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Document 62022TJ0143

    Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 7. Juni 2023 (Auszüge).
    OP gegen Europäisches Parlament.
    Öffentlicher Dienst – Beamte – Hinterbliebenenversorgung – Verweigerung der Gewährung – Überlebender Ehegatte – Anspruchsvoraussetzungen – Dauer der Ehe – Einrede der Rechtswidrigkeit – Art. 80 Abs. 1 des Statuts – Art. 2 des Anhangs VII des Statuts – Waisengeld – Verweigerung der Gewährung – Begriff ‚unterhaltsberechtigtes Kind‘ – Rechtsfehler.
    Rechtssache T-143/22.

    Court reports – general

    ECLI identifier: ECLI:EU:T:2023:313

     URTEIL DES GERICHTS (Vierte Kammer)

    7. Juni 2023 ( *1 )

    „Öffentlicher Dienst – Beamte – Hinterbliebenenversorgung – Verweigerung der Gewährung – Überlebender Ehegatte – Anspruchsvoraussetzungen – Dauer der Ehe – Einrede der Rechtswidrigkeit – Art. 80 Abs. 1 des Statuts – Art. 2 des Anhangs VII des Statuts – Waisengeld – Verweigerung der Gewährung – Begriff ‚unterhaltsberechtigtes Kind‘ – Rechtsfehler“

    In der Rechtssache T‑143/22,

    OP, vertreten durch Rechtsanwalt F. Moyse,

    Klägerin,

    gegen

    Europäisches Parlament, vertreten durch J. Van Pottelberge und M. Windisch als Bevollmächtigte,

    Beklagter,

    unterstützt durch

    Rat der Europäischen Union, vertreten durch M. Bauer und M. Alver als Bevollmächtigte,

    Streithelfer,

    erlässt

    DAS GERICHT (Vierte Kammer)

    unter Mitwirkung des Präsidenten R. da Silva Passos, sowie der Richterinnen I. Reine und T. Pynnä (Berichterstatterin),

    Kanzler: V. Di Bucci,

    aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

    aufgrund des Umstands, dass keine der Parteien innerhalb von drei Wochen nach Bekanntgabe des Abschlusses des schriftlichen Verfahrens die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und des darauf gemäß Art. 106 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts ergangenen Beschlusses, ohne mündliches Verfahren zu entscheiden,

    folgendes

    Urteil ( 1 )

    1

    Mit ihrer auf Art. 270 AEUV gestützten Klage beantragt die Klägerin, OP, zum einen die Aufhebung der Entscheidung des Europäischen Parlaments vom 7. Juni 2021, soweit damit ihr Antrag auf Hinterbliebenenversorgung wegen des Todes ihres Ehemanns, eines ehemaligen Beamten des Parlaments, abgelehnt worden ist, und zum anderen im Namen ihres Sohnes A die Aufhebung derselben Entscheidung, soweit damit ihr Antrag auf Waisengeld für ihren Sohn, der eine Behinderung hat, abgelehnt worden ist (im Folgenden: angefochtene Entscheidung).

    Vorgeschichte des Rechtsstreits

    2

    Die Klägerin heiratete B im Jahr 1980. Die Scheidung zwischen den Eheleuten wurde 2017 ausgesprochen. Am 29. Januar 2021 heiratete die Klägerin B erneut. Das Paar hatte vier Kinder, darunter einen Sohn, der oben in Rn. 1 erwähnt worden ist und am [vertraulich] ( 2 ) geboren wurde. Im Jahr 2015 erkannten die belgischen Behörden bei diesem Sohn eine Behinderung von 66 % an. In der ärztlichen Bescheinigung zur Beurteilung der Behinderung des Sohnes der Klägerin vom 9. April 2021 gab dessen Arzt an, dass er an einer mit 90 % bewerteten [vertraulich] Behinderung leide.

    3

    B war ein ehemaliger Beamter des Parlaments, der im Juni 2019 in den Ruhestand ging. Am 18. Juni 2020 wurde er als an einer schweren Krankheit leidend anerkannt, an der er am [vertraulich] verstarb.

    4

    Am 22. März 2021 bevollmächtigte B seine Tochter, seine Beziehungen mit dem Gemeinsamen Krankheitsfürsorgesystem der Organe der Europäischen Gemeinschaften (GKFS) zu regeln. Die Tochter wandte sich am selben Tag per E‑Mail an die Dienststellen des Parlaments, um sie über den Gesundheitszustand ihres Vaters, die Wiederverheiratung ihrer Eltern und die Existenz von deren vier Kindern zu informieren. Außerdem stellte sie Fragen zu den Ansprüchen ihrer Mutter auf Hinterbliebenenversorgung.

