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Document 62022CC0221

Schlussanträge des Generalanwalts A. M. Collins vom 23. November 2023.


ECLI identifier: ECLI:EU:C:2023:906

 SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

ANTHONY M. COLLINS

vom 23. November 2023 ( 1 )

Rechtssache C‑221/22 P

Europäische Kommission

gegen

Deutsche Telekom AG

„Rechtsmittel – Wettbewerb – Missbrauch einer beherrschenden Stellung – Urteil, mit dem ein Beschluss teilweise für nichtig erklärt und die Geldbuße herabgesetzt wird – Verpflichtung der Kommission zur Zahlung von Zinsen – Verzugszinsen – Art. 266 und 340 AEUV – Art. 90 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012“

I. Einführung

1.

Ein Unionsorgan erlässt einen Beschluss, auf dessen Grundlage ein Unternehmen vorläufig einen Geldbetrag an das Unionsorgan zahlt. Später erklärt der Gerichtshof diesen Beschluss ganz oder teilweise für nichtig. Das Unternehmen verlangt von dem Unionsorgan die Erstattung des Betrags sowie von ihm als „Verzugszinsen“ bezeichnete Zinsen auf den als rechtsgrundlos gezahlt erachteten Betrag, die ab dem Zeitpunkt der Zahlung dieses Betrags bis zum Erlass des Urteils des Gerichtshofs gezahlt werden sollen. Ist das Unionsorgan nach dem Unionsrecht verpflichtet, dieser Forderung nachzukommen? Dies ist, kurz gesagt, die Frage, deren Beantwortung die Kommission vom Gerichtshof im vorliegenden Rechtsmittelverfahren erbittet.

2.

Die Antwort auf diese Frage betrifft Art. 266 Abs. 1 AEUV. Umfassen die Maßnahmen, die ein Unionsorgan gegebenenfalls zu ergreifen hat, um einem Urteil des Gerichtshofs nachzukommen, auch die Zahlung der mit dieser Klage geltend gemachten „Verzugszinsen“? Diese Beurteilung ist vor dem Hintergrund einer Rechtsprechung vorzunehmen, die den Begriff „Verzugszinsen“ zur Beschreibung unterschiedlicher rechtlicher Konzepte verwendet, die unterschiedlichen Zielen dienen. Die Diskussion erinnert bisweilen an den berühmten Dialog zwischen Humpty Dumpty und Alice in Alice hinter den Spiegeln von Lewis Carroll ( 2 ).

II. Sachverhalt und Verfahren

A.   Hintergrund des Rechtsmittels

3.

Am 15. Oktober 2014 erließ die Europäische Kommission den Beschluss C(2014) 7465 in einem Verfahren nach Artikel 102 AEUV und Artikel 54 des EWR-Abkommens (Sache AT.39523 – Slovak Telekom) (im Folgenden: Beschluss von 2014). Im Beschluss von 2014 wurde festgestellt, dass die Deutsche Telekom AG und die Slovak Telekom a.s. gegen Art. 102 AEUV und Art. 54 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) verstoßen hatten. Die Kommission verhängte eine Geldbuße von 38838000 Euro gegen die Deutsche Telekom und Slovak Telekom als Gesamtschuldner und gegen die Deutsche Telekom allein eine Geldbuße von 31070000 Euro.

4.

Am 24. Dezember 2014 erhob die Deutsche Telekom Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses von 2014.

5.

Am 16. Januar 2015 zahlte die Deutsche Telekom vorläufig 31070000 Euro an die Kommission.

6.

Mit Urteil vom 13. Dezember 2018, Deutsche Telekom/Kommission (T‑827/14, EU:T:2018:930, im Folgenden: Urteil von 2018), setzte das Gericht den Betrag der von der Deutschen Telekom allein geschuldeten Geldbuße um 12039019 Euro herab. Am 19. Februar 2019 erstattete die Kommission der Deutschen Telekom diesen Betrag.

7.

Am 21. Februar 2019 legte die Deutsche Telekom gegen das Urteil von 2018 ein Rechtsmittel ein.

8.

Am 12. März 2019 forderte die Deutsche Telekom die Kommission zur Zahlung von Verzugszinsen auf den Betrag von 12039019 Euro für den Zeitraum vom 16. Januar 2015 bis zum 19. Februar 2019 auf. Die Deutsche Telekom stützte ihre Forderung auf das Urteil vom 12. Februar 2019, Printeos/Kommission (T‑201/17, EU:T:2019:81).

9.

Mit Schreiben vom 28. Juni 2019 (im Folgenden: streitiger Beschluss) lehnte die Kommission die Zahlung von Verzugszinsen an die Deutsche Telekom mit der Begründung ab, dass das Urteil von 2018 die Erstattung des Nominalbetrags, um den die Geldbuße reduziert worden war, verlange. Unter Anwendung von Art. 90 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (im Folgenden: Delegierte Verordnung Nr. 1268/2012) ( 3 ) zahlte die Kommission den Nominalbetrag ohne Zinsen zurück, da dieser Betrag im maßgeblichen Zeitraum eine negative Rendite erzielt habe. Die Kommission fügte hinzu, dass sie gegen das Urteil vom 12. Februar 2019, Printeos/Kommission (T‑201/17, EU:T:2019:81), ein Rechtsmittel eingelegt habe.

10.

Der Gerichtshof wies das Rechtsmittel der Kommission mit Urteil vom 20. Januar 2021, Kommission/Printeos (C‑301/19 P, EU:C:2021:39, im Folgenden: Urteil Printeos), zurück.

11.

Mit Urteil vom 25. März 2021, Deutsche Telekom/Kommission (C‑152/19 P, EU:C:2021:238), wies der Gerichtshof das Rechtsmittel der Deutschen Telekom gegen das Urteil von 2018 zurück, womit die Herabsetzung der verhängten Geldbuße rechtskräftig wurde.

B.   Angefochtenes Urteil

12.

Am 9. September 2019 reichte die Deutsche Telekom beim Gericht eine Klage auf Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses ein. Sie beantragte außerdem, die Kommission zum Ersatz des Schadens zu verurteilen, der ihr durch die mangelnde Verfügbarkeit der von ihr rechtsgrundlos gezahlten Summe entstanden sei. Hilfsweise beantragte sie, das Gericht möge die Kommission zur Zahlung von Verzugszinsen auf den rechtsgrundlos gezahlten Betrag ab der vorläufigen Zahlung der Geldbuße bis zum Zeitpunkt ihrer Erstattung verurteilen. Diese Verzugszinsen seien auf der Grundlage des Zinssatzes zu berechnen, den die Europäische Zentralbank (EZB) für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde lege, zuzüglich dreieinhalb Prozentpunkten, oder, hilfsweise, unter Zugrundelegung eines vom Gericht für angemessen erachteten Zinssatzes. Sie beantragte ferner, das Gericht möge die Kommission zur Zahlung von Verzugszinsen auf den geschuldeten Betrag ab Verkündung des erwarteten Urteils im Verfahren vor diesem Gericht bis zur Rückzahlung dieses Betrags durch die Kommission verurteilen.

13.

In seinem Urteil vom 19. Januar 2022, Deutsche Telekom/Kommission (T‑610/19, EU:T:2022:15, im Folgenden: angefochtenes Urteil), wies das Gericht den Klageantrag zurück, mit dem Ersatz für den aufgrund der mangelnden Verfügbarkeit des zu Unrecht gezahlten Betragsentstandenen Verlust begehrt worden war. Die Deutsche Telekom habe nicht nachgewiesen, dass ihr ein Gewinn entgangen sei, weil sie den Betrag nicht in ihr Unternehmen habe investieren können, oder dass sie aufgrund der mangelnden Verfügbarkeit dieses Betrags dazu gezwungen gewesen sei, bestimmte Projekte aufzugeben.

14.

Was den Klageantrag auf Schadensersatz wegen der Weigerung der Kommission betrifft, Verzugszinsen auf den rechtsgrundlos gezahlten Betrag vom Zeitpunkt seiner Zahlung bis zu seiner Erstattung zu zahlen, kam das Gericht zu dem Schluss, dass der Beschluss von 2014 einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen Art. 266 Abs. 1 AEUV darstelle, wodurch der Deutschen Telekom ein Verlust entstanden sei. Das Gericht stellte fest, dass Art. 266 Abs. 1 AEUV eine Rechtsnorm sei, die bezwecke, dem Einzelnen Rechte zu verleihen. Die Nichtigerklärung einer Handlung durch die Rechtsprechung der Unionsgerichte wirke ex tunc, so dass ihre Rechtswirkung rückwirkend beseitigt werde. Wenn ein Geldbetrag zu Unrecht an ein Unionsorgan gezahlt worden sei, entstehe ein Anspruch auf Rückzahlung dieses Betrags zuzüglich Verzugszinsen. Der Zweck der Verzugszinsen bestehe darin, die Vorenthaltung des Geldbetrags pauschal auszugleichen und den Schuldner zu veranlassen, einem Urteil so schnell wie möglich nachzukommen. Die Zahlung von Verzugszinsen sei somit ein unerlässlicher Bestandteil der Verpflichtung der Kommission gemäß Art. 266 Abs. 1 AEUV zur Wiederherstellung des vorherigen Stands nach der Nichtigerklärung einer Geldbuße. Die Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen stelle eine pauschale Entschädigung für eine objektive Verspätung dar, die sich erstens aus der Dauer des Verfahrens, zweitens aus dem Anspruch eines Unternehmens, das eine später aufgehobene oder reduzierte Geldbuße vorläufig gezahlt hat, auf Rückerstattung und drittens, aus der Rückwirkung von Entscheidungen der Unionsgerichte ergebe. Das Gericht erkannte an, dass die Verpflichtung zur Zahlung von „Verzugszinsen“ nicht geeignet ist, die Kommission vor Verkündung eines Urteils, mit dem eine Geldbuße ganz oder teilweise für nichtig erklärt wird, zu veranlassen, einen rechtsgrundlos erhaltenen Betrag zurückzuzahlen.

15.

Das Gericht wies das Vorbringen der Kommission zurück, dass sie nach Art. 90 Abs. 4 der Delegierten Verordnung Nr. 1268/2012 nur zur Rückzahlung der „aufgelaufenen Zinsen“ verpflichtet sei, die sich aus dem rechtsgrundlos erhaltenen Betrag ergäben ( 4 ). Die Verpflichtung zur Zahlung von „Verzugszinsen“ bestehe nämlich ungeachtet der Zahlung von Beträgen, die sich aus der Anwendung von Art. 90 Abs. 4 der Delegierten Verordnung Nr. 1268/2012 ergäben. Das Gericht stellte daher fest, dass über die von der Deutschen Telekom erhobene Einrede der Rechtswidrigkeit von Art. 90 Abs. 4 der Delegierten Verordnung Nr. 1268/2012 nicht entschieden werden brauchte.

16.

Das Gericht kam zu dem Schluss, dass sich die Verpflichtung der Kommission zur Zahlung von Verzugszinsen ab dem Zeitpunkt der vorläufigen Zahlung aus der Verpflichtung nach Art. 266 Abs. 1 AEUV ergeben habe, dem Urteil von 2018 nachzukommen. Der Höchstbetrag eines Erstattungsanspruchs infolge der vorläufigen Zahlung einer Geldbuße habe festgestanden oder zum Zeitpunkt dieser Zahlung anhand objektiver Faktoren bestimmt werden können. Bei den zu zahlenden Zinsen handele es sich um Verzugszinsen, und die Frage von Ausgleichszinsen habe sich nicht gestellt. Die Weigerung, Verzugszinsen zu zahlen, erfülle die in Art. 266 Abs. 2 AEUV in Verbindung mit Art. 340 Abs. 2 AEUV niedergelegten Voraussetzungen, so dass die außervertragliche Haftung der Europäischen Union zur Anwendung komme.

17.

Zur Bestimmung der Höhe der Verzugszinsen wandte das Gericht Art. 83 („Verzugszinsen“) der Delegierten Verordnung Nr. 1268/2012 analog an. Die Kommission sei verpflichtet, den von der EZB für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegten Zinssatz, zuzüglich dreieinhalb Prozentpunkten, d. h. 3,55 %, im Zeitraum vom 16. Januar 2015 bis zum 19. Februar 2019 zu zahlen, was eine Summe von 1750522,83 Euro ergeben habe.

18.

Das Gericht stellte abschließend fest, dass der geschuldete Betrag ab Verkündung des angefochtenen Urteils bis zur vollständigen Zahlung durch die Kommission um Verzugszinsen zu erhöhen sei, die nach dem Zinssatz zu berechnen seien, der von der EZB für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegt werde, zuzüglich dreieinhalb Prozentpunkten.

C.   Rechtsmittel

19.

Die Kommission hat am 28. März 2022 das vorliegende Rechtsmittel eingelegt. Sie hat die Verweisung an die Große Kammer beantragt, damit der Gerichtshof die Möglichkeit erhält, den Ansatz, den er im Urteil Printeos zugrunde gelegt hatte, zu überprüfen ( 5 ).

20.

Die Kommission macht zwei Rechtsmittelgründe geltend. Mit dem ersten Rechtsmittelgrund trägt sie vor, in dem angefochtenen Urteil sei rechtsfehlerhaft festgestellt worden, dass Art. 266 AEUV der Kommission eine unbedingte Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen für den Zeitraum ab der vorläufigen Zahlung der Geldbuße und bis zur Rückerstattung eines rechtsgrundlos gezahlten Betrags auferlege. Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund macht sie geltend, dass das angefochtene Urteil rechtsfehlerhaft sei, indem es in Analogie zu Art. 83 Abs. 2 Buchst. b der Delegierten Verordnung Nr. 1268/2012 entschieden habe, dass die Kommission zur Zahlung von Verzugszinsen in Höhe des von der EZB für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegten Zinssatzes, zuzüglich dreieinhalb Prozentpunkten, verpflichtet sei.

21.

Die Deutsche Telekom beantragt, das Rechtsmittel als unzulässig, jedenfalls aber als unbegründet zurückzuweisen.

