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Document 62022CJ0366

Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 16. November 2023.
Viterra Hungary Kft. gegen Nemzeti Adó- és Vámhivatal Fellebbviteli Igazgatósága.
Vorabentscheidungsersuchen des Pécsi Törvényszék.
Vorlage zur Vorabentscheidung – Zollunion – Gemeinsamer Zolltarif – Kombinierte Nomenklatur – Tarifpositionen – Positionen 2304 und 2309 – Sojakuchen.
Rechtssache C-366/22.

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2023:876

 URTEIL DES GERICHTSHOFS (Sechste Kammer)

16. November 2023 ( *1 )

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Zollunion – Gemeinsamer Zolltarif – Kombinierte Nomenklatur – Tarifpositionen – Positionen 2304 und 2309 – Sojakuchen“

In der Rechtssache C‑366/22

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Pécsi Törvényszék (Stuhlgericht Pécs, Ungarn) mit Entscheidung vom 29. April 2022, beim Gerichtshof eingegangen am 7. Juni 2022, in dem Verfahren

Viterra Hungary Kft.

gegen

Nemzeti Adó- és Vámhivatal Fellebbviteli Igazgatósága

erlässt

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten T. von Danwitz sowie des Richters P. G. Xuereb (Berichterstatter) und der Richterin I. Ziemele,

Generalanwalt: G. Pitruzzella,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

der Viterra Hungary Kft., vertreten durch B. Balog, D. Kelemen und Z. Várszegi, Ügyvédek,

der ungarischen Regierung, vertreten durch Zs. Biró-Tóth, M. Z. Fehér und K. Szíjjártó als Bevollmächtigte,

der Europäischen Kommission, vertreten durch B. Béres und M. Salyková als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Tarifpositionen 2304 und 2309 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. 1987, L 256, S. 1) in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1821 der Kommission vom 6. Oktober 2016 (ABl. 2016, L 294, S. 1) (im Folgenden: KN).

2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Viterra Hungary Kft. und der Nemzeti Adó- és Vámhivatal Fellebbviteli Igazgatósága (Rechtsbehelfsdirektion der nationalen Steuer- und Zollverwaltung, Ungarn) über die zolltarifliche Einreihung von als Sojakuchen beschriebenen und von dieser Gesellschaft nach Ungarn eingeführten Waren.

Rechtlicher Rahmen

Das HS

3

Das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (im Folgenden: HS) wurde im Rahmen der Weltzollorganisation (WZO) mit dem am 14. Juni 1983 in Brüssel geschlossenen Internationalen Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren eingeführt, das mit dem dazugehörigen Änderungsprotokoll vom 24. Juni 1986 durch den Beschluss 87/369/EWG des Rates vom 7. April 1987 (ABl. 1987, L 198, S. 1) im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft genehmigt wurde. Die Erläuterungen zum HS werden innerhalb der WZO nach den Bestimmungen dieses Übereinkommens ausgearbeitet.

4

Nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. a Nr. 2 dieses Übereinkommens verpflichtet sich jede Vertragspartei, die Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des HS sowie alle Anmerkungen zu seinen Abschnitten, Kapiteln und Unterpositionen anzuwenden und die Tragweite der Abschnitte, Kapitel, Positionen oder Unterpositionen nicht zu verändern.

5

Kapitel 23 („Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter“) HS enthält eine Anmerkung 1 mit folgendem Wortlaut:

„Zu Position 2309 gehören auch Erzeugnisse der zur Fütterung verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen, die aus der Verarbeitung von pflanzlichen oder tierischen Stoffen stammen und die durch die Verarbeitung die wesentlichen Merkmale der Ausgangsstoffe verloren haben. Dies gilt nicht für pflanzliche Abfälle, pflanzliche Rückstände und Nebenerzeugnisse aus dieser Verarbeitung.“

6

In den Erläuterungen zu Kapitel 23 HS heißt es im Abschnitt „Allgemeines“:

„Zu diesem Kapitel gehören verschiedene Rückstände und Abfälle, die bei der Verarbeitung von pflanzlichen Stoffen durch die Lebensmittelindustrie anfallen, sowie bestimmte Rückstände tierischen Ursprungs. Die meisten dieser Erzeugnisse werden hauptsächlich, entweder allein oder vermischt mit anderen Stoffen, als Futter verwendet, aber manche dienen auch der menschlichen Ernährung. Einige (Weintrub, Weinstein, Ölkuchen usw.) dienen jedoch auch technischen Zwecken.

