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Document 62021TJ0524
Judgment of the General Court (Eighth Chamber) of 12 October 2022 (Extracts).#Hans-Wilhelm Saure v European Commission.#Access to documents – Regulation (EC) No 1049/2001 – Commission correspondence with AstraZeneca and the German authorities concerning the quantity of COVID-19 vaccines and their delivery times – Exception relating to the protection of court proceedings – Documents having been produced in the context of court proceedings that were closed at the time of adoption of the decision refusing access to those documents – Exception relating to the protection of privacy and the integrity of the individual – Exception relating to the protection of commercial interests of a third party.#Case T-524/21.
Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 12. Oktober 2022 (Auszüge).
Hans-Wilhelm Saure gegen Europäische Kommission.
Zugang zu Dokumenten – Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 – Kommunikation der Kommission mit AstraZeneca und den deutschen Behörden zur Menge der Covid‑19‑Impfstoffe und deren Lieferzeiten – Ausnahme zum Schutz von Gerichtsverfahren – Dokumente, die im Rahmen eines Gerichtsverfahrens vorgelegt wurden, das zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung, mit der der Zugang zu ihnen verweigert wurde, abgeschlossen war – Ausnahme zum Schutz der Privatsphäre und der Integrität des Einzelnen – Ausnahme zum Schutz der geschäftlichen Interessen eines Dritten.
Rechtssache T-524/21.
Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 12. Oktober 2022 (Auszüge).
Hans-Wilhelm Saure gegen Europäische Kommission.
Zugang zu Dokumenten – Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 – Kommunikation der Kommission mit AstraZeneca und den deutschen Behörden zur Menge der Covid‑19‑Impfstoffe und deren Lieferzeiten – Ausnahme zum Schutz von Gerichtsverfahren – Dokumente, die im Rahmen eines Gerichtsverfahrens vorgelegt wurden, das zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung, mit der der Zugang zu ihnen verweigert wurde, abgeschlossen war – Ausnahme zum Schutz der Privatsphäre und der Integrität des Einzelnen – Ausnahme zum Schutz der geschäftlichen Interessen eines Dritten.
Rechtssache T-524/21.
ECLI identifier: ECLI:EU:T:2022:632
URTEIL DES GERICHTS (Achte Kammer)
12. Oktober 2022 ( *1 )
„Zugang zu Dokumenten – Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 – Kommunikation der Kommission mit AstraZeneca und den deutschen Behörden zur Menge der Covid-19‑Impfstoffe und deren Lieferzeiten – Ausnahme zum Schutz von Gerichtsverfahren – Dokumente, die im Rahmen eines Gerichtsverfahrens vorgelegt wurden, das zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung, mit der der Zugang zu ihnen verweigert wurde, abgeschlossen war – Ausnahme zum Schutz der Privatsphäre und der Integrität des Einzelnen – Ausnahme zum Schutz der geschäftlichen Interessen eines Dritten“
In der Rechtssache T‑524/21,
Hans-Wilhelm Saure, wohnhaft in Berlin (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwalt C. Partsch,
Kläger,
gegen
Europäische Kommission, vertreten durch G. Gattinara, K. Herrmann und A. Spina als Bevollmächtigte,
Beklagte,
erlässt
DAS GERICHT (Achte Kammer)
zum Zeitpunkt der Beratung unter Mitwirkung des Präsidenten J. Svenningsen (Berichterstatter) sowie der Richter C. Mac Eochaidh und J. Laitenberger,
Kanzler: S. Jund, Verwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
auf die mündliche Verhandlung vom 12. Juli 2022
folgendes
Urteil ( 1 )
1 |
Mit seiner Klage gemäß Art. 263 AEUV beantragt der Kläger, Herr Hans-Wilhelm Saure, die Nichtigerklärung zum einen der Entscheidung C(2021) 5327 final der Kommission vom 13. Juli 2021, mit der der Zweitantrag auf Zugang zu bestimmten Dokumenten abgelehnt wurde (im Folgenden: erste angefochtene Entscheidung), und zum anderen der Entscheidung C(2022) 870 final der Kommission vom 7. Februar 2022, mit der der Zugang zu bestimmten Dokumenten verweigert wurde (im Folgenden: zweite angefochtene Entscheidung). |