22.

In der mündlichen Verhandlung vom 12. Juli 2023 haben sich die Parteien geäußert und Fragen des Gerichtshofs beantwortet.

III. Würdigung

A.   Zulässigkeit

23.

Nach Ansicht der Deutschen Telekom ist das Rechtsmittel insgesamt als unzulässig zurückzuweisen, da es sich in Wirklichkeit gegen das rechtskräftige Urteil Printeos richte. Das Gericht habe diese Rechtsprechung zutreffend angewandt und könne daher keinen Rechtsfehler begangen haben. Das Vorbringen, auf das sich die Kommission in ihrer Kritik des Urteils Printeos beruft, sei ebenfalls unzulässig, da es vor dem Gericht nicht geltend gemacht worden sei.

24.

Die Deutsche Telekom macht ferner geltend, dass der erste Rechtsmittelgrund unzulässig sei, da die Kommission nicht eine einzige Passage des angefochtenen Urteils genannt habe, in der festgestellt werde, dass die Verpflichtung der Kommission zur Zahlung von Verzugszinsen Strafcharakter habe. Die Gewährung von Verzugszinsen sei keine Strafe, sondern eine pauschale Entschädigung dafür, dass einem Unternehmen die Verwendung seiner Mittel vorenthalten worden sei. Die Deutsche Telekom macht außerdem geltend, dass der erste Teil des ersten Rechtsmittelgrundes und der zweite Rechtsmittelgrund lediglich das vor dem Gericht vorgetragene Vorbringen wiederholten und daher unzulässig seien. Der zweite, dritte, vierte, fünfte und sechste Teil des ersten Rechtsmittelgrundes seien unzulässig, weil diese Argumente erstmals mit diesem Rechtsmittel in das Verfahren eingeführt würden.

25.

Die Kommission entgegnet, dass sich das Rechtsmittel gegen das angefochtene Urteil und nicht gegen das Urteil Printeos richte. Einige der im angefochtenen Urteil dargelegten Erwägungen fänden sich im Urteil Printeos nicht. Was den ersten Rechtsmittelgrund betrifft, tritt die Kommission der Feststellung entgegen, dass sie zur Zahlung von Verzugszinsen im Sinne des angefochtenen Urteils verpflichtet sei. Die Kommission macht ferner geltend, dass sie, auch wenn der erste Teil des ersten Rechtsmittelgrundes und der zweite Rechtsmittelgrund Argumente wiederholten, die sie vor dem Gericht vorgetragen habe, hierzu in einem Kontext berechtigt sei, in dem die vom Gericht vorgenommene Auslegung und Anwendung des Unionsrechts angefochten werde. Im zweiten, dritten, vierten, fünften und sechsten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes führe sie die vor dem Gericht vorgebrachten Argumente weiter aus und wende sich gegen verschiedene Feststellungen des angefochtenen Urteils.

26.

Nach Art. 170 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs kann ein Rechtsmittel den vor dem Gericht verhandelten Streitgegenstand nicht verändern. Wird die vom Gericht vorgenommene Auslegung oder Anwendung des Unionsrechts in Frage gestellt, kann dies zu einer erneuten Prüfung der im ersten Rechtszug geprüften Rechtsfragen führen ( 6 ). Könnte ein Rechtsmittelführer ein Rechtsmittel nicht auf Klagegründe und Argumente stützen, die er im ersten Rechtszug geltend gemacht hat, so nähme dies diesem Rechtsmittel zum Teil seinen Zweck ( 7 ). Einem Rechtsmittelführer dies zu verwehren, würde auch der gefestigten Regel zuwiderlaufen, wonach die Befugnisse des Gerichtshofs im Rechtsmittelverfahren auf die rechtliche Entscheidung über das im ersten Rechtszug erörterte Vorbringen beschränkt sind ( 8 ). Der Gerichtshof hat wiederholt entschieden, dass ein Rechtsmittelführer ein Rechtsmittel einlegen kann, mit dem er Rechtsmittelgründe geltend macht, die sich aus dem angefochtenen Urteil ergeben, und dessen Begründetheit aus rechtlichen Erwägungen in Frage zu stellen ( 9 ). Die Auslegung und Anwendung der Rechtsprechung der Unionsgerichte, einschließlich des Urteils Printeos, im angefochtenen Urteil wirft Rechtsfragen auf, die zur Überprüfung gestellt werden können. Daher schlage ich dem Gerichtshof vor, die Einrede der Deutschen Telekom gegen die Zulässigkeit des gesamten Rechtsmittels zurückzuweisen.

27.

Mit dem ersten Rechtsmittelgrund wird gerügt, dass das Gericht mit der Verurteilung der Kommission zur Zahlung von Verzugszinsen einen Rechtsfehler begangen habe, weil es den Strafcharakter dieser Zinsen nicht berücksichtigt habe. Die Kommission macht nicht geltend, dass das Gericht bei seiner Würdigung aktiv einen Fehler begangen habe, sondern dass es bei seiner rechtlichen Würdigung eine relevante Erwägung außer Acht gelassen habe, dass es. Es ist daher kaum überraschend, dass die Kommission keine Randnummern des angefochtenen Urteils genannt hat, in denen der Strafcharakter von Verzugszinsen festgestellt wird. Das Vorbringen der Kommission ist offenkundig rechtlicher Natur. Ich empfehle daher dem Gerichtshof, die Einrede der Deutschen Telekom gegen die Zulässigkeit des ersten Rechtsmittelgrundes zurückzuweisen.

28.

Diese Ausführungen genügen meines Erachtens, um die Einreden der Deutschen Telekom zu beantworten, mit denen geltend gemacht wird, (i) der erste Teil des ersten Rechtsmittelgrundes und der zweite Rechtsmittelgrund, seien unzulässig, weil sie vor dem Gericht vorgebrachte Argumente wiederholten, und (ii) der zweite, dritte, vierte, fünfte und sechste Teil des ersten Rechtsmittelgrundes seien unzulässig, weil sie erstmals im Rechtsmittelverfahren vorgebracht worden seien. Um jeden Zweifel auszuschließen: Ich bin der Auffassung, dass die verschiedenen Argumente, die unter den zweiten, dritten, vierten, fünften und sechsten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes gefasst werden, Rechtsfragen betreffen, die sich aus dem angefochtenen Urteil ergeben und die die Kommission vor dem Gerichtshof vorbringen darf.

29.

Ich empfehle daher dem Gerichtshof, die Einrede der Deutschen Telekom gegen die Zulässigkeit des Rechtsmittels zurückzuweisen und dieses in vollem Umfang zuzulassen.

B.   Begründetheit

1. Rechtsfehler im Hinblick auf die Feststellung einer Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen ab dem Zeitpunkt der vorläufigen Einziehung der Geldbuße

– Vorbringen der Parteien

30.

Der erste Rechtsmittelgrund besteht aus sechs Teilen. Mit dem ersten Teil wird geltend gemacht, dass das angefochtene Urteil insoweit rechtsfehlerhaft sei, als es die Kommission zur Zahlung von Verzugszinsen auf einen Betrag von 12039019 Euro ab dem Zeitpunkt der vorläufigen Einziehung der Geldbuße bis zur Verkündung des Urteils von 2018 verpflichte. Die Kommission habe den, der Deutschen Telekom aufgrund des Urteils von 2018 geschuldeten Hauptbetrag erstattet. Die Anwendung von Art. 90 Abs. 4 der Delegierten Verordnung Nr. 1268/2012, über deren Rechtmäßigkeit das Gericht nicht entschieden habe, auf den Betrag der vorläufig eingezogenen Geldbuße habe zu Negativzinsen geführt. Die Kommission habe diesen Verlust nicht an die Deutsche Telekom weitergegeben.

31.

Mit dem zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes macht die Kommission geltend, dass das angefochtene Urteil der Rechtsprechung vor dem Urteil Printeos widerspreche. Die Rechtsprechung zu rechtsgrundlos erhobenen Abgaben ( 10 ), zur Rückforderung rechtswidriger staatlicher Beihilfen ( 11 ) und zur Erstattung von Antidumpingzöllen ( 12 ) spreche dafür, dass die Kommission unter mit den Umständen des vorliegenden Verfahrens vergleichbaren Umständen verpflichtet sei, Ausgleichs- und nicht Verzugszinsen zu zahlen, um eine ungerechtfertigte Bereicherung zu vermeiden. Die Rechtsprechung zur Rückzahlung von Geldbußen, die wegen Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht verhängt würden, komme zu demselben Ergebnis ( 13 ). Auch wenn sich das Urteil Guardian Europe ( 14 ) auf „Verzugszinsen“ beziehe, habe die Kommission diese Geldbuße nebst Ausgleichszinsen gemäß Art. 90 der Delegierten Verordnung Nr. 1268/2012 zurückgezahlt, so dass sich die Frage der Verzugszinsen nicht gestellt habe. Das Urteil des Gerichtshofs IPK International ( 15 ) habe die Zahlung von Verzugszinsen ab Erlass eines Urteils des Gerichts betroffen, mit dem eine Entscheidung über die Gewährung eines Zuschusses für nichtig erklärt worden sei, wodurch die Entscheidung über die Zahlung dieses Zuschusses wieder aufgelebt sei. Diese Rechtssache habe nicht die Zahlung von Verzugszinsen ab der vorläufigen Einziehung einer Geldbuße bis zur Verkündung eines Urteils betroffen, mit dem die Entscheidung über die Verhängung der Geldbuße ganz oder teilweise aufgehoben worden sei.

32.

Die Kommission räumt ein, dass sie nach Art. 266 Abs. 1 AEUV verpflichtet sei, die vorläufig eingezogene Geldbuße nebst etwaiger sich aus der Anwendung von Art. 90 Abs. 4 der Delegierten Verordnung Nr. 1268/2012 ergebender Zinserträge zurückzuzahlen, um eine ungerechtfertigte Bereicherung der Europäischen Union zu verhindern. Das angefochtene Urteil verwechsele Verzugszinsen, die Strafcharakter Sanktion hätten, mit Ausgleichszinsen. Eine Verpflichtung der Kommission zur Zahlung von Verzugszinsen auf vorläufig eingezogene Geldbußen würde in der gegenwärtigen wirtschaftlichen Lage zu einer ungerechtfertigten Bereicherung der betroffenen Unternehmen führen.

33.

Mit dem dritten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes rügt die Kommission, dass das angefochtene Urteil Art. 90 Abs. 4 der Delegierten Verordnung Nr. 1268/2012 nicht Rechnung trage. Um diese Bestimmung nicht anzuwenden, habe das Gericht entscheiden müssen, dass sie gegen Art. 266 AEUV verstoße. Das Urteil des Gerichts habe zur Folge, dass Art. 90 Abs. 4 der Delegierten Verordnung Nr. 1268/2012 seine Funktion verliere, da der Betrag der Zinsen, der sich aus seiner Anwendung ergeben könne, in der Praxis niemals den Betrag übersteigen würde, der sich aus der Anwendung eines Verzugszinssatzes ergebe.

34.

Mit dem vierten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes wird geltend gemacht, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Geltendmachung der außervertraglichen Haftung der Europäischen Union nicht erfüllt seien. Da die vorläufige Zahlung der Geldbuße rechtmäßig gewesen sei, sei die Kommission zu dem Zeitpunkt, zu dem sie diesen Betrag erhalten habe, nicht zur Zahlung von Verzugszinsen verpflichtet gewesen. Deshalb könne sie keinen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen eine Rechtsnorm begangen haben. Da die Dauer des gerichtlichen Verfahrens eine gewisse Verzögerung zur Folge gehabt habe, worauf die Kommission keinen Einfluss habe, könne ihr kein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen eine Rechtsnorm zur Last gelegt werden. Die Kommission macht ferner geltend, dass die Deutsche Telekom nicht nachgewiesen habe, dass ihr ein Verlust entstanden sei, der dem von der EZB für ihre Hauptrefinanzierungsverpflichtungen zugrunde gelegten Zinssatz, zuzüglich dreieinhalb Prozentpunkte, entspreche.

35.

Mit dem fünften Teil des ersten Rechtsmittelgrundes macht die Kommission geltend, dass das angefochtene Urteil an einem Rechtsfehler leide, soweit darin davon ausgegangen werde, dass die Ex-tunc-Wirkungen des Urteils von 2018 bedeuteten, dass sie zur Zahlung von Verzugszinsen ab dem Zeitpunkt der vorläufigen Einziehung der Geldbuße verpflichtet sei. Nach ständiger Rechtsprechung gälten Entscheidungen der Kommission bis zur Feststellung des Gegenteils als rechtmäßig ( 16 ). Da Klagen vor den Unionsgerichten keine aufschiebende Wirkung hätten, sei der Beschluss von 2014 bis zu seiner Nichtigerklärung durch das Gericht vollstreckbar gewesen. Eine Verpflichtung zur Rückzahlung der Geldbuße könne daher nicht vor Verkündung des Urteils von 2018 entstanden sein. Darüber hinaus sei vor diesem Urteil ein etwaiger Betrag, den die Kommission der Deutschen Telekom geschuldet habe, weder bestimmt noch anhand objektiver Faktoren bestimmbar. Dass der Höchstbetrag einer geschuldeten Summe hätte ermittelt werden können, sei unerheblich.

36.

Entgegen dem Vorbringen der Deutschen Telekom sei die Kommission, wenn ein Unternehmen keine Bankbürgschaft beibringe, gemäß Art. 78 ff. der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (im Folgenden: Haushaltsordnung) ( 17 ) verpflichtet, die Entscheidung durch die vorläufige Einziehung der Geldbuße zu vollstrecken. Andernfalls laufe die Kommission Gefahr, die Geldbuße nach Ausschöpfung aller Rechtsmittel nicht mehr einziehen zu können, z. B. wenn ein Unternehmen in der Zwischenzeit insolvent werde, und versäume hierdurch, die finanziellen Interessen der Union zu schützen.

37.