    5

    Am 25. März 2021 übermittelte die Tochter des Ehepaars den Dienststellen des Parlaments per E‑Mail zusätzliche Informationen über ihre Eltern. Sie erwähnte auch, dass der Tod ihres Vaters unmittelbar bevorstehe und dass eines der Kinder ihrer Eltern behindert sei. Sie wiederholte ihre Frage bezüglich des Anspruchs ihrer Mutter auf Hinterbliebenenversorgung.

    6

    Am 29. März 2021 übersandten die Dienststellen des Parlaments der Tochter des Ehepaars Dokumente, die sie ausfüllen sollte, um die Akte ihres Vaters zu aktualisieren. Die Tochter des Ehepaars antwortete, dass ihr Vater zwei Tage zuvor verstorben sei, und stellte Fragen zu den erforderlichen Schritten.

    7

    Am 30. März 2021 antworteten die Dienststellen des Parlaments der Tochter des Ehepaars und forderten die Klägerin auf, das am Vortag versandte Formular auszufüllen. Am selben Tag übersandte die Tochter des Ehepaars die ausgefüllten Dokumente sowie Nachweise an die Dienststellen des Parlaments.

    8

    Am selben Tag bestätigten die Dienststellen des Parlaments den Erhalt der ausgefüllten Dokumente und übersandten der Tochter des Ehepaars die Dokumente, die für die Einreichung des Antrags auf Waisengeld für ihren behinderten Bruder auszufüllen waren. Ebenfalls am selben Tag übersandte die Tochter des Ehepaars den Dienststellen des Parlaments eines dieser Dokumente ordnungsgemäß ausgefüllt und teilte ihnen mit, dass das ärztliche Attest ebenfalls bald übermittelt werde.

    9

    Am 9. April 2021 teilte das Parlament der Tochter des Ehepaars per E‑Mail mit, dass das Waisengeld ihrem behinderten Bruder nicht gewährt werden könne, da der Antrag nicht vor dem Tod von B eingegangen sei.

    10

    Am 15. April 2021 sandte die Tochter des Ehepaars eine E‑Mail an die Dienststellen des Parlaments, mit der sie die Kenntnisnahme von deren Antwort bezüglich des Waisengelds ihres Bruders bestätigte, diese Dienststellen darauf hinwies, dass ihr Bruder seit fünf Jahren eine Behinderung habe, und ihnen vom Hausarzt der Familie ausgefüllte Dokumente übersandte. Sie stellte ihnen außerdem Fragen zur Erstattung der medizinischen Kosten ihres Bruders und der Klägerin. Am selben Tag antworteten die Dienststellen des Parlaments, dass eine Erstattung der medizinischen Kosten des behinderten Sohnes des Ehepaars nicht möglich sei, da dieser zum Zeitpunkt des Todes von B kein unterhaltsberechtigtes Kind gewesen sei. Ebenfalls am selben Tag übersandte die Tochter des Ehepaars per E‑Mail eine Antwort an die Dienststellen des Parlaments und erteilte ergänzende Informationen über die Situation ihrer Familie.

    11

    Am 5. Mai 2021 informierte der Leiter des Referats Ruhegehälter und Sozialversicherungen des Parlaments die Klägerin über seine Entscheidung, ihr eine Todesfallleistung gemäß Art. 70 des Statuts der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden: Statut) zu gewähren.

    12

    Am 7. Juni 2021 teilten die Dienststellen des Parlaments der Klägerin mit der angefochtenen Entscheidung mit, dass es zum einen gemäß der Art. 18 und 20 des Anhangs VIII des Statuts nicht möglich sei, ihr eine Hinterbliebenenversorgung zu gewähren, und dass zum anderen, da es zum Zeitpunkt des Todes von B keine vom Referat Individuelle Rechte des Parlaments anerkannten unterhaltsberechtigten Kinder gegeben habe, auch der behinderte Sohn des Ehepaars keinen Anspruch auf Waisengeld habe.

    13

    Am 10. August 2021 legte die Klägerin beim Parlament eine Beschwerde ein, mit der sie zum einen die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zum anderen die Gewährung einer Hinterbliebenenversorgung für sich selbst sowie von Waisengeld für ihren Sohn beantragte.

