erwiderung des Beschwerdeausschusses auf die Argumente der Beschwerdeführerin vor dem Beschwerdeausschuss, die sich auf dieses Dokument stützen, erfolgen. Der Nachweis, den die Französische Republik unter Berufung auf das interne Handbuch des SRB in seinen in den Jahren 2020 und 2021 geltenden Fassungen zu führen versucht, ist unerheblich, da er die vom Beschwerdeausschuss zu Recht getroffene Feststellung nicht entkräften könnte, wonach der SRB tatsächlich und in concreto die Bedingung des Nichtvorliegens eines Hindernisses für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln hinsichtlich der betreffenden Bankengruppe geprüft hat.

    92

    Keins der von der Französischen Republik vorgebrachten Argumente kann dieses Ergebnis in Frage stellen.

    93

    Mit einem ersten Argument wirft die Französische Republik dem Beschwerdeausschuss vor, die Annahme des SRB, dass die Garantien im Krisenfall nicht aktivierbar seien, gebilligt und keine gründliche Prüfung des nationalen Rechts zur Beurteilung dieser Frage durchgeführt zu haben.

    94

    Dieses Argument ist nicht stichhaltig. Wie insbesondere oben in Rn. 86 dargelegt wird, hat sich der Beschwerdeausschuss ganz im Gegenteil davon überzeugt, dass der SRB die ihm vorgetragenen Punkte in concreto geprüft hatte, ohne insoweit die geringste „Vermutung“ anzuwenden. Im Übrigen ergibt sich aus dem angefochtenen Beschluss nicht, dass die betreffende Bankengruppe oder die Beschwerdeführerin vor dem Beschwerdeausschuss Bestimmungen des anwendbaren nationalen Rechts oder Vereinbarungen innerhalb dieser Gruppe ermittelt hätte, kraft derer die in Art. 12h Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 806/2014 genannte Bedingung erfüllt werden könnte. Die einzigen Punkte, die zur Unterstützung des Antrags auf Gewährung einer Ausnahme vorgebracht wurden, um das Nichtvorliegen eines Hindernisses für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln zu belegen, betreffen die Garantien aus den Jahren 2014 und 2015. Genau diese Garantien waren jedoch Gegenstand einer konkreten Prüfung durch den SRB.

    95

    Insoweit ist das Vorbringen der Französischen Republik, dass der SRB einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen habe, indem er die positiven Auswirkungen bestehender „interner Vereinbarungen“ im Abwicklungsfall ignoriert und die Garantien aus den Jahren 2014 und 2015 als im Krisenfall nicht aktivierbar angesehen habe, jedenfalls zurückzuweisen, da es in keiner Weise untermauert ist.

    96

    Denn zum einen bleibt die Französische Republik die Angabe schuldig, auf welche „internen Vereinbarungen“ sie sich zur Unterstützung ihrer Argumentation beruft, und erst recht legt sie nicht dar, inwiefern diese im Abwicklungsfall positive Auswirkungen gehabt hätten.

    97

    Zum anderen benennt die Französische Republik weder eine nationale Rechtsvorschrift noch einen Grundsatz des nationalen Rechts, um ihre Argumentation zur angeblichen Aktivierbarkeit der Garantien aus den Jahren 2014 und 2015 zu stützen. Sie zitiert nur ein Urteil der Cour de Cassation (Kassationsgerichtshof, Frankreich) vom 4. Februar 1985, da darin angeblich bestätigt worden sei, dass das „Konzerninteresse“ unter bestimmten Bedingungen das Konzept der strikten Verteidigung des Unternehmensinteresses eines Unternehmens verdrängen könne, wenn einem anderen Unternehmen desselben Konzerns Finanzhilfen gewährt würden. In Bezug auf den Begriff des „Konzerninteresses“ verweist die Französische Republik in ihrer Erwiderung über einen Hyperlink auch auf einen Bericht vom Juni 2015 mit dem Titel „Vers une reconnaissance de l’intérêt de groupe dans l’Union européenne?“, Rapport du Club des Juristes (Commission Europe), der eine kurze Auflistung der Bedingungen enthält, die nach französischem Recht erfüllt sein müssen, „um die Geschäftsführung vor dem strafrechtlichen Vorwurf des Missbrauchs von Gesellschaftsvermögen aufgrund von zwischen Unternehmen ein und desselben Konzerns erbrachter Finanzhilfen zu bewahren“ (S. 16 und 17 des Berichts).