…“

7

In den Erläuterungen zu Position 2304 HS („Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Sojaöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets“) heißt es:

„Zu dieser Position gehören Ölkuchen und andere feste Rückstände von der Gewinnung von Sojaöl durch Pressen, durch Ausziehen mit Lösungsmitteln oder durch Zentrifugieren. Diese Rückstände bilden ein wertvolles Tierfutter.

Die Rückstände dieser Position können in Form von Kuchen, Schrot oder Pellets … vorliegen.

Hierher gehört auch nichttexturiertes, entfettetes Sojabohnenmehl zur Verwendung für die menschliche Ernährung.

Nicht zu dieser Position gehören:

b)

Eiweißkonzentrate, aus entfettetem Sojamehl durch Entzug bestimmter Bestandteile gewonnen und als Zusatz für bestimmte Lebensmittelzubereitungen bestimmt, und texturiertes Sojabohnenmehl (Pos. 2106).“

8

In den Erläuterungen zu Position 2309 HS („Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art“) heißt es:

„Zu dieser Position gehören Futter, melassiert oder gezuckert, sowie Zubereitungen zum Füttern aus einer Mischung mehrerer Nährstoffe, die dazu bestimmt sind:

2)

das im landwirtschaftlichen Betrieb erzeugte Futter durch Zusatz bestimmter organischer oder anorganischer Stoffe zu ergänzen (Ergänzungsfutter); oder

3)

beim Herstellen von Alleinfuttermitteln oder Ergänzungsfuttern verwendet zu werden.

Nicht zu dieser Position gehören:

c)

Zubereitungen, die unter Berücksichtigung insbesondere ihrer Natur, des Reinheitsgrades, der Menge der verschiedenen Bestandteile, der bei ihrer Herstellung eingehaltenen hygienischen Bedingungen und gegebenenfalls der Angaben auf der Verpackung oder [irgendeines] anderen Hinweises in [B]ezug auf ihre Verwendung sowohl zum Füttern von Tieren als auch zur menschlichen Ernährung verwendet werden können (insbesondere Pos. 1901 und 2106).

…“

Die KN

9

Wie sich aus Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2658/87 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 254/2000 des Rates vom 31. Januar 2000 (ABl. 2000, L 28, S. 16) (im Folgenden: Verordnung Nr. 2658/87) ergibt, regelt die von der Europäischen Kommission eingeführte Kombinierte Nomenklatur die zolltarifliche Einreihung von Waren, die in die Europäische Union eingeführt werden. Gemäß Art. 3 Abs. 1 dieser Verordnung übernimmt diese Nomenklatur bei den ersten sechs Stellen die Codenummern der Positionen und Unterpositionen des HS; lediglich die siebte und die achte Stelle bilden eigene Unterteilungen.

10

Nach Art. 12 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2658/87 veröffentlicht die Kommission gemäß Art. 1 jährlich in Form einer Verordnung die vollständige Fassung der Kombinierten Nomenklatur zusammen mit den Zollsätzen, wie sie sich aus den vom Rat der Europäischen Union oder von der Kommission beschlossenen Maßnahmen ergeben. Diese Verordnung wird spätestens am 31. Oktober im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und gilt jeweils ab 1. Januar des folgenden Jahres.

11

Aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten geht hervor, dass im Ausgangsverfahren die Fassung der Kombinierten Nomenklatur anwendbar ist, die sich aus der Durchführungsverordnung 2016/1821 ergibt.

12

In den Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der KN in Anhang I Teil I Titel I Abschnitt A dieser Durchführungsverordnung heißt es:

„Für die Einreihung von Waren in die [KN] gelten folgende Grundsätze:

1. Die Überschriften der Abschnitte, Kapitel und Teilkapitel sind nur Hinweise. Maßgebend für die Einreihung sind der Wortlaut der Positionen und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln und – soweit in den Positionen oder in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln nichts anderes bestimmt ist – die nachstehenden Allgemeinen Vorschriften.

2. a)

Jede Anführung einer Ware in einer Position gilt auch für die unvollständige oder unfertige Ware, wenn sie im vorliegenden Zustand die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale der vollständigen oder fertigen Ware hat. Sie gilt auch für eine vollständige oder fertige oder nach den vorstehenden Bestimmungen dieser Vorschrift als solche geltende Ware, wenn diese zerlegt oder noch nicht zusammengesetzt gestellt wird.

4. Waren, die nach den vorstehenden Allgemeinen Vorschriften nicht eingereiht werden können, werden in die Position der Waren eingereiht, denen sie am ähnlichsten sind.