Vorgeschichte des Rechtsstreits
2 |
Der Kläger ist Journalist und arbeitet für die deutsche Tageszeitung Bild. |
3 |
Mit Schreiben vom 29. Januar 2021 beantragte er auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. 2001, L 145, S. 43) bei der Europäischen Kommission Zugang zu Kopien der gesamten Kommunikation zum einen zwischen der Kommission und der AstraZeneca plc oder deren Tochterunternehmen sowie zum anderen zwischen der Kommission und dem Bundeskanzleramt der Bundesrepublik Deutschland bzw. dem deutschen Bundesministerium für Gesundheit zu diesem Unternehmen und seinen Tochtergesellschaften, jeweils ab dem 1. April 2020, insbesondere zur Menge der von diesem Unternehmen angebotenen Covid-19‑Impfstoffe und deren Lieferzeiten. Dieser Antrag wurde am 1. Februar 2021 unter dem Aktenzeichen GESTDEM 2021/0550 registriert. |
4 |
Am 16. März 2021 reichte der Kläger einen Zweitantrag ein, da er von der Kommission innerhalb der in Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehenen und gemäß Abs. 3 dieser Bestimmung verlängerten Frist keine Antwort erhalten hatte. |
5 |
Die Dienststellen der Kommission bestätigten den Eingang des Zweitantrags am selben Tag. Am 9. April 2021, dem Tag des Ablaufs der Frist für die Bearbeitung dieses Antrags, wurde dem Kläger mitgeteilt, dass der Antrag derzeit bearbeitet werde und dass die Frist bis zum 30. April 2021, d. h. bis zum Ablauf der in Art. 8 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehenen zusätzlichen 15 Arbeitstage, verlängert werde. |
6 |
Am 23. April 2021 strengte die Europäische Union, vertreten durch die Kommission, beim Tribunal de première instance francophone de Bruxelles (französischsprachiges Gericht Erster Instanz von Brüssel, Belgien) ein gerichtliches Verfahren gegen AstraZeneca an, das die Umsetzung der mit diesem Unternehmen geschlossenen Abnahmegarantie zum Gegenstand hatte. |
7 |
Am 30. April 2021 informierten die Dienststellen der Kommission den Kläger erneut, dass der Zweitantrag bis zum Ablauf der Frist nicht beantwortet werden könne, und teilten ihm mit, alles in ihrer Macht Stehende zu tun, um ihm so bald wie möglich eine Antwort zukommen zu lassen. Zu diesem Zeitpunkt führte das Ausbleiben einer Antwort auf den Zweitantrag gemäß Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 im Hinblick auf die angeforderten Dokumente zu einer stillschweigenden Ablehnung, gegen die der Kläger eine Nichtigkeitsklage erhob, die unter der Rechtssachennummer T‑232/21 in das Register eingetragen und mit Beschluss vom 18. März 2022, Saure/Kommission (T‑232/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:165), abgewiesen wurde. |
8 |
Mit Beschluss vom 18. Juni 2021 verurteilte der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter AstraZeneca im Rahmen des Gerichtsverfahrens zwischen der Union und AstraZeneca unter Androhung eines Zwangsgelds dazu, den Mitgliedstaaten der Union nach einem verbindlichen Zeitplan weitere 50 Mio. Dosen Impfstoffe zu liefern. |
9 |
Zur Beantwortung des Zweitantrags vom 16. März 2021 nahm die Generalsekretärin der Kommission am 13. Juli 2021 die erste angefochtene Entscheidung an. In dieser Entscheidung wurden insbesondere verschiedene Dokumente identifiziert und es wurde angegeben, dass der Zugang zu diesen Dokumenten zu verweigern sei, da diese unter die in Art. 4 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehene Ausnahme zum Schutz von Gerichtsverfahren fielen, da ein entsprechendes Verfahren beim Tribunal de première instance francophone de Bruxelles (französischsprachiges Gericht Erster Instanz von Brüssel) anhängig sei. |
10 |
Am 3. September 2021 hat die Kommission in einer Pressemitteilung bekannt gegeben, dass die Union und AstraZeneca eine Einigung erzielt hätten und insbesondere der beim Tribunal de première instance francophone de Bruxelles (französischsprachiges Gericht Erster Instanz von Brüssel) anhängige Rechtsstreit beigelegt werde. Dieses Gericht hat mit Urteil vom 15. Oktober 2021 die Klagerücknahme festgestellt. |