    98

    Sowohl die Erklärungen der Französischen Republik als auch der Inhalt des Berichts, auf den sie sich bezieht, sind äußerst vage und ungenau. Auf ihrer Grundlage können keinesfalls Feststellungen dazu getroffen werden, welche Schlussfolgerungen der SRB im vorliegenden Fall im Hinblick auf die Garantien aus den Jahren 2014 und 2015 aus ihnen hätte ziehen müssen. Zudem müssen, wie aus den eigenen Schriftsätzen der Französischen Republik hervorgeht, Bedingungen erfüllt sein, damit das „Konzerninteresse“ das Konzept der strikten Verteidigung des Unternehmensinteresses eines Unternehmens verdrängen kann. Die Französische Republik hat jedoch nicht erläutert, inwiefern diese Bedingungen im vorliegenden Fall erfüllt gewesen wären.

    99

    Mit einem zweiten Argument macht die Französische Republik geltend, dass die vom SRB vorgenommene Auslegung von Art. 12h Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014 fehlerhaft gewesen sei, weil der Gesetzgeber nur auf „wesentliche“ und „abzusehende“ Hindernisse und nicht auf „jedes“„künftige“„potenzielle Hindernis“ Bezug genommen habe, und dass das Vorliegen solcher Hindernisse im vorliegenden Fall nicht nachgewiesen worden sei.

    100

    Dieses Argument ist zurückzuweisen. Der Beschwerdeausschuss hat nämlich bei der Auslegung von Art. 12h Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014 keinen Fehler begangen, als er grundsätzlich davon ausging, dass das Hindernis für die unverzügliche Übertragung der Garantien aus den Jahren 2014 und 2015 und das daraus resultierende Risiko den Begriffen „Risiko“ und „wesentliches vorhandenes oder abzusehendes Hindernis“ im Sinne der vorgenannten Bestimmung entsprächen. Wie oben in den Rn. 82 bis 85 ausgeführt, ergab die vom Beschwerdeausschuss vorgenommene Prüfung, ob der SRB den Antrag auf Gewährung einer Ausnahme in concreto geprüft hatte, tatsächlich, dass die Garantien aus den Jahren 2014 und 2015 in einem anderen Kontext gestellt worden waren und dass sie bei Eintritt bestimmter Szenarien ein erhebliches Risiko bargen, nicht oder nicht mehr abgerufen werden zu können.

    101

    Als Zweites macht die Französische Republik geltend, dass die Annahme des Beschwerdeausschusses, dass der SRB die Situation der betreffenden Bankengruppe in concreto geprüft habe, um einen angemessenen „Inhalt“ der Garantie zu bestimmen, fehlerhaft gewesen sei. Der SRB habe den fraglichen Inhalt automatisch und ohne eine konkrete Prüfung der Situation auf ein Niveau festgelegt, das mindestens dem hypothetischen Betrag der internen MREL entsprochen habe, die ohne die Gewährung der Ausnahme Anwendung gefunden hätte, und folglich sei der Inhalt nicht angemessen gewesen.

    102

    Diese Argumentation ist zurückzuweisen. Denn der Beschwerdeausschuss hat zunächst in Rn. 75 des angefochtenen Beschlusses festgestellt, dass der SRB in vertretbarer Weise zu der Überzeugung habe gelangen müssen, dass die bestehende Garantie der im Vorfeld positionierten internen MREL in einem Krisenfall funktional gleichwertig wäre. Des Weiteren führte er aus, dass der SRB im vorliegenden Fall im Rahmen seines oben in Rn. 43 dargelegten Ermessens davon ausgegangen sei, dass die einzigen Garantien aus den Jahren 2014 und 2015, die die betreffende Bankengruppe zur Unterstützung ihres Antrags auf Gewährung einer Ausnahme vorgelegt hatte, das Risiko bargen, in einem Krisenfall nicht aktivierbar und somit nicht existent zu sein. Schließlich stellte er fest, dass der SRB der Ansicht gewesen sei, dass daher zur Ausräumung des bestehenden Risikos eine Garantie erforderlich sei, die im Krisenfall der internen MREL funktional gleichwertig wäre und deren Betrag dem hypothetischen Betrag einer solchen internen MREL entsprechen müsse.

    103

    Dabei ging der Beschwerdeausschuss zu Recht davon aus, dass der SRB die Situation der betreffenden Bankengruppe in concreto geprüft habe, um den Inhalt der Garantie zu bestimmen.