…“

13

Teil II („Zolltarif“) KN enthält einen Abschnitt IV („Waren der Lebensmittelindustrie; Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig; Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe), zu dem Kapitel 23 („Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter“) gehört. Die Anmerkung 1 zu diesem Kapitel bestimmt:

„Zu Position 2309 gehören auch Erzeugnisse der zur Fütterung verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen, die aus der Verarbeitung von pflanzlichen oder tierischen Stoffen stammen und die durch die Verarbeitung die wesentlichen Merkmale der Ausgangsstoffe verloren haben. Dies gilt nicht für pflanzliche Abfälle, pflanzliche Rückstände und Nebenerzeugnisse aus dieser Verarbeitung.“

14

Position 2304 in Kapitel 23 lautet wie folgt:

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

2304 00 00

Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Sojaöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets

frei

15

Die Position 2309 KN ist wie folgt gegliedert:

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

2309

Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art:

 

 

2309 10

– Hunde- und Katzenfutter, in Aufmachungen für den Einzelverkauf:

 

 

 

 

 

2309 90

– andere:

 

 

2309 90 10

– – Solubles von Fischen oder Meeressäugetieren

3,8

2309 90 20

– – Erzeugnisse gemäß der Zusätzlichen Anmerkung 5 zu diesem Kapitel

frei

 

– – andere, einschließlich Vormischungen:

 

 

 

– – – Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin oder Maltodextrinsirup der Unterpositionen 1702 30 50, 1702 30 90, 1702 40 90, 1702 90 50 und 2106 90 55 oder Stärke oder Milcherzeugnisse enthaltend:

 

 

 

– – – – Stärke, Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin oder Maltodextrinsirup enthaltend:

 

 

 

– – – – – keine Stärke enthaltend oder mit einem Gehalt an Stärke von 10 GHT oder weniger:

 

 

2309 90 31

– – – – – – keine Milcherzeugnisse enthaltend oder mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von weniger als 10 GHT

23 €/t …

 

 

 

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

16

Viterra Hungary, die Klägerin des Ausgangsverfahrens, beantragte die Überführung einer als Sojakuchen bezeichneten Ware aus Brasilien (im Folgenden: in Rede stehendes Erzeugnis) in den zollrechtlich freien Verkehr, die sie in Position 2304 KN einreihte.

17

Eine Probe dieser Ware wurde vom Nemzeti Adó- és Vámhivatal Szakértői Intézete (Sachverständigeninstitut der nationalen Steuer- und Zollverwaltung) (im Folgenden: Sachverständigeninstitut) untersucht.

18

Dieses Institut gelangte zu der Ansicht, dass das in Rede stehende Erzeugnis für den tierischen Verzehr bestimmt sei. Sodann wies es darauf hin, dass nach den Angaben der Klägerin des Ausgangsverfahrens die Herstellung dieses Erzeugnisses mehrere Schritte umfasse, und zwar erstens die Reinigung der Sojabohnen und die Entfernung von Fremdbestandteilen, zweitens das Mahlen und die Bearbeitung des Materials, um die Ölgewinnung zu erleichtern, drittens die Vorbereitung und das Vorerhitzen des Materials, viertens die Ölgewinnung mit Hilfe eines herkömmlichen Hexan-Fettlösungsmittels bis der Ölgehalt des Sojakuchens auf ein Minimum reduziert ist, fünftens die Trennung von Öl und Lösungsmittel durch Dampfdestillation, sechstens die thermische Behandlung, bei der der Kuchen gekocht wird und durch Verdampfung seinen Lösungsmittelgehalt (Hexan) verliert, und siebtens die Trocknung und das Abkühlen des Kuchens.

19

Das Sachverständigeninstitut stellte schließlich fest, dass der Zweck der thermischen Behandlung, das sogenannte Rösten, darin bestehe, Hexan und Antinutritiva wegen ihrer Schädlichkeit für die Umwelt bzw. die Gesundheit von Mensch und Tier zu entfernen bzw. zu inaktivieren. Das Rösten verändere die Nährwerte des Erzeugnisses. Die Inaktivierung der Antinutritiva ermögliche eine Verwendung dieses Erzeugnisses für die Tierfütterung und sei unter dem Gesichtspunkt der zolltariflichen Einreihung ein wichtiger Anhaltspunkt.

