EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62022CO0031

Beschluss des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 1. August 2022.
Atlas Copco Airpower und Atlas Copco AB gegen Europäische Kommission.
Rechtsmittel – Streithilfe – Staatliche Beihilfen – Vom Königreich Belgien durchgeführte Beihilferegelung – Zulassung der Streithilfe im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens gegen ein Urteil des Gerichts – Aufhebung der Entscheidung des Gerichts – Zurückverweisung der Sache an das Gericht – Entscheidung des Gerichts, eine schriftliche Stellungnahme eines am Rechtsmittelverfahren beteiligten Streithelfers zu dem Urteil, mit dem diese Zurückverweisung vorgenommen wird, nicht zu den Akten der Rechtssache zu nehmen – Implizite Entscheidung des Gerichts, einem am Rechtsmittelverfahren beteiligten Streithelfer die Zuerkennung der Streithelfereigenschaft vor dem Gericht zu verweigern – Zulässigkeit des Rechtsmittels – Streithelfereigenschaft eines am Rechtsmittelverfahren beteiligten Streithelfers vor dem Gericht.
Rechtssache C-31/22 P(I).

Court reports – general

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2022:620

 BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Große Kammer)

1. August 2022 ( *1 )

„Rechtsmittel – Streithilfe – Staatliche Beihilfen – Vom Königreich Belgien durchgeführte Beihilferegelung – Zulassung der Streithilfe im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens gegen ein Urteil des Gerichts – Aufhebung der Entscheidung des Gerichts – Zurückverweisung der Sache an das Gericht – Entscheidung des Gerichts, eine schriftliche Stellungnahme eines am Rechtsmittelverfahren beteiligten Streithelfers zu dem Urteil, mit dem diese Zurückverweisung vorgenommen wird, nicht zu den Akten der Rechtssache zu nehmen – Implizite Entscheidung des Gerichts, einem am Rechtsmittelverfahren beteiligten Streithelfer die Zuerkennung der Streithelfereigenschaft vor dem Gericht zu verweigern – Zulässigkeit des Rechtsmittels – Streithelfereigenschaft eines am Rechtsmittelverfahren beteiligten Streithelfers vor dem Gericht“

In der Rechtssache C‑31/22 P(I)

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 57 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 10. Januar 2022,

Atlas Copco Airpower NV mit Sitz in Antwerpen (Belgien),

Atlas Copco AB mit Sitz in Nacka (Schweden),

vertreten durch Rechtsanwalt A. von Bonin sowie durch O. W. Brouwer, A. Pliego Selie und T. C. van Helfteren, Advocaten,

Rechtsmittelführerinnen,

andere Parteien des Verfahrens:

Magnetrol International NV mit Sitz in Zele (Belgien), vertreten durch H. Gilliams und L. Goossens, Advocaten,

Klägerin im ersten Rechtszug,

Europäische Kommission, vertreten durch P.‑J. Loewenthal und F. Tomat als Bevollmächtigte,

Beklagte im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten K. Lenaerts, des Vizepräsidenten L. Bay Larsen (Berichterstatter), der Kammerpräsidenten A. Arabadjiev, C. Lycourgos, E. Regan, I. Jarukaitis und N. Jääskinen, der Kammerpräsidentin I. Ziemele, der Richter M. Ilešič, P. G. Xuereb und N. Piçarra, der Richterin L. S. Rossi, der Richter A. Kumin und N. Wahl sowie der Richterin O. Spineanu-Matei,

Generalanwalt: M. Szpunar,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 14. Juli 2022

folgenden

Beschluss

1

Mit ihrem Rechtsmittel beantragen die Atlas Copco Airpower NV und die Atlas Copco AB die Aufhebung der Entscheidung des Gerichts der Europäischen Union vom 6. Dezember 2021, mit der das Gericht es abgelehnt hat, ihnen die Streithelfereigenschaft in der Rechtssache T‑263/16 RENV zuzuerkennen und ihre schriftlichen Stellungnahmen zu den Schlussfolgerungen, die für die Entscheidung des Rechtsstreits in dieser Rechtssache aus dem Urteil des Gerichtshofs vom 16. September 2021, Kommission/Belgien und Magnetrol International (C‑337/19 P, EU:C:2021:741), zu ziehen sind, zu den Akten dieser Rechtssache zu nehmen (im Folgenden: angefochtene Entscheidung).

Rechtlicher Rahmen

2

Nach Art. 1 Abs. 3 Buchst. c der Verfahrensordnung des Gerichts bezeichnen in dieser Verfahrensordnung die Begriffe „Partei“ und „Parteien“ ohne weitere Angabe jeden am Verfahren Beteiligten, einschließlich der Streithelfer.

3

Art. 60 der Verfahrensordnung sieht vor, dass die Verfahrensfristen um eine pauschale Entfernungsfrist von zehn Tagen verlängert werden.

4

Art. 79 der Verfahrensordnung bestimmt:

„Im Amtsblatt der Europäischen Union wird eine Mitteilung veröffentlicht, die den Tag des Eingangs des verfahrenseinleitenden Schriftsatzes, die Namen der Hauptparteien, die Anträge und die Angabe der geltend gemachten Gründe und wesentlichen Argumente enthält.“

5

Die Regeln für die Streithilfe vor dem Gericht sind in den Art. 142 bis 145 der Verfahrensordnung festgelegt.

6

Art. 143 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts sieht vor, dass „Anträge auf Zulassung zur Streithilfe … innerhalb von sechs Wochen nach der Veröffentlichung im Sinne des Artikels 79 gestellt werden [müssen]“.

7

Art. 215 der Verfahrensordnung lautet:

„Hebt der Gerichtshof ein Urteil oder einen Beschluss des Gerichts auf und verweist er die Sache zur Entscheidung an das Gericht zurück, so wird die Sache durch die zurückverweisende Entscheidung beim Gericht anhängig.“

8

In Art. 217 der Verfahrensordnung heißt es:

„(1)   Ist die später vom Gerichtshof aufgehobene Entscheidung ergangen, nachdem das schriftliche Verfahren zur Sache vor dem Gericht bereits abgeschlossen war, so können die am Verfahren vor dem Gericht beteiligten Parteien innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Zustellung der Entscheidung des Gerichtshofs schriftlich Stellung dazu nehmen, welche Schlussfolgerungen aus der Entscheidung des Gerichtshofs für die Entscheidung des Rechtsstreits zu ziehen sind. Diese Frist kann nicht verlängert werden.