    104

    Im Übrigen sind jedenfalls aus den oben in den Rn. 96 bis 98 genannten Gründen die auf die Anwendung des französischen Rechts gestützten Argumente zurückzuweisen, die die Französische Republik vorgebracht hat, um einen Fehler des Beschwerdeausschusses bei seiner Prüfung des Verfahrens nachzuweisen, das der SRB bei der Bestimmung des Inhalts der Garantie angewandt hat, und um zu belegen, dass dieses Verfahren des SRB abstrakt und nicht angemessen gewesen sei.

    105

    Als Drittes macht die Französische Republik geltend, dass der Beschwerdeausschuss festgestellt habe, dass der SRB bei der Prüfung der in Art. 12h Abs. 1 Buchst. a bis c der Verordnung Nr. 806/2014 genannten Bedingungen für die Gewährung einer Ausnahme über ein „notwendiges und begrenztes“ Ermessen verfüge, aber weder erläutert habe, wie weit dieses Ermessen reiche, noch somit die im vorliegenden Fall aus diesem Ermessen zu ziehenden Konsequenzen geprüft habe.

    106

    Dieser Argumentation fehlt die Grundlage.

    107

    Aus den Rn. 18 bis 20 des vorliegenden Urteils ergibt sich nämlich, dass Art. 12h Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014 dem SRB teilweise eine gebundene Zuständigkeit verleiht und ihm teilweise ein Ermessen überträgt.

    108

    Wie der Beschwerdeausschuss in den Rn. 58 bis 61 des angefochtenen Beschlusses ausführt, geht es im vorliegenden Fall nicht um das Ermessen, das auf den oben in Rn. 20 erwähnten zweiten Schritt bezogen ist, da die streitige Frage nicht darin besteht, ob der SRB dieses Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt hat, nachdem alle Bedingungen erfüllt waren. Nach den Ausführungen oben in Rn. 43 muss der SRB zwar einen Antrag auf Gewährung einer Ausnahme ablehnen, wenn eine der in Art. 12h Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014 genannten kumulativen Bedingungen nicht erfüllt ist, er verfügt aber dennoch über ein gewisses Ermessen bei der Beurteilung, unter welchen Umständen die dritte dieser Bedingungen, nämlich das Nichtvorliegen eines Hindernisses für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln, erfüllt ist.

    109

    Somit und angesichts der vorgebrachten Beschwerdegründe, dass der SRB für die Gewährung der Ausnahme automatisch eine Garantie gefordert und damit die Grenzen seines Ermessens im ersten Schritt überschritten habe, musste der Beschwerdeausschuss untersuchen, ob der SRB im Rahmen der Prüfung der Situation der betreffenden Bankengruppe und der Garantien aus den Jahren 2014 und 2015, auf die sie sich berief, und im Rahmen der daraus folgenden Feststellung, dass diese Garantien unwirksam seien und eine Garantie des Mutterunternehmens zugunsten seines Tochterunternehmens erforderlich sei, eine Beurteilung in concreto vorgenommen hatte.

    110

    Aus den Ausführungen oben in den Rn. 22 bis 103 ergibt sich, dass der Beschwerdeausschuss die oben in Rn. 109 erwähnte Prüfung durchgeführt hat. Aus den genannten Randnummern ergibt sich ferner, dass der Beschwerdeausschuss nach dieser Prüfung zu Recht davon ausging, dass der SRB tatsächlich eine Beurteilung in concreto vorgenommen hatte und somit keine neue, nicht in Art. 12h Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 806/2014 vorgesehene Bedingung geschaffen oder angewandt und somit die Grenzen seines ihm nach dieser Bestimmung zustehenden Ermessens nicht überschritten hatte.

    111

    In Anbetracht dieser Umstände musste der Beschwerdeausschuss weder näher erläutern, wie weit das Ermessen des SRB reichte, noch die daraus zu ziehenden Konsequenzen prüfen.

    112

    Nach alledem ist der zweite Teil des ersten Klagegrundes zurückzuweisen.

    113

    Folglich ist der erste Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen.

    Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit

    114

    Die Französische Republik macht geltend, dass ein Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit vorliege, weil die Kriterien, die der SRB bei der Prüfung des Antrags auf Gewährung einer Ausnahme angewandt habe, weder klar noch präzise und für die betreffende Bankengruppe nicht vorhersehbar gewesen seien. In diesem Zusammenhang führt sie aus, dass zum Zeitpunkt des beim SRB gestellten Antrags auf Gewährung einer Ausnahme von den MREL die öffentlichen Leitlinien, die Vorgaben für das Vorgehen des SRB im Zusammenhang mit den MREL machen sollten, keinen Hinweis auf die Notwendigkeit einer Garantie enthalten hätten, die Anforderung einer Garantie jedoch in das interne Dokument des SRB aufgenommen worden sei.

    115

    Der SRB bestreitet dieses Vorbringen.

    116

    Der Grundsatz der Rechtssicherheit stellt ein Grundprinzip des Unionsrechts dar, das insbesondere verlangt, dass eine Regelung klar und präzise sein muss, damit die Einzelnen ihre Rechte und Pflichten eindeutig erkennen und ihre Vorkehrungen entsprechend treffen können (Urteil vom 9. März 2017, Polen/Kommission, C‑105/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:191, Rn. 54).

    117

    Der Grundsatz der Rechtssicherheit verlangt insbesondere, dass Rechtsnormen klar, präzise und in ihren Auswirkungen vorhersehbar sein müssen, insbesondere wenn sie für den Einzelnen oder für Unternehmen nachteilige Folgen haben können (Urteil vom 28. September 2022, Malacalza Investimenti/EZB, T‑552/19 OP, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:587, Rn. 52).

    118

    Dieses Gebot verlangt, dass jede Maßnahme, die rechtliche Wirkungen erzeugen soll, ihre Bindungswirkung einer Bestimmung des Unionsrechts entnimmt, die ausdrücklich als Rechtsgrundlage der Maßnahme bezeichnet sein muss und die Rechtsform vorschreibt, in der die Maßnahme zu erlassen ist (vgl. Urteil vom 19. Juni 2015, Italien/Kommission,T‑358/11, EU:T:2015:394, Rn. 123 und die dort angeführte Rechtsprechung). Der Grundsatz der Vorhersehbarkeit ist wesentlicher Bestandteil des Grundsatzes der Rechtssicherheit (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2014, National Iranian Oil Company/Rat, T‑578/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:678, Rn. 111 und 112).

    119

    Erstens ist festzustellen, dass die Bestimmung, deren Anwendung im Mittelpunkt des vorliegenden Rechtsstreits steht, Art. 12h Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 806/2014 ist. Diese Bestimmung sieht vor, dass für die Gewährung einer Ausnahme von den internen MREL die Bedingung erfüllt sein muss, dass „kein wesentliches praktisches oder rechtliches Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten durch die Abwicklungseinheit an das Tochterunternehmen … vorhanden oder abzusehen ist“. Diese Bestimmung ist klar, präzise und in ihren Auswirkungen vorhersehbar, d. h. sie bestimmt, dass das Vorliegen eines Hindernisses für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln die Gewährung der Ausnahme verhindert.

    120

    Zum einen kann nicht verlangt werden, dass Art. 12h Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 806/2014 die verschiedenen konkreten Fälle nennt, in denen die darin genannte Bedingung erfüllt ist, da der Gesetzgeber nicht jeden dieser Fälle im Voraus bestimmen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Juli 2017, Marco Tronchetti Provera u. a., C‑206/16, EU:C:2017:572, Rn. 42). Es ist nämlich nicht möglich, die Beispiele für Hindernisse für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln aufzuzählen, ebenso wenig wie vom Gesetzgeber verlangt werden kann, eine positive Aufzählung der Maßnahmen bereitzustellen, die sicherstellen würden, dass die Bedingung des Nichtvorliegens dieser Hindernisse erfüllt wird.

    121

    Zum anderen steht der Grundsatz der Rechtssicherheit nicht in Widerspruch dazu, dass die betreffenden Behörden bei der Anwendung der Kriterien, die durch die Vorschriften festgelegt wurden, über ein Ermessen verfügen. Im vorliegenden Fall impliziert die Tatsache, dass der SRB bei der Beurteilung, ob ein Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln vorliegt, oder bei der Beurteilung der angemessenen Art und Weise, wie diese Bedingung zu erfüllen ist, über ein Ermessen verfügt, nicht, dass gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstoßen wurde.