20

Das Sachverständigeninstitut kam zu dem Ergebnis, dass es sich bei dem in Rede stehenden Erzeugnis um eine Zubereitung handele, die aus einer weiteren Verarbeitung des bei der Gewinnung des Sojaöls mittels Hexan gewonnenen pflanzlichen Rückstands mit reduziertem Ölgehalt durch thermische Behandlung resultiere. Es vertrat die Auffassung, dass dieses Erzeugnis in die Position 2309 KN einzureihen sei.

21

Mit Bescheiden vom 1. August 2019, die sich auf die Schlussfolgerungen des Sachverständigeninstituts und das Urteil vom 3. März 2016, Customs Support Holland (C‑144/15, EU:C:2016:133, Rn. 22, 36 und 38), stützten, stellte die erstinstanzliche Steuerbehörde fest, dass die von Viterra Hungary vorgeschlagene zolltarifliche Einreihung unzutreffend sei und das in Rede stehende Erzeugnis in die KN-Position 2309 einzureihen sei. Demzufolge entschied sie, dass Viterra Hungary einen zusätzlichen Betrag für Zoll und Mehrwertsteuer entrichten müsse.

22

Viterra Hungary focht diese Bescheide bei der Rechtsbehelfsdirektion der nationalen Steuer- und Zollverwaltung an und machte geltend, die erstinstanzliche Steuerbehörde sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die nach dem Urteil vom 3. März 2016, Customs Support Holland (C‑144/15, EU:C:2016:133), ausschlaggebenden Voraussetzungen für die Einreihung eines Erzeugnisses in die KN-Position 2309 erfüllt seien. Das in Rede stehende Erzeugnis sei im Sinne dieses Urteils nicht ausschließlich für den tierischen Verzehr bestimmt, keine Zubereitung und nicht endgültig verarbeitet worden.

23

Die Rechtsbehelfsdirektion der nationalen Steuer- und Zollverwaltung bestätigte die Bescheide der erstinstanzlichen Steuerbehörde.

24

Viterra Hungary erhob gegen die Bescheide der Rechtsbehelfsdirektion der nationalen Steuer- und Zollverwaltung Klage beim Pécsi Törvényszék (Stuhlgericht Pécs, Ungarn), dem vorlegenden Gericht.

25

Mit Urteil vom 17. September 2021 wies dieses Gericht die Klagen von Viterra Hungary ab. Gestützt auf die Ergebnisse eines von ihm angeordneten Gutachtens vertrat es die Auffassung, dass das in Rede stehende Erzeugnis ausschließlich für den tierischen Verzehr bestimmt, eine Zubereitung und endgültig verarbeitet worden sei. Zudem sei diesem Gutachten zufolge für zolltarifliche Zwecke dieses Erzeugnis mit dem Sojakuchen aus Argentinien identisch, für den die Kúria (Oberstes Gericht, Ungarn) rechtskräftig entschieden habe, dass es in die Position 2309 KN einzureihen sei.

26

Viterra Hungary legte gegen dieses Urteil des vorlegenden Gerichts ein Rechtsmittel bei der Kúria (Oberstes Gericht) ein. Mit diesem Rechtsmittel beantragte sie, den Gerichtshof um Vorabentscheidung zu ersuchen.

27

Mit Beschluss vom 20. Januar 2022 hob die Kúria (Oberstes Gericht) das Urteil des vorlegenden Gerichts vom 17. September 2021 auf und verwies die Rechtssache an dieses Gericht zurück. In diesem Beschluss wies die Kúria (Oberstes Gericht) darauf hin, dass das vorlegende Gericht zu prüfen habe, ob die Einreihung des in Rede stehenden Erzeugnisses in die KN auf der Grundlage der Rechtsprechung des Gerichtshofs erfolgen könne, und, falls es der Ansicht sein sollte, dass sich der Gerichtshof zu dieser Frage noch nicht geäußert habe, ein Vorabentscheidungsverfahren eingeleitet werden könne, um eine zutreffende Einreihung zu erhalten.

28

Unter diesen Umständen hat das Pécsi Törvényszék (Stuhlgericht Pécs) das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1.

Ist das Unionsrecht, insbesondere die KN, dahin auszulegen, dass es der Praxis eines Mitgliedstaats entgegensteht, wonach die der Gewinnung von Öl aus Sojabohnen mit Hilfe des Lösungsmittels Hexan nachfolgende Durchführung eines Röstverfahrens, das erforderlich ist, um aus den verbleibenden Rückständen das für die Ölgewinnung verwendete und für die Gesundheit von Tier und Mensch schädliche Hexan zu entfernen, als endgültige Verarbeitung angesehen wird, die eine Einreihung in die Position 2309 KN rechtfertigt und eine Einreihung in die Position 2304 ausschließt?