(3)   Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann der Präsident die Einreichung zusätzlicher Schriftsätze gestatten.“

9

Art. 219 der Verfahrensordnung bestimmt:

„Das Gericht entscheidet über die Kosten des Rechtsstreits vor dem Gericht und über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens vor dem Gerichtshof.“

Vorgeschichte des Rechtsstreits

10

Mit dem Beschluss (EU) 2016/1699 vom 11. Januar 2016 über die Beihilferegelung Belgiens SA.37667 (2015/C) (ex 2015/NN) (ABl. 2016, L 260, S. 61, im Folgenden: streitiger Beschluss) stellte die Europäische Kommission fest, dass bestimmte vom Königreich Belgien gewährte Befreiungen eine Beihilferegelung im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellten, die mit dem Binnenmarkt unvereinbar und unter Verstoß gegen Art. 108 Abs. 3 AEUV angewandt worden sei. Die Kommission ordnete die Rückforderung der gewährten Beihilfen von den Empfängern an, deren abschließende Liste das Königreich Belgien später aufzustellen hatte.

Verfahren vor dem Gericht und vor dem Gerichtshof sowie angefochtene Entscheidung

11

Mit Klageschriften, die am 22. März und am 25. Mai 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, haben das Königreich Belgien und die Magnetrol International NV Klagen auf Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses erhoben, die unter den Aktenzeichen T‑131/16 und T‑263/16 in das Register eingetragen worden sind.

12

Mit Klageschrift, die am 31. Mai 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben Atlas Copco Airpower und Atlas Copco eine Klage auf Nichtigerklärung dieses Beschlusses erhoben, die unter dem Aktenzeichen T‑278/16 in das Register eingetragen worden ist.

13

Mit Schreiben vom 20. Februar 2018 hat der Kanzler des Gerichts ihnen mitgeteilt, dass der Präsident der zuständigen Kammer des Gerichts entschieden habe, das Verfahren in der Rechtssache T‑278/16 bis zur Entscheidung des Rechtsstreits in den Rechtssachen T‑131/16 und T‑263/16 auszusetzen.

14

Mit Beschluss vom 17. Mai 2018 hat der Präsident der Siebten erweiterten Kammer des Gerichts entschieden, die Rechtssachen T‑131/16 und T‑263/16 zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer das Verfahren beendender Entscheidung zu verbinden.

15

Mit Urteil vom 14. Februar 2019, Belgien und Magnetrol International/Kommission (T‑131/16 und T‑263/16, EU:T:2019:91), hat das Gericht den streitigen Beschluss für nichtig erklärt.

16

Die Kommission hat am 24. April 2019 ein Rechtsmittel gegen dieses Urteil eingelegt. Dieses Rechtsmittel ist unter dem Aktenzeichen C‑337/19 P in das Register eingetragen worden.

17

Mit Beschlüssen vom 15. Oktober 2019, Kommission/Belgien und Magnetrol International, hat der Präsident des Gerichtshofs die Anheuser-Busch InBev SA/NV, die Ampar BVBA, Atlas Copco Airpower und Atlas Copco (C‑337/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:909) sowie die Soudal NV und die Esko-Graphics BVBA (C‑337/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:915) als Streithelferinnen zur Unterstützung der Anträge von Magnetrol International zugelassen.

18

Mit Urteil vom 16. September 2021, Kommission/Belgien und Magnetrol International (C‑337/19 P, EU:C:2021:741), hat der Gerichtshof

das Urteil des Gerichts vom 14. Februar 2019, Belgien und Magnetrol International/Kommission (T‑131/16 und T‑263/16, EU:T:2019:91), aufgehoben,

den ersten und den zweiten Klagegrund in der Rechtssache T‑131/16 sowie den ersten Klagegrund und den ersten Teil des dritten Klagegrundes in der Rechtssache T‑263/16 zurückgewiesen,

die Sache zur Entscheidung über die Klagegründe 3 bis 5 in der Rechtssache T‑131/16 sowie über den zweiten Klagegrund, den zweiten und den dritten Teil des dritten Klagegrundes und den vierten Klagegrund in der Rechtssache T‑263/16 an das Gericht zurückverwiesen und

die Kostenentscheidung vorbehalten.

19

Am 25. November 2021 haben Atlas Copco Airpower und Atlas Copco gemäß Art. 217 der Verfahrensordnung des Gerichts bei diesem Stellungnahmen zu den Schlussfolgerungen eingereicht, die für die Entscheidung des Rechtsstreits in der Rechtssache T‑263/16 RENV aus dem Urteil vom 16. September 2021, Kommission/Belgien und Magnetrol International (C‑337/19 P, EU:C:2021:741), zu ziehen seien (im Folgenden: fragliche Stellungnahmen).

20

Mit Schreiben vom 6. Dezember 2021, das Atlas Copco Airpower und Atlas Copco am 17. Dezember 2021 zugestellt worden ist, hat der Kanzler des Gerichts ihnen mitgeteilt, der Präsident der zuständigen Kammer des Gerichts habe entschieden, diese Stellungnahmen nicht zu den Akten dieser Rechtssache zu nehmen, da sie keine in der Verfahrensordnung des Gerichts vorgesehenen Schriftsätze seien.

21

Mit Schreiben vom 29. Dezember 2021 an den Präsidenten und die Mitglieder des Gerichts haben Atlas Copco Airpower und Atlas Copco beantragt, das dem Gericht unterlaufene „Versehen“ zu berichtigen und ihre Streithelfereigenschaft vor dem Gericht zu bestätigen; dabei haben sie sich insbesondere auf den Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 15. Oktober 2019, Kommission/Belgien und Magnetrol International (C‑337/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:909), und die Rechtsprechung des Gerichts gestützt und um eine Antwort innerhalb von fünf Tagen ersucht.

Anträge der Parteien

22

Atlas Copco Airpower und Atlas Copco beantragen,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben und

festzustellen, dass sie ihre Streithelfereigenschaft in der Rechtssache T‑263/16 RENV bewahrt haben, nachdem diese Rechtssache vom Gerichtshof an das Gericht zurückverwiesen worden ist.

23

Die Kommission beantragt,

das Rechtsmittel zurückzuweisen und

Atlas Copco Airpower und Atlas Copco die Kosten aufzuerlegen.

24

Magnetrol International vertritt, ohne förmliche Anträge zu stellen, die Auffassung, dass der Gerichtshof die Streithelfereigenschaft von Atlas Copco Airpower und Atlas Copco in der Rechtssache T‑263/16 RENV bestätigen müsse.

Zum Rechtsmittel

Zur Zulässigkeit des Rechtsmittels

Vorbringen

25

Die Kommission macht geltend, dass das Rechtsmittel unzulässig sei.