    122

    In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass die Französische Republik in ihren Schriftsätzen erklärt hat, sie habe nicht behauptet, dass Art. 12h Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 806/2014 dem SRB in jedem Fall verbiete, eine spezielle Garantie zu fordern, und damit im Wesentlichen eingeräumt hat, dass diese Bestimmung dem SRB gestattet, eine spezielle Garantie zu fordern. Somit ist die Anforderung einer von dem Mutterunternehmen des betreffenden Tochternehmens zu stellenden Garantie durch den SRB nicht von vornherein unvorhersehbar und stellt somit keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit dar.

    123

    Zweitens ist die Argumentation der Französischen Republik zu prüfen, wonach die Wirtschaftsteilnehmer widersprüchliche Hinweise in Bezug auf die öffentlichen Leitlinien und das interne Handbuch des SRB erhalten hätten und daher berechtigte Zweifel an der korrekten Auslegung von Art. 12h Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 806/2014 bestanden hätten. Die Französische Republik macht nämlich geltend, dass zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Gewährung einer Ausnahme die öffentlichen Leitlinien, die die Bankinstitute in Bezug auf die Praxis des SRB im Zusammenhang mit den MREL aufklären sollten, an keiner Stelle auf die Notwendigkeit der Stellung einer Garantie hingewiesen hätten, dass aber der SRB in seinem internen Handbuch die Gewährung einer Ausnahme von der Mindestanforderung an Eigenmittel von der Stellung einer speziellen Garantie abhängig gemacht habe. Sie betont, dass die Anforderung einer speziellen Garantie erst im Juni 2022 ausdrücklich in die öffentlichen Leitlinien aufgenommen worden sei. Nach Ansicht der Französischen Republik bestanden somit erhebliche Diskrepanzen zwischen den geltenden Rechtsvorschriften (die keine Anforderung einer speziellen Garantie vorgesehen hätten), den öffentlichen Leitlinien (die vor Juni 2022 keine spezielle Garantie vorgesehen hätten) und dem internen Handbuch des SRB (das eine solche zwingende Anforderung enthalten habe), die einen Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit begründeten.

    124

    Diese Argumentation ist zurückzuweisen.

    125

    Erstens war zwar zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Gewährung einer Ausnahme, der zum Erlass des angefochtenen Beschlusses führte, die Anforderung einer speziellen Garantie zur Erfüllung der Bedingung, dass kein Hindernis für die Übertragung von Eigenmitteln vorliegt, nicht in den öffentlichen Leitlinien enthalten, doch implizierte dieser Umstand nicht, dass der SRB eine solche Garantie auf keinen Fall fordern durfte. Die Banken durften das Fehlen eines solchen ausdrücklichen Hinweises vernünftigerweise nicht als endgültigen Verzicht des SRB selbst auf die Anforderung einer speziellen Garantie verstehen.

    126

    Zweitens hieß es in den öffentlichen Leitlinien von 2020 hierzu eindeutig, dass die Partei, die die Gewährung einer Ausnahme beantragt, „nachweisen [muss], dass kein Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten vorliegt“. Die öffentlichen Leitlinien von 2020 stellten also unmissverständlich die Ergebnisverpflichtung der die Gewährung einer Ausnahme beantragenden Partei klar – nämlich die Existenz eines Mechanismus zur Übertragung konzerninterner Verluste, der sicherstellt, dass potenzielle Hindernisse für die Übertragung von Eigenmitteln überwunden werden –, beschränkten jedoch nicht die verschiedenen Möglichkeiten zur Sicherstellung der Mechanismen, mit denen dies erreicht werden kann. Damit hat der SRB also implizit die Möglichkeit zugelassen, dass der fragliche Mechanismus die Form einer Garantie des Mutterunternehmens zugunsten seines Tochterunternehmens annimmt.

    127

    In diesem Zusammenhang beruft sich die Französische Republik vergeblich auf das Urteil vom 12. Februar 2014, Beco/Kommission (T‑81/12, EU:T:2014:71), in dem das Gericht eine Verletzung des Grundsatzes der Rechtssicherheit festgestellt hat. Das fragliche Urteil betraf eine Auslegungsbekanntmachung, die bezwecken sollte, dass die Wirtschaftsteilnehmer aufgeklärt werden, die aber zum gegenteiligen Ergebnis führte, da sie „widersprüchliche Hinweise“ gegeben hatte. Aus den oben in Rn. 126 dargelegten Gründen ist jedoch festzustellen, dass es im vorliegenden Fall weder widersprüchliche Hinweise noch unvorhersehbare Maßnahmen gegeben hat.