11 |
Am 7. Februar 2022 hat die Generalsekretärin der Kommission unter Berücksichtigung der Beendigung dieses Gerichtsverfahrens nach einer erneuten Prüfung des Zweitantrags vom 16. März 2021 auf der Grundlage von Art. 4 Abs. 7 der Verordnung Nr. 1049/2001 die zweite angefochtene Entscheidung erlassen, aus der hervorgeht, dass sie die erste angefochtene Entscheidung ersetzt. |
12 |
Erstens hat die Kommission darauf hingewiesen, dass die Ausnahme zum Schutz von Gerichtsverfahren für sämtliche der folgenden Dokumente gelte:
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13 |
Außerdem hat die Kommission auf der Grundlage der Ausnahme zum Schutz von Gerichtsverfahren teilweise den Zugang zum E‑Mailverkehr zwischen der Kommission und AstraZeneca vom 27. Juli 2020 (im Folgenden: Dokument 11) verweigert. |
14 |
Zweitens hat die Kommission auf der Grundlage der in Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehenen Ausnahme zum Schutz der Privatsphäre und der Integrität des Einzelnen teilweise den Zugang zu bestimmten Dokumenten verweigert, indem sie die darin enthaltenen personenbezogenen Daten von Vertretern von AstraZeneca und Mitarbeitern der Kommission ohne Managementfunktion schwärzte. Es handelt sich dabei um folgende Dokumente:
|
15 |
Drittens ist es nach Ansicht der Kommission aufgrund der in Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehenen Ausnahme zum Schutz geschäftlicher Interessen gerechtfertigt, nur teilweisen Zugang zu den folgenden Dokumenten zu gewähren:
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16 |
Da die Kommission im Übrigen der Ansicht war, dass das Dokument mit dem Angebot von AstraZeneca (im Folgenden: Dokument 1) im Rahmen der Ausnahme zum Schutz geschäftlicher Interessen unter eine allgemeine Vertraulichkeitsvermutung falle, verweigerte sie den Zugang zu diesem Dokument vollständig. |
17 |
Viertens gewährte die Kommission vollständigen Zugang zu den beiden Anhängen des Dokuments 11. |
Anträge der Parteien
18 |
In der Klageschrift beantragt der Kläger,
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19 |
Die Kommission beantragt in ihrem Antrag auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache,
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20 |
Im Schriftsatz zur Anpassung der Klageschrift beantragt der Kläger, die zweite angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären. |
21 |
In ihrer Antwort auf den Schriftsatz zur Anpassung der Klageschrift beantragt die Kommission,
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Rechtliche Würdigung
[nicht wiedergegeben]
Zum Antrag auf Nichtigerklärung der zweiten angefochtenen Entscheidung
28 |
Der Kläger stützt seinen Antrag auf Nichtigerklärung der zweiten angefochtenen Entscheidung auf drei Klagegründe, mit denen er geltend macht, dass die drei Ausnahmen, auf die sich die Kommission zur Rechtfertigung der Verweigerung des Zugangs zu den angeforderten Dokumenten stütze, nicht anwendbar seien. |
Erster Klagegrund: Unanwendbarkeit von Art. 4 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001
29 |
Der Kläger macht geltend, dass die Ausnahme zum Schutz von Gerichtsverfahren nur so lange anwendbar sei, wie ein Rechtsstreit bei einem Gericht anhängig sei. Da das Verfahren vor dem Tribunal de première instance francophone de Bruxelles (französischsprachiges Gericht Erster Instanz von Brüssel) abgeschlossen sei, sei die Offenlegung der angeforderten Dokumente nicht mehr geeignet, ein gerichtliches Verfahren im Sinne von Art. 4 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 zu beeinträchtigen. Im Übrigen dürfe gemäß Art. 871bis des Code judiciaire belge (belgisches Gerichtsgesetzbuch) nicht vom klaren Wortlaut dieses Artikels abgewichen werden. |
30 |
Die Kommission macht geltend, dass die Ausnahme zum Schutz von Gerichtsverfahren im vorliegenden Fall auch nach Abschluss des Gerichtsverfahrens weiterhin für bestimmte Dokumente gelte, die im Rahmen dieses Verfahrens vorgelegt worden seien. Die Verweigerung des Zugangs zu den in Rede stehenden Dokumenten sei insbesondere erforderlich, um die Integrität des Gerichtsverfahrens zu gewährleisten. |