26

Zwar sehe Art. 57 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union vor, dass ein Antragsteller, dessen Antrag auf Zulassung als Streithelfer abgelehnt werde, ein Rechtsmittel gegen die ablehnende Entscheidung des Gerichts einlegen könne, doch hätten die Rechtsmittelführerinnen im vorliegenden Fall keinen Antrag auf Zulassung als Streithelfer beim Gericht gestellt.

27

Das Gericht habe nur eine einzige Entscheidung getroffen, nämlich die, die fraglichen Stellungnahmen nicht zu den Akten der Rechtssache T‑263/16 RENV zu nehmen. Das Rechtsmittel richte sich jedoch nicht gegen diese Entscheidung. Darüber hinaus falle eine solche Entscheidung nicht unter die in den Art. 56 und 57 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union genannten Entscheidungen und könne daher nicht Gegenstand eines Rechtsmittels sein.

28

Mit dem vorliegenden Rechtsmittel solle in Wirklichkeit die Entscheidung des Präsidenten der zuständigen Kammer des Gerichts, das Verfahren in der Rechtssache T‑278/16 bis zur Entscheidung des Rechtsstreits in den Rechtssachen T‑131/16 und T‑263/16 auszusetzen, umgangen werden, obwohl auch diese Entscheidung nicht Gegenstand eines Rechtsmittels sein könne. Die Gefahr einer solchen Umgehung sei bereits in Rn. 19 des Beschlusses des Präsidenten des Gerichtshofs vom 10. September 2019, Rat/K. Chrysostomides & Co. u. a. (C‑597/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:743), bei der Prüfung eines Antrags auf Zulassung als Streithelfer festgestellt worden, den ein Kläger in einer Rechtssache gestellt habe, die nach der Bezeichnung bestimmter Rechtssachen als „Musterverfahren“ ausgesetzt worden sei.

29

Nach Ansicht von Atlas Copco Airpower und Atlas Copco stellt die Entscheidung des Gerichts, die fraglichen Stellungnahmen nicht zu den Akten der Rechtssache T‑263/16 RENV zu nehmen, eine Weigerung dar, sie in dieser Rechtssache als Streithelferinnen zuzulassen; gegen diese Weigerung könne ein Rechtsmittel nach Art. 57 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union eingelegt werden.

Würdigung

30

Zur Prüfung der Zulässigkeit des Rechtsmittels ist zunächst die Tragweite der in dem Schreiben des Kanzlers des Gerichts vom 6. Dezember 2021 enthaltenen Entscheidung zu bestimmen.

31

Art. 217 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts bestimmt, dass, wenn der Gerichtshof eine Entscheidung des Gerichts aufhebt und die Sache zur Entscheidung an das Gericht zurückverweist, nachdem das schriftliche Verfahren zur Sache vor dem Gericht bereits abgeschlossen war, die am Verfahren vor dem Gericht beteiligten Parteien innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Zustellung der Entscheidung des Gerichtshofs schriftlich Stellung dazu nehmen können, welche Schlussfolgerungen aus dieser Entscheidung für die Entscheidung des Rechtsstreits zu ziehen sind.

32

Es steht aber erstens fest, dass der vorliegende Fall dem in dieser Bestimmung genannten entspricht, und zweitens, dass die fraglichen Stellungnahmen innerhalb der in dieser Bestimmung vorgesehenen Frist, verlängert um die in Art. 60 der Verfahrensordnung festgelegte Entfernungsfrist, eingereicht worden sind, so dass ihre Zurückweisung nicht auf der verspäteten Einreichung beruht.

33

Daraus folgt, dass das Schreiben des Kanzlers des Gerichts vom 6. Dezember 2021, soweit es auf die Entscheidung des Gerichts verweist, die fraglichen Stellungnahmen nicht zu den Akten der Rechtssache T‑263/16 RENV zu nehmen, weil es sich um in der Verfahrensordnung des Gerichts nicht vorgesehene Schriftsätze handele, ungeachtet seiner Knappheit so zu verstehen ist, dass darin die Entscheidung des Gerichts zum Ausdruck kommt, den Rechtsmittelführerinnen die Streithelfereigenschaft in dieser Rechtssache – die sie glauben, aufgrund ihrer Zulassung als Streithelfer im Rechtsmittelverfahren in der Rechtssache C‑337/19 P automatisch erworben zu haben – nicht zuzuerkennen.

34

In diesem Zusammenhang ist das vorliegende Rechtsmittel – angesichts der Tatsache, dass es dieses Schreiben in seiner Gesamtheit kritisiert und insbesondere rügt, dass die Weigerung des Gerichts, die fraglichen Stellungnahmen zu den Akten der Rechtssache T‑263/16 RENV zu nehmen, rechtswidrig gewesen sei – so zu verstehen, dass es auf die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung nicht nur insoweit gerichtet ist, als mit ihr abgelehnt wird, die Rechtsmittelführerinnen als Streithelferinnen in dieser Rechtssache anzuerkennen, sondern auch insoweit, als mit ihr abgelehnt wird, diese Stellungnahmen zu den Akten dieser Rechtssache zu nehmen.

35

Daher ist das Vorbringen der Kommission, das vorliegende Rechtsmittel richte sich gegen eine Entscheidung, die das Gericht nicht getroffen habe, zurückzuweisen.

36

Was das Recht anbelangt, ein Rechtsmittel gegen die angefochtene Entscheidung einzulegen, bestimmt Art. 57 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, dass der Antragsteller ein Rechtsmittel beim Gerichtshof einlegen kann, wenn ein Antrag auf Zulassung als Streithelfer von dem Gericht abgelehnt wird.

37

Im vorliegenden Fall steht zwar fest, dass das Gericht mit der angefochtenen Entscheidung keinen Antrag auf Zulassung als Streithelfer abgelehnt hat, da die Rechtsmittelführerinnen keinen solchen Antrag beim Gericht gestellt haben.

38

Allerdings ist auch darauf hinzuweisen, dass die Tragweite der in dem Schreiben des Kanzlers des Gerichts vom 6. Dezember 2021 enthaltenen Entscheidung, den Rechtsmittelführerinnen die Zuerkennung der Streithelfereigenschaft in der Rechtssache T‑263/16 RENV zu verweigern, der Tragweite ähnelt, die eine Entscheidung des Gerichts gehabt hätte, einen von den Rechtsmittelführerinnen gestellten Antrag auf Zulassung als Streithelfer abzulehnen. Beide Entscheidungen nehmen nämlich einer Partei, die geltend macht, gemäß Art. 40 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union aufgrund eines berechtigten Interesses am Ausgang des Rechtsstreits eine besondere Verfahrensstellung innehaben zu müssen, sämtliche mit dieser Stellung verbundene Rechte.