    14

    Mit Entscheidung vom 10. Januar 2022 wies das Parlament die Beschwerde der Klägerin zurück (im Folgenden: Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde). In dieser Entscheidung stellte das Parlament unter Bezugnahme auf den Wortlaut von Art. 80 des Statuts klar, dass ein Kind nicht als unterhaltsberechtigtes Kind im Sinne von Art. 2 Abs. 5 des Anhangs VII des Statuts anerkannt werden könne, ohne dass ein entsprechender Antrag bei der Verwaltung eingereicht worden sei und ohne dass diese die Erfüllung der damit verbundenen Voraussetzungen überprüft habe.

    Anträge der Parteien

    15

    Die Klägerin beantragt,

    die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

    soweit erforderlich, die Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde aufzuheben;

    ihr einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zuzuerkennen und ihrem Sohn A einen Anspruch auf Waisengeld zuzuerkennen;

    dem Parlament die Kosten aufzuerlegen.

    16

    Das Parlament beantragt,

    die Klage abzuweisen;

    der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

    Rechtliche Würdigung

    [Nicht wiedergegeben]

    Zu den Aufhebungsanträgen

    22

    Zur Stützung ihrer Aufhebungsanträge bringt die Klägerin sechs Gründe für die Feststellung der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung vor, mit denen sie im Wesentlichen geltend macht:

    mit dem ersten Klagegrund, der ihre Hinterbliebenenversorgung betrifft, eine Einrede der Rechtswidrigkeit der Art. 18 und 20 des Anhangs VIII des Statuts;

    mit dem zweiten Klagegrund, der ihre Hinterbliebenenversorgung betrifft, eine fehlerhafte Anwendung der Art. 18 und 20 des Anhangs VIII des Statuts;

    mit dem dritten Klagegrund, der ihre Hinterbliebenenversorgung betrifft, einen offensichtlichen Beurteilungsfehler in Bezug auf ihre besondere Lage;

    mit dem vierten Klagegrund, der das Waisengeld für ihren Sohn betrifft, eine Einrede der Rechtswidrigkeit von Art. 2 des Anhangs VII des Statuts;

    mit dem fünften Klagegrund, der das Waisengeld für ihren Sohn betrifft, eine rechtsfehlerhafte Anwendung von Art. 2 des Anhangs VII des Statuts;

    mit dem sechsten, hilfsweise vorgebrachten Klagegrund, der das Waisengeld für ihren Sohn betrifft, eine Verletzung der Fürsorgepflicht durch das Parlament.

    [Nicht wiedergegeben]

    Zum fünften Klagegrund: rechtsfehlerhafte Anwendung von Art. 2 des Anhangs VII des Statuts

    [ Nicht wiedergegeben ]

    – Zur Begründetheit des fünften Klagegrundes

    79

    Die Klägerin macht geltend, dass das Parlament bei der Anwendung von Anhang VII Art. 2 des Statuts einen Fehler begangen habe, indem es seine Weigerung, ihrem Sohn Waisengeld zu gewähren, damit begründet habe, dass er zum Zeitpunkt des Todes ihres Ehemanns nicht als diesem gegenüber unterhaltsberechtigtes Kind anerkannt gewesen sei.

    80

    Nach Ansicht der Klägerin befindet sich ihr Sohn nämlich in der in Art. 2 Abs. 5 des Anhangs VII des Statuts vorgesehenen Situation, d. h. in der Situation eines Kindes mit einem Gebrechen, das es ihm unmöglich macht, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, und zwar für die gesamte Dauer des Gebrechens. Somit gälten die Anforderungen von Art. 2 Abs. 3 Buchst. b des Anhangs VII des Statuts nicht, da ein Kind mit einer Behinderung ohne Weiteres eine Zulage erhalte. Das Parlament habe außerdem zu Unrecht verlangt, dass die Anerkennung des behinderten Kindes vor dem Tod des beamteten Elternteils erfolgen müsse, wo dieses Kind den Dienststellen des Parlaments doch vor dem Tod dieses Elternteils gemeldet worden sei. Die Dienststellen des Parlaments hätten erst zwei Tage nach dem Tod des Beamten zusätzliche Dokumente angefordert, obwohl eine sofortige Antwort des Parlaments auf die Fragen der Tochter des verstorbenen Beamten es hätte ermöglichen können, die Verwaltungsformalitäten vor dessen Tod zu erledigen.