2.

Ist das Unionsrecht, insbesondere die KN, dahin auszulegen, dass davon auszugehen ist, dass ein Erzeugnis „nicht für den menschlichen Verzehr geeignet“ ist,

a)

wenn es vollkommen ausgeschlossen und unmöglich ist, dieses Erzeugnis in der Lebensmittelindustrie zu verwenden, d. h. es nicht möglich ist, das in Rede stehende Erzeugnis in der Lebensmittelindustrie zu verwenden oder zu verarbeiten und daraus ein Erzeugnis herzustellen, das für den menschlichen Verzehr geeignet ist, oder

b)

wenn dieses Erzeugnis in dem Zustand, in dem es sich bei seiner Einfuhr befindet, zwar nicht für den menschlichen Verzehr geeignet ist, aber daraus nach seiner Verwendung oder Verarbeitung in der Lebensmittelindustrie ein Erzeugnis hergestellt werden kann, das für den menschlichen Verzehr geeignet ist?

3.

Ist das Unionsrecht, insbesondere die KN, dahin auszulegen, dass ein Erzeugnis auch dann ein wertvolles Tierfutter bildet, wenn das in Form von Pellets oder Granulat eingeführte Erzeugnis mechanisch zerkleinert und in ein Mischfuttermittel untergemischt werden muss, damit es für den tierischen Verzehr geeignet ist?

4.

Ist das Unionsrecht, insbesondere die KN, dahin auszulegen, dass das Unionsrecht der Praxis eines Mitgliedstaats entgegensteht, wonach der Umstand, dass das Erzeugnis genetisch veränderte Bestandteile enthält, es ausschließt, dass es für den menschlichen Verzehr geeignet ist, so dass genetisch veränderter Sojakuchen nicht in der Lebensmittelindustrie verwendet werden kann?

5.

Ist das Unionsrecht, insbesondere die KN, dahin auszulegen, dass bei der Einreihung eines Erzeugnisses in Position 2304 oder 2309 KN

a)

die tatsächliche Verwendung des Erzeugnisses nach seiner Einfuhr oder

b)

die objektiven Merkmale des Erzeugnisses zum Zeitpunkt der Einfuhr zu untersuchen sind, das heißt, ob das Erzeugnis in dem Zustand, in dem es sich bei seiner Einfuhr befindet, in der Lebensmittelindustrie und/oder für Futtermittel verwendet werden kann?

6.

Ist das Unionsrecht, insbesondere die KN, dahin auszulegen, dass der Umstand, dass Sojakuchen nicht für den menschlichen Verzehr geeignet ist, die Einreihung in die Position 2304 KN nicht ausschließt?

7.

Ist das Unionsrecht, insbesondere die KN, dahin auszulegen, dass Sojakuchen wie der in der vorliegenden Rechtssache in Rede stehende, also Sojakuchen, bei dem ein Röstverfahren durchgeführt wird, das erforderlich ist, um das zur Ölgewinnung verwendete und für die Gesundheit von Tier und Mensch schädliche Hexan zu entfernen, in die Position 2304 oder 2309 KN einzureihen ist?

Zu den Vorlagefragen

29

Mit seinen Vorlagefragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die KN dahin auszulegen ist, dass ein in Form von Pellets oder Granulat eingeführtes Erzeugnis, das nach der Gewinnung von Sojaöl mittels Lösungsmittel und thermischer Behandlung zur Entfernung dieses Lösungsmittels, damit dieses Erzeugnis nach mechanischer Zerkleinerung in ein Mischfuttermittel untergemischt werden kann, gewonnen wird, in die Position 2304 oder 2309 dieser Nomenklatur einzureihen ist.

30

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es in einem Vorabentscheidungsverfahren auf dem Gebiet der zolltariflichen Einreihung Aufgabe des Gerichtshofs ist, dem nationalen Gericht die Kriterien aufzuzeigen, anhand deren es die betreffenden Waren richtig nach der KN einreihen kann, nicht aber, die Einreihung selbst vorzunehmen. Diese Einreihung beruht auf einer reinen Tatsachenfeststellung, die nicht Sache des Gerichtshofs im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens ist (Urteil vom 9. Februar 2023, LB [Air Loungers], C‑635/21, EU:C:2023:85, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

31

Um dem vorlegenden Gericht eine sachdienliche Antwort zu geben, kann ihm der Gerichtshof jedoch im Geist der Zusammenarbeit mit den nationalen Gerichten alle Hinweise geben, die er für erforderlich hält (Urteil vom 26. Mai 2016, Invamed Group u. a., C‑198/15, EU:C:2016:362, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).