Die Kommission weist darauf hin, dass die Unternehmen die Wahl hätten, entweder eine Bankbürgschaft zu stellen und die geschuldeten Beträge während der Dauer des Rechtsstreits zu behalten oder die Geldbuße vorläufig zu zahlen. Im letzteren Fall erhalte das Unternehmen die Zinsen, die sich aus der Anwendung von Art. 90 Abs. 4 der Delegierten Verordnung Nr. 1268/2012 ergäben und die als angemessener Ausgleich für die mangelnde Verfügbarkeit des rechtsgrundlos gezahlten Betrags und einer etwaigen Wertminderung gedacht seien. Ein Unternehmen, das behaupte, ihm sei durch eine zu Unrecht geleistete Zahlung ein zusätzlicher Schaden entstanden, könne auch eine Schadensersatzklage nach Art. 340 AEUV erheben.

38.

Die Kommission macht geltend, dass das angefochtene Urteil zu absurden Ergebnissen führe. Erstens ersetzten die Unionsgerichte in Ausübung ihrer uneingeschränkten Befugnis zur Festsetzung der Höhe einer Geldbuße die Beurteilung der Kommission durch ihre eigene. Da es unmöglich sei, im Voraus zu wissen, ob die Unionsgerichte diese Zuständigkeit ausüben würden, und wenn ja, welchen Betrag sie als Geldbuße festsetzen würden, könne die Kommission nicht zur Zahlung von Verzugszinsen für Zeiträume vor der Ausübung dieser Zuständigkeit verpflichtet werden. Erlasse zweitens die Kommission einen neuen Beschluss zur Verhängung einer identischen Geldbuße, nachdem die Unionsgerichte den ursprünglichen Beschluss aufgrund von Fehlern bei der Berechnung für nichtig erklärt hätten, komme die Auferlegung einer Verpflichtung der Kommission zur Zahlung von Verzugszinsen einer Herabsetzung dieser Geldbuße gleich. Drittens führten Fälle, in denen das Gericht und der Gerichtshof zu unterschiedlichen Ergebnissen in Bezug auf die Rechtmäßigkeit von Geldbußen kämen, zu erheblichen Unsicherheiten über deren Bemessung ( 18 ). Diese Erwägungen zeigten, dass es vor Erlass eines rechtskräftigen Urteils unmöglich sei, einen Betrag zu ermitteln, den die Kommission letztlich einem Unternehmen, das eine Geldbuße vorläufig gezahlt habe, zu erstatten verpflichtet sein könnte.

39.

Mit dem sechsten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes macht die Kommission geltend, dass eine ihr auferlegte Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen ab dem Zeitpunkt einer vorläufigen Einziehung einer Geldbuße deren abschreckende Wirkung untergrabe. Bei der Festsetzung von Geldbußen sei die Kommission nicht in der Lage, die Dauer oder den Ausgang von Gerichtsverfahren vorherzusehen. Die Anwendung des sich aus dem Urteil Printeos und dem angefochtenen Urteil ergebenden Grundsatzes könne daher unverhältnismäßige und unerwünschte Folgen haben, wie der Fall Intel zeige ( 19 ).

40.

Die Deutsche Telekom beantragt die Zurückweisung des ersten Rechtsmittelgrundes.

41.

Zum ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes trägt die Deutsche Telekom vor, dass es für eine Verpflichtung eines Unionsorgans zur Zahlung von Verzugszinsen nach der Rechtsprechung nicht auf die Feststellung eines Verzugs bei der Erfüllung einer bestehenden Schuld ankomme. Die Kommission habe es abgelehnt, Zinsen zu zahlen, als sie den für nichtig erklärten Teil der Geldbuße erstattet habe.

42.

Die Deutsche Telekom ist der Ansicht, dass die zur Stützung des zweiten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes angeführte Rechtsprechung andere Sachverhalte betreffe als im vorliegenden Fall und dass daher kein Widerspruch zwischen dieser Rechtsprechung und dem Urteil Printeos bestehe. Die Rechtsprechung stütze nicht den Standpunkt der Kommission, dass sie von der Zahlung von Zinsen absehen könne, wenn eine vorläufig eingezogene Geldbuße keine Zinsen erbringe.

43.

Der dritte Teil des ersten Rechtsmittelgrundes sei zurückzuweisen, da Art. 90 Abs. 4 der Delegierten Verordnung Nr. 1268/2012 die Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen nach Art. 266 Abs. 1 AEUV nicht berühre. Die Deutsche Telekom macht geltend, dass die Kommission zur Zahlung von Verzugszinsen oder der aufgelaufenen Zinsen nach Art. 90 Abs. 4 der Delegierten Verordnung Nr. 1268/2012 verpflichtet sei, je nachdem, welcher Betrag höher sei. Für den Fall, dass der Gerichtshof diese Bestimmung dahin auslege, dass sie eine Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen nach Art. 266 Abs. 1 AEUV ausschließe, beruft sich die Deutsche Telekom auf die von ihr im ersten Rechtszug erhobene Einrede der Rechtswidrigkeit.

44.

Zum vierten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes trägt die Deutsche Telekom vor, dass die Weigerung, Zinsen zu zahlen, einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen Art. 266 Abs. 1 AEUV darstelle und ihr einen Schaden verursacht habe. Sie habe deshalb eine Schadensersatzklage nach Art. 266 Abs. 2 AEUV und Art. 340 AEUV erheben müssen, wenn sie eine Entschädigung für diesen Schaden erhalten wolle.

45.

Der fünfte Teil des ersten Rechtsmittelgrundes sei zurückzuweisen, weil die Kommission, obwohl für ihre Entscheidungen eine Vermutung der Gültigkeit bestehe und diese vollstreckbar seien, nicht verpflichtet sei, Geldbußen vorläufig einzuziehen. Die in der Haushaltsordnung vorgesehene Verpflichtung der Kommission zur Einziehung von Forderungen gelte nicht für Geldbußen. Auch sollten nicht ausschließlich die Unternehmen die Risiken von Rechtsstreitigkeiten im Bereich des Wettbewerbsrechts tragen müssen. Aus einer Prüfung der Klagegründe einer Nichtigkeitsklage gegen eine Entscheidung über die Verhängung einer Geldbuße lasse sich der Höchstbetrag ermitteln, den die Kommission möglicherweise zu zahlen habe. Das angefochtene Urteil habe daher zu Recht festgestellt, dass die Kommission aufgrund der Ex-tunc-Wirkungen der teilweisen Nichtigerklärung zur Zahlung von Verzugszinsen auf den rechtsgrundlos gezahlten Betrag ab dem Zeitpunkt der vorläufigen Einziehung der Geldbuße verpflichtet sei.

46.

Die Deutsche Telekom erkenne zwar an, dass es ein legitimes Ziel sei, für Verstöße gegen Wettbewerbsregeln auf die abschreckende Wirkung von Geldbußen zu setzen, weist aber in Bezug auf den sechsten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes erneut darauf hin, dass die Kommission nicht verpflichtet sei, Geldbußen vorläufig einzuziehen. Die Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen ab dem Zeitpunkt der vorläufigen Einziehung der Geldbuße sei eine Folge der Entscheidung der Kommission, die Geldbuße einzuziehen, bevor alle Rechtsmittel ausgeschöpft seien. Stellte die Kommission die Einziehung der Geldbuße bis dahin zurück, bliebe die abschreckende Wirkung der Geldbuße insofern erhalten, als das betreffende Unternehmen für die Dauer eines von ihm eingeleiteten Verfahrens ausreichende finanzielle Reserven vorhalten müsste. Schließlich komme es auf die Folgen der im angefochtenen Urteil dargelegten Grundsätze für Intel nicht an.

– Rechtliche Würdigung

47.

Art. 266 Abs. 1 AEUV verpflichtet ein Unionsorgan, dessen Handlung für nichtig erklärt worden ist, alle sich aus diesem Urteil ergebenden Maßnahmen zu ergreifen. Zu dieser Vorschrift habe ich drei Anmerkungen zu machen. Die erste ist, dass die Verpflichtung, solche Maßnahmen zu ergreifen, vom Vorliegen eines Urteils abhängt. Es ist wichtig, zwischen dem Vorliegen eines Urteils und dessen Wirkungen zu unterscheiden. In rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht entsteht ein Urteil, mit dem die Nichtigkeit einer Handlung festgestellt wird, ab dem Zeitpunkt, in dem es verkündet wird. Von diesem Zeitpunkt an bewirkt das Urteil, dass der Rechtsakt ab dem Zeitpunkt seines Erlasses keine Wirkungen mehr in der Unionsrechtsordnung entfaltet ( 20 ). Es liegt auf der Hand, dass es nicht möglich ist, einem Urteil nachzukommen, bevor es ergangen ist. Darüber hinaus kann ein Unionsorgan die Maßnahmen, die es möglicherweise zu ergreifen hat, um dem Urteil nachzukommen, erst dann in Betracht ziehen, wenn es den Inhalt des Urteils kennt. Der Beschluss von 2014 war zum Zeitpunkt seines Erlasses rechtmäßig. Kurz darauf zahlte die Deutsche Telekom gemäß diesem Beschluss vorläufig die gesamte Geldbuße an die Kommission. Bei der Verkündung des Urteils von 2018 stellte sich heraus, dass die Deutsche Telekom einen Teil dieses Betrags rechtsgrundlos gezahlt hatte, dessen Höhe vor Eintritt dieses Ereignisses nicht bestimmt werden konnte.

48.

Ist das Vorliegen eines Urteils Voraussetzung für jegliche Verpflichtung, die sich aus dem Urteil ergebenden Maßnahmen zu ergreifen, folgt daraus, dass die Kommission vor der Verkündung des Urteils von 2018 nicht gegen Art. 266 Abs. 1 AEUV verstoßen konnte. Die in Rn. 111 des angefochtenen Urteils getroffene Feststellung, wonach die Kommission vor dem Erlass des Urteils von 2018 gegen Art. 266 Abs. 1 AEUV verstoßen und der Deutschen Telekom daher Verzugszinsen zu zahlen habe, ist daher rechtlich und logisch nicht begründet.

49.

Zweitens wird in Art. 266 Abs. 1 AEUV nicht festgelegt, welche Maßnahmen erforderlich sind, um einem Urteil nachzukommen. Dies muss in erster Linie das betreffende Organ bestimmen und ist im Streitfall von den Unionsgerichten zu entscheiden ( 21 ). Dieser Verpflichtung kann auf verschiedene Weise entsprochen werden, etwa durch den Erlass einer neuen Maßnahme, den Verzicht auf den Erlass einer Maßnahme oder, wie im vorliegenden Fall, durch die Zahlung oder Rückzahlung einer Geldsumme ( 22 ). Ist eine Maßnahme vor ihrer vollständigen oder teilweisen Nichtigerklärung auch nur vorläufig durchgeführt worden, so umfassen die in Art. 266 Abs. 1 AEUV vorgesehenen Maßnahmen eine Verpflichtung, den Kläger so weit wie möglich wieder in den Stand einzusetzen, in dem er sich vor der für nichtig erklärten Maßnahme befand ( 23 ). Solche Maßnahmen müssen logischerweise die Verpflichtung der Kommission einschließen, dafür zu sorgen, dass ein Beteiligter, der zu Unrecht Geld gezahlt hat, bei dessen Rückzahlung denselben Geldwert zurückerhält. Diese Pflicht besteht unabhängig von einem etwaigen Schadensersatzanspruch, den Art. 266 Abs. 2 AEUV ausdrücklich anerkennt. Die Pflicht nach Art. 266 Abs. 1 AEUV unterscheidet sich auch von einer etwaigen Verpflichtung zur Rückzahlung einer ungerechtfertigten Bereicherung, die einem Unionsorgan daraus entstehen kann, dass ihm zu Unrecht Beträge gezahlt wurden. Ich schließe mich daher dem Vorbringen der Deutschen Telekom an, dass die Pflicht zum vollständigen Ausgleich unabhängig von der Anwendung des in Art. 90 Abs. 4 der Delegierten Verordnung Nr. 1268/2012 enthaltenen Mechanismus ist, der im Übrigen offenbar eine ungerechtfertigte Bereicherung der Unionsorgane erfassen soll ( 24 ).

50.

Drittens legt Art. 266 Abs. 1 AEUV den Unionsorganen eine eindeutige Verpflichtung auf, den Urteilen der Unionsgerichte volle Wirkung zu verleihen. Er zielt nicht darauf ab, sie zu bestrafen. Art. 266 Abs. 1 AEUV bietet keine Rechtsgrundlage für Maßnahmen, die ein Unionsorgan zur Zahlung überhöhter Zinssätze oder von Strafzinssätzen verpflichten würden. Art. 266 Abs. 2 AEUV stützt diese Feststellung, da er einem Unternehmen ausdrücklich das Recht einräumt, sich auf die außervertragliche Haftung der Europäischen Union zu berufen, unabhängig davon, inwieweit ein Unionsorgan Art. 266 Abs. 1 AEUV befolgt. Die Verträge unterscheiden somit klar zwischen einem Recht, von den Unionsorganen zu verlangen, sich aus einem der Unionsgerichte ergebende Maßnahmen zu ergreifen, und einem Anspruch auf Ersatz von Schäden, die durch ein rechtswidriges Verhalten der Unionsorgane verursacht werden ( 25 ).

51.

Das Gericht hat die Klage der Deutschen Telekom auf Ersatz des Schadens, der ihr dadurch entstanden sein soll, dass ihr die Nutzung der von ihr vorläufig gezahlten Gelder vorenthalten worden sei, abgewiesen. Gegen dieses Urteil gibt es kein Anschlussrechtsmittel. Sowohl aus diesem Grund als auch aus den in den Nrn. 47 und 48 der vorliegenden Schlussanträge dargelegten Gründen stellt sich mangels eines Verstoßes der Kommission gegen Art. 266 Abs. 1 AEUV vor Erlass des Urteils von 2018 die Frage eines Schadensersatzes nach Art. 266 Abs. 2 AEUV in Verbindung mit Art. 340 Abs. 2 AEUV nicht.