    81

    Das Parlament erwidert, dass das Kind, um Waisengeld zu erhalten, zum Zeitpunkt des Todes des Beamten gemäß Art. 80 des Statuts als unterhaltsberechtigt „anerkannt“ sein müsse. Im vorliegenden Fall habe der Beamte nie Schritte unternommen, um eine Zulage für sein behindertes volljähriges Kind zu beantragen. Aus der Systematik und dem Zweck von Art. 2 Abs. 5 des Anhangs VII des Statuts gehe jedoch hervor, dass über die Gewährung dieser Zulage nach einem Antrag entschieden werde, mit dem der Beamte der Verwaltung die Situation seines Kindes zur Kenntnis bringe, die dann von der Anstellungsbehörde überprüft werde. Eine einfache Information über die Existenz eines behinderten Kindes, die in einer an die Verwaltung gerichteten E‑Mail der Tochter des ehemaligen Beamten, deren Vollmacht sich auf die Verwaltung von Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem GKFS beschränkt habe, ohne beweiskräftige Unterlagen enthalten sei, reiche für die Annahme, dass das Kind als unterhaltsberechtigt anzuerkennen sei, nicht aus.

    82

    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Art. 80 Abs. 1 des Statuts vorsieht, dass, wenn ein Beamter stirbt, ohne einen Ehegatten zu hinterlassen, der Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung hätte, „die im Sinne von Anhang VII Artikel 2 [des Statuts] zum Zeitpunkt seines Todes unterhaltsberechtigten Kinder ein Waisengeld [erhalten]“.

    83

    Zunächst ist festzustellen, dass die verschiedenen Sprachfassungen von Art. 80 Abs. 1 des Statuts voneinander abweichen. Während nämlich nur die französische, die italienische und die rumänische Fassung dieser Vorschrift die Formulierung „Kinder, die als … unterhaltsberechtigt anerkannt wurden“, verwenden, wird in den anderen Sprachfassungen der Begriff „anerkannt“ nicht verwendet. So bezieht sich beispielsweise die deutsche Fassung auf „unterhaltsberechtigte Kinder“, die englische Fassung auf „children dependent on the deceased“, die finnische Fassung auf „virkamiehen huollettavina olevat lapset“ und die portugiesische Fassung auf „filhos que sejam considerados como estando a seu cargo“.

    84

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs kann die in einer der Sprachfassungen einer Vorschrift des Unionsrechts verwendete Formulierung nicht als alleinige Grundlage für die Auslegung dieser Vorschrift herangezogen werden oder Vorrang vor den übrigen Sprachfassungen beanspruchen. Die Bestimmungen des Unionsrechts müssen nämlich im Licht der Fassungen in allen Sprachen der Union einheitlich ausgelegt und angewandt werden. Weichen die verschiedenen Sprachfassungen eines Rechtstexts der Union voneinander ab, muss die fragliche Vorschrift anhand des Zusammenhangs und des Zwecks der Regelung ausgelegt werden, zu der sie gehört (vgl. Urteil vom 12. September 2019, A u. a.,C‑347/17, EU:C:2019:720, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteil vom 16. Januar 2018, SE/Rat, T‑231/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:3, Rn. 34).

    85

    Somit ist Art. 80 Abs. 1 des Statuts unter Berücksichtigung sowohl des Zwecks dieser Bestimmung als auch des Zusammenhangs auszulegen, in dem sie steht.

    86

    Was die Definition des Begriffs der Waisengeldberechtigten, d. h. der unterhaltsberechtigten Kinder des verstorbenen Beamten, anbelangt, verweist Art. 80 Abs. 1 des Statuts auf Art. 2 des Anhangs VII des Statuts in seiner Gesamtheit und nicht nur auf Abs. 2 dieses Art. 2, in dem der Begriff „unterhaltsberechtigtes Kind“ definiert ist. Daher ist aus Gründen der Kohärenz der Regelungen des Statuts für die Definition des Begriffs „unterhaltsberechtigtes Kind“ auf sämtliche einschlägigen Bestimmungen von Art. 2 des Anhangs VII des Statuts Bezug zu nehmen (Urteil vom 20. Januar 2009, Klein/Kommission,F‑32/08, EU:F:2009:3, Rn. 39).

    87

    Es trifft zwar zu, dass sich Art. 2 Abs. 5 des Anhangs VII des Statuts ausdrücklich auf die Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder bezieht, während Abs. 2 dieses Art. 2 allgemeiner formuliert ist. Gleichwohl sind die in Art. 2 Abs. 5 des Anhangs VII vorgesehenen Kriterien nicht nur in Bezug auf die Gewährung der Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder, sondern auch in Bezug auf die Gewährung des Waisengelds gerechtfertigt. Ab einem bestimmten Alter müssen Kinder nämlich selbst in der Lage sein, für ihren Lebensunterhalt aufzukommen, und dürfen den Unionshaushalt nicht belasten, was auch für die in Art. 80 des Statuts vorgesehenen Geldleistungen gilt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Januar 2009, Klein/Kommission,F‑32/08, EU:F:2009:3, Rn. 40).