39

Außerdem kann, wenn der Gerichtshof ein Rechtsmittel für begründet erklärt, die Entscheidung des Gerichts aufgehoben und die Sache zur Entscheidung an das Gericht zurückverwiesen hat, von einem am Rechtsmittelverfahren beteiligten Streithelfer, der meint, vor dem Gericht automatisch über die Streithelfereigenschaft zu verfügen, vernünftigerweise nicht erwartet werden, dass er beim Gericht einen förmlichen Antrag auf Zulassung als Streithelfer allein zu dem Zweck stellt, ein Rechtsmittel nach Art. 57 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union gegen die Entscheidung, mit der dieser Antrag abgelehnt wird, einlegen zu können.

40

Ein solcher Antrag könnte vom Gericht nämlich ohnehin nur als verspätet zurückgewiesen werden, da Art. 143 Abs. 1 seiner Verfahrensordnung in Verbindung mit deren Art. 79 vorsieht, dass ein Antrag auf Zulassung zur Streithilfe innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab Veröffentlichung der ursprünglichen Mitteilung über den Eingang des verfahrenseinleitenden Schriftsatzes in der betreffenden Rechtssache im Amtsblatt der Europäischen Union gestellt werden muss.

41

Ginge man davon aus, dass ein am Rechtsmittelverfahren einer Rechtssache beteiligter Streithelfer, der geltend macht, nach der Zurückverweisung dieser Rechtssache an das Gericht dort automatisch über die Streithelfereigenschaft zu verfügen, kein Rechtsmittel nach Art. 57 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union gegen eine Entscheidung des Gerichts einlegen kann, mit der ihm diese Eigenschaft allein deshalb versagt wird, weil das Gericht keinen Antrag auf Zulassung als Streithelfer förmlich abgelehnt hat, so würde dies der betroffenen Partei jeden gerichtlichen Rechtsschutz vorenthalten, der es ihr ermöglicht, vor dem Gericht die Verfahrensrechte zu verteidigen, die sie aus Art. 40 dieser Satzung meint ableiten zu können, obwohl der Zweck von Art. 57 Abs. 1 der Satzung gerade darin besteht, diesen Schutz zu gewährleisten.

42

Sollte sich dieser am Rechtsmittelverfahren beteiligte Streithelfer in einer Rechtssache, die vom Gerichtshof an das Gericht zurückverwiesen worden ist, zu Recht auf seine Streithelfereigenschaft vor dem Gericht berufen – eine Frage, über die bei der Prüfung der Begründetheit des vorliegenden Rechtsmittels zu entscheiden ist und die daher bei der Beurteilung seiner Zulässigkeit nicht geklärt werden kann –, würde ihm nämlich kein anderer Rechtsbehelf zur Geltendmachung seiner Verfahrensrechte aus Art. 40 der Satzung zur Verfügung stehen.

43

So kann erstens ein an einem Rechtsmittelverfahren beteiligter Streithelfer kein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union gegen eine Entscheidung des Gerichts einlegen, mit der ihm die Streithelfereigenschaft in der Rechtssache abgesprochen wird, die vom Gerichtshof an das Gericht zurückverwiesen worden ist.

44

Nach dieser Bestimmung kann gegen die Endentscheidungen des Gerichts und gegen die Entscheidungen, die über einen Teil des Streitgegenstands ergangen sind oder die einen Zwischenstreit beenden, der eine Einrede der Unzuständigkeit oder Unzulässigkeit zum Gegenstand hat, ein Rechtsmittel eingelegt werden.

45

Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die angefochtene Entscheidung nicht das Verfahren in der Rechtssache T‑263/16 RENV vor dem Gericht beendet und auch nicht über einen Teil des Streitgegenstands in dieser Rechtssache ergeht.

46

Außerdem beendet diese Entscheidung zwar tatsächlich einen Zwischenstreit in Bezug auf die Streithelfereigenschaft der Rechtsmittelführerinnen vor dem Gericht, doch bezieht sich dieser Zwischenstreit nicht auf eine Einrede der Unzuständigkeit oder Unzulässigkeit.

47

Der Gerichtshof hat aber entschieden, dass nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union eingelegte Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Gerichts, die einen Zwischenstreit beenden, der anderer Art ist als die Zwischenstreitigkeiten, auf die diese Bestimmung verweist, als unzulässig zurückzuweisen sind (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 4. Oktober 1999, Kommission/ADT Projekt, C‑349/99 P, EU:C:1999:475, Rn. 10 und 11, sowie Urteil vom 8. Januar 2002, Frankreich/Monsanto und Kommission, C‑248/99 P, EU:C:2002:1, Rn. 46).

48

Im Übrigen entscheidet das Gericht, wenn es über einen Zwischenstreit entscheidet, der sich auf eine Einrede der Unzuständigkeit oder Unzulässigkeit bezieht, vorab über einen Antrag einer Partei auf Beendigung eines Verfahrens, weshalb eine solche Entscheidung dem Gerichtshof vorgelegt werden können muss, ohne eine etwaige Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Dies ist hingegen bei einer Entscheidung, die einen Zwischenstreit in Bezug auf einen Streitbeitritt beendet, nicht der Fall.

49

Der Gerichtshof hat daher festgestellt, dass gegen die Entscheidung, mit der das Gericht einem Antrag auf Zulassung als Streithelfer stattgibt, kein Rechtsmittel gemäß Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union eingelegt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Juli 2019, Bayerische Motoren Werke und Freistaat Sachsen/Kommission, C‑654/17 P, EU:C:2019:634, Rn. 29 und 30).

50

Gleiches muss in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen auch für ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung des Gerichts gelten, mit der einem am Rechtsmittelverfahren beteiligten Streithelfer die Zuerkennung der Streithelfereigenschaft in einer Rechtssache verweigert wird, die vom Gerichtshof an das Gericht zurückverwiesen worden ist.

51

Zweitens kann die Einlegung eines Rechtsmittels nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union gegen die Entscheidung, mit der das Verfahren beendet wird, in dem die betroffene Person ihre Streithelfereigenschaft geltend macht, dieser Person keinen ausreichenden gerichtlichen Rechtsschutz gewähren, da dieser Rechtsbehelf nur den Parteien vor dem Gericht offensteht. Ohnehin wäre die Einlegung eines solchen Rechtsbehelfs ungeeignet, den Nutzen einer etwaigen Streithilfe vor dem Gericht dadurch zu wahren, dass die Streithilfe in einem Verfahrensstadium zugelassen wird, in dem sie tatsächlich zum Diskurs vor dem Gericht beitragen kann.