31 |
Sie beruft sich ferner auf ihre Verpflichtung zur loyalen Zusammenarbeit mit den Justizbehörden, weshalb sie bestimmte Dokumente, die im Lauf dieses Verfahrens vorgelegt und gemäß Art. 871bis des belgischen Gerichtsgesetzbuchs als vertraulich eingestuft worden seien, nicht offenlegen dürfe. |
32 |
Im Übrigen habe der Kläger kein überwiegendes öffentliches Interesse geltend gemacht, das die Veröffentlichung dieser Dokumente rechtfertigen würde. |
33 |
Nach Art. 4 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 verweigern die Organe den Zugang zu einem Dokument, durch dessen Verbreitung der Schutz von Gerichtsverfahren beeinträchtigt würde, es sei denn, es besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung. |
34 |
Im Übrigen gelten nach Art. 4 Abs. 7 der Verordnung Nr. 1049/2001 die Ausnahmen gemäß den Abs. 1 bis 3 nur für den Zeitraum, in dem der Schutz aufgrund des Inhalts des Dokuments gerechtfertigt ist. |
35 |
Daraus folgt, dass die Anwendung der in Art. 4 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehenen Ausnahme zwangsläufig insoweit zeitlich begrenzt ist, als sie der Verbreitung der Dokumente nur so lange entgegensteht, wie in Anbetracht ihres Inhalts die Gefahr einer Beeinträchtigung eines Gerichtsverfahrens andauert (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Februar 2020, Compañía de Tranvías de la Coruña/Kommission, T‑485/18, EU:T:2020:35, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
36 |
Nach der Rechtsprechung beruht der Schutz dieser Verfahren insbesondere auf der Notwendigkeit, die Grundsätze der Waffengleichheit und der geordneten Rechtspflege zu wahren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. September 2010, Schweden u. a./API und Kommission, C‑514/07 P, C‑528/07 P und C‑532/07 P, EU:C:2010:541, Rn. 85). |
37 |
Zur Beachtung des Grundsatzes der Waffengleichheit wurde insbesondere entschieden, dass dann, wenn der Inhalt von Dokumenten, die den Standpunkt eines Organs in einem Rechtsstreit darlegen, Gegenstand einer öffentlichen Erörterung werden sollte, die Gefahr bestünde, dass die an den Dokumenten geübte Kritik den von dem Organ vor den betreffenden Gerichten vertretenen Standpunkt in unzulässiger Weise beeinflusst (vgl. Urteil vom 6. Februar 2020, Compañía de Tranvías de la Coruña/Kommission, T‑485/18, EU:T:2020:35, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
38 |
Was die geordnete Rechtspflege und die Integrität des Gerichtsverfahrens betrifft, lässt sich der Ausschluss der Rechtsprechungstätigkeit vom Geltungsbereich des Rechts auf Zugang zu Dokumenten damit rechtfertigen, dass während des gesamten Gerichtsverfahrens sichergestellt sein muss, dass die Erörterungen zwischen den Parteien sowie die Beratungen des Gerichts über die anhängige Rechtssache in aller Ruhe und ohne Druck von außen auf die Rechtsprechungstätigkeit ablaufen (vgl. Urteil vom 6. Februar 2020, Compañía de Tranvías de la Coruña/Kommission, T‑485/18, EU:T:2020:35, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
39 |
Im vorliegenden Fall ist darauf hinzuweisen, dass die Dokumente, zu denen die Kommission den Zugang verweigert hat, Informationen über die Menge und die Lieferung der von AstraZeneca hergestellten Impfstoffe enthalten und dass es sich um Dokumente handelt, über die die Kommission vor dem 16. März 2021, dem Tag, an dem der Kläger einen Zweitantrag auf Zugang stellte, verfügte. |
40 |
Diese Dokumente wurden erst in weiterer Folge im Rahmen eines Gerichtsverfahrens vorgelegt, das am 23. April 2021 wegen der Lieferung von Impfstoffen auf der Grundlage der mit AstraZeneca geschlossenen Abnahmegarantie vor dem Tribunal de première instance francophone de Bruxelles (französischsprachiges Gericht Erster Instanz von Brüssel) eingeleitet worden war. Dieses Verfahren endete am 15. Oktober 2021, als das nationale Gericht die Klagerücknahme bestätigte, was zur endgültigen Beendigung des Verfahrens führte. |