    88

    In Art. 2 Abs. 2 des Anhangs VII des Statuts ist der Begriff „unterhaltsberechtigtes Kind“ mit der Erläuterung definiert, dass es sich dabei um „das eheliche, das uneheliche oder das an Kindes statt angenommene Kind des Beamten oder seines Ehegatten, wenn es von dem Beamten tatsächlich unterhalten wird“, handelt. Abs. 3 Buchst. a dieses Art. 2 sieht vor, dass die Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder ohne Weiteres für Kinder unter 18 Jahren gewährt wird, während Abs. 5 des genannten Art. 2 konkreter die Situation volljähriger Kinder mit einer Behinderung betrifft und vorsieht, dass „[d]iese Zulage … ohne Rücksicht auf das Alter des Kindes weitergezahlt [wird], wenn es dauernd gebrechlich ist oder an einer schweren Krankheit leidet, die es ihm unmöglich macht, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten; dies gilt für die gesamte Dauer der Krankheit oder des Gebrechens“.

    89

    Außerdem ist es bei der Anwendung von Art. 2 Abs. 5 des Anhangs VII des Statuts Sache der Anstellungsbehörde, in jedem Einzelfall und unter Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Falles festzustellen, ob eine schwere Krankheit oder ein Gebrechen vorliegt, die es dem betroffenen Kind unmöglich machen, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten (Urteil vom 21. Oktober 2003, Birkhoff/Kommission,T‑302/01, EU:T:2003:276, Rn. 40).

    90

    Insoweit bedeutet der in Art. 2 Abs. 5 des Anhangs VII des Statuts verwendete Begriff „weitergezahlt“ nicht, dass der Gesetzgeber den Anspruch auf eine Zulage für ein Kind mit einer Behinderung aufrechterhalten wollte, wenn dieses volljährig wird, ohne die Situation einzubeziehen, in der ein Kind eine Behinderung bekommt, nachdem es volljährig geworden ist. Aus der Rechtsprechung geht nämlich hervor, dass diese Bestimmung zwar offensichtlich den Fall abdeckt, dass die Zahlungen nach Abs. 3 und die Zahlungen nach Abs. 5 ohne zeitliche Unterbrechung aufeinander folgen, es aber nicht ausgeschlossen ist, dass die Zahlung der fraglichen Zulage unterbrochen werden kann (Urteil vom 30. November 1994, Dornonville de la Cour/Kommission,T‑498/93, EU:T:1994:278, Rn. 33).

    91

    Es ist hinzuzufügen, dass ein unterhaltsberechtigtes Kind im Sinne von Art. 2 Abs. 2 des Anhangs VII des Statuts, sei es ein eheliches, ein uneheliches oder ein an Kindes statt angenommenes Kind des Beamten oder seines Ehegatten, Anspruch auf die Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder hat, wenn es von dem Beamten tatsächlich unterhalten wird und außerdem eine der in den Abs. 3 und 5 dieses Art. 2 aufgeführten Voraussetzungen erfüllt. So muss es entweder unter 18 Jahre alt sein, zwischen 18 und 26 Jahre alt sein und sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder an einer schweren Krankheit oder einem Gebrechen leiden, die es ihm unmöglich machen, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. In allen drei Fällen räumt das Statut der Anstellungsbehörde keinerlei Ermessen bezüglich der Gewährung oder Nichtgewährung des betreffenden Waisengelds ein, sondern verpflichtet sie dazu, das Waisengeld zu gewähren, wenn sie das Vorliegen der Voraussetzungen feststellt, und es andernfalls nicht zu gewähren (vgl. entsprechend Urteile vom 21. Oktober 2003, Birkhoff/Kommission,T‑302/01, EU:T:2003:276, Rn. 38, und vom 17. November 2021, KR/Kommission, T‑408/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:788, Rn. 23).

    92

    Somit ergibt sich aus Art. 80 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 des Anhangs VII des Statuts, dass der Anspruch auf Waisengeld in einem Fall wie dem des Sohnes der Klägerin von der Erfüllung dreier Voraussetzungen abhängt. Die ersten beiden Voraussetzungen sind materieller Art in dem Sinne, dass der Sohn der Klägerin an einer schweren Krankheit oder einem Gebrechen leiden muss, die es ihm unmöglich machen, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, und dass er von dem verstorbenen Beamten tatsächlich unterhalten worden sein muss. Die dritte Voraussetzung ist zeitlicher Art in dem Sinne, dass der Sohn der Klägerin zum Zeitpunkt des Todes des verstorbenen Beamten von diesem unterhalten worden sein muss.