32

Ferner ist nach der Allgemeinen Vorschrift 1 für die Auslegung der KN für die zolltarifliche Einreihung von Waren der Wortlaut der Positionen und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln dieser Nomenklatur maßgebend.

33

Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist das entscheidende Kriterium für die zolltarifliche Einreihung von Waren im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen der KN und der Anmerkungen zu den entsprechenden Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind. Der Verwendungszweck des betreffenden Erzeugnisses kann ein objektives Einreihungskriterium sein, sofern er dem Erzeugnis innewohnt, was sich anhand der objektiven Merkmale und Eigenschaften des Erzeugnisses beurteilen lassen muss (Urteil vom 9. Februar 2023, LB [Air Loungers], C‑635/21, EU:C:2023:85, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

34

Des Weiteren hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass die Erläuterungen zum HS und zur KN zwar nicht verbindlich sind, aber wichtige Hilfsmittel für die Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs darstellen und als solche wertvolle Hinweise für dessen Auslegung liefern (Urteil vom 9. Februar 2023, LB [Air Loungers], C‑635/21, EU:C:2023:85, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

35

Ebenso stellen WZO-Avise, mit denen Waren in das HS eingereiht werden, obwohl sie rechtlich nicht verbindlich sind, im Hinblick auf die Einreihung dieser Waren in die KN wichtige Hinweise zur Auslegung der einzelnen KN-Positionen dar (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Dezember 2007, Van Landeghem, C‑486/06, EU:C:2007:762, Rn. 25, und vom 25. Juli 2018, Pilato, C‑445/17, EU:C:2018:609, Rn. 26).

36

Im vorliegenden Fall gehören die einschlägigen Positionen der KN zu Kapitel 23 dieser Nomenklatur, wobei es sich zum einen um die Position 2304 („Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Sojaöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets“) handelt und zum anderen um die Position 2309 („Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art“) dieser Nomenklatur.

37

Aus Anmerkung 1 zu Kapitel 23 KN geht hervor, dass ein Erzeugnis nur dann als „Zubereitung“ im Sinne der Position 2309 KN angesehen werden kann, wenn es sich nicht um Rückstände oder Abfälle handelt, die unter eine andere Position des Kapitels 23 KN fallen bzw. anderweit weder genannt noch inbegriffen sind. Die Position 2309 KN ist somit, wie die Klägerin des Ausgangsverfahrens und die Kommission geltend gemacht haben, eine Auffangposition, u. a. im Verhältnis zur Position 2304 KN.

38

Folglich ist zunächst zu prüfen, ob ein Erzeugnis wie das in Rede stehende zu dieser Position gehört.

39

Position 2304 KN trägt die Überschrift „Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Sojaöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets“.

40

Weder in der KN noch in ihren Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln wird genau definiert, was der Begriff „Rückstände“ umfasst. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist die Bedeutung dieses Begriffs in diesem Fall anhand seines Sinns nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch und unter Berücksichtigung des Zusammenhangs, in dem er verwendet wird, und der mit der Regelung, zu der er gehört, verfolgten Ziele zu bestimmen (Urteil vom 9. Februar 2023, Global Gravity, C‑788/21, EU:C:2023:86, Rn. 46).

41

Im gewöhnlichen Sprachgebrauch bezeichnet ein Rückstand das, was nach einem physikalischen oder chemischen Vorgang oder einer industriellen Behandlung übrig bleibt.

42

Diese Auslegung des Begriffs „Rückstände“ wird durch die Erläuterungen zu Kapitel 23 HS im Abschnitt „Allgemeines“ bestätigt, wonach zu diesem Kapitel verschiedene Rückstände und Abfälle, die bei der Verarbeitung von pflanzlichen Stoffen durch die Lebensmittelindustrie anfallen, gehören.

43

Außerdem geht aus den Erläuterungen zu Position 2304 HS, die der Position 2304 KN entspricht, hervor, dass die Rückstände, die unter diese Position fallen, aus der Gewinnung von Sojaöl durch Pressen, durch Ausziehen mit Lösungsmitteln oder durch Zentrifugieren stammen und wertvolles Tierfutter bilden.

44

Im vorliegenden Fall weist ein Erzeugnis wie das in Rede stehende, das als Sojakuchen beschrieben, in Form von Pellets oder Granulat eingeführt und nach der Gewinnung von Sojaöl mit Hilfe eines Lösungsmittels (Hexan) gewonnen wird sowie für den tierischen Verzehr bestimmt ist, offenbar alle Merkmale der unter die Position 2304 KN fallenden Erzeugnisse, wie sie sich aus dem Wortlaut dieser Position und den oben in Rn. 43 angeführten Erläuterungen ergeben, auf.

