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Document 62022CJ0785

Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 18. Januar 2024.
Eulex Kosovo gegen SC.
Rechtsmittel – Urteil, gegen das beim Gericht Einspruch eingelegt wurde – Unzulässigkeit.
Rechtssache C-785/22 P.

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2024:52

 URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer)

18. Januar 2024 ( *1 )

„Rechtsmittel – Urteil, gegen das beim Gericht Einspruch eingelegt wurde – Unzulässigkeit“

In der Rechtssache C‑785/22 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 27. Dezember 2022,

Eulex Kosovo mit Sitz in Pristina (Kosovo), vertreten durch L.‑G. Wigemark als Bevollmächtigten im Beistand von E. Raoult, Avocate,

Rechtsmittelführerin,

andere Partei des Verfahrens:

SC, vertreten durch Rechtsanwältin A. Kunst,

Klägerin im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Lycourgos, der Richterin O. Spineanu-Matei, der Richter J.‑C. Bonichot (Berichterstatter) und S. Rodin sowie der Richterin L. S. Rossi,

Generalanwältin: L. Medina,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

aufgrund des nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1

Mit ihrem Rechtsmittel begehrt Eulex Kosovo die Aufhebung des Versäumnisurteils des Gerichts der Europäischen Union vom 19. Oktober 2022, SC/Eulex Kosovo (T‑242/17 RENV, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2022:637), mit dem Eulex Kosovo verurteilt wurde, SC den ihr entstandenen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen.

Rechtlicher Rahmen

Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union

2

Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union bestimmt:

„Gegen die Endentscheidungen des Gerichts und gegen die Entscheidungen, die über einen Teil des Streitgegenstands ergangen sind oder die einen Zwischenstreit beenden, der eine Einrede der Unzuständigkeit oder Unzulässigkeit zum Gegenstand hat, kann ein Rechtsmittel beim Gerichtshof eingelegt werden; die Rechtsmittelfrist beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung.

…“

Verfahrensordnung des Gerichts

3

Art. 60 („Entfernungsfrist“) der Verfahrensordnung des Gerichts bestimmt:

„Die Verfahrensfristen werden um eine pauschale Entfernungsfrist von zehn Tagen verlängert.“

4

Art. 123 („Versäumnisurteil“) der Verfahrensordnung des Gerichts bestimmt:

„(1)   Stellt das Gericht fest, dass der Beklagte, gegen den ordnungsgemäß Klage erhoben ist, seine Klagebeantwortung nicht gemäß der in Artikel 81 vorgeschriebenen Form und Frist eingereicht hat, so kann der Kläger innerhalb einer vom Präsidenten gesetzten Frist beim Gericht Versäumnisurteil beantragen; Artikel 45 Absatz 2 der Satzung [des Gerichtshofs der Europäischen Union] bleibt unberührt.

(2)   Der säumige Beklagte ist am Versäumnisverfahren nicht beteiligt, und mit Ausnahme der das Verfahren beendenden Entscheidung werden ihm keine Verfahrensschriftstücke zugestellt.

(3)   Das Gericht gibt den Anträgen des Klägers mit einem Versäumnisurteil statt, es sei denn, es ist für die Entscheidung über die Klage offensichtlich unzuständig oder die Klage ist offensichtlich unzulässig oder ihr fehlt offensichtlich jede rechtliche Grundlage.

(4)   Das Versäumnisurteil ist vollstreckbar. Das Gericht kann jedoch die Vollstreckung aussetzen, bis es über einen gemäß Artikel 166 eingelegten Einspruch entschieden hat, oder sie von der Leistung einer Sicherheit abhängig machen, deren Höhe und Art nach Maßgabe der Umstände festzusetzen sind. Wird kein Einspruch eingelegt oder wird der Einspruch zurückgewiesen, so ist die Sicherheit freizugeben.“

5

Art. 166 („Einspruch gegen ein Versäumnisurteil“) der Verfahrensordnung des Gerichts bestimmt:

„(1)   Gegen das Versäumnisurteil kann gemäß Artikel 41 der Satzung [des Gerichtshofs der Europäischen Union] Einspruch eingelegt werden.

(2)   Der unterliegende Beklagte hat den Einspruch innerhalb eines Monats nach Zustellung des Versäumnisurteils einzulegen. Für den Einspruch gelten die Formvorschriften der Artikel 76 und 78.

(3)   Nach der Zustellung des Einspruchs setzt der Präsident der Gegenpartei eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme.

(4)   Auf das weitere Verfahren finden, je nach Fall, die Bestimmungen des Dritten Titels oder des Vierten Titels Anwendung.