    93

    Das Vorbringen des Parlaments, dass eine zusätzliche Voraussetzung hinzuzufügen sei, die sich auf den Zeitpunkt der Entscheidung über die Anerkennung der Eigenschaft als unterhaltsberechtigtes Kind bezieht, findet in Art. 80 des Statuts in Verbindung mit Art. 2 des Anhangs VII des Statuts keine Grundlage, wenn man den Zusammenhang, in dem diese Bestimmungen stehen, und deren Zweck berücksichtigt.

    94

    Zunächst ist festzustellen, dass Art. 80 Abs. 3 des Statuts vorsieht, dass, wenn ein Beamter oder ein Ruhegehaltsberechtigter stirbt, ohne dass die in Abs. 1 dieses Art. 80 vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind, dessen als unterhaltsberechtigt anerkannte Kinder im Sinne von Art. 2 des Anhangs VII des Statuts nach Maßgabe von Art. 21 des Anhangs VIII des Statuts Anspruch auf Waisengeld haben. Diese Bestimmung, die sich auf ebendiesen Anspruch auf Waisengeld bezieht, verweist nicht auf eine Anerkennungsentscheidung als Verfahrensvoraussetzung, die vor dem Tod des Beamten hätte erlassen werden müssen.

    95

    Auch Art. 37 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union, der einen ähnlichen Mechanismus für die Zahlung von Waisengeld für unterhaltsberechtigte Kinder von Unionsbediensteten vorsieht, schreibt keine Voraussetzung betreffend den Zeitpunkt der Anerkennung der Eigenschaft als unterhaltsberechtigtes Kind vor. Vielmehr bietet Art. 37 Abs. 1 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union unter den in Art. 80 des Statuts genannten Voraussetzungen einen Anspruch auf Waisengeld für Kinder, die zum Zeitpunkt des Todes des Bediensteten oder des Ruhegehalts- oder Invalidengeldberechtigten diesem gegenüber „als unterhaltsberechtigt gelte[n]“.

    96

    Wie das Parlament geltend macht, wird die Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder im Fall eines Kindes unter 18 Jahren zwar ohne Weiteres gewährt, während sie in den anderen Fällen auf Antrag des betreffenden Beamten gewährt wird (Urteil vom 14. Dezember 1990, Brems/Rat,T‑75/89, EU:T:1990:88, Rn. 23). Dieser Antrag hat jedoch nur die Funktion, der Anstellungsbehörde zu ermöglichen, zu prüfen, ob die oben in Rn. 92 genannten materiellen und zeitlichen Voraussetzungen erfüllt sind, und, wenn dies der Fall ist, eine Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder zu gewähren. Die Anforderung, dass die Anerkennung durch die Dienststellen des Parlaments vor dem Tod hätte erfolgen müssen, die in diesen Bestimmungen nicht vorgeschrieben ist, stellt eine zusätzliche Voraussetzung dar, der zu diesem Zweck nicht gefolgt werden kann.

    97

    Außerdem sehen die genannten Bestimmungen nicht vor, dass der Antrag eine bestimmte Form haben müsste oder dass ihm Nachweise beigefügt werden müssten. So geht beispielsweise aus dem Sachverhalt, der dem Urteil vom 30. November 1994, Dornonville de la Cour/Kommission (T‑498/93, EU:T:1994:278), zugrunde lag, hervor, dass der Klägerin dort die Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder rückwirkend ab dem Zeitpunkt gewährt wurde, zu dem sie zur Übersendung von Nachweisen aufgefordert worden war.

    98

    Ferner ist entschieden worden, dass die Gewährung der Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder einem sozialen Zweck entspricht, der durch die Kosten gerechtfertigt ist, die wegen des Vorhandenseins des Kindes und wegen seines tatsächlichen Unterhalts aktuell und konkret notwendigerweise anfallen (vgl. Urteil vom 7. Mai 1992, Rat/Brems,C‑70/91 P, EU:C:1992:201, Rn. 9 und die dort angeführte Rechtsprechung). Mit der Gewährung von Waisengeld an die unterhaltsberechtigten Kinder eines verstorbenen Beamten wird ein ähnlicher Zweck verfolgt. Ein solcher Zweck würde jedoch nicht erreicht, wenn die Anstellungsbehörde die Gewährung von Waisengeld aus Gründen verweigern könnte, die mit der Situation des Kindes sowie den materiellen Voraussetzungen und der zeitlichen Voraussetzung, auf die oben in Rn. 92 hingewiesen worden ist, nichts zu tun haben.