52.

Es bleibt die Frage, ob Art. 266 Abs. 1 AEUV die Kommission zur Zahlung von Verzugszinsen auf einen zu Unrecht gezahlten Betrag ab dem Zeitpunkt dieser Zahlung bis zur Verkündung eines Urteils verpflichten kann, das bewirkt, dass der Rechtsgrund für die Zahlung dieses Betrags entfällt.

53.

In den Verträgen werden Verzugszinsen nicht erwähnt. Soweit das Unionsrecht diesen Begriff in der Überschrift von Art. 83 der Delegierten Verordnung Nr. 1268/2012 verwendet, wird der in der englischen Sprachfassung verwendete Begriff „default interest“ in der französischen Sprachfassung als „intérêts moratoires“, in der spanischen Sprachfassung als „intereses moratorios“, in der portugiesischen Sprachfassung als „juros de mora“ und in der italienischen Sprachfassung als „interessi di mora“ wiedergegeben. Diese Wendungen leiten sich von dem lateinischen Wort mora ab, das „Verzug“ bedeutet. Nach römischem Recht kam die mora debitoris zur Anwendung, wenn ein Schuldner einer eindeutig feststehenden Verpflichtung nicht innerhalb einer bestimmten Frist nachkam. Mit anderen Worten: Sie sollte als Anreiz zur rechtzeitigen Erfüllung von Verpflichtungen und damit als Strafe für die Nichterfüllung eines Anspruchs auf Zahlung eines zum Zeitpunkt seiner Geltendmachung bestimmbaren Geldbetrags dienen.

54.

Art. 83 der Delegierten Verordnung Nr. 1268/2012 spiegelt diese Ursprünge wider. Art. 83 Abs. 1 dieser Bestimmung sieht vor, dass „… für jede bei Ablauf der in Artikel 80 Absatz 3 Buchstabe b genannten Frist nicht beglichene Schuld Zinsen gemäß den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels zu zahlen [sind]“. Gemäß Art. 80 Abs. 3 der Delegierten Verordnung Nr. 1268/2012 soll eine Zahlungsaufforderung den Schuldner darüber informieren, dass die Union eine Forderung festgestellt hat und dass keine Verzugszinsen fällig werden, wenn die Zahlung dieser Schuld fristgerecht erfolgt. Die Zahlungsaufforderung weist den Schuldner ferner darauf hin, dass seine Schuld zu dem in Art. 83 genannten Satz, nämlich dem von der EZB für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegten, zuzüglich dreieinhalb Prozentpunkten, verzinst wird, wenn sie innerhalb der gesetzten Frist nicht vollständig beglichen wird. Daraus folgt, dass Verzugszinsen zu zahlen sind, wenn ein Unionsorgan einem Schuldner eine Frist zur Zahlung eines ihm geschuldeten Betrags gesetzt hat und dieser Schuldner nicht innerhalb dieser Frist zahlt. Bei Zahlung eines in einer Zahlungsaufforderung angegebenen Betrags vor Ablauf dieser Frist fallen keine Verzugszinsen an.

55.

Diese Bestimmungen entsprechen einer wörtlichen Auslegung des Begriffs „Verzugszinsen“, wonach solche Zinsen geschuldet werden, wenn ein Schuldner einer Verpflichtung zur Zahlung eines Betrags innerhalb einer bestimmten Frist nicht nachkommt. Da die Kommission nicht mit einer Verpflichtung, der Deutschen Telekom den rechtsgrundlos gezahlten Betrag zu erstatten, säumig geworden ist, erscheint die Zahlung solcher Zinsen nicht als eine sich aus einem Urteil der Unionsgerichte ergebende Maßnahme im Sinne von Art. 266 Abs. 1 AEUV.

56.

Die Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten kennen keinen allgemeinen Grundsatz, wonach Verzugszinsen ab dem Zeitpunkt des Schadenseintritts zu berechnen sind, wie von maßgeblicher Seite festgestellt wurde ( 26 ). Verlangt das Recht der Mitgliedstaaten die Zahlung von Verzugszinsen in Fällen, in denen aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung festgestellt wird, dass ein Teil oder die Gesamtheit eines Betrags zu Unrecht an eine nationale Behörde gezahlt worden ist? Meines Erachtens stellt sich diese Frage unter Umständen, die denen des vorliegenden Falles entsprechen, nach deutschem, irischem, österreichischem und finnischem Recht nicht, da Geldbußen für Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht erst nach Ausschöpfung aller Rechtsmittel zur Anwendung kommen. Elf Mitgliedstaaten ( 27 ) scheinen den Behörden die Verpflichtung aufzuerlegen, Zinsen ab dem Zeitpunkt der Einziehung auf rechtmäßig eingezogene, später aber als zu Unrecht gezahlt erkannte Beträge zu zahlen. Diese Verpflichtung zielt darauf ab, einen Ausgleich für die mangelnde Verfügbarkeit dieser Mittel zu schaffen und/oder eine ungerechtfertigte Bereicherung zu verhindern. Sie nimmt nicht auf eine etwaige Verzögerung bei der Erstattung Bezug ( 28 ). Es handelt sich daher bei solchen Zinsen nicht um Verzugszinsen, wie dieser Begriff gewöhnlich verstanden wird. Für den Fall, dass eine staatliche Behörde die Erstattung von rechtsgrundlos gezahlten Beträgen verzögert, scheinen vier Mitgliedstaaten eine besondere Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen vorzusehen ( 29 ).

57.

Ich werde nun die Rechtsprechung des Gerichtshofs zu dieser Frage untersuchen.

58.

In der frühen Rechtsprechung wurde unterschieden zwischen den später als Verzugszinsen bezeichneten Zinsen, die auf einer Verzögerung der Begleichung einer Schuld beruhten und eine Mitteilung über den Zeitpunkt der Fälligkeit der Schuld voraussetzten, und den Ausgleichszinsen, die als Folge eines durch eine rechtswidrige Handlung entstandenen Schadens zu zahlen waren und die keiner Mahnung bedurften ( 30 ). Die spätere Rechtsprechung bestätigte, dass Verzugszinsen ausschließlich aufgrund einer Verzögerung bei der Erfüllung einer Verpflichtung zur Zahlung oder Rückzahlung eines Geldbetrags zu zahlen sind ( 31 ). Verzugszinsen fielen somit ab dem Datum eines Urteils an, mit dem eine Zahlungspflicht eines Unionsorgans festgestellt wurde ( 32 ). In den Fällen, in denen die Kommission Gelder zurückzahlte, von denen später festgestellt wurde, dass sie rechtsgrundlos gezahlt worden waren, vertrat das Gericht die Auffassung, dass mit dem von der Kommission angewandten Zinssatz ein anderes Ziel verfolgt werde als mit Verzugszinsen, da ersterer darauf abziele, eine ungerechtfertigte Bereicherung der Gemeinschaft zu verhindern, während die zweiten eine unzulässige Verzögerung bei der Rückzahlung dieser Beträge begrenzen sollten ( 33 ).

59.

Das Urteil Corus stellte zwar formal, nicht aber in der Sache eine Abweichung von dieser Rechtsprechung dar. Die Kommission verweigerte die Zahlung von Zinsen auf einen Betrag, den sie Corus aufgrund der teilweisen Nichtigerklärung einer wegen eines Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht verhängten Geldbuße ( 34 ) erstattet hatte. Corus erhob beim Gericht eine Schadensersatzklage, mit der sie u. a. Zinsen als Ersatz für die entgangene Nutzung des von ihr vorläufig an die Kommission gezahlten Betrags verlangte ( 35 ). Das Gericht legte diesen Antrag als Antrag auf Zahlung von „Verzugszinsen“ aus und gab ihm mit der Begründung statt, dass die Wertminderung des Geldes ausgeglichen und eine ungerechtfertigte Bereicherung der Union vermieden werden müsse ( 36 ). Das Gericht sprach Corus einen Betrag zu, der den Zinsen entsprach, die der Betrag der rechtsgrundlos gezahlten Geldbuße nach Einschätzung der Kommission zwischen dem Zeitpunkt seiner vorläufigen Einziehung und dem seiner Erstattung erbracht hätte ( 37 ). Die Verwendung des Begriffs „Verzugszinsen“ verschleierte somit die Tatsache, dass das Gericht unter Berufung auf Konzepte des Schadensersatzes und der ungerechtfertigten Bereicherung Zinsen zugesprochen hat, die für Maßnahmen zur Durchführung eines Urteils der Unionsgerichte von Bedeutung sind. Auf einen anderen Antrag sprach das Gericht faktisch Verzugszinsen zu, die ab dem Zeitpunkt der Rückzahlung des Hauptbetrags der Geldbuße durch die Kommission bis zur Verkündung des Urteils Corus berechnet wurden ( 38 ).

60.

Das Urteil in der Rechtssache IPK International ging aus einer erfolgreichen Anfechtung einer Entscheidung der Kommission hervor, mit der diese einen bestimmten Zuschuss, den sie IPK ursprünglich gewährt hatte, zurücknahm. Nach der Nichtigerklärung dieser Entscheidung zahlte die Kommission an die Klägerin sowohl die Beträge, die sie von ihr erhalten hatte, als auch die Beträge, die sie nicht an sie ausgezahlt hatte, zuzüglich Ausgleichszinsen ( 39 ). IPK erhob erneut Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung, mit der die Kommission sich geweigert hatte, Verzugszinsen zu zahlen. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass die Zinsen „unabhängig von ihrer genauen Bezeichnung“ so zu berechnen seien, als handele es sich um Verzugszinsen, d. h. unter Zugrundelegung des um zwei Prozentpunkte erhöhten Zinssatzes, den die EZB ihren Hauptrefinanzierungsgeschäften zugrunde legt ( 40 ). Das Gericht verurteilte die Kommission zur Zahlung von Verzugszinsen ab dem Datum des Urteils, mit dem die Entscheidung über die Weigerung, diese Zinsen zu zahlen, für nichtig erklärt wurde ( 41 ). Wie im Urteil Corus unterschied das Gericht bei der Anordnung der Zahlung von Zinsen auf die in seinem Urteil zuerkannten Beträge zwischen den von ihm nicht näher benannten Zinsen und Verzugszinsen, wie dieser Begriff bis dahin in der Rechtsprechung des Gerichtshofs beschrieben worden war.

61.

Die Kommission legte gegen das Urteil des Gerichts ein Rechtsmittel ein. In seinen Schlussanträgen unterschied Generalanwalt Bot zwischen Ausgleichszinsen und Verzugszinsen im Rahmen von Schadensersatzklagen und räumte ein, dass eine Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen nicht vor Verkündung eines Urteils entstehen könne, das die Verpflichtung zum Schadensersatz feststelle. Er wandte diesen Ansatz nicht auf Ansprüche auf Rückzahlung von rechtsgrundlos gezahlten Beträgen an ( 42 ). Damit fasste er das Urteil Corus ( 43 ) dahin auf, als habe das Gericht die Zahlung von Verzugszinsen angeordnet, während es, wie in Nr. 59 der vorliegenden Schlussanträge dargelegt, in Wirklichkeit die Zahlung von Zinsen anordnete, die bei objektiver Betrachtung dem Zweck der Wiederherstellung des Vermögens und der Vermeidung einer ungerechtfertigten Bereicherung dienten. Unter der Überschrift „Erkenntnisse aus der Rechtsprechung“ stellte Generalanwalt Bot fest, dass Ausgleichs- und Verzugszinsen „funktionell … die gleiche Rolle … spielen …, die darin besteht, den Verlust des Gläubigers auszugleichen, der seine Forderung nicht nutzen konnte“ ( 44 ). Er fügte hinzu, dass „Ausgleichszinsen … den Zeitablauf bis zur gerichtlichen Bewertung der Schadenshöhe unabhängig von einem dem Schuldner anzulastenden Verzug ausgleichen, während die Verzugszinsen pauschal die Folgen der Verzögerung bei der Zahlung des Geldbetrags vergüten, indem sie es dem Gläubiger erlauben, in etwa das zu erlangen, was er erhalten hätte, wenn er das Geld angelegt hätte“ ( 45 ). Generalanwalt Bot war der Ansicht, dass sich der Anspruch auf solche Verzugszinsen aus Art. 266 Abs. 1 AEUV ergebe ( 46 ). Aus der Rechtsprechung leitete er jedoch ab, dass im Fall einer Nichtigerklärung das Hauptanliegen der Unionsgerichte „eine möglichst strikte Anwendung des Grundsatzes der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sein muss, der eine Rückkehr zum status quo ante bedeutet, und dabei darauf zu achten [ist], dass jeder, ohne Verlust oder Gewinn, in seine Ausgangslage zurückversetzt wird“ ( 47 ). Diese letztgenannte Bemerkung ist es, die den Verpflichtungen in Art. 266 Abs. 1 AEUV das Konzept der Wiederherstellung und nicht der Notwendigkeit einer zügigen Erfüllung finanzieller Verpflichtungen zugrunde legt. Generalanwalt Bot ging so weit, jenes Urteil dafür zu kritisieren, dass es zwischen Ausgleichszinsen und Verzugszinsen unterschieden habe ( 48 ).

62.

Die Argumentation des Gerichtshofs in seinem Urteil IPK International ( 49 )war prägnanter. Er entschied, dass „[d]ie Zahlung von Verzugszinsen … eine Maßnahme zur Durchführung des Nichtigkeitsurteils dar[stellt], [indem] mit ihr die Vorenthaltung eines zu zahlenden Geldbetrags pauschal ausgeglichen und der Schuldner veranlasst werden soll, das Nichtigkeitsurteil so schnell wie möglich durchzuführen“ ( 50 ). Nach Auffassung des Gerichtshofs beging das Gericht daher einen Rechtsfehler, als es entschied, dass die Kommission Ausgleichszinsen schulde, obwohl im Rahmen der Durchführung eines Urteils gemäß Art. 266 Abs. 1 AEUV nur Verzugszinsen zugesprochen werden konnten ( 51 ).