(5)   Das Gericht entscheidet durch Urteil, gegen das weiterer Einspruch nicht zulässig ist.

(6)   Die Urschrift dieses Urteils wird mit der Urschrift des Versäumnisurteils verbunden. Ein Hinweis auf das Urteil über den Einspruch ist am Rande der Urschrift des Versäumnisurteils anzubringen.“

Vorgeschichte des Rechtsstreits und angefochtenes Urteil

6

Die Vorgeschichte des Rechtsstreits ist in den Rn. 2 bis 17 des angefochtenen Urteils dargestellt. Sie lässt sich wie folgt zusammenfassen.

7

SC war bei der Rechtsstaatlichkeitsmission Eulex Kosovo der Europäischen Union im Kosovo vom 4. Januar 2014 bis zum 14. November 2016 als Staatsanwältin beschäftigt, und zwar auf der Grundlage aneinandergereihter befristeter Verträge als Mitglied des internationalen Personals auf Vertragsbasis.

8

Im April 2014 erhielt sie von ihrer Vorgesetzten eine schlechte Beurteilung. Sie legte dagegen Beschwerde ein. Sie machte geltend, dass die schlechte Beurteilung auf Unregelmäßigkeiten des Beurteilungsverfahrens zurückzuführen sei.

9

Mit Entscheidung vom 12. August 2014 hob der Leiter von Eulex Kosovo die Beurteilung wegen Nichteinhaltung verschiedener Formerfordernisse durch die Vorgesetzte von SC auf.

10

Im Sommer 2014 nahm SC an einem internen Auswahlverfahren von Eulex Kosovo zur Einstellung von Staatsanwälten teil. Wie ihre Vorgesetzte ihr am 19. August 2014 mitteilte, zählte sie nicht zu den erfolgreichen Bewerbern. SC ließ dies nicht gelten. Sie wies darauf hin, dass der Prüfungsausschuss nicht ordnungsgemäß zusammengesetzt gewesen sei. Zwei seiner Mitglieder hätten dieselbe Staatsangehörigkeit besessen. Im Übrigen sei die Anwesenheit ihrer Vorgesetzten geeignet gewesen sei, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Verfahrens zu rechtfertigen.

11

Der Leiter von Eulex Kosovo gelangte zum Schluss, dass der Prüfungsausschuss nicht ordnungsgemäß zusammengesetzt gewesen sei, und beschloss, die Ergebnisse des Auswahlverfahrens aufzuheben.

12

Eulex Kosovo forderte SC im Jahr 2014 mehrmals auf, die Führerscheinprüfung abzulegen. SC fiel dreimal durch. Sie legte Eulex Kosovo in dieser Zeit Bescheinigungen für die Behinderung ihrer rechten Hand vor.

13

2016 nahm SC an einem neuen internen Auswahlverfahren zur Einstellung von Staatsanwälten teil, das veranstaltet wurde, nachdem eine Entscheidung über den Abbau von Stellen bei Eulex Kosovo erlassen worden war. Nur bei den Personen, die bei diesem Auswahlverfahren ausreichende Ergebnisse erzielten, konnte der Vertrag verlängert werden. SC wurde am 30. September 2016 mitgeteilt, dass sie das Auswahlverfahren nicht bestanden habe und ihr Vertrag deshalb nicht verlängert werde. Sie legte gegen diese Entscheidung Beschwerde ein. Sie machte geltend, dass sich die Vorsitzende des Prüfungsausschusses, ihre Vorgesetzte, in einem „Interessenkonflikt“ befunden habe. Das Auswahlverfahren sei deshalb nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden. Der Leiter von Eulex Kosovo wies die Beschwerde zurück. Den Antrag auf Durchführung eines Schlichtungsverfahrens, den SC daraufhin stellte, lehnte er ab.

14

Am 25. April 2017 erhob SC beim Gericht gemäß der Art. 272 und 340 AEUV Klage auf Nichtigerklärung der Ergebnisse des internen Auswahlverfahrens von 2016 und der Entscheidung, ihren Vertrag nicht zu verlängern, und Ersatz des ihr durch die Verstöße von Eulex Kosovo gegen ihre Vertragspflichten entstandenen materiellen und immateriellen Schadens.

15

Gegen diese Klage erhob Eulex Kosovo gemäß Art. 130 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts mit gesondertem Schriftsatz vom 24. August 2017 die Einrede der Unzuständigkeit und der Unzulässigkeit.