    99

    Zwar sind die Bestimmungen des Unionsrechts, die Anspruch auf finanzielle Leistungen eröffnen, eng auszulegen (Urteil vom 30. November 1994, Dornonville de la Cour/Kommission,T‑498/93, EU:T:1994:278, Rn. 39), jedoch ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass nur eine Anwendung von Art. 80 des Statuts in Verbindung mit Art. 2 des Anhangs VII des Statuts, die der allgemeinen Systematik der Regelung über das Waisengeld sowie der besonderen Situation der betroffenen Person, d. h. des an einer schweren Krankheit oder einem Gebrechen leidenden Kindes, Rechnung trägt, mit dem sozialen Zweck vereinbar ist, der mit der Zahlung von Waisengeld an ein solches Kind, dem es unmöglich ist, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, verfolgt wird (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteile vom 30. November 1994, Dornonville de la Cour/Kommission,T‑498/93, EU:T:1994:278, Rn. 39, und vom 29. November 2011, Birkhoff/Kommission,T‑10/11 P, EU:T:2011:699, Rn. 50).

    100

    Daher ist der in Art. 80 Abs. 1 des Statuts verwendete Ausdruck „zum Zeitpunkt seines Todes“ so zu verstehen, dass er sich auf den Zeitpunkt bezieht, der für die Beurteilung der Frage maßgeblich ist, ob das Kind des verstorbenen Beamten die Voraussetzungen von Art. 2 des Anhangs VII des Statuts erfüllt, und nicht auf den Zeitpunkt, zu dem eine diesbezügliche Entscheidung der Anstellungsbehörde ergangen sein muss. Dies bedeutet, dass, sofern die materiellen Voraussetzungen für ein unterhaltsberechtigtes Kind vor dem Tod des Beamten erfüllt waren, die Verwaltungsschritte für einen Anspruch auf eine Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder nicht vor dem Tod des Beamten abgeschlossen worden sein müssen.

    101

    Nach alledem hat das Parlament Art. 80 des Statuts in Verbindung mit Art. 2 des Anhangs VII des Statuts falsch angewandt, indem es dem Sohn der Klägerin die Gewährung von Waisengeld mit der Begründung verweigerte, dass er zum Zeitpunkt des Todes von B vom Referat Individuelle Rechte noch nicht als B gegenüber unterhaltsberechtigtes Kind anerkannt gewesen sei.

    102

    Dem fünften Klagegrund ist daher stattzugeben. Da die Verweigerung der Gewährung von Waisengeld auf einen einzigen Grund gestützt wird und sich aus dem Vorstehenden ergibt, dass dieser Grund nicht stichhaltig ist, ist die angefochtene Entscheidung in Bezug auf die Verweigerung der Gewährung von Waisengeld an den Sohn der Klägerin aufzuheben, ohne dass über den vierten und den sechsten Klagegrund, die sich ebenfalls gegen die Verweigerung der Gewährung von Waisengeld richten, entschieden zu werden braucht.

    – Ergebnis zum Aufhebungsantrag

    [Nicht wiedergegeben]

    104

    Dagegen ist die angefochtene Entscheidung in Bezug auf die Weigerung, dem Sohn der Klägerin Waisengeld zu gewähren, aufzuheben, ohne dass über den vierten und den sechsten Klagegrund entschieden zu werden braucht.

    Zu den Anträgen, der Klägerin einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung und ihrem Sohn einen Anspruch auf Waisengeld zuzuerkennen

    105

    Die Klägerin beantragt, ihr einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung und ihrem Sohn einen Anspruch auf Waisengeld zuzuerkennen. Sie beantragt außerdem, ihrem Sohn Waisengeld zu gewähren.