52

Aus alledem folgt, dass die Entscheidung, mit der das Gericht es ablehnt, die Stellungnahme eines an einem Rechtsmittelverfahren beteiligten Streithelfers zu den Akten einer Rechtssache zu nehmen, die der Gerichtshof nach Aufhebung der Entscheidung des Gerichts an dieses zurückverwiesen hat – mit der Begründung, dass es sich um einen in der Verfahrensordnung des Gerichts nicht vorgesehenen Schriftsatz handele –, und diesem Streithelfer damit implizit die Streithelfereigenschaft in dieser Rechtssache abspricht, mit einem Rechtsmittel gemäß Art. 57 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union angefochten werden kann.

53

Soweit diese Person eine Nichtigkeitsklage erhoben hat, deren Prüfung vom Gericht bis zur Entscheidung in dem Verfahren, in dem diese Person ihre Streithelfereigenschaft geltend macht, ausgesetzt worden ist, so kann dies entgegen dem Vorbringen der Kommission der Einlegung eines solchen Rechtsmittels gegen eine Entscheidung des Gerichts, mit der ihr diese Eigenschaft abgesprochen wird, nicht entgegenstehen.

54

Zwar würde der Grundsatz der geordneten Rechtspflege verletzt, wenn Kläger in Rechtssachen, die nach der Bezeichnung bestimmter Rechtssachen als „Musterverfahren“ ausgesetzt wurden, allein aufgrund dieses Umstands in letzteren Rechtssachen als Streithelfer zugelassen würden (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 10. September 2019, Rat/K. Chrysostomides & Co. u. a., C‑597/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:743, Rn. 19).

55

Zum einen bezieht sich diese Erwägung aber auf die Begründetheit der Entscheidung, einer Person die von ihr beanspruchte Zuerkennung der Streithelfereigenschaft zu verweigern, und ist daher für die Beurteilung der Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen diese Entscheidung unerheblich.

56

Zum anderen macht die Kommission zwar im Wesentlichen geltend, dass die Zulässigkeit eines solchen Rechtsmittels de facto die Möglichkeit bieten würde, eine Entscheidung des Gerichts über die Aussetzung der Behandlung einer Rechtssache vor dem Gerichtshof anzufechten, obwohl gegen diese Entscheidung eigentlich kein Rechtsmittel eingelegt werden könne. Hierzu ist allerdings festzustellen, dass im Fall einer Aufhebung der Entscheidung des Gerichts, mit der der in der fraglichen Rechtssache klagenden Partei die Streithelfereigenschaft in einer anderen Rechtssache vor dem Gericht abgesprochen wird, eine solche Aussetzungsentscheidung weiterhin uneingeschränkt wirksam wäre.

57

Nach alledem ist die von der Kommission erhobene Einrede der Unzulässigkeit zurückzuweisen.

Zur Begründetheit

Vorbringen

58

Atlas Copco Airpower und Atlas Copco machen mit einem einzigen Rechtsmittelgrund geltend, das Gericht habe zwei Rechtsfehler begangen: den ersten in Bezug auf die Weigerung, ihnen die Eigenschaft als Streithelfer in der Rechtssache T‑263/16 RENV zuzuerkennen, und den zweiten in Bezug auf die Weigerung, die Stellungnahmen, die sie zu den aus dem Urteil vom 16. September 2021, Kommission/Belgien und Magnetrol International (C‑337/19 P, EU:C:2021:741), zu ziehenden Schlussfolgerungen abgeben möchten, zu den Akten dieser Rechtssache zu nehmen.

59

Erstens liege es, wie das Gericht bislang stets ausgeführt habe, im Interesse einer geordneten Rechtspflege und der Kontinuität der streitigen Erörterungen, dass eine Partei, wenn sie als Streithelfer in einem Rechtsmittelverfahren zugelassen worden sei, im Fall der Zurückverweisung der Rechtssache an das Gericht nach Aufhebung von dessen Entscheidung ihre Streithelfereigenschaft behalte. Daher hätten die Rechtsmittelführerinnen als Streithelfer in der Rechtssache T‑263/16 RENV angesehen werden müssen, ohne dass sie vor dem Gericht einen Antrag auf Zulassung zur Streithilfe hätten stellen müssen.

60

Dieser Ansatz sei, wie sich aus der Rechtsprechung des Gerichts ergebe, auch gerechtfertigt, um es diesem zu ermöglichen, über die Kosten zu entscheiden, wenn diese Entscheidung vor der Zurückverweisung der fraglichen Rechtssache an das Gericht vom Gerichtshof vorbehalten worden sei. Genau dies sei hier aber der Fall.

61

Zweitens habe das Gericht einen Rechtsfehler begangen, indem es entschieden habe, die fraglichen Stellungnahmen nicht zu den Akten zu nehmen. Art. 217 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts, der den Begriff der „am Verfahren vor dem Gericht beteiligten Parteien“ nicht definiere, schließe nämlich nicht aus, dass die am Rechtsmittelverfahren beteiligten Streithelfer die Eigenschaft von „am Verfahren vor dem Gericht beteiligten Parteien“ im Rechtsmittelverfahren erwerben könnten.

62

Die Kommission ist der Ansicht, das Gericht habe den Rechtsmittelführerinnen zu Recht die Streithelfereigenschaft in der Rechtssache T‑263/16 RENV abgesprochen.

63

Art. 217 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts gestatte nämlich die schriftliche Stellungnahme nach Zurückverweisung der Rechtssache durch den Gerichtshof an das Gericht nicht etwa durch „die am Verfahren vor dem Gerichtshof beteiligten Parteien“ oder die „Parteien des Rechtsmittelverfahrens“, sondern nur durch „am Verfahren vor dem Gericht [beteiligte] Parteien“. Art. 1 Abs. 2 Buchst. c der Verfahrensordnung präzisiere den Anwendungsbereich von Art. 217 Abs. 1, indem er die Begriffe „Parteien“ und „Partei“ dahin definiere, dass sie „jeden am Verfahren Beteiligten, einschließlich der Streithelfer“, erfassten.

64

Da sich die Rechtsmittelführerinnen nicht auf die Eigenschaft von „am Verfahren vor dem Gericht beteiligten Parteien“ berufen könnten, würde eine stattgebende Entscheidung über das vorliegende Rechtsmittel auf die Schaffung einer Kategorie von Streithelfern sui generis hinauslaufen, die weder die in Art. 143 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts vorgesehene Frist noch die in Art. 143 Abs. 2 dieser Verfahrensordnung aufgestellten Voraussetzungen beachten müssten. Würden solche Parteien als Streithelfer zugelassen, hätte die Kommission keine Möglichkeit, sich zu deren Stellungnahmen zu äußern. Überdies würde dieser Ansatz in der Praxis dazu führen, dass Maßnahmen zur Aussetzung bestimmter Verfahren, die getroffen würden, um die Bezeichnung und vorrangige Behandlung von „Musterverfahren“ zu ermöglichen, umgangen würden.