63.

Soweit mir bekannt ist, hat der Gerichtshof in seinem Urteil IPK International erstmals entschieden, dass Verzugszinsen dazu bestimmt sind, die Vorenthaltung eines zu zahlenden Geldbetrags pauschal auszugleichen. Das Urteil enthält weder eine Begründung noch eine Erklärung für dieses Ergebnis. Es dürfte auf Nr. 77 der Schlussanträge von Generalanwalt Bot zurückgehen, die ebenfalls weder auf irgendeine Quelle verweist noch eine Begründung für diese Schlussfolgerung liefert. Obwohl der Gerichtshof hinzufügte, dass Verzugszinsen auch dazu bestimmt seien, den Schuldner zu veranlassen, das Nichtigkeitsurteil so bald wie möglich zu erfüllen, entschied er zum ersten Mal, dass Zinsen für einen Zeitraum vor der Verkündung des zu vollstreckenden Urteils geschuldet sein könnten. Es ist nicht ohne Weiteres ersichtlich, wie das legitime Ziel, die Erfüllung von Zahlungsansprüchen zu fördern, dadurch erreicht wird, dass eine Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen für einen Zeitraum vor der Verkündung eines Urteils – im Unterschied zu einer Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen ab dem Datum des Urteils – eingeführt wird ( 52 ). Wie in den Nrn. 48 und 49 der vorliegenden Schlussanträge ausgeführt wird, enthält Art. 266 AEUV keinen Anhaltspunkt für dieses Ergebnis.

64.

Im Urteil Wortmann hat sich der Gerichtshof nicht dem Argument angeschlossen, dass die nationalen Behörden nach der Nichtigerklärung einer Verordnung durch die Unionsgerichte verpflichtet seien, Verzugszinsen auf Antidumpingzölle zu zahlen, die sie nach dieser Verordnung rechtsgrundlos erhoben hatten ( 53 ). Er vertrat vielmehr die Ansicht, dass „der dem betroffenen Unternehmen von der zuständigen nationalen Stelle erstattete Zollbetrag entsprechend zu verzinsen [ist]“ ( 54 ). Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona hat ebenfalls die Ansicht vertreten, dass das Urteil IPK International unter Berücksichtigung der besonderen Umstände jenes Rechtsstreits zu lesen sei, so dass daraus nicht auf eine Kehrtwende in der Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Definition von Verzugszinsen geschlossen werden könne ( 55 ). Er führte weiter aus, dass die Rechtsprechung zwar den unionsrechtlichen Grundsatz aufgestellt habe, wonach die Erstattung von Beträgen, die unter Verstoß gegen das Unionsrecht zu Unrecht gezahlt worden seien, mit Zinsen ab dem Zeitpunkt der zu Unrecht erfolgten Zahlung zurückgezahlt werden müssten, dass daraus aber nicht folge, dass Verzugszinsen ab diesem Zeitpunkt zu zahlen seien ( 56 ).

65.

Das angefochtene Urteil verweist auch auf das Urteil des Gerichtshofs Guardian Europe. Im November 2014 war Guardian Europe mit ihrer Klage auf Herabsetzung einer Geldbuße erfolgreich, die die Kommission 2007 gegen sie verhängt hatte ( 57 ). Im Dezember 2014 erstattete die Kommission den Betrag des für nichtig erklärten Teils der Geldbuße zuzüglich Zinsen in Höhe von 988620 Euro unter Anwendung von Art. 90 Abs. 4 der Delegierten Verordnung Nr. 1268/2012 ( 58 ). Guardian Europe erhob daraufhin Klage gegen die Europäische Union auf Ersatz des Schadens, der aufgrund der Dauer des Verfahrens entstanden sei. Diese Schadensersatzklage wurde für zulässig erachtet, da sie sich nicht gegen die rechtskräftig gewordene Entscheidung vom Dezember 2014 richte ( 59 ). Das Gericht sprach der Klägerin Ersatz des materiellen Schadens in Höhe von 654523,43 Euro zu, zuzüglich der vom Gericht als „Ausgleichszinsen“ bezeichneten Zinsen in Höhe der jährlichen Inflationsrate im Mitgliedstaat des Sitzes von Guardian Europe bis zum Zeitpunkt der Verkündung seines Urteils. Außerdem sprach es Verzugszinsen auf diesen Betrag ab dem Datum der Verkündung jenes Urteils bis zum Zahlungseingang zu ( 60 ).

66.

Im Rahmen des Rechtsmittels machte die Europäische Union geltend, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen habe, indem es ihre Einrede der Unzulässigkeit der Klage zurückgewiesen habe. Der Gerichtshof bestätigte zwar die diesbezügliche Feststellung des Gerichts ( 61 ), scheint aber dessen Urteil insoweit falsch verstanden zu haben, als er feststellte, dass es sich bei dem Betrag von 988620 Euro um „Verzugszinsen“ handele ( 62 ), während er in Wirklichkeit den „aufgelaufenen Zinsen“ entsprach, die die Kommission gemäß Art. 90 Abs. 4 der Delegierten Verordnung Nr. 1268/2012 gezahlt hatte ( 63 ). Der Gerichtshof kam schließlich zu dem Schluss, dass das Gericht Guardian Europe rechtsfehlerhaft Schadensersatz zugesprochen habe, und wies die Schadensersatzklage ab ( 64 ).

67.

Das Urteil Printeos, auf das sich das angefochtene Urteil stützt, scheint die jüngste wichtige Fortsetzung dieser Rechtsprechung zu sein. Die Kommission verhängte gegen Printeos eine Geldbuße wegen eines Verstoßes gegen Wettbewerbsregeln, die dieses Unternehmen vorläufig zahlte ( 65 ). Nach der Nichtigerklärung dieses Beschlusses zahlte die Kommission den gesamten Betrag der Geldbuße ohne Zinsen zurück, weil der Fonds, in den sie die Geldbuße investiert habe ( 66 ), eine negative Rendite erzielt habe ( 67 ). Printeos erhob eine Schadensersatzklage nach Art. 266 Abs. 2 AEUV in Verbindung mit Art. 340 Abs. 2 AEUV ( 68 ). In der mündlichen Verhandlung erklärte Printeos, dass ihr Antrag auf Zahlung von Ausgleichszinsen als Antrag auf Verzugszinsen zu verstehen sei. Ungeachtet eines weiteren Hinweises, dass Printeos nicht die Auffassung vertreten wolle, dass ein Verstoß gegen Art. 266 Abs. 1 AEUV die maßgebliche Rechtsgrundlage ihres Schadensersatzanspruchs sei ( 69 ), stützte das Gericht seine Prüfung auf diese Bestimmung ( 70 ). Unter Berufung auf das Urteil des Gerichtshofs und die Schlussanträge des Generalanwalts Bot in der Rechtssache IPK International ( 71 ) kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass Art. 266 Abs. 1 AEUV die Kommission verpflichte, den Hauptbetrag der Geldbuße zuzüglich Verzugszinsen zu zahlen, um die Vorenthaltung dieses Betrags vom Zeitpunkt der vorläufigen Einziehung der Geldbuße bis zur Rückzahlung des Hauptbetrags pauschal auszugleichen ( 72 ).

68.

Im Urteil Printeos wurde festgestellt, dass das Gericht nach dem Grundsatz iura novit curia berechtigt gewesen sei, die geltend gemachten Zinsen als Verzugszinsen und nicht als Ausgleichszinsen im Sinne des ursprünglichen Antrags der Klägerin zu qualifizieren ( 73 ). In der Sache unterschied der Gerichtshof zwischen Verzugszinsen und Ausgleichszinsen. Verzugszinsen sollen die Vorenthaltung eines zu zahlenden Geldbetrags pauschal ausgleichen und den Schuldner veranlassen, so schnell wie möglich zu zahlen ( 74 ), während Ausgleichszinsen den Ablauf der Zeit bis zur gerichtlichen Bewertung des Schadens unabhängig von einer vom Schuldner zu vertretenden Verzögerung ausgleichen sollen ( 75 ). Der Gerichtshof kam daher zu dem Ergebnis, dass das Gericht keinen Rechtsfehler begangen habe, als es die Kommission zur Zahlung von Verzugszinsen verurteilte ( 76 ). Da es in dieser Rechtssache um die Rückzahlung eines bezifferten Betrags, nämlich der gegen Printeos verhängten Geldbuße, ging, stellte sich die Frage der Ausgleichszinsen nicht ( 77 ).

69.

Zum Urteil Printeos habe ich die folgenden vier Anmerkungen zu machen.

70.

Erstens ist der durch den Gerichtshof unter Bezugnahme auf Art. 266 Abs. 2 AEUV in Verbindung mit Art. 340 Abs. 2 AEUV geprägte Begriff der Ausgleichszinsen, der auf Entschädigung für den durch Zeitablauf verursachten Geldverlust beschränkt ist, sehr eng gefasst. Eine Vielzahl von Gründen kann die Zuerkennung eines Schadensersatzes wegen nicht geschuldeter Zahlungen rechtfertigen, darunter auch der Verlust einer konkreten Geschäftsmöglichkeit aufgrund der mangelnden Verfügbarkeit dieser Mittel, wofür die Deutsche Telekom mit ihrem Vorbringen vor dem Gericht keinen Beweis zu erbringen vermochte ( 78 ).

71.

Zweitens verwies der Gerichtshof auf das Urteil IPK International ( 79 ), um zu belegen, dass Verzugszinsen dazu bestimmt seien, die Vorenthaltung eines zu zahlenden Geldbetrags pauschal auszugleichen. Wie in Nr. 63 der vorliegenden Schlussanträge ausgeführt, scheint diese Aussage aus den Schlussanträgen von Generalanwalt Bot in der betreffenden Rechtssache zu stammen ( 80 ), die weder eine Quelle angaben noch eine Begründung nannten. In der Literatur wurde diese Rechtsprechung dafür kritisiert, dass sie die Unterscheidung zwischen Verzugs- und Ausgleichszinsen durch eine Änderung der Definition von Verzugszinsen verwische ( 81 ). In ähnlicher Weise wurde die Auffassung vertreten, dass diese Rechtsprechung die Unterscheidung zwischen Verzugszinsen und Ausgleichszinsen aufhebe ( 82 ). Während Verzugszinsen einen Anreiz zur raschen Begleichung einer Schuld schafften und ab dem Datum des Urteils, das die Höhe der Entschädigung festsetze, bis zur Zahlung berechnet würden, berücksichtigten Ausgleichszinsen den Zeitraum vor dem Datum des Urteils, da ihr Zweck darin bestehe, den durch den Entzug der Nutzung des Geldes entstandenen Schaden auszugleichen ( 83 ). Meines Erachtens enthalten diese Überlegungen eine überzeugende Erklärung für die Aufrechterhaltung einer Unterscheidung zwischen Verzugs- und Ausgleichszinsen, die in der Rechtsprechung, auf die sich diese kritischen Anmerkungen beziehen, völlig fehlt.

72.

Drittens hat der Gerichtshof auf den Vorwurf, die Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen gebe keine Veranlassung, einem Urteil nachzukommen, da diese Zinsen ab dem Zeitpunkt der vorläufigen Zahlung der Geldbuße berechnet würden, geantwortet, diese Veranlassung sei nur eines der beiden Ziele, die mit der Zahlung von Verzugszinsen verfolgt würden, das andere sei die Gewährung eines pauschalen Ausgleichs für die Vorenthaltung von Geldern ( 84 ). Auch in dieser Antwort werden die Begriffe Ausgleichs- und Verzugszinsen einfach miteinander vermengt, ohne dass irgendeine Quelle oder Begründung dafür genannt wird ( 85 ). Das Ziel von Ausgleichszinsen besteht darin, eine Entschädigung zu gewähren. Das Ziel der Verzugszinsen besteht darin, die rasche Begleichung fälliger Schulden zu gewährleisten. Es ist nicht möglich, den Unterschied zwischen diesen beiden Begriffen wegzuwünschen.

73.

Viertens fügte der Gerichtshof hinzu, dass die Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen ab dem Zeitpunkt der vorläufigen Zahlung der Geldbuße „einen Anreiz für das betreffende Organ dar[stellt], beim Erlass solcher Beschlüsse … besondere Vorsicht walten zu lassen“ ( 86 ). Diese Antwort lässt den Einwand außer Acht, dass die Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen für einen Zeitraum vor Erlass eines Urteils nicht geeignet sei, einen Anreiz zu schaffen, dem Urteil so schnell wie möglich nachzukommen, was das wesentliche Merkmal von Verzugszinsen sei. Der Gerichtshof gibt zu verstehen, dass das Risiko, Verzugszinsen zahlen zu müssen, die Kommission dazu veranlassen sollte, bei der Verhängung von Geldbußen besonders achtsam zu sein, um rechtswidriges Handeln zu vermeiden. Die Unionsorgane, einschließlich des Gerichtshofs, sind generell verpflichtet, keine Rechtsverstöße zu begehen. Für den Fall, dass dies geschieht, sehen die Verträge als geeignete Abhilfemaßnehmen gemäß Art. 266 Abs. 1 AEUV Wiederherstellung und gemäß Art. 266 Abs. 2 AEUV in Verbindung mit Art. 340 Abs. 2 AEUV Schadensersatz vor.

74.