41 |
Daher war das Gerichtsverfahren, das die Anwendung der Ausnahme zum Schutz solcher Verfahren rechtfertigen konnte, am 7. Februar 2022 – dem Tag, als die zweite angefochtene Entscheidung erlassen wurde – bereits abgeschlossen. |
42 |
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass ein Dokument, das nicht im Kontext eines bestimmten Gerichtsverfahrens erstellt worden ist, zwar durch die Ausnahme nach Art. 4 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 geschützt sein kann, wenn es zum Zeitpunkt der Bescheidung des Zugangsantrags im Rahmen eines solchen Gerichtsverfahrens vorgelegt worden ist (Urteil vom 29. Oktober 2020, Intercept Pharma und Intercept Pharmaceuticals/EMA, C‑576/19 P, EU:C:2020:873, Rn. 48). |
43 |
Zum einen ergibt sich aber aus der weiten Definition des Begriffs „Dokument“ in Art. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 1049/2001 sowie aus der Formulierung und dem bloßen Bestehen der Ausnahme zum Schutz von Gerichtsverfahren, dass der Unionsgesetzgeber die Tätigkeit der Organe im Zusammenhang mit solchen Verfahren nicht vom Zugangsrecht der Bürger ausschließen wollte, sondern hierfür vorgesehen hat, dass sie die Freigabe von Dokumenten aus einem Gerichtsverfahren dann verweigern, wenn eine solche Freigabe das Verfahren, auf das sich die Dokumente beziehen, beeinträchtigen würde (vgl. Urteil vom 27. Februar 2015, Breyer/Kommission, T‑188/12, EU:T:2015:124, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
44 |
Zum anderen geht aus Art. 4 Abs. 7 Satz 1 der Verordnung Nr. 1049/2001 hervor, dass es für die Feststellung, ob ein Dokument unter eine der in den Abs. 1 bis 3 dieses Artikels vorgesehenen Ausnahmen vom Recht auf Zugang zu Dokumenten fällt, allein auf den Inhalt des angeforderten Dokuments ankommt (Urteil vom 29. Oktober 2020, Intercept Pharma und Intercept Pharmaceuticals/EMA, C‑576/19 P, EU:C:2020:873, Rn. 36). |
45 |
Aus den Rn. 43 und 44 des vorliegenden Urteils ergibt sich, dass der Umstand, wonach ein Dokument im Rahmen eines Gerichtsverfahrens vorgelegt wurde, nur bedeutet, dass ein solches Dokument nach der in Art. 4 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehenen Ausnahme geschützt sein kann, was gemäß Art. 4 Abs. 7 dieser Verordnung anhand des Inhalts dieses Dokuments zu prüfen ist. |
46 |
Um zu beurteilen, ob wie vom Kläger geltend gemacht die Ausnahme zum Schutz von Gerichtsverfahren die Verweigerung des Zugangs zu den streitigen Dokumenten nach Abschluss dieses Verfahrens nicht länger rechtfertigen konnte, ist anders ausgedrückt zu prüfen, ob die Kommission in Anbetracht des Inhalts dieser Dokumente nachgewiesen hat, dass deren Offenlegung ein solches Verfahren nach wie vor beeinträchtigen würde. |
47 |
Im vorliegenden Fall hat die Kommission jedoch nicht erläutert, inwiefern der Zugang zu den fraglichen Dokumenten angesichts ihres Inhalts weiterhin konkret und tatsächlich ein Gerichtsverfahren beeinträchtigen könnte, das zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung, mit der der Zugang zu diesen Dokumenten verweigert wurde, abgeschlossen war. |
48 |
Mangels einer solchen Erläuterung, die auf einer konkreten Prüfung des Inhalts der streitigen Dokumente beruht, macht der Kläger daher zu Recht der Sache nach geltend, dass die Offenlegung eines im Rahmen des in Rede stehenden Gerichtsverfahrens vorgelegten Dokuments die Rechtsprechungstätigkeit des angerufenen nationalen Gerichts nicht mehr beeinträchtigen könne, da diese Tätigkeit nach Abschluss des Verfahrens beendet sei. Ebenso ist diese Offenlegung unter solchen Umständen grundsätzlich nicht mehr geeignet, die Verteidigung des Verfassers dieses Dokuments zu gefährden und damit gegen den Grundsatz der Waffengleichheit zu verstoßen. Dies hat die Kommission in der mündlichen Verhandlung, in der sie das Augenmerk auf die Notwendigkeit der Gewährleistung der Integrität des Gerichtsverfahrens legte, auch eingeräumt. Zu diesem letzten Punkt ist aber auch festzustellen, dass nach Abschluss des Verfahrens die Erörterungen der Parteien sowie die Beratungen des betreffenden Gerichts über die anhängige Rechtssache in aller Ruhe und ohne äußeren Druck auf die Rechtsprechungstätigkeit ablaufen konnten. |