16

Mit Beschluss vom 19. September 2018, SC/Eulex Kosovo (T‑242/17, EU:T:2018:586), wies das Gericht die Klage gemäß Art. 126 seiner Verfahrensordnung als Klage, die teils offensichtlich unzulässig sei und der teils offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehle, ab, ohne auf die Einrede der Unzuständigkeit und der Unzulässigkeit einzugehen.

17

Mit seinem Urteil vom 25. Juni 2020, SC/Eulex Kosovo (C‑730/18 P, EU:C:2020:505), hob der Gerichtshof den in der vorstehenden Randnummer genannten Beschluss vom 19. September 2018 mit der Begründung auf, dass das Gericht den den Erlass der Entscheidung über das interne Auswahlverfahren von 2016 regelnden rechtlichen Rahmen unvollständig dargestellt und deshalb für die Durchführung des Auswahlverfahrens geltende Regeln nicht berücksichtigt habe, und verwies die Sache an das Gericht zurück.

18

Nach der Zurückverweisung erhob Eulex Kosovo mit gesondertem Schriftsatz vom 30. Oktober 2020 noch einmal die Einrede der Unzulässigkeit, die sie ursprünglich erhoben hatte. Sie reichte innerhalb der ihr gesetzten Frist aber keine Klagebeantwortung ein. Das Gericht forderte SC am 24. September 2021 auf, zum weiteren Verlauf des Verfahrens Stellung zu nehmen. Am 12. November 2021 beantragte SC, gemäß Art. 123 der Verfahrensordnung des Gerichts das Versäumnisurteil.

19

Mit dem angefochtenen Urteil stellte das Gericht, nachdem es gemäß Art. 123 Abs. 3 seiner Verfahrensordnung geprüft hatte, ob es für die Entscheidung über die Klage nicht offensichtlich unzuständig sei oder die Klage nicht offensichtlich unzulässig sei oder ihr nicht offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehle, fest, dass den von SC geltend gemachten Klagegründen nicht offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehle, und verurteilte Eulex Kosovo, SC den von ihr geltend gemachten materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen.

20

Eulex Kosovo legte gegen dieses Urteil am 28. November 2022 gemäß Art. 166 der Verfahrensordnung des Gerichts Einspruch ein.

21

Am 27. Dezember 2022 legte sie dann das vorliegende Rechtsmittel ein.

Verfahren vor dem Gerichtshof und Anträge der Parteien

22

Mit ihrem Rechtsmittel beantragt Eulex Kosovo,

das angefochtene Urteil aufzuheben;

die Klage in vollem Umfang abzuweisen;

SC die Kosten der Verfahren in den Rechtssachen T‑242/17, C‑730/18 P und T‑242/17 RENV, einschließlich der Kosten dieses Rechtsmittelverfahrens, aufzuerlegen.

23

SC beantragt,

das angefochtene Urteil zu bestätigen;

der Klage stattzugeben und das Rechtsmittel entsprechend zurückzuweisen;

Eulex Kosovo die Kosten des Rechtsmittelverfahrens (Rechtssache C‑785/22 P) und der anderen Verfahren vor dem Gericht und dem Gerichtshof (Rechtssachen C‑785/22 P-R, T‑242/17, C‑730/18 P, T‑242/17 RENV und T‑242/17 RENV-OP) aufzuerlegen.

24

Mit Entscheidung vom 23. Januar 2023 hat der Präsident des Gerichtshofs entschieden, dass dem Antrag auf Aussetzung des Rechtsmittelverfahrens bis zur Entscheidung über den beim Gericht eingelegten Einspruch nicht stattzugeben ist.

25

Den Antrag von Eulex Kosovo auf vorläufigen Rechtsschutz, nämlich Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Urteils bis zur Entscheidung über das vorliegende Rechtsmittel, ist vom Vizepräsidenten des Gerichtshofs mit Beschluss vom 28. März 2023 (C‑785/22 P-R, EU:C:2023:262) mangels Dringlichkeit zurückgewiesen worden.

26

Mit Entscheidung vom 21. April 2023 hat der Präsident des Gerichtshofs den Antrag von Eulex Kosovo, die Rechtssache einem beschleunigten Verfahren zu unterwerfen, zurückgewiesen, weil er nicht rechtzeitig eingereicht worden ist und somit die Voraussetzungen gemäß Art. 133 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs nicht erfüllt. Er hat darauf hingewiesen, dass es im derzeitigen Stadium des Verfahrens, da bereits ein erster Schriftsatzwechsel stattgefunden hat, auch keinen Sinn macht, die Rechtssache von Amts wegen einem beschleunigten Verfahren zu unterwerfen. Er hat aber entschieden, dass über die Rechtssache gemäß Art. 53 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs mit Vorrang entschieden wird.