Aus der nach dem Urteil Printeos ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs geht hervor, dass die als „Verzugszinsen“ bezeichneten Zinsen, die vom Zeitpunkt einer zu Unrecht geleisteten Zahlung bis zu ihrer Erstattung erhoben werden, gleichzeitig a) einen pauschalen Ausgleich für die Vorenthaltung eines zu zahlenden Geldbetrags darstellen, b) einen Anreiz für die Befolgung eines Urteils schaffen und c) als Anreiz für die Unionsorgane dienen sollen, beim Erlass von Entscheidungen besondere Sorgfalt walten zu lassen. In den vorliegenden Schlussanträgen wird darauf hingewiesen, dass es sich bei „Verzugszinsen“ weder um gemäß Art. 266 Abs. 1 AEUV zu zahlende Zinsen zur Wiederherstellung noch um Ausgleichszinsen handelt, die gemäß Art. 266 Abs. 2 AEUV erlanget werden können ( 87 ). Die Verträge enthalten keine Rechtsgrundlage für einen Anspruch auf Zahlung der Zinsen, die im Urteil Printeos in Betracht gezogen zu werden scheint. Außer in dem Fall, dass sie für einen Zeitraum nach Verkündung eines Urteils geltend gemacht werden, können solche „Verzugszinsen“ auch keinen Anreiz darstellen, einem Urteil nachzukommen, das noch nicht ergangen ist. Letzteres ist Voraussetzung für die Anwendung von Art. 266 Abs. 1 AEUV. Die Behauptung, dass solche „Verzugszinsen“ einen Anreiz zur Einhaltung von Rechtsvorschriften darstellen, führt nicht nur die eigentümliche Vorstellung ein, wonach der Gerichtshof eine Art Disziplinarfunktion ausübt, um die Unionsorgane an die Erfüllung ihrer Pflichten zu erinnern, sondern auch ein Element mit Strafcharakter, für das Art. 266 Abs. 1 AEUV keine Rechtsgrundlage bietet. Schließlich sehen die Verträge auch keine Verpflichtung zu einer pauschalen Zahlung von Zinsen vor; hierfür gibt es ebenfalls keine Rechtsgrundlage. Eine Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen ist je nach den Umständen anhand einer oder mehrerer der vier Rechtspflichten zu beurteilen, auf die sich eine Partei zu diesem Zweck berufen kann, nämlich Wiederherstellung zu gewähren, Schadensersatz zu leisten, eine ungerechtfertigte Bereicherung rückgängig zu machen und solche Beträge zügig zu zahlen.

75.

In einem kürzlich ergangenen Urteil in der Rechtssache Gräfendorfer stellte der Gerichtshof fest, dass jede Person, der von einer nationalen Behörde unter Verstoß gegen das Unionsrecht die Zahlung einer Steuer, eines Entgelts oder einer sonstigen Abgabe auferlegt wird, nach Unionsrecht berechtigt ist, von dem betreffenden Mitgliedstaat die Rückzahlung des entsprechenden Geldbetrags, einschließlich Zinsen als Ausgleich für die mangelnde Verfügbarkeit dieses Betrags, zu verlangen ( 88 ). Aus diesem Urteil ergibt sich, dass Verluste, die dadurch verursacht werden, dass rechtsgrundlos gezahlte Beträge nicht zur Verfügung standen, unter Berufung auf das Erfordernis der Wiederherstellung und/oder Entschädigungszahlung ausgeglichen werden können. Dem Urteil ist nicht zu entnehmen, dass das Unionsrecht die nationalen Behörden zur Entrichtung von Verzugszinsen auf einen unionsrechtswidrig gezahlten Geldbetrag verpflichtet, die ab dem Zeitpunkt seiner Zahlung berechnet werden. Aus dem Ansatz des Gerichtshofs im Urteil Gräfendorfer ergibt sich die recht ungewöhnliche Situation, dass ein Unionsorgan, das erwiesenermaßen eine rechtsgrundlos Zahlung erhalten hat, Verzugszinsen zahlen muss, die vom Zeitpunkt ihres Erhalts bis zur Rückzahlung berechnet werden, während eine nationale Behörde, die eine Zahlung unter ähnlichen Umständen erhält, lediglich verpflichtet ist, für die mangelnde Verfügbarkeit der rechtsgrundlos gezahlten Beträge Entschädigung zu leisten. Eine Begründung für diese unterschiedliche Behandlung existiert nicht, und es ist keineswegs klar, wie eine solche gerechtfertigt werden könnte.

76.

Das Bestehen legitimer Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung und Anwendung des Unionsrechts ist ein alltägliches Merkmal des Rechtsmittelverfahrens vor dem Gerichtshof ( 89 ). Der Kommission eine Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen aufzuerlegen, obwohl keine Verzögerung in der Befolgung eines Urteils festzustellen ist, erscheint insbesondere dann unangemessen, wenn sich der Rechtsstreit vor den Unionsgerichten über einen längeren Zeitraum erstreckt, worauf die Kommission keinen Einfluss hat ( 90 ). Der Vollständigkeit halber möchte ich noch hinzufügen, dass die Kommission entgegen der Behauptung der Deutschen Telekom nach geltendem Recht die Einziehung der Geldbuße nicht bis zum Abschluss eines Rechtsstreits vor den Unionsgerichten aufschieben kann ( 91 ). Gemäß Art. 78 Abs. 2 der Haushaltsordnung sind die der Kommission zur Verfügung gestellten Eigenmittel und jede einredefreie, bezifferte und fällige Forderung durch Erteilung einer Einziehungsanordnung festzustellen. Art. 90 Abs. 1 der Delegierten Verordnung Nr. 1268/2012 sieht ferner vor, dass im Fall einer Klage vor dem Gerichtshof gegen einen Beschluss, mit dem die Kommission eine Geldbuße verhängt, der Schuldner entweder die vorläufige Zahlung der betreffenden Beträge vornehmen oder eine finanzielle Sicherheit leisten muss. Diese Bestimmungen ermächtigen die Kommission nicht dazu, die Einziehung einer Geldbuße bis zum Ausgang des Rechtsstreits aufzuschieben.

77.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass, wenn festgestellt wird, dass ein Unternehmen eine rechtsgrundlose Zahlung an ein Unionsorgan geleistet hat, der Betrag, den dieses Organ gesetzlich verpflichtet ist, dem Unternehmen zu erstatten, unter Berücksichtigung der folgenden vier Erfordernisse zu berechnen ist:

Es ist sicherzustellen, dass das Unternehmen gemäß Art. 266 Abs. 1 AEUV den der zu viel gezahlten Summe genau entsprechenden Geldwert erhält (restitutio in integrum);

es ist gemäß Art. 266 Abs. 2 AEUV in Verbindung mit Art. 340 Abs. 2 AEUV dem Unternehmen der Schaden zu ersetzen, der ihm durch die mangelnde Verfügbarkeit seiner Geldmittel entstanden ist;

gemäß Art. 90 Abs. 4 der Delegierten Verordnung Nr. 1268/2012 ist jede ungerechtfertigte Bereicherung auszugleichen, die ein Unionsorgan möglicherweise erhalten hat;

sobald diese Beträge festgestellt sind, sind sie unverzüglich zurückzuzahlen, um einen Verstoß gegen die Verpflichtungen nach Art. 266 Abs. 1 AEUV auszuschließen.

78.

Ich werde den ersten Rechtsmittelgrund im Licht dieser Schlussfolgerungen beurteilen.

– Würdigung des Rechtsmittels

79.

Der Zweck von Verzugszinsen ist es, einen Anreiz für den Schuldner zu schaffen, einem Urteil der Unionsgerichte unverzüglich nachzukommen. Im Februar 2019 kam die Kommission dem Urteil von 2018 nach, indem sie den Teil der Geldbuße, der für nichtig erklärt worden war, zurückzahlte. Daraus folgt, dass die Verzugszinsen, die die Kommission möglicherweise zu zahlen hat, sich einzig auf den Zeitraum zwischen diesen beiden Zeitpunkten beziehen können. Soweit das Gericht im angefochtenen Urteil eine Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen für einen Zeitraum vor der Verkündung des Urteils von 2018 feststellte, beging es einen Rechtsfehler. Diese Schlussfolgerung berührt weder die Verpflichtung der Kommission, den Grundsatz der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beachten, der eine Verpflichtung zur Rückzahlung eines Betrags umfasst, der die Wertminderung des Geldes berücksichtigt ( 92 ), noch den Anspruch der Deutschen Telekom, auf Ersatz des Schadens, der ihr infolge der vorläufigen Einziehung der Geldbuße möglicherweise entstanden ist (den sie geltend gemacht hat), noch ein Argument, das auf eine ungerechtfertigte Bereicherung der Kommission gestützt werden könnte. Ich empfehle daher dem Gerichtshof, den ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes für begründet zu erachten.

80.

Zu dem Argument, das angefochtene Urteil stehe im Widerspruch zur Rechtsprechung vor dem Urteil Printeos, stelle ich fest, dass die frühe Rechtsprechung eindeutig zwischen Verzugszinsen und Ausgleichszinsen unterschied. Mit dem Urteil Corus begann ein Prozess, wonach mit „Verzugszinsen“ zunächst etwas beschrieben wurde, das keine waren, bevor das Urteil IPK International die Unterscheidung zwischen Verzugszinsen und Ausgleichszinsen so weit verwischte, dass sie obsolet wurde. Hinzu kommt, wie die Kommission zutreffend bemerkt, dass das Urteil des Gerichtshofs Guardian Europe die Behauptung, die Kommission sei zur Zahlung von Verzugszinsen verpflichtet, nicht stützt, weil sie in dieser Rechtssache Zinsen gemäß Art. 90 Abs. 4 der Delegierten Verordnung Nr. 1268/2012 gezahlt hatte, was der Gerichtshof nicht beanstandet hat. Ich weise somit den Gerichtshof darauf hin, dass der zweite Teil des ersten Rechtsmittelgrundes begründet ist.

81.

Die Kommission macht geltend, dass die von der Deutschen Telekom gegen Art. 90 Abs. 4 der Delegierten Verordnung Nr. 1268/2012 geltend gemachte Einrede der Rechtswidrigkeit im angefochtenen Urteil hätte geprüft werden müssen, da diese Bestimmung auf die Umstände des vorliegenden Falles zugeschnitten sei ( 93 ). Art. 90 Abs. 4 der Delegierten Verordnung Nr. 1268/2012 berührt nicht die Verpflichtungen, die der Kommission durch Art. 266 Abs. 1 AEUV auferlegt werden, da er nicht dazu dient, die Einhaltung dieser Bestimmung des AEU‑Vertrags zu gewährleisten, und dazu auch tatsächlich nicht in der Lage ist. Ich empfehle dem Gerichtshof daher, den dritten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes zurückzuweisen.

82.

Aus den in den Nrn. 47 bis 50 und 69 bis 74 der vorliegenden Schlussanträge dargelegten Gründen stellte die Entgegennahme der vorläufigen Zahlung der Geldbuße durch die Kommission keinen hinreichend qualifizierten oder sonstigen Rechtsverstoß dar, der vor Verkündung des Urteils von 2018 hätte festgestellt werden können. Sie war daher nicht verpflichtet, Verzugszinsen an die Deutsche Telekom für den Zeitraum vor Eintritt dieses Ereignisse zu zahlen. Allein auf dieser Grundlage und ohne, dass die Prüfung desübrigen Vorbringens der Kommission erforderlich ist, schlage ich dem Gerichtshof vor, den vierten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes für begründet zu erachten.

83.

Mit dem fünften Teil des ersten Rechtsmittelgrundes wird geltend gemacht, dass die Ex-tunc-Wirkungen des Urteils von 2018 die Kommission nicht zur Zahlung von Verzugszinsen ab dem Zeitpunkt der vorläufigen Einziehung der Geldbuße verpflichteten. Nach Art. 299 AEUV sind Entscheidungen der Kommission, die eine Zahlung auferlegen, sofort vollstreckbar. Aufgrund der Ex-tunc-Wirkungen des Urteils von 2018, mit dem die Geldbuße herabgesetzt wurde, musste die Kommission der Deutschen Telekom den Betrag erstatten, den sie nach den Feststellungen des Urteils unrechtmäßig erhoben hatte. Bei der Erstattung war die Kommission nach Art. 266 Abs. 1 AEUV verpflichtet, einen n Geldwertverlust zu berücksichtigen, der aufgrund des Zeitablaufs zwischen der vorläufigen Einziehung und der Verkündung des Urteils von 2018 entstanden ist. Diese Pflicht umfasste nicht eine Verpflichtung der Kommission, der Deutschen Telekom Verzugszinsen zu zahlen, die ab dem Zeitpunkt der vorläufigen Zahlung bis zum Zeitpunkt der Verkündung des Urteils von 2018 zu berechnen wären. Daher empfehle ich dem Gerichtshof, dem fünften Teil des ersten Rechtsmittelgrundes stattzugeben.

84.

Nach der Rechtsprechung ist die Kommission berechtigt, eine Politik zu verfolgen, die sicherstellt, dass die von ihr für Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht der Union verhängten Sanktionen eine abschreckende Wirkung haben ( 94 ). Eine solche Politik kann keinen Einfluss auf die Verpflichtung der Kommission haben, Verzugszinsen zu zahlen, wenn sie einem Urteil nicht unverzüglich nachkommt. Ich empfehle daher dem Gerichtshof, den sechsten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes zurückzuweisen.

85.

Ich empfehle dem Gerichtshof, dem ersten, dem zweiten, dem vierten und dem fünften Teil des ersten Rechtsmittelgrundes stattzugeben und diesen Rechtsmittelgrund im Übrigen zurückzuweisen.

2. Rechtsfehler bei der Feststellung des Satzes der zu zahlenden Verzugszinsen

– Vorbringen der Parteien

86.

Die Kommission stützt ihren zweiten Rechtsmittelgrund auf vier Argumente, wonach das angefochtene Urteil insoweit rechtsfehlerhaft sei, als das Gericht Art. 83 Abs. 2 Buchst. b der Delegierten Verordnung Nr. 1268/2012 analog angewandt habe, als es davon ausgegangen sei, dass die zu zahlenden Verzugszinsen anhand des von der EZB für ihre Hauptrefinanzierungsverpflichtungen zugrunde gelegten Zinssatzes, zuzüglich dreieinhalb Prozentpunkten, zu berechnen seien.

87.

Erstens regele Art. 83 Abs. 2 Buchst. b der Delegierten Verordnung Nr. 1268/2012 die Zahlung von Verzugszinsen durch den Schuldner bei Verzug mit der Zahlung an die Kommission auf der Grundlage einer Zahlungsaufforderung, die bestimmte Angaben enthalten müsse. Verzugszinsen seien dadurch gekennzeichnet, dass sie erst dann erhoben werden könnten, wenn die Verpflichtung zur Zahlung des Hauptbetrags bestehe.