65

Außerdem beschränke sich die Rechtsprechung des Gerichts, auf die sich die Rechtsmittelführerinnen bezögen, auf zwei Entscheidungen, von denen die jüngste Gegenstand eines Rechtsmittels sei, in dessen Rahmen die Kommission in Bezug auf einen an einem Rechtsmittelverfahren beteiligten Streithelfer die Streithelfereigenschaft vor dem Gericht in Abrede stelle. Die Situation der Rechtsmittelführerinnen unterscheide sich im Übrigen von derjenigen der fraglichen Parteien in den Rechtssachen, in denen diese beiden Entscheidungen des Gerichts ergangen seien.

66

Im Übrigen verletze der vom Gericht vertretene Ansatz nicht die grundlegenden Verfahrensrechte der Parteien, da diese nach dem in der Verfahrensordnung des Gerichts vorgesehenen Verfahren vor dem Gericht als Streithelfer hätten auftreten können, sofern sie die für dieses Verfahren geltenden Fristen eingehalten hätten.

Würdigung

67

Nach Art. 1 Abs. 2 Buchst. c der Verfahrensordnung des Gerichts bezeichnen in dieser Verfahrensordnung die Begriffe „Partei“ und „Parteien“ ohne weitere Angabe jeden am Verfahren Beteiligten, einschließlich der Streithelfer.

68

Diese allgemeine Bestimmung legt jedoch nicht fest, in welchen Fällen das Gericht eine Person in einem vor ihm geführten Verfahren als Streithelfer anerkennen muss.

69

Insoweit regeln die Art. 142 bis 145 der Verfahrensordnung zwar die Streithilfe vor dem Gericht, indem sie die Regeln für das Stellen und die Prüfung von Streithilfeanträgen festlegen; sie behandeln jedoch nicht die Eigenschaft, die den vom Gerichtshof als Streithelfer im Rechtsmittelverfahren einer Rechtssache zugelassenen Personen zuzuerkennen ist, wenn der Gerichtshof das Rechtsmittel für begründet erklärt, die Entscheidung des Gerichts aufgehoben und die Rechtssache zur Entscheidung an das Gericht zurückverwiesen hat.

70

Ebenso wenig enthalten die Art. 217 und 218 der Verfahrensordnung, die in den nach Aufhebung einer Entscheidung des Gerichts und Zurückverweisung der Rechtssache an das Gericht durchgeführten Verfahren den Ablauf des Verfahrens und die darauf anwendbaren Vorschriften festlegen sollen, eine Vorschrift, die in solchen Verfahren den Status der am Rechtsmittelverfahren beteiligten Streithelfer präzisiert.

71

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass, wie die Rechtsmittelführerinnen hervorheben, die Prüfung einer Rechtssache durch das Gericht im Anschluss an eine Entscheidung des Gerichtshofs, mit der die Entscheidung des Gerichts aufgehoben und diese Rechtssache an das Gericht zurückverwiesen wurde, in Fortsetzung des vor dem Gerichtshof geführten Rechtsmittelverfahrens erfolgt.

72

Diese Kontinuität spiegelt sich konkret in der Verfahrensordnung des Gerichts wider. Zunächst ergibt sich aus Art. 215 dieser Verfahrensordnung, dass durch die Entscheidung des Gerichtshofs, mit der die Entscheidung des Gerichts aufgehoben und die Sache zur Entscheidung an das Gericht zurückverwiesen wird, die Sache unmittelbar beim Gericht anhängig wird. Sodann beginnt nach Art. 217 der Verfahrensordnung die Frist für die Abgabe von Stellungnahmen zu den Schlussfolgerungen, die für die Entscheidung des Rechtsstreits aus dieser Entscheidung des Gerichtshofs zu ziehen sind, mit der Zustellung dieser Entscheidung. Schließlich sieht Art. 219 der Verfahrensordnung vor, dass das Gericht nicht nur über die Kosten des Rechtsstreits vor dem Gericht, sondern auch über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens vor dem Gerichtshof entscheidet.

73

Außerdem ist das Gericht nach Art. 61 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, wenn der Gerichtshof eine Entscheidung des Gerichts aufhebt und die Sache an das Gericht zurückverweist, an die rechtliche Beurteilung in der Entscheidung des Gerichtshofs gebunden.

74

Folglich obliegt es dem Gericht, bei der erneuten Prüfung der erstinstanzlichen Klage, die nach der Zurückverweisung der Rechtssache an das Gericht durchgeführt wird, zu bestimmen, welche Folgen das Rechtsmittelurteil des Gerichtshofs für die Entscheidung des Rechtsstreits zwischen den Parteien hat.

75

Die in diesem Rahmen gemäß Art. 217 der Verfahrensordnung des Gerichts zulässige Stellungnahme der Parteien soll es den Parteien gerade ermöglichen, ihren Standpunkt zu diesen Folgen für die Entscheidung des Rechtsstreits darzulegen und die Informationen des Gerichts in dieser Hinsicht zu ergänzen.

76

Diese Bestimmung soll somit – ebenso wie Art. 172 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, der es jeder Partei der betreffenden Rechtssache vor dem Gericht, die ein Interesse an der Stattgabe oder der Zurückweisung des Rechtsmittels hat, erlaubt, eine Rechtsmittelbeantwortung beim Gerichtshof einzureichen – die Kontinuität der streitigen Erörterungen bei der Behandlung ein und derselben Rechtssache vor den Unionsgerichten gewährleisten.

77

Erstens setzt die Zuerkennung der Streithelfereigenschaft an eine Person durch den Gerichtshof gemäß Art. 40 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union jedoch voraus, dass diese Person ein berechtigtes Interesse am Ausgang des beim Gerichtshof anhängigen Rechtsstreits glaubhaft machen konnte.

78

Wird dem an einem Rechtsmittelverfahren beteiligten Streithelfer die Streithelfereigenschaft vor dem Gericht verweigert, wenn die Rechtssache vom Gerichtshof an das Gericht zurückverwiesen worden ist, so hat dies – da diese Person aus dem in Rn. 40 des vorliegenden Beschlusses dargelegten Grund nicht mehr in der Lage ist, beim Gericht einen Antrag auf Zulassung zur Streithilfe zu stellen – zur Folge, dass dieser Person jede Möglichkeit genommen wird, vor dem Gericht zu den Konsequenzen Stellung zu nehmen, die aus einer Entscheidung des Gerichtshofs, die doch ihre Interessen berührt hat, zu ziehen sind.