49 |
Rn. 132 des Urteils vom 21. September 2010, Schweden u. a./API und Kommission (C‑514/07 P, C‑528/07 P und C‑532/07 P, EU:C:2010:541), auf die die Kommission in der mündlichen Verhandlung Bezug genommen hat, vermag diese Schlussfolgerung nicht zu entkräften. In dieser Rechtssache hat der Gerichtshof nämlich entschieden, dass ein Organ den Zugang zu Schriftsätzen verweigern könne, die im Rahmen eines abgeschlossenen Gerichtsverfahrens verfasst wurden, wenn sich nach einer Prüfung ihres Inhalts herausstellt, dass sie Argumente enthalten, die die von diesem Organ in einem ähnlichen, noch anhängigen Gerichtsverfahren vertretene Rechtsauffassung stützen. In einem solchen Fall könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Offenlegung dieser Schriftsätze das letztgenannte Verfahren beeinträchtigt. |
50 |
Im vorliegenden Fall gab es jedoch zum Zeitpunkt des Erlasses der zweiten angefochtenen Entscheidung kein anderes Gerichtsverfahren, das anhängig war oder unmittelbar bevorstand. |
51 |
Ungeachtet dieser Feststellung macht die Kommission gleichwohl geltend, dass sie unabhängig vom Inhalt der streitigen Dokumente verpflichtet gewesen sei, den Zugang zu diesen Dokumenten zu verweigern, um den Anforderungen von Art. 871bis des belgischen Code judiciaire nachzukommen. |
52 |
In diesem heißt es: „Die Parteien …, die aufgrund ihrer Teilnahme an einem Gerichtsverfahren oder ihres Zugangs zu Dokumenten, die Teil eines solchen Gerichtsverfahrens sind, von einem Geschäftsgeheimnis oder einem angeblichen Geschäftsgeheimnis …, das der Richter aufgrund eines ordnungsgemäß mit Gründen versehenen Antrags eines Interessehabenden oder von Amts wegen als vertraulich eingestuft hat, Kenntnis erlangt haben, sind nicht befugt, dieses Geschäftsgeheimnis oder angebliche Geschäftsgeheimnis zu nutzen oder offenzulegen. Diese … Vertraulichkeitspflicht besteht auch nach Abschluss des Gerichtsverfahrens weiter fort.“ |
53 |
Anders ausgedrückt ist eine Partei eines Gerichtsverfahrens nicht berechtigt, ein Geschäftsgeheimnis oder ein angebliches Geschäftsgeheimnis offenzulegen, von dem sie aufgrund ihrer Teilnahme am Verfahren Kenntnis erlangt hat, wenn das Gericht entschieden hat, dass dieses Geheimnis vertraulich zu behandeln sei. Dies gilt auch nach Abschluss des Verfahrens. |
54 |
Die Kommission kann sich jedoch nicht auf diese Bestimmung berufen, um die Anwendung von Art. 4 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 und damit die Verweigerung des Zugangs zu den fraglichen Dokumenten zu rechtfertigen. |
55 |
Als Erstes ist festzustellen, dass Art. 871bis des belgischen Code judiciaire der Umsetzung von Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2016/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung (ABl. 2016, L 157, S. 1) dient. |
56 |
Gemäß dem elften Erwägungsgrund dieser Richtlinie sollte diese die Anwendung unionsweiter oder nationaler Rechtsvorschriften, nach denen Informationen, darunter Geschäftsgeheimnisse, gegenüber der Öffentlichkeit oder staatlichen Stellen offengelegt werden müssen, unberührt lassen. Ebenso sollte sie die Anwendung der Rechtsvorschriften unberührt lassen, nach denen es staatlichen Stellen gestattet ist, zur Erledigung ihrer Aufgaben Informationen zu erheben, oder der Rechtsvorschriften, nach denen diese staatlichen Stellen einschlägige Informationen an die Öffentlichkeit weitergeben dürfen oder müssen. Dazu gehören insbesondere Rechtsvorschriften über die Offenlegung geschäftsbezogener Informationen durch Organe und Einrichtungen der Union oder nationale Behörden, über die diese u. a. gemäß der Verordnung Nr. 1049/2001 verfügen. |
57 |
Daraus folgt, dass sich die Kommission nicht auf eine Bestimmung des nationalen Rechts zur Umsetzung dieser Richtlinie berufen kann, um die ihr aus der Verordnung Nr. 1049/2001 obliegenden Verpflichtungen zu umgehen. |