Zur Zulässigkeit des Rechtsmittels

27

SC macht in erster Linie geltend, dass das Rechtsmittel wegen des derzeit beim Gericht anhängigen Einspruchs, den Eulex Kosovo gegen das angefochtene Urteil eingelegt habe, unzulässig sei. Im Übrigen wiederhole Eulex Kosovo in ihrer Rechtsmittelschrift lediglich die Gründe und Argumente, die sie mit ihrem Einspruch geltend gemacht habe.

28

Nach Art. 56 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union kann ein Rechtsmittel beim Gerichtshof nur gegen die Endentscheidungen des Gerichts und gegen die Entscheidungen, die über einen Teil des Streitgegenstands ergangen sind oder die einen Zwischenstreit beenden, der eine Einrede der Unzuständigkeit oder Unzulässigkeit zum Gegenstand hat, eingelegt werden. Die Rechtsmittelfrist beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung.

29

Das Rechtsmittel findet mithin nur gegen endgültige Entscheidungen statt, gegen die sonst kein Rechtsbehelf gegeben ist.

30

Nach Art. 166 der Verfahrensordnung des Gerichts kann der säumige Beklagte gegen ein Versäumnisurteil Einspruch einlegen. Der Einspruch ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Versäumnisurteils einzulegen. Gegen das Urteil, mit dem über den Einspruch entschieden wird, ist ein weiterer Einspruch nicht zulässig.

31

Da die Ausübung eines solchen Rechtsbehelfs dazu führt, dass das Verfahren vor dem Gericht wiedereröffnet wird, kann das Versäumnisurteil, gegen das ein Einspruch eingelegt worden ist, nicht als Endentscheidung im Sinne von Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union angesehen werden.

32

Ein Rechtsmittel, das gegen ein Versäumnisurteil eingelegt wird, gegen das Einspruch eingelegt worden ist, ist demnach unzulässig.

33

Ein vor Ablauf der Frist zur Einlegung des Einspruchs gemäß Art. 166 der Verfahrensordnung des Gerichts eingelegtes Rechtsmittel ist unzulässig, weil es zum Zeitpunkt seiner Einlegung nicht gegen eine Endentscheidung des Gerichts gerichtet ist. Dieser Fehler kann durch den Ablauf der Frist geheilt werden, sofern kein Einspruch eingelegt worden ist, nicht aber, wenn Einspruch eingelegt worden ist.

34

Im vorliegenden Fall hat das Gericht im angefochtenen Urteil angenommen, dass Eulex Kosovo, die Beklagte im ersten Rechtszug, da sie keine Klagebeantwortung eingelegt habe, als säumige Beklagte anzusehen sei. Mit einem Versäumnisurteil gemäß Art. 123 seiner Verfahrensordnung hat es festgestellt, dass den Klagegründen von SC nicht offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehle, und Eulex Kosovo verurteilt, SC den von ihr geltend gemachten materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen. Wie sich aus den Akten ergibt, hat Eulex Kosovo gegen das angefochtene Urteil beim Gericht vor Ablauf der Frist gemäß Art. 166 der Verfahrensordnung des Gerichts Einspruch eingelegt.

35

Da das Verfahren vor dem Gericht durch den von Eulex Kosovo eingelegten Einspruch wiedereröffnet worden ist, ist das vorliegende Rechtsmittel unzulässig. Es ist nicht gegen eine Endentscheidung im Sinne von Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union gerichtet.

36

Es ist Sache der Parteien in dem Verfahren vor dem Gericht, gegen das Urteil, mit den über den Einspruch entschieden wird, sofern sie sich dazu veranlasst sehen, in der Frist von zwei Monaten ab der Zustellung dieses Urteils ein Rechtsmittel einzulegen.

37

Folglich ist das Rechtsmittel zurückzuweisen, ohne dass auf die von Eulex Kosovo geltend gemachten Rechtsmittelgründe eingegangen zu werden braucht.

Kosten

38

Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da SC beantragt hat, Eulex Kosovo die Kosten aufzuerlegen und diese mit ihren Anträgen unterlegen ist, sind Eulex Kosovo die Kosten aufzuerlegen, und zwar lediglich die des Rechtsmittelverfahrens.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

 

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

 

2.

Eulex Kosovo trägt die Kosten dieses Rechtsmittelverfahrens.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Englisch.

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