79

Art. 40 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union sieht im Übrigen vor, dass Personen, die ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen, einem „Rechtsstreit“ beitreten können. Aus den Art. 55 und 56 dieser Satzung ergibt sich aber – zumindest in der französischen Fassung –, dass sich der Begriff „Rechtsstreit“ insofern, als er sich auf die Streitigkeit zwischen den Parteien bezieht, von dem Begriff „Verfahren“, der das vor dem mit dem Rechtsstreit befassten Gericht anhängige Verfahren betrifft, unterscheidet.

80

Zwar kann nicht völlig ausgeschlossen werden, dass in bestimmten Fällen, insbesondere wenn der Gerichtshof vor der Zurückverweisung an das Gericht endgültig über bestimmte Aspekte einer Rechtssache entschieden hat, ein am Rechtsmittelverfahren beteiligter Streithelfer kein berechtigtes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits vor dem Gericht mehr hat. Dieser Umstand allein kann es jedoch nicht rechtfertigen, dass dem an einem Rechtsmittelverfahren beteiligten Streithelfer nicht die Streithelfereigenschaft in einer Rechtssache zuerkannt werden kann, die der Gerichtshof an das Gericht zurückverwiesen hat, da es Sache der Unionsgerichte ist, im Laufe des Verfahrens zu prüfen, ob das Interesse, das einen Streitbeitritt gerechtfertigt hat, fortbesteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Juli 1999, Hüls/Kommission, C‑199/92 P, EU:C:1999:358, Rn. 52 bis 55).

81

Im vorliegenden Fall ist, wie die Rechtsmittelführerinnen betonen, ihrem Antrag auf Zulassung zur Streithilfe vor dem Gerichtshof mit der Begründung stattgegeben worden, dass sie ein berechtigtes Interesse daran hätten, dass die vom Gericht ex tunc und erga omnes ausgesprochene Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses in Rechtskraft erwachse (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 15. Oktober 2019, Kommission/Belgien und Magnetrol International, C‑337/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:909, Rn. 17), wobei gerade diese Nichtigerklärung Gegenstand des Verfahrens in der Rechtssache T‑263/16 RENV ist, dem die Rechtsmittelführerinnen nach ihrem Vorbringen als Streithelfer beitreten können.

82

Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass die vom Gericht in der angefochtenen Entscheidung vertretene Rechtsauffassung dazu führt, dass die Kontinuität der streitigen Erörterungen in einer Rechtssache und der Umfang der Wirkungen, die die Zulassung einer Partei als Streithelfer vor dem Gerichtshof hat, davon abhängig gemacht werden, ob der Gerichtshof gemäß Art. 61 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union den Rechtsstreit selbst endgültig entscheidet oder vielmehr die Sache an das Gericht zurückverweist.

83

Wie der Generalanwalt in Nr. 87 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, kann nämlich, wenn der Gerichtshof endgültig über den Rechtsstreit entscheidet, anstatt die Sache an das Gericht zurückzuverweisen, der am Rechtsmittelverfahren beteiligte Streithelfer seine Argumente vor dem Unionsgericht geltend machen, das über die erstinstanzliche Klage zu entscheiden hat, während ihm eine solche Möglichkeit genommen wird, wenn die Sache an das Gericht zurückverwiesen wird.

84

Drittens erscheint der vom Gericht verfolgte Ansatz umso mehr geeignet, die Kontinuität der streitigen Erörterungen vor den Unionsgerichten zu beeinträchtigen, als der am Rechtsmittelverfahren beteiligte Streithelfer, falls gegen eine nach Zurückverweisung ergangene neue Entscheidung des Gerichts ein Rechtsmittel eingelegt wird, unter Beachtung der in Art. 40 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und den einschlägigen Bestimmungen der Verfahrensordnung des Gerichtshofs festgelegten Voraussetzungen erneut an dem Verfahren vor dem Gerichtshof teilnehmen können müsste. Dies würde bedeuten, dass er an einem Verfahren, das vor den Unionsgerichten im Rahmen eines einzigen Rechtsstreits stattfindet, nur mit Unterbrechungen teilnimmt.

85

Viertens ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof nach Art. 184 Abs. 2 seiner Verfahrensordnung über die Kosten entscheidet, wenn das Rechtsmittel unbegründet ist oder wenn das Rechtsmittel begründet ist und der Gerichtshof den Rechtsstreit selbst endgültig entscheidet.

86

Aus dieser Bestimmung ergibt sich im Wege des Umkehrschlusses, dass der Gerichtshof nicht über die Kosten entscheidet, wenn das Rechtsmittel begründet ist, er die Sache aber an das Gericht zurückverweist.

87

In einem solchen Fall hat das Gericht notwendigerweise über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu entscheiden, wie dies im Übrigen in Art. 219 seiner Verfahrensordnung ausdrücklich vorgesehen ist.

88

Spräche man dem am Rechtsmittelverfahren beteiligten Streithelfer die Streithelfereigenschaft in einer Rechtssache ab, die vom Gerichtshof an das Gericht zurückverwiesen worden ist, so hätte dies, wenn beim Gerichtshof beantragt worden ist, einer anderen Partei die Kosten dieses Streithelfers aufzuerlegen oder dem Streithelfer die Kosten einer anderen Partei aufzuerlegen, demnach zur Folge, dass diese Anträge entweder nicht von einem Unionsgericht geprüft werden oder dass das Gericht über Anträge entscheiden muss, die sich auf eine Person beziehen, die nicht Partei des Verfahrens vor dem Gericht ist und daher ihre Ansprüche im Lauf dieses Verfahrens nicht verteidigen konnte.

89

Genau das wäre in der vorliegenden Rechtssache der Fall.

90

Im vorliegenden Fall haben nämlich die Rechtsmittelführerinnen und die Kommission jeweils beantragt, der gegnerischen Partei die Kosten des Rechtsmittelverfahrens in der Rechtssache C‑337/19 P aufzuerlegen.

91

Da der Gerichtshof im Urteil vom 16. September 2021, Kommission/Belgien und Magnetrol International (C‑337/19 P, EU:C:2021:741), die Kostenentscheidung vorbehalten hat, muss das Gericht, wie die Rechtsmittelführerinnen geltend machen, bei der Prüfung der Rechtssache T‑263/16 RENV über die Verteilung der Kosten des Rechtsmittelverfahrens in der Rechtssache C‑337/19 P zwischen den Rechtsmittelführerinnen und anderen am Rechtsmittelverfahren Beteiligten entscheiden.

92

Fünftens können die Argumente der Kommission gegen die Zuerkennung der Streithelfereigenschaft an einen am Rechtsmittelverfahren beteiligten Streithelfer in einer Rechtssache, die der Gerichtshof an das Gericht zurückverwiesen hat, keinen Erfolg haben.