58 |
Als Zweites handelt es sich zum einen bei den streitigen Dokumenten, wie aus Rn. 39 des vorliegenden Urteils hervorgeht und von der Kommission in der mündlichen Verhandlung bestätigt wurde, nicht um Dokumente, über die die Kommission aufgrund ihrer Teilnahme am Gerichtsverfahren im Sinne von Art. 871bis des belgischen Code judiciaire verfügt, da sich diese Dokumente bereits vor Beginn dieses Verfahrens im Besitz der Kommission befanden. |
59 |
Zum anderen hat die Kommission in der zweiten angefochtenen Entscheidung auf einen Beschluss des nationalen Gerichts Bezug genommen, mit dem dieses entschieden habe, dass die Vertraulichkeit bestimmter, im Rahmen dieses Verfahrens vorgelegter Unterlagen gemäß Art. 871bis des belgischen Code judiciaire weiterhin zu wahren sei. |
60 |
Aus den Antworten der Kommission auf eine prozessleitende Maßnahme geht jedoch im Wesentlichen hervor, dass das angerufene nationale Gericht keine auf diesem Artikel basierende Entscheidung erlassen hat. Vielmehr hätten die Parteien selbst vereinbart, dass bestimmte, in diesem Verfahren vorgelegte Dokumente gemäß dem genannten Artikel vertraulich bleiben würden. Diese Vereinbarung ersetze im Übrigen eine entsprechende richterliche Entscheidung. |
61 |
Insoweit ist insbesondere festzustellen, dass die Parteien in dem Schriftstück, mit dem sie das nationale Gericht über ihre Einigung informiert haben, beim Tribunal de première instance francophone de Bruxelles (französischsprachiges Gericht Erster Instanz von Brüssel) ausdrücklich beantragt haben, „festzustellen, … dass die Vertraulichkeitsverpflichtung, wie sie [in ihren] Schreiben vorgesehen ist, … nach dem Ende des Gerichtsverfahrens gemäß Art. 871bis [Abs.] 1 [Unterabs.] 3 des Code judiciaire weiter besteht“. |
62 |
In seinem Urteil vom 15. Oktober 2021 hat sich das nationale Gericht jedoch darauf beschränkt, zum einen „die Zurückziehung der Klage durch die klagenden Parteien“ zu bestätigen und zum anderen „die Einigung der Parteien über die Kosten“ anzunehmen, ohne auf den Antrag einzugehen, mit dem es von den Parteien aufgefordert worden war, „zu erklären“, dass bestimmte Dokumente auch nach Abschluss des Verfahrens weiterhin vertraulich blieben. |
63 |
Aus dem Beschluss vom 18. Juni 2021 im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes geht auch nicht hervor, dass das Gericht entschieden hätte, dass bestimmte, im Lauf des gerichtlichen Verfahrens vorgelegte Schriftstücke gemäß Art. 871bis des Code judiciaire als vertraulich einzustufen seien. In diesem Beschluss heißt es nämlich lediglich, dass „[in] der mündlichen Verhandlung vom 26. Mai 2021 die Parteien auf Anordnung bestätigt haben, dass der Vermerk ‚vertraulich‘ auf bestimmten Schriftstücken und Auszügen aus ihren Anträgen nicht verhindert, dass einige ihrer Ausführungen in [diesem] Beschluss [wiedergegeben werden]“, ohne dass auf den fraglichen Artikel oder seinen Inhalt eingegangen wird. |
64 |
Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die Kommission nicht mittels einer bloßen Vereinbarung mit einer dritten Gesellschaft das jedem Unionsbürger unmittelbar aus Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1049/2001 zustehende Recht auf Zugang zu Dokumenten im Besitz dieses Organs einschränken kann. Zuzulassen, dass sich ein Organ auf eine solche Vereinbarung berufen könnte, um den Zugang zu in seinem Besitz befindlichen Dokumenten zu verweigern, liefe dementsprechend darauf hinaus, eine Umgehung der dem Organ obliegenden Verpflichtung zur Gewährung des Zugangs zu gestatten, es sei denn, die Offenlegung dieser Dokumente würde eines der durch Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 geschützten Interessen beeinträchtigen. |
65 |
Aus dem Vorstehenden ergibt sich auch, dass sich die Kommission, soweit die Parteien untereinander übereingekommen sind, bestimmte Dokumente als vertraulich einzustufen, ohne weiteres Handeln des nationalen Gerichts als des oben in den Rn. 61 bis 63 dargelegten, nicht auf ihre Verpflichtung zur loyalen Zusammenarbeit mit den Justizbehörden der Mitgliedstaaten berufen kann, um die Verweigerung des Zugangs zu diesen Dokumenten zu rechtfertigen. |