88.

Zweitens sei die Bezugnahme im Urteil des Gerichtshofs Guardian Europe ( 95 ) auf Verzugszinsen unzutreffend, da es in dieser Rechtssache um die Zahlung von „aufgelaufenen Zinsen“ gegangen sei, die nach Art. 90 der Delegierten Verordnung Nr. 1268/2012 berechnet worden seien. Der Gerichtshof habe diese Verfahrensweise bestätigt.

89.

Drittens werde im angefochtenen Urteil das Urteil Printeos falsch ausgelegt, mit dem das Gericht auf Antrag von Printeos Zinsen in Höhe des von der EZB für ihre Hauptrefinanzierungsverpflichtungen zugrunde gelegten Zinssatzes, zuzüglich zwei Prozentpunkten, zugesprochen habe. Weder das Gericht noch der Gerichtshof hätten Verzugszinsen in Höhe des in Art. 83 Abs. 2 Buchst. b der Delegierten Verordnung Nr. 1268/2012 festgelegten Zinssatzes ab dem Zeitpunkt der vorläufigen Einziehung der Geldbuße zugesprochen.

90.

Viertens werde in Rn. 135 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerhaft eine Analogie zwischen der Situation gezogen, in der sich die Deutsche Telekom befunden hätte, wenn sie die Geldbuße nicht gezahlt hätte, und der Situation, in der sich die Kommission nach Erlass des Urteils von 2018 befand. Diese Situationen seien nicht vergleichbar. Die Deutsche Telekom sei aufgrund des Beschlusses von 2014, der bis zu seiner teilweisen Nichtigerklärung durch das Urteil von 2018 als bestandskräftig galt, zur Zahlung einer Geldbuße verpflichtet gewesen, während die Kommission nicht verpflichtet gewesen sei, einen Teil der vor Verkündung dieses Urteils vorläufig eingezogenen Geldbuße zu erstatten.

91.

Für den Fall, dass der Gerichtshof dieses Vorbringen zurückweisen sollte, macht die Kommission geltend, dass gemäß Art. 83 Abs. 4 der Delegierten Verordnung Nr. 1268/2012, der zur Anwendung komme, wenn der Schuldner eine Bankgarantie nicht fristgerecht vorlege, Verzugszinsen unter Zugrundelegung des von der EZB für ihre Hauptrefinanzierungsverpflichtungen zugrunde gelegten Zinssatzes, zuzüglich anderthalb Prozentpunkten, zu berechnen seien. Weiter hilfsweise ersucht die Kommission den Gerichtshof, den angemessenen Zinssatz zu bestimmen und unterhalb des Verzugszinssatzes festzusetzen, da dieser Strafcharakter habe.

92.

Die Deutsche Telekom macht geltend, dass der zweite Rechtsmittelgrund zurückzuweisen sei, da das Urteil Printeos eindeutig feststelle, dass die Kommission gemäß Art. 83 Abs. 2 Buchst. b der Delegierten Verordnung Nr. 1268/2012 Verzugszinsen in Höhe des Zinssatzes zu zahlen habe, den die EZB für ihre Hauptrefinanzierungsverpflichtungen zugrunde gelegt habe, zuzüglich dreieinhalb Prozentpunkten. Das Gericht habe somit bei Verkündung des angefochtenen Urteils über kein Ermessen verfügt. Das Urteil des Gerichtshofs Guardian Europe beziehe sich auf „Verzugszinsen“ und nicht auf „aufgelaufene Zinsen“ gemäß Art. 90 der Delegierten Verordnung Nr. 1268/2012.

93.

Die Deutsche Telekom macht ferner geltend, dass der in Art. 83 Abs. 4 der Delegierten Verordnung Nr. 1268/2012 vorgesehene Zinssatz nicht analog zur Anwendung kommen könne, da eine nicht erfolgte Leistung einer Bankgarantie nicht mit einer Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen auf zu Unrecht gezahlte Gelder vergleichbar sei. Denn ein Unternehmen, das eine Bankgarantie stelle, anstatt die Geldbuße vorläufig zu zahlen, trage erhebliche damit verbundene Kosten, für die es die Kommission nicht in Anspruch nehmen könne, selbst wenn die Unionsgerichte eine Geldbuße später aufheben oder herabsetzen.

– Würdigung

94.

Sollte der Gerichtshof dem ersten Rechtsmittelgrund stattgeben, rate ich, auch den zweiten Rechtsmittelgrund für begründet zu erachten, da Verzugszinsen im vorliegenden Fall aus den in den Nrn. 47 bis 50 und 69 bis 74 der vorliegenden Schlussanträge dargelegten Gründen nicht angewandt werden können. Zwar sieht Art. 83 Abs. 2 Buchst. b der Delegierten Verordnung Nr. 1268/2012 einen Verzugszinssatz vor, doch soll dieser unter einer Reihe von Umständen zur Anwendung kommen, die im vorliegenden Fall nicht gegeben sind. Aus Art. 83 Abs. 1 der Delegierten Verordnung Nr. 1268/2012 in Verbindung mit Art. 80 Abs. 3 Buchst. b und c dieser Verordnung ergibt sich nämlich, dass Verzugszinsen nur bei Ablauf einer von der Kommission gesetzten Frist für die Begleichung einer Schuld zu zahlen sind. Dieser Gedanke kann nicht analog für die Berechnung von Zinsen auf geschuldete Beträge vor einem Urteil der Unionsgerichte gelten, in dem sowohl das Bestehen als auch die Höhe einer Schuld festgestellt wurde. Der in Art. 83 Abs. 2 Buchst. b der Delegierten Verordnung Nr. 1268/2012 vorgesehene Verzugszinssatz kommt daher als Zinssatz, der auf einen solchen Betrag erhoben werden könnte, nicht in Betracht.

95.

Ich empfehle dem Gerichtshof, dem zweiten Rechtsmittelgrund stattzugeben und infolgedessen das angefochtene Urteil aufzuheben.

IV. Klage vor dem Gericht

96.

Nach Art. 61 Abs. 1 Satz 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union kann der Gerichtshof, wenn die Entscheidung des Gerichts aufgehoben wird, den Rechtsstreit selbst endgültig entscheiden, wenn dieser zur Entscheidung reif ist.

97.

In Anbetracht der in den Nrn. 79 bis 85 und 94 und 95 der vorliegenden Schlussanträge dargelegten Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, den im ersten Rechtszug gestellten Antrag auf Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses und auf Zuerkennung von Schadensersatz in Form von Verzugszinsen auf den Betrag der später für nichtig erklärten Geldbuße, berechnet ab dem Datum der vorläufigen Einziehung, abzuweisen.

V. Kosten

98.

Nach Art. 184 Abs. 2 der Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel begründet ist und der Gerichtshof den Rechtsstreit endgültig entscheidet.

99.

Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der gemäß Art. 184 Abs. 1 der Verfahrensordnung auf das Rechtsmittelverfahren entsprechende Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

100.

Nach Art. 138 Abs. 3 der Verfahrensordnung trägt, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, jede Partei ihre eigenen Kosten. Der Gerichtshof kann jedoch entscheiden, dass eine Partei außer ihren eigenen Kosten einen Teil der Kosten der Gegenpartei trägt, wenn dies in Anbetracht der Umstände des Einzelfalls gerechtfertigt erscheint.

101.

Die von der Kommission mit diesem Rechtsmittel geltend gemachten Fragen sind in einer Reihe von Verfahren, die sowohl vor dem Gericht ( 96 ) als auch vor dem Gerichtshof ( 97 ) anhängig sind, von aktueller Bedeutung, und das Urteil, das der Gerichtshof in diesem Rechtsmittelverfahren erlassen wird, wird wahrscheinlich für diese Verfahren ausschlaggebend sein. Es ist daher ein glücklicher Umstand, dass die Deutsche Telekom die Rolle des Gegners (legitimus contradictor) übernommen hat, eine Aufgabe, die ihre Rechtsvertreter gut erfüllt haben. Unter diesen Umständen wäre es meines Erachtens unverhältnismäßig, ein einziges Unternehmen für die gesamten Kosten in einem Fall in Anspruch zu nehmen, der sich als Musterprozess erweisen könnte. Da, wie es scheint, die gegenwärtige Rechtslage die Fragen, die in diesem Satellitenverfahren zur Entscheidung anstehen, unnötig kompliziert gemacht hat, bin ich der Ansicht, dass es vertretbar war, dass die Deutsche Telekom ein Verfahren zur Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses eingeleitet und die Kommission gegen das Urteil des Gerichts, mit dem diesem Antrag stattgegeben wurde, ein Rechtsmittel beim Gerichtshof eingelegt hat. Ich empfehle daher, dass der Gerichtshof jeder Partei ihre eigenen Kosten für das gesamte Verfahren auferlegt.

VI. Ergebnis

102.

In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen empfehle ich daher dem Gerichtshof:

1.

das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 19. Januar 2022, Deutsche Telekom/Kommission (T‑610/19, EU:T:2022:15), aufzuheben;

2.

die Klage in der Rechtssache T‑610/19, Deutsche Telekom/Kommission, abzuweisen;

3.

der Deutschen Telekom AG und der Europäischen Kommission in der Rechtssache T‑610/19, Deutsche Telekom/Kommission, und in der Rechtssache C‑221/22 P, Kommission/Deutsche Telekom, ihre eigenen Kosten aufzuerlegen.


( 1 ) Originalsprache: Englisch.

( 2 ) Humpty Dumpty: „Wenn ich ein Wort verwende, bedeutet es genau das, was ich damit sagen will – weder mehr noch weniger“; Alice: „Die Frage ist, ob man Wörtern so viele verschiedene Bedeutungen geben kann“. Englischsprachige Ausgabe: Carroll, L., Through the Looking-Glass and What Alice Found There, Oxford Companions, 1986. Oxford Companion to English Literature (5. Aufl.), Kap. VI.

( 3 ) ABl. 2012, L 362, S. 1.

( 4 ) Art. 90 Abs. 4 Buchst. a der Delegierten Verordnung Nr. 1268/2012 sieht vor, dass „[n]ach Ausschöpfung des Rechtswegs und der Aufhebung oder Verringerung der Geldbuße oder Vertragsstrafe … die unrechtmäßigen Beträge, einschließlich der aufgelaufenen Zinsen, dem betreffenden Dritten zurückgezahlt [werden], wobei, falls der Ertrag über den betreffenden Zeitraum insgesamt negativ war, die unrechtmäßigen Beträge netto zurückgezahlt werden“.

( 5 ) Die Kommission stellte fest, dass das Urteil von einer Kammer mit fünf Richtern ohne mündliche Verhandlung und ohne Schlussanträge eines Generalanwalts gefällt worden war.

( 6 ) Urteil vom 22. Juni 2023, Gmina Miasto Gdynia und Port Lotniczy Gdynia-Kosakowo/Kommission (C‑163/22 P, EU:C:2023:515, Rn. 77 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 7 ) Urteil vom 15. Juli 2021, DK/EAD (C‑851/19 P, EU:C:2021:607, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 8 ) Urteil vom 4. März 2021, Kommission/Fútbol Club Barcelona (C‑362/19 P, EU:C:2021:169, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung). Die Deutsche Telekom macht genau das in ihrem Einwand gegen die Zulässigkeit des zweiten, dritten, vierten, fünften und sechsten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes geltend.

( 9 ) Urteil vom 26. Februar 2020, EAD/Alba Aguilera u. a. (C‑427/18 P, EU:C:2020:109, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 10 ) Urteil vom 27. September 2012, Zuckerfabrik Jülich u. a. (C‑113/10, C‑147/10 und C‑234/10, EU:C:2012:591).

( 11 ) Urteile vom 5. März 2019, Eesti Pagar (C‑349/17, EU:C:2019:172), und vom 8. Juni 1995, Siemens/Kommission (T‑459/93, EU:T:1995:100).

( 12 ) Urteil vom 18. Januar 2017, Wortmann (C‑365/15, EU:C:2017:19).

( 13 ) Urteil vom 10. Oktober 2001, Corus UK/Kommission (T‑171/99, EU:T:2001:249, im Folgenden: Urteil Corus).

( 14 ) Urteil vom 5. September 2019, Europäische Union/Guardian Europe und Guardian Europe/Europäische Union (C‑447/17 P und C‑479/17 P, EU:C:2019:672, im Folgenden: Urteil des Gerichtshofs Guardian Europe).

( 15 ) Urteil vom 12. Februar 2015, Kommission/IPK International (C‑336/13 P, EU:C:2015:83, im Folgenden: Urteil IPK International).

( 16 ) Urteil vom 27. März 2019, Kommission/Deutschland (C‑620/16, EU:C:2019:256, Rn. 85 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 17 ) ABl. 2012, L 298, S. 1.

( 18 ) Vgl. z. B. die Intel-Rechtsprechung (Urteil vom 12. Juni 2014, Intel/Kommission,T‑286/09, EU:T:2014:547; im Rechtsmittelverfahren Urteil vom 6. September 2017, Intel/Kommission,C‑413/14 P, EU:C:2017:632; nach Zurückverweisung durch den Gerichtshof Urteil vom 26. Januar 2022, Intel Corporation/Kommission, T‑286/09 RENV, EU:T:2022:19).

( 19 ) Nach Angaben der Kommission würden die im Urteil Intel zu zahlenden Verzugszinsen die Hälfte des ursprünglichen Bußgeldbetrags übersteigen.

( 20 ) Urteil vom 26. April 1988, Asteris u. a./Kommission (97/86, 99/86, 193/86 und 215/86, EU:C:1988:199, Rn. 30).

( 21 ) Urteil vom 14. Juni 2016, Kommission/McBride u. a. (C‑361/14 P, EU:C:2016:434, Rn. 52 und 53).