93

So unterliegt zunächst die Zuerkennung der Streithelfereigenschaft vor dem Gericht an einen am Rechtsmittelverfahren vor dem Gerichtshof beteiligten Streithelfer zwar nicht den in Art. 143 der Verfahrensordnung des Gerichts vorgesehenen Regeln; dies bedeutet aber nicht, dass eine solche Streithilfe vor dem Gericht zulässig wäre, ohne dass jegliche materiellen oder formellen Erfordernisse erfüllt sein müssten. Der Betroffene muss nämlich gemäß den in Art. 40 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und den einschlägigen Bestimmungen der Verfahrensordnung des Gerichtshofs festgelegten Voraussetzungen zuvor vom Gerichtshof in dem vor ihm geführten Verfahren als Streithelfer zugelassen worden sein.

94

Sodann ist die Tatsache, dass es einer Partei hierdurch ermöglicht wird, Stellungnahmen abzugeben, zu denen sich die anderen Parteien des Verfahrens vor dem Gericht nicht äußern können, unerheblich, da zum einen die Verfahrensordnung des Gerichts generell kein Recht gewährt, sich zu den nach Art. 217 dieser Verfahrensordnung abgegebenen Stellungnahmen zu äußern, und zum anderen Art. 217 Abs. 3 der Verfahrensordnung gleichwohl vorsieht, dass, wenn die Umstände es rechtfertigen, die Einreichung zusätzlicher Schriftsätze gestattet werden kann.

95

Was schließlich das Vorbringen betrifft, mit dem die Kommission geltend macht, wenn einem an einem Rechtsmittelverfahren beteiligten Streithelfer, der ebenfalls Kläger in einer vom Gericht im Rahmen der Bestimmung eines „Musterverfahrens“ ausgesetzten Rechtssache sei, die Streithelfereigenschaft vor dem Gericht zuerkannt werde, führe dies zur Umgehung dieser Aussetzungsentscheidung, so ist darauf hinzuweisen, dass eine solche Aussetzungsentscheidung nicht die Wirkung haben kann, dass die Zulassung des Streitbeitritts dieses Klägers vor einem Unionsgericht verhindert wird, wenn dieser Streitbeitritt nach Art. 40 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union zuzulassen ist (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 15. Oktober 2019, Kommission/Belgien und Magnetrol International, C‑337/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:909, Rn. 14 und 18 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

96

Nach alledem ist festzustellen, dass Art. 40 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, die Wahrung der den Streithelfern durch die Verfahrensordnung des Gerichts garantierten Verfahrensrechte und der Grundsatz der geordneten Rechtspflege es im Rahmen eines kohärenten Zusammenspiels der Verfahren vor dem Gerichtshof und dem Gericht gebieten, dass ein am Rechtsmittelverfahren beteiligter Streithelfer automatisch über die Streithelfereigenschaft vor dem Gericht verfügt, wenn eine Rechtssache dorthin zurückverwiesen wird, nachdem der Gerichtshof eine Entscheidung des Gerichts aufgehoben hat.

97

Im vorliegenden Fall steht fest, dass zum einen mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 15. Oktober 2019, Kommission/Belgien und Magnetrol International (C‑337/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:909), Atlas Copco Airpower und Atlas Copco als Streithelfer vor dem Gerichtshof in der Rechtssache C‑337/19 P zugelassen worden sind und dass zum anderen mit Urteil vom 16. September 2021, Kommission/Belgien und Magnetrol International (C‑337/19 P, EU:C:2021:741), der Gerichtshof das Urteil des Gerichts vom 14. Februar 2019, Belgien und Magnetrol International/Kommission (T‑131/16 und T‑263/16, EU:T:2019:91), aufgehoben und die Rechtssachen T‑131/16 und T‑263/16 zur Entscheidung über bestimmte in diesen Rechtssachen geltend gemachte Gründe an das Gericht zurückverwiesen hat.

98

Daraus folgt, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen hat, indem es den Rechtsmittelführerinnen in der Rechtssache T‑263/16 RENV die Streithelfereigenschaft vor dem Gericht abgesprochen hat.

99

Demnach ist dem einzigen Rechtsmittelgrund der Rechtsmittelführerinnen stattzugeben und die angefochtene Entscheidung aufzuheben.

Zum Rechtsstreit vor dem Gericht

100

Nach Art. 61 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union kann der Gerichtshof, wenn er die Entscheidung des Gerichts aufhebt, den Rechtsstreit selbst endgültig entscheiden, wenn dieser zur Entscheidung reif ist, oder die Sache zur Entscheidung an das Gericht zurückverweisen.

101

Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Rn. 96 bis 98 des vorliegenden Beschlusses, dass Atlas Copco Airpower und Atlas Copco in dieser Rechtssache automatisch über die Streithelfereigenschaft vor dem Gericht und daher über sämtliche mit dieser Eigenschaft verbundenen Rechte verfügen, insbesondere über das Recht zur Stellungnahme nach Art. 217 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts.

102

Daher obliegt es dem Gericht, die prozessualen Maßnahmen zu ergreifen, die sich aus dieser Eigenschaft ergeben.

Kosten

103

Nach Art. 184 Abs. 2 seiner Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel begründet ist und er den Rechtsstreit selbst endgültig entscheidet.

104

Nach Art. 138 Abs. 1 dieser Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

105

Die Kommission ist zwar mit ihrem Vorbringen unterlegen, doch haben Atlas Copco Airpower, Atlas Copco und Magnetrol International nicht beantragt, ihr die Kosten aufzuerlegen. Daher trägt jede Partei ihre eigenen Kosten im Zusammenhang mit dem vorliegenden Rechtsmittelverfahren.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) beschlossen:

 

1.

Die Entscheidung des Gerichts der Europäischen Union vom 6. Dezember 2021, mit der es das Gericht abgelehnt hat, der Atlas Copco Airpower NV und der Atlas Copco AB die Streithelfereigenschaft in der Rechtssache T‑263/16 RENV zuzuerkennen und ihre schriftlichen Stellungnahmen zu den Schlussfolgerungen, die für die Entscheidung des Rechtsstreits in dieser Rechtssache aus dem Urteil des Gerichtshofs vom 16. September 2021, Kommission/Belgien und Magnetrol International (C‑337/19 P, EU:C:2021:741), zu ziehen sind, zu den Akten dieser Rechtssache zu nehmen, wird aufgehoben.

 

2.

Die Atlas Copco Airpower NV, die Atlas Copco AB, die Magnetrol International NV und die Europäische Kommission tragen ihre eigenen Kosten.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Englisch.

Top