45

Das vorlegende Gericht fragt sich jedoch, ob bestimmte andere Merkmale dieses Erzeugnisses es vom Anwendungsbereich der Position 2304 KN ausschließen, nämlich, dass dieses Erzeugnis nach der Gewinnung von Sojaöl mit Hilfe eines Lösungsmittels einer thermischen Behandlung zur Entfernung dieses Lösungsmittels, dem sogenannten Rösten, unterzogen wurde, dass es mechanisch zerkleinert und in einer Mischung untergemischt werden muss, bevor es von Tieren verzehrt wird, und dass es möglicherweise nicht für den menschlichen Verzehr geeignet ist.

46

Hierzu ist erstens festzustellen, dass diese Erzeugnisse von Tieren verzehrt werden können müssen, da aus den Erläuterungen zu Position 2304 HS hervorgeht, dass die Erzeugnisse dieser Position, einschließlich derjenigen, die bei der Gewinnung von Sojaöl durch Lösungsmittel gewonnen werden, „wertvolles Tierfutter“ sind. Dafür ist es jedoch erforderlich, dass das bei der Ölgewinnung verwendete Lösungsmittel entfernt wird, da dieses schädlich für die Tiergesundheit ist. Die als Rösten bezeichnete thermische Behandlung zur Entfernung dieses Lösungsmittels ist daher als untrennbar mit der Erzeugung der von der Position 2304 KN erfassten Rückstände aus der Ölgewinnung mittels Lösungsmittel anzusehen.

47

Da, wie sich aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten ergibt, die Ölgewinnung durch Lösungsmittel ein normales technisches Verfahren zur Herstellung von Sojakuchen ist, würde außerdem die Auffassung, dass das Rösten, dem das in Rede stehende Erzeugnis unterzogen wird, eine Verarbeitung darstellt, durch die es seinen Charakter als Rückstand verliert, dazu führen, dass alle Erzeugnisse, die aus der Gewinnung von Sojaöl mittels Lösungsmittel stammen, von dieser Position ausgeschlossen würden, und diese Position somit weitgehend ihre Bedeutung verlöre.

48

Die Auslegung der KN in dem Sinne, dass der Umstand, dass ein Erzeugnis wie das in Rede stehende einer thermischen Behandlung unterzogen worden ist, ihm nicht den Charakter eines Rückstands im Sinne der Position 2304 KN nimmt, wird auch durch den den schriftlichen Erklärungen der Kommission als Anhang 2 beigefügten WZO-Avis zur Einreihung in das HS 2304.00/1 von 1991 gestützt, der, wie sich aus der in Rn. 35 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung ergibt, einen wichtigen Hinweis für die Auslegung dieser Position darstellt. In diesem Avis wird nämlich ein „entfettetes Sojabohnenmehl mit einem auf die Trockenmasse bezogenen Eiweißgehalt von etwa 50 %, gewonnen aus thermischer Behandlung der von den Hülsen getrennten getrockneten Sojabohnen mit Dampf, Gewinnung mit Hilfe von Lösungsmitteln und Mahlen“, in die HS-Position 2304 eingereiht.

49

Zweitens hat die Klägerin des Ausgangsverfahrens geltend gemacht, dass der Sojakuchen in Form von Pellets oder Granulat aufgrund seines hohen Eiweißgehalts mechanisch zerkleinert, d. h. gemahlen, und in ein Mischfuttermittel untergemischt werden müsse.

50

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass sich aus dem Abschnitt „Allgemeines“ der Erläuterungen zu Kapitel 23 HS ergibt, dass die meisten der unter dieses Kapitel fallenden Erzeugnisse, also insbesondere diejenigen der Position 2304 KN, „allein oder vermischt mit anderen Stoffen, als Futter“ bestimmt sind. Daher schließt der Umstand, dass ein Erzeugnis wie das in Rede stehende nach der Einfuhr gemahlen und in eine Mischung untergemischt werden muss, um von Tieren verzehrt werden zu können, nicht den Anwendungsbereich der Position 2304 KN aus.