    106

    Art. 91 Abs. 1 Satz 2 des Statuts verleiht dem Unionsrichter in Streitsachen vermögensrechtlicher Art die Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung und überträgt ihm u. a. die Aufgabe, die bei ihm anhängig gemachten Streitsachen abschließend zu entscheiden und die praktische Wirksamkeit der von ihm erlassenen Aufhebungsurteile in dienstrechtlichen Streitigkeiten sicherzustellen (vgl. Urteil vom 20. Mai 2010, Gogos/Kommission, C‑583/08 P, EU:C:2010:287, Rn. 49 und 50 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    107

    Bei der Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung erteilt der Unionsrichter keine Anordnungen an die betroffenen Organe oder sonstigen Stellen der Union, sondern kann gegebenenfalls an deren Stelle die Entscheidungen treffen, die sich zwangsläufig aus den Schlussfolgerungen ergeben, zu denen er am Ende seiner rechtlichen Würdigung des Rechtsstreits gelangt (Urteil vom 24. November 2021, KL/EIB, T‑370/20, EU:T:2021:822, Rn. 113).

    108

    Nach der Rechtsprechung sind „Streitigkeiten vermögensrechtlicher Art“ im Sinne von Art. 91 Abs. 1 Satz 2 des Statuts nicht nur Haftungsklagen von Bediensteten gegen ein Organ oder eine Einrichtung der Union, sondern auch alle Rechtsstreitigkeiten, die darauf gerichtet sind, dass ein solches Organ oder eine solche Einrichtung Berechtigten einen Betrag zahlt, den diese gemäß dem Statut beanspruchen zu können glauben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Dezember 2007, Weißenfels/Parlament,C‑135/06 P, EU:C:2007:812, Rn. 65, und vom 20. Mai 2010, Gogos/Kommission,C‑583/08 P, EU:C:2010:287, Rn. 45).

    109

    Daraus folgt, dass der vorliegende Rechtsstreit, der die Zahlung einer Hinterbliebenenversorgung und eines Waisengelds betrifft, eine Streitigkeit vermögensrechtlicher Art ist.

    [Nicht wiedergegeben]

    111

    In Bezug auf die Gewährung von Waisengeld bedeutet die teilweise Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, dass das Parlament auf der Grundlage von Art. 266 AEUV eine neue Entscheidung über die Gewährung von Waisengeld an den Sohn der Klägerin erlassen muss. Die Anstellungsbehörde wird somit die Situation des Sohnes der Klägerin in Anbetracht der Gründe des vorliegenden Urteils erneut zu prüfen haben, um festzustellen, ob die oben in Rn. 92 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Daher kann, da die Anstellungsbehörde diese Prüfung vorzunehmen haben wird, nicht bereits jetzt die Feststellung getroffen werden, dass der Sohn der Klägerin einen Anspruch auf Waisengeld hat (Urteil vom 28. September 2011, Allen/Kommission,F‑23/10, EU:F:2011:162, Rn. 117; vgl. auch, im Umkehrschluss, Urteil vom 24. November 2021, KL/EIB, T‑370/20, EU:T:2021:822, Rn. 121).

    112

    Der Antrag der Klägerin auf Zuerkennung eines Anspruchs ihres Sohnes und auf Gewährung von Waisengeld ist somit als verfrüht zurückzuweisen.

    Kosten

    113

    Nach Art. 134 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts trägt jede Partei ihre eigenen Kosten, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt. Das Gericht kann jedoch nach Art. 135 Abs. 1 der Verfahrensordnung aus Gründen der Billigkeit entscheiden, dass eine unterliegende Partei neben ihren eigenen Kosten nur einen Teil der Kosten der Gegenpartei trägt oder gar nicht zur Tragung dieser Kosten zu verurteilen ist.

    114

    Im vorliegenden Fall sind das Parlament und die Klägerin jeweils mit einem Teil der Anträge unterlegen. Unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Falles ist das Parlament zu verurteilen, neben seinen eigenen Kosten die Kosten der Klägerin zu tragen.

    115

    Der Rat trägt gemäß Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung seine eigenen Kosten.

     

    Aus diesen Gründen

    hat

    DAS GERICHT (Vierte Kammer)

    für Recht erkannt und entschieden:

     

    1.

    Die Entscheidung des Europäischen Parlaments vom 7. Juni 2021 wird aufgehoben, soweit damit A die Gewährung von Waisengeld verweigert wird.

     

    2.

    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

     

    3.

    Das Parlament trägt seine eigenen Kosten und die Kosten von OP.

     

    4.

    Der Rat der Europäischen Union trägt seine eigenen Kosten.

     

    da Silva Passos

    Reine

    Pynnä

    Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 7. Juni 2023.

    Unterschriften


    ( *1 ) Verfahrenssprache: Französisch.

    ( 1 ) Es werden nur die Randnummern des Urteils wiedergegeben, deren Veröffentlichung das Gericht für zweckdienlich erachtet.

    ( 2 ) Unkenntlich gemachte vertrauliche Daten.

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