    128

    Drittens kann entgegen dem Vorbringen der Französischen Republik der Austausch, der zwischen der betreffenden Bankengruppe, dem SRB und dem internen Abwicklungsteam im Laufe des Verwaltungsverfahrens stattgefunden hat, bei der Beurteilung berücksichtigt werden, ob der Grundsatz der Rechtssicherheit – der nicht nur in abstracto bestimmt wird – eingehalten wurde. Der Beschwerdeausschuss führte insbesondere in den Rn. 73 und 87 des angefochtenen Beschlusses aus, dass der SRB und das interne Abwicklungsteam ihre Vorbehalte hinsichtlich der über die Garantien aus den Jahren 2014 und 2015 für das Tochterunternehmen übernommenen Liquiditäts- und Kapitalverpflichtungen deutlich zum Ausdruck gebracht hätten. Die betreffende Bankengruppe war also im vorliegenden Fall über die Position des SRB informiert worden.

    129

    Viertens ergibt sich aus der Prüfung des ersten Klagegrundes, dass der Beschwerdeausschuss keineswegs ein angeblich vom SRB angewandtes Verfahren bestätigt hat, das darin bestanden habe, grundsätzlich und automatisch eine Verpflichtung zur Stellung einer speziellen Garantie gegenüber der betreffenden Bankengruppe durchzusetzen. Der Beschwerdeausschuss vertrat nämlich zu Recht die Ansicht, dass der SRB den konkreten Fall und insbesondere die Garantien aus den Jahren 2014 und 2015 konkret geprüft habe.

    130

    Insoweit weist der SRB zu Recht darauf hin, dass er während des Abwicklungsplanungszyklus 2020 Einzelfallprüfungen durchgeführt und nicht von allen Banken Garantien gefordert habe. Er habe nämlich sechs Ausnahmen gewährt, drei davon ohne Garantien. Dieser Umstand stützt die Schlussfolgerung des Beschwerdeausschusses, dass der SRB nicht automatisch und in abstracto die Stellung einer speziellen Garantie fordert.

    131

    Schließlich war das interne Handbuch des SRB in seinen in den Jahren 2020 und 2021 geltenden Fassungen der betreffenden Bankengruppe nicht zugänglich. Dementsprechend konnte dieses Dokument auch keine „widersprüchlichen Hinweise“ geben oder die betreffende Bankengruppe in die Irre führen. Überdies geht aus dem angefochtenen Beschluss an keiner Stelle hervor, dass der Beschwerdeausschuss ein Verfahren gebilligt hätte, bei dem der SRB rein mechanisch Anweisungen aus seinem internen Handbuch angewandt hätte.

    132

    Nach alledem ist der zweite Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen.

    Zum dritten Klagegrund: Verstoß gegen die Begründungspflicht

    133

    Die Französische Republik macht geltend, dass der Beschwerdeausschuss zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass der SRB seiner Begründungspflicht nachgekommen sei. Ihrer Ansicht nach ist die in dem vom Beschwerdeausschuss bestätigten Beschluss des SRB enthaltene Begründung lückenhaft, da sie nicht erkennen lasse, warum die in Art. 12h Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 806/2014 genannte Bedingung nicht erfüllt sei und welche Merkmale eine Garantie aufweisen müsse, um den Erwartungen des SRB entsprechen zu können. Der SRB habe somit nicht begründet, inwiefern ein Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten durch die Abwicklungseinheit an das Tochterunternehmen vorgelegen habe. Ferner habe sich der Beschwerdeausschuss auf die Feststellung beschränkt, dass die von der betreffenden Bankengruppe bereitgestellten Positionen (insbesondere die Garantien aus den Jahren 2014 und 2015) im Krisenfall möglicherweise nicht ausgereicht hätten, um eine unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln zu gewährleisten, und eine solche Begründung könne nicht die Annahme rechtfertigen, dass ein „wesentliches praktisches oder rechtliches“ Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Mitteln „vorhanden oder abzusehen“ sei.

    134

    Dem SRB zufolge ist dieser Klagegrund zurückzuweisen.