66 |
Als Drittes ist darauf hinzuweisen, dass sich der Zweck von Art. 871bis des belgischen Code judiciaire, der Geschäftsgeheimnisse schützen soll, von dem mit Art. 4 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 verfolgten Zweck unterscheidet, der die Beachtung des Grundsatzes der Waffengleichheit sowie des Grundsatzes der geordneten Rechtspflege und der Integrität des Gerichtsverfahrens gewährleisten soll. Daher kann der bloße Umstand, dass die streitigen Dokumente Geschäftsgeheimnisse oder angebliche Geschäftsgeheimnisse enthalten, jedenfalls nicht erklären, inwiefern der Zugang zu diesen Dokumenten das zum Zeitpunkt des Erlasses der zweiten angefochtenen Entscheidung abgeschlossene Gerichtsverfahren weiterhin konkret und tatsächlich beeinträchtigen könnte. |
67 |
Ohne auszuschließen, dass ein Dokument, das ein Geschäftsgeheimnis enthält, unter eine der in Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehenen Ausnahmen wie die Ausnahme zum Schutz der geschäftlichen Interessen fallen könnte, was anhand des Inhalts des fraglichen Dokuments vom betreffenden Organ zu prüfen ist, genügt der bloße Umstand, dass dieses Geschäftsgeheimnis im Rahmen eines nunmehr abgeschlossenen Gerichtsverfahrens offengelegt und von den Verfahrensparteien als vertraulich im Sinne von Art. 871bis des belgischen Code judiciaire eingestuft wurde, daher nicht, um die Anwendung der in Art. 4 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehenen Ausnahme auf die in Rede stehenden Dokumente zu rechtfertigen. |
68 |
Aus alledem ergibt sich, dass dem ersten Rechtsmittelgrund stattzugeben ist. [nicht wiedergegeben] |
Dritter Klagegrund: Unanwendbarkeit von Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001
[nicht wiedergegeben]
104 |
Da dem ersten Klagegrund stattzugeben ist und sich die Kommission in der zweiten angefochtenen Entscheidung zur Rechtfertigung der Verweigerung des Zugangs zu den Dokumenten 1.2, 2, 3, 5, 6, 7, 8, 9, 9.1 bis 9.5 und 10 sowie zu einem Teil des Dokuments 11 auf keine weitere Ausnahme gestützt hat, ist diese Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit dem Kläger darin der Zugang zu diesen Dokumenten verweigert wird. |
105 |
Insbesondere zu Dokument 1.2, nämlich einem Anhang zu dem von AstraZeneca eingereichten Angebot (Dokument 1), ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission, wie sich aus Rn. 97 des vorliegenden Urteils ergibt, in der zweiten angefochtenen Entscheidung zwar darauf hingewiesen hat, dass für das Angebot und seine Anhänge eine allgemeine Vertraulichkeitsvermutung gelte, wonach deren Verbreitung den Schutz der geschäftlichen Interessen von AstraZeneca beeinträchtigen würde. Auf eine Frage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung hat die Kommission jedoch klargestellt, dass sie sich in Bezug auf das Dokument 1.2 nicht auf die Ausnahme zum Schutz der geschäftlichen Interessen berufen wollte, da dieses Dokument ausschließlich unter die Ausnahme zum Schutz von Gerichtsverfahren falle. |
106 |
Soweit sich die vorliegende Klage gegen die zweite angefochtene Entscheidung in den Teilen richtet, in denen mit ihr der Zugang zu den Dokumenten 1, 1.1, 4, 6.1 bis 6.6 und 12 sowie zu den von der Ausnahme zum Schutz der Privatsphäre und der Integrität des Einzelnen erfassten Daten des Dokuments 11 verweigert wird, ist die Klage hingegen abzuweisen. [nicht wiedergegeben] |
Aus diesen Gründen hat DAS GERICHT (Achte Kammer) für Recht erkannt und entschieden: |
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Svenningsen Mac Eochaidh Laitenberger Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 12. Oktober 2022. Unterschriften |
( *1 ) Verfahrenssprache: Deutsch.
( 1 ) Es werden nur die Randnummern des Urteils wiedergegeben, deren Veröffentlichung das Gericht für zweckdienlich erachtet.