51

Drittens und letztens ist zu dem Umstand, dass das in Rede stehende Erzeugnis möglicherweise nicht für den menschlichen Verzehr geeignet ist, festzustellen, dass sich aus dem Abschnitt „Allgemeines“ der Erläuterungen zu Kapitel 23 HS und den Erläuterungen zu Position 2304 HS ergibt, dass die unter diese Position fallenden „Rückstände“ hauptsächlich als Tierfutter verwendet werden. Sie können auch für den menschlichen Verzehr geeignet sein, ohne dass dies eine Voraussetzung dafür ist, dass sie in die genannte Position eingereiht werden können.

52

Nach alledem ist die KN dahin auszulegen, dass ein Erzeugnis wie das in Rede stehende in die Position 2304 KN einzureihen ist.

53

Diese Auslegung wird nicht durch das auf das Urteil vom 3. März 2016, Customs Support Holland (C‑144/15, EU:C:2016:133), gestützte Vorbringen der ungarischen Regierung in ihren schriftlichen Erklärungen in Frage gestellt.

54

Zum einen ist zu dem Vorbringen, der Gerichtshof habe in diesem Urteil entschieden, dass ein dem in Rede stehenden Erzeugnis ähnliches Erzeugnis, nämlich Imcosoy 62, ein Sojaeiweißkonzentrat, nicht in die Position 2304 KN einzureihen sei, festzustellen, dass aus den Rn. 33, 35 und 41 dieses Urteils hervorgeht, dass diese Schlussfolgerung insbesondere darauf beruhte, dass dieses Erzeugnis aus Sojaschrot in einem Vorgang mit dem Zweck gewonnen wurde, diesem zum einen das verbliebene Fett und bestimmte Schadstoffe zu entziehen und zum anderen den Gehalt anderer Bestandteile als Eiweiße zu senken. Der Vorgang der Verarbeitung von Sojaschrot, aus dem Imcosoy 62 entstanden ist, verfolgte nämlich ein bestimmtes Ziel der Tierzucht, da er ein Eiweißkonzentrat schaffen sollte, das im Unterschied zu Sojaschrot von sehr jungen Kälbern aufgenommen werden kann.

55

Im vorliegenden Fall hat die Klägerin des Ausgangsverfahrens jedoch geltend gemacht, dass das in Rede stehende Erzeugnis nicht verarbeitet worden sei, um den Eiweißgehalt zu erhöhen, die Faserstruktur zu verringern oder seine Zusammensetzung zu verändern, und dass das Rösten bezwecke, Hexan, das kein natürlicher Bestandteil von Soja sei, zu entfernen. In Anbetracht dieser Angaben, die zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist, ist davon auszugehen, dass ein Erzeugnis wie das in Rede stehende anders als das Erzeugnis, um das es in der Rechtssache ging, in der das Urteil vom 3. März 2016, Customs Support Holland (C‑144/15, EU:C:2016:133), ergangen ist, den Charakter eines aus der Gewinnung von Sojaöl resultierenden Rückstands der Position 2304 KN behalten hat.

56

Was zum anderen das Vorbringen betrifft, das in Rede stehende Erzeugnis erfülle die drei in diesem Urteil genannten Voraussetzungen für die Einreihung eines Erzeugnisses in die Position 2309 KN, ist darauf hinzuweisen, dass für die Einreihung eines Erzeugnisses in die Position 2304 KN der Umstand, dass es gegebenenfalls auch die Voraussetzungen für die Einreihung in die Position 2309 KN erfüllt, unerheblich ist, da die Position 2309 KN im Verhältnis zur Position 2304 KN eine Auffangposition ist.

57

Nach alledem ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass die KN dahin auszulegen ist, dass ein in Form von Pellets oder Granulat eingeführtes Erzeugnis, das nach der Gewinnung von Sojaöl mittels Lösungsmittel und thermischer Behandlung zur Entfernung dieses Lösungsmittels, damit dieses Erzeugnis nach mechanischer Zerkleinerung in ein Mischfuttermittel untergemischt werden kann, gewonnen wird, in die Position 2304 dieser Nomenklatur einzureihen ist.

Kosten

58

Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Sechste Kammer) für Recht erkannt:

 

Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1821 der Kommission vom 6. Oktober 2016

 

ist dahin auszulegen, dass

 

ein in Form von Pellets oder Granulat eingeführtes Erzeugnis, das nach der Gewinnung von Sojaöl mittels Lösungsmittel und thermischer Behandlung zur Entfernung dieses Lösungsmittels, damit dieses Erzeugnis nach mechanischer Zerkleinerung in ein Mischfuttermittel untergemischt werden kann, gewonnen wird, in die Position 2304 dieser Nomenklatur einzureihen ist.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Ungarisch.

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