    135

    Die insbesondere nach Art. 296 AEUV erforderliche Begründung muss der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein und die Überlegungen des Organs, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (vgl. Urteil vom 8. Mai 2019, Landeskreditbank Baden-Württemberg/EZB, C‑450/17 P, EU:C:2019:372, Rn. 85 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    136

    Das Begründungserfordernis ist nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach dem Inhalt des Rechtsakts, der Art der angeführten Gründe und dem Interesse zu beurteilen, das die Adressaten oder andere durch den Rechtsakt im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV betroffene Personen an Erläuterungen haben können. In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Anforderungen von Art. 296 AEUV genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts, sondern auch seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet zu beurteilen ist (vgl. Urteil vom 8. Juli 2020, Crédit agricole/EZB, T‑576/18, EU:T:2020:304, Rn. 130 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    137

    Im vorliegenden Fall ist das Gericht in Anbetracht der von der Beschwerdeführerin vor dem Beschwerdeausschuss geltend gemachten und oben in den Rn. 76 bis 78 wiedergegebenen Beschwerdegründe der Auffassung, dass der Beschwerdeausschuss in dem angefochtenen Beschluss die tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte genannt hat, die von wesentlicher Bedeutung sind, da zum einen die Französische Republik ihnen die Gründe für die fragliche Entscheidung entnehmen konnte, um sie anzufechten, und zum anderen der Unionsrichter seine Kontrollaufgabe in Bezug auf die Rechtmäßigkeit dieses Beschlusses wahrnehmen konnte.

    138

    Die Französische Republik konnte nämlich die Berechtigung der in dem angefochtenen Beschluss enthaltenen Argumentation des Beschwerdeausschusses bestreiten. Sie konnte argumentieren, dass der Beschwerdeausschuss eine fehlerhafte Auslegung von Art. 12h Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 806/2014 durch den SRB gebilligt und die „Überschreitung der Befugnisse“ des SRB ignoriert habe. Ferner konnte das Gericht, wie sich aus der obigen Würdigung der in der Klageschrift vorgebrachten Klagegründe und Argumente ergibt, zu dieser Argumentation Stellung nehmen und seine Kontrollaufgabe in Bezug auf die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses wahrnehmen.

    139

    Insbesondere den u. a. oben in den Rn. 82 bis 88 genannten Gründen, auf die sich der Beschwerdeausschuss bei seiner Feststellung stützte, dass der SRB eine konkrete Prüfung der Situation der betreffenden Gruppe vorgenommen habe, konnte die Französische Republik in rechtlich hinreichender Weise die Gründe für die vom Beschwerdeausschuss vertretene Auffassung entnehmen.

    140

    Im Übrigen konnte die Französische Republik jedenfalls anhand der in dem Beschluss des SRB enthaltenen Begründung nachvollziehen, aus welchen Gründen der SRB es für erforderlich gehalten hatte, dass das Mutterunternehmen eine Garantie zugunsten seines Tochterunternehmens ausstellt, damit die Bedingung von Art. 12h Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 806/2014 erfüllt ist, und aus welchen Gründen der SRB die Garantien aus den Jahren 2014 und 2015 insoweit als unzureichend ansah. Zudem war der betreffenden Bankengruppe der Kontext wohlbekannt. Denn aus dem angefochtenen Beschluss und dem Beschluss des SRB geht hervor, dass im Verlauf des Verwaltungsverfahrens ein vielfältiger und intensiver Austausch zwischen der betreffenden Bankengruppe und dem SRB stattgefunden hat, es wurden ausführliche Erläuterungen zur Unzulänglichkeit der fraglichen Garantien gegeben, und das für die betreffende Bankengruppe zuständige interne Abwicklungsteam hat dieser Bankengruppe eine Liste der wesentlichen Merkmale einer Garantie übermittelt, die als für die weitere Beurteilung des Antrags auf Gewährung einer Ausnahme relevant erachtet wurden.

    141

    Folglich macht die Französische Republik zu Unrecht geltend, dass die Begründung des angefochtenen Beschlusses unzureichend sei.

    142

    Somit ist der dritte Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen.

    143

    Nach alledem ist die Klage insgesamt abzuweisen.

    Kosten

    144

    Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Französische Republik unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des SRB die Kosten aufzuerlegen.

     

    Aus diesen Gründen hat

    DAS GERICHT (Dritte erweiterte Kammer)

    für Recht erkannt und entschieden:

     

    1.

    Die Klage wird abgewiesen.

     

    2.

    Die Französische Republik trägt die Kosten.

     

    Schalin

    Škvařilová-Pelzl

    Nõmm

    Steinfatt

    Kukovec

    Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 10. Juli 2024.

    Unterschriften


    ( *1 ) Verfahrenssprache: Französisch.

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