( 22 ) Ein Organ ist zur Zahlung oder Erstattung verpflichtet, wenn die für nichtig erklärte Maßnahme darin besteht, jemandem die Zahlung eines Geldbetrags zu verweigern (z. B. eine Subvention), oder darin, eine Verpflichtung zur Zahlung eines Geldbetrags aufzuerlegen (z. B. eine Geldbuße, eine Steuer oder eine Abgabe).

( 23 ) Urteil vom 10. Oktober 2001, Corus UK/Kommission (T‑171/99, EU:T:2001:249, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 24 ) Bleibt der Wert des Geldes konstant und muss daher bei seiner Rückzahlung kein zusätzlicher Betrag hinzugerechnet werden, so kann der Inhaber dieses Geldes dennoch durch den Besitz dieses Betrags unrechtmäßig bereichert sein.

( 25 ) Urteile vom 10. September 2019, HTTS/Rat (C‑123/18 P, EU:C:2019:694, Rn. 32), und vom 28. Oktober 2021, Vialto Consulting/Kommission (C‑650/19 P, EU:C:2021:879, Rn. 138 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 26 ) Schlussanträge des Generalanwalts Mancini in der Rechtssache Pauls Agriculture/Rat und Kommission (256/81, EU:C:1983:91, Nr. 8).

( 27 ) Belgien, Bulgarien, Irland (in anderen Rechtsgebieten als das dem Wettbewerbsrecht), Spanien, Frankreich, Griechenland, Italien, Ungarn, die Niederlande, Rumänien und Finnland.

( 28 ) Eine Ausnahme bildet Ungarn, wo die Verwaltung den gleichen Zinsbetrag auf den zu Unrecht gezahlten Betrag unabhängig davon zahlt, ob sie ihn rechtzeitig erstattet.

( 29 ) Belgien, Spanien, Italien und Österreich (in anderen Rechtsgebieten als dem Wettbewerbsrecht).

( 30 ) Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 1960, Campolongo/Hohe Behörde (27/59 und 39/59, EU:C:1960:35, S. 853).

( 31 ) Vgl. Urteil vom 8. Juni 1995, Siemens/Kommission (T‑459/93, EU:T:1995:100, Rn. 101), in dem der Gerichtshof feststellte, dass die Verpflichtung zur Rückforderung einer mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Beihilfe Ausgleichszinsen in Höhe des finanziellen Vorteils umfasst, den das Unternehmen durch die Bereitstellung der Mittel erlangt hat, nicht aber Verzugszinsen, die eine Folge der Verpflichtung zur unverzüglichen Rückzahlung der rechtswidrigen Beihilfe sind.

( 32 ) Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Oktober 1979, Dumortier u. a./Rat (64/76, 113/76, 167/78, 239/78, 27/79, 28/79 und 45/79, EU:C:1979:223, Rn. 25) und die Schlussanträge des Generalanwalts Mancini in der Rechtssache Pauls Agriculture/Rat und Kommission (256/81, EU:C:1983:91, Nr. 8), denen das Urteil vom 18. Mai 1983, Pauls Agriculture/Rat und Kommission (256/81, EU:C:1983:138, Rn. 17), folgte. Vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 26. Juni 1990, Sofrimport/Kommission (C‑152/88, EU:C:1990:259, Rn. 32).

( 33 ) Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Juli 1960, Campolongo/Hohe Behörde (27/59 und 39/59, EU:C:1960:35, S. 853), vom 15. Juni 2005, Tokai Carbon u. a./Kommission (T‑71/03, T‑74/03, T‑87/03 und T‑91/03, EU:T:2005:220, Rn. 414), und vom 8. Oktober 2008, SGL Carbon/Kommission (T‑68/04, EU:T:2008:414, Rn. 152). In dem letztgenannten Urteil wies das Gericht die Versuche der Klägerinnen zurück, sich auf den Begriff der Ausgleichszinsen zu berufen, um die Erhebung von Verzugszinsen wegen verspäteter Zahlung von Geldbußen anzufechten.

( 34 ) In seinem Urteil vom 11. März 1999, British Steel/Kommission (T‑151/94, EU:T:1999:52).

( 35 ) Urteil vom 10. Oktober 2001, Corus UK/Kommission (T‑171/99, EU:T:2001:249, Rn. 16 bis 18).

( 36 ) Ebd., Rn. 53 bis 55.

( 37 ) Ebd., Rn. 60 bis 62.

( 38 ) Ebd., Rn. 64. Das Gericht hat diesen Zinssatz auf 5,75 % p. a. festgesetzt, was dem Zinssatz entspricht, den die EZB auf Kapitalrefinanzierungsgeschäfte anwendet, erhöht um zwei Prozentpunkte.

( 39 ) Urteil vom 10. April 2013, IPK International/Kommission (T‑671/11, EU:T:2013:163, Rn. 3 und 10). Ausgleichszinsen auf den geschuldeten Hauptbetrag ab dem Zeitpunkt, zu dem die Mittel für IPK nicht verfügbar waren, bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Kommission den Hauptbetrag mit Zinsen gezahlt hatte.

( 40 ) Ebd., Rn. 36 und 37.

( 41 ) Ebd., Rn. 41. Insoweit dürfte das Urteil des Gerichts richtig sein.

( 42 ) Schlussanträge des Generalanwalts Bot in der Rechtssache Kommission/IPK International (C‑336/13 P, EU:C:2014:2170, Nrn. 42 bis 77).

( 43 ) Urteil vom 10. Oktober 2001, Corus UK/Kommission (T‑171/99, EU:T:2001:249).

( 44 ) Schlussanträge des Generalanwalts Bot in der Rechtssache Kommission/IPK International (C‑336/13 P, EU:C:2014:2170, Nr. 77).

( 45 ) Ebd.

( 46 ) Ebd., Nr. 78.

( 47 ) Ebd., Nr. 79.

( 48 ) Ebd., Nr. 90.

( 49 ) Urteil vom 12. Februar 2015, Kommission/IPK International (C‑336/13 P, EU:C:2015:83).

( 50 ) Ebd., Rn. 30.

( 51 ) Ebd., Rn. 38. In dem betreffenden angefochtenen Urteil wurde förmlich festgestellt, dass die Kommission Ausgleichszinsen ab dem Datum des Nichtigkeitsurteils bis zum Datum der Rückzahlung zu zahlen habe, wobei ein mit Verzugszinsen identischer Zinssatz angewandt wurde: siehe Nr. 60 der vorliegenden Schlussanträge.

( 52 ) Der Vollständigkeit halber möchte ich hinzufügen, dass dies auch für eine Schadensersatzklage gelten würde. Während es unlogisch wäre, eine Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen festzulegen, bevor die Unionsgerichte das Vorliegen eines Schadens festgestellt haben, kann es vernünftig sein, diese Verpflichtung aufzuerlegen, sobald ein Urteil dies festgestellt hat und ein Unionsorgan es versäumt, danach unverzüglich Schadensersatz zu zahlen.

( 53 ) Urteil vom 18. Januar 2017, Wortmann (C‑365/15, EU:C:2017:19, Rn. 14, 15 und 35).

( 54 ) Ebd., Rn. 38.

( 55 ) Schlussanträge des Generalanwalts Campos Sánchez-Bordona in der Rechtssache Wortmann (C‑365/15, EU:C:2016:663, Nrn. 71 und 72).

( 56 ) Ebd., Nrn. 59 und 74.

( 57 ) Urteil vom 12. November 2014, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (C‑580/12 P, EU:C:2014:2363).

( 58 ) Urteil vom 7. Juni 2017, Guardian Europe/Europäische Union (T‑673/15, EU:T:2017:377, Rn. 51, 54 und 55).

( 59 ) Ebd., Rn. 64 und 65.

( 60 ) Ebd., Rn. 168 bis 172.

( 61 ) Urteil vom 5. September 2019, Europäische Union/Guardian Europe und Guardian Europe/Europäische Union (C‑447/17 P und C‑479/17 P, EU:C:2019:672, Rn. 65).

( 62 ) Ebd., Rn. 57.

( 63 ) Vgl. Urteil vom 7. Juni 2017, Guardian Europe/Europäische Union (T‑673/15, EU:T:2017:377, Rn. 51, 54 und 55).

( 64 ) Urteil vom 5. September 2019, Europäische Union/Guardian Europe und Guardian Europe/Europäische Union (C‑447/17 P und C‑479/17 P, EU:C:2019:672, Rn. 149).

( 65 ) Urteil vom 12. Februar 2019, Printeos/Kommission (T‑201/17, EU:T:2019:81, Rn. 1 und 15).

( 66 ) Gemäß Art. 90 Abs. 4 der Delegierten Verordnung Nr. 1268/2012.

( 67 ) Urteil vom 12. Februar 2019, Printeos/Kommission (T‑201/17, EU:T:2019:81, Rn. 18, 23 und 26). Während des Referenzzeitraums betrug die Inflationsrate im Mitgliedstaat des Sitzes von Printeos 0 % (Ebd., Rn. 44).

( 68 ) Ebd., Rn. 36 und 37.

( 69 ) Ebd., Rn. 32.

( 70 ) Ebd., Rn. 53 ff.

( 71 ) Urteil vom 12. Februar 2015, Kommission/IPK International (C‑336/13 P, EU:C:2015:83), und Schlussanträge des Generalanwalts Bot in der Rechtssache Kommission/IPK International (C‑336/13 P, EU:C:2014:2170).

( 72 ) Urteil vom 12. Februar 2019, Printeos/Kommission (T‑201/17, EU:T:2019:81, Rn. 33, 56 und 67). Es sei darauf hingewiesen, dass Printeos diesen Referenzzeitraum bestimmte.

( 73 ) Urteil vom 20. Januar 2021, Kommission/Printeos (C‑301/19 P, EU:C:2021:39, Rn. 54).

( 74 ) Ebd., Rn. 55.

( 75 ) Ebd., Rn. 56.

( 76 ) Ebd., Rn. 68, 69 und 104.

( 77 ) Ebd., Rn. 78 und 79.

( 78 ) Urteil vom 19. Januar 2022, Deutsche Telekom/Kommission (T‑610/19, EU:T:2022:15, Rn. 39 bis 52).

( 79 ) Urteil vom 12. Februar 2015, Kommission/IPK International (C‑336/13 P, EU:C:2015:83, Rn. 30).

( 80 ) Schlussanträge des Generalanwalts Bot in der Rechtssache Kommission/IPK International (C‑336/13 P, EU:C:2014:2170, Nr. 77).

( 81 ) Cano Gámiz, P., „The EC’s obligation to pay default interest following Printeos and Deutsche Telekom“, European Competition Law Review, 2022, Bd. 43(10), S. 480‑484; Buytaert, T., „Obligation for EU institutions to pay default interest on repaid fines: Case C‑301/19 P Printeos“, Journal of European Competition Law & Practice, 2022, Bd. 13(5), S. 353.

( 82 ) Banha Coelho, G., „Printeos: Obligation to pay default interest when repaying a fine after annulment“, Journal of European Competition Law & Practice, 2019, Bd. 10(9), S. 552‑554.

( 83 ) Ebd. Auch die Zahlung von Verzugszinsen ist laut Miguet zwingend mit dem Verzug des Schuldners bei der Begleichung seiner Schulden verknüpft (vgl. Miguet, J., „Intérêts moratoires“, JurisClasseur Procédure civile, 2022, Fasc. 800‑90). Ähnliche Überlegungen finden sich bei van Casteren, A., „Article 215(2) EC and the Question of Interest“, in Heukels, T., und McDonnell, A., The Action for Damages in Community Law, Kluwer Law International, Den Haag, 1997, S. 207.

( 84 ) Urteil vom 20. Januar 2021, Kommission/Printeos (C‑301/19 P, EU:C:2021:39, Rn. 84 und 85).

( 85 ) Vgl. Nrn. 60 bis 63 der vorliegenden Schlussanträge.

( 86 ) Urteil vom 20. Januar 2021, Kommission/Printeos (C‑301/19 P, EU:C:2021:39, Rn. 86).

( 87 ) Siehe Nrn. 47 bis 50 und 77 der vorliegenden Schlussanträge.

( 88 ) Urteil vom 28. April 2022, Gräfendorfer Geflügel- und Tiefkühlfeinkost Produktions u. a. (C‑415/20, C‑419/20 und C‑427/20, EU:C:2022:306, Rn. 51 und 52).

( 89 ) Es ist nicht ungewöhnlich, dass das Gericht eine von den Unionsorganen erlassene Maßnahme für rechtswidrig hält und der Gerichtshof zu einem gegenteiligen Ergebnis kommt.

( 90 ) Dieses Argument ist noch zwingender, wenn der Gerichtshof beschließt, eine Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen, wodurch sich die Dauer des Verfahrens erheblich verlängern kann.

( 91 ) Vgl. Art. 78 ff. der Haushaltsordnung und Art. 90 der Delegierten Verordnung Nr. 1268/2012.

( 92 ) Die Inflationsrate ist in der Regel positiv, kann aber auch bei null liegen (wie im Fall des Referenzzeitraums im Urteil vom 20. Januar 2021, Kommission/Printeos, C‑301/19 P, EU:C:2021:39) und ausnahmsweise sogar negativ sein.

( 93 ) Vgl. Rn. 105 des angefochtenen Urteils.

( 94 ) Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juni 1983, Musique diffusion française u. a./Kommission (100/80 bis 103/80, EU:C:1983:158, Rn. 106).

( 95 ) Urteil vom 5. September 2019, Europäische Union/Guardian Europe und Guardian Europe/Europäische Union (C‑447/17 P und C‑479/17 P, EU:C:2019:672, Rn. 56).

( 96 ) Soweit ich weiß, sind beim Gericht mindestens acht Klagen anhängig, die dieselben Rechtsfragen betreffen wie das vorliegende Rechtsmittel.

( 97 ) Soweit mir bekannt, ist beim Gerichtshof mindestens ein Rechtsmittel anhängig, bei dem es um dieselben Rechtsfragen geht wie in diesem Rechtsmittel.

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