Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62021TJ0134

    Urteil des Gerichts (Zehnte erweiterte Kammer) vom 5. Juni 2024.
    Malacalza Investimenti Srl und Vittorio Malacalza gegen Europäische Zentralbank.
    Außervertragliche Haftung – Wirtschafts- und Währungspolitik – Aufsicht über Kreditinstitute – Beschlüsse der EZB betreffend Banca Carige – Art. 4 und 16 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 – Hinreichend qualifizierter Verstoß gegen eine Rechtsnorm, die dem Einzelnen Rechte verleiht – Vertrauensschutz – Interessenkonflikt – Verhältnismäßigkeit – Gleichbehandlung – Eigentumsrecht – Einrede der Rechtswidrigkeit.
    Rechtssache T-134/21.

    Court reports – general

    ECLI identifier: ECLI:EU:T:2024:362

     URTEIL DES GERICHTS (Zehnte Kammer)

    5. Juni 2024 ( *1 )

    „Außervertragliche Haftung – Wirtschafts- und Währungspolitik – Aufsicht über Kreditinstitute – Beschlüsse der EZB betreffend Banca Carige – Art. 4 und 16 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 – Hinreichend qualifizierter Verstoß gegen eine Rechtsnorm, die dem Einzelnen Rechte verleiht – Vertrauensschutz – Interessenkonflikt – Verhältnismäßigkeit – Gleichbehandlung – Eigentumsrecht – Einrede der Rechtswidrigkeit“

    In der Rechtssache T‑134/21,

    Malacalza Investimenti Srl mit Sitz in Genua (Italien),

    Vittorio Malacalza, wohnhaft in Genua,

    vertreten durch Rechtsanwälte L. Boggio, S. Carbone und A. D’Angelo,

    Kläger,

    gegen

    Europäische Zentralbank (EZB), vertreten durch R. Bax und A. Pizzolla als Bevollmächtigte,

    Beklagte,

    unterstützt durch

    Europäische Kommission, vertreten durch D. Triantafyllou, P. Messina und A. Steiblytė als Bevollmächtigte,

    Streithelferin,

    erlässt

    DAS GERICHT (Zehnte Kammer)

    unter Mitwirkung der Präsidentin O. Porchia sowie der Richter M. Jaeger, L. Madise, P. Nihoul (Berichterstatter) und S. Verschuur,

    Kanzler: P. Nuñez Ruiz, Verwaltungsrätin,

    aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

    auf die mündliche Verhandlung vom 26. September 2023

    folgendes

    Urteil

    1

    Mit ihrer Klage nach Art. 268 AEUV beantragen die Kläger – die Malacalza Investimenti Srl und Herr Vittorio Malacalza – den Ersatz des Schadens, der ihnen durch das rechtswidrige Verhalten der Europäischen Zentralbank (EZB) in Ausübung ihrer Aufsichtsfunktion betreffend Banca Carige (im Folgenden: Bank) zwischen 2014 und 2019 entstanden sein soll.

    Vorgeschichte des Rechtsstreits

    2

    Die Bank ist ein großes Kreditinstitut mit Sitz in Italien, das an der Börse notiert ist und seit 2014 gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. 2013, L 287, S. 63) der unmittelbaren Aufsicht der EZB unterliegt.

    3

    Die Kläger sind Aktionäre der Bank. Zum Zeitpunkt der Erhebung der vorliegenden Klage hielt Malacalza Investimenti 15288774 Stammaktien, was ca. 2,016 % des Kapitals der Bank entsprach, und Herr Malacalza 121017 Stammaktien, was ca. 0,011 % des Kapitals der Bank entsprach.

    4

    Herr Malacalza war zudem vom 31. März 2016 bis zum 3. August 2018 Mitglied und stellvertretender Vorsitzender des Verwaltungsrats der Bank.

    5

    Am 23. April 2015 genehmigte die außerordentliche Hauptversammlung der Aktionäre der Bank eine Kapitalerhöhung von 850 Mio. Euro, um eine Eigenkapitallücke zu schließen, die die EZB 2014 in der umfassenden Bewertung festgestellt hatte.

    6

    Mit Beschluss vom 9. Dezember 2016 erließ die EZB eine Frühinterventionsmaßnahme, mit der die Bank aufgefordert wurde, bis zum 28. Februar 2017 einen Strategieplan und einen operativen Plan zum Abbau notleidender Kredite vorzulegen und dabei klar anzugeben, welche Maßnahmen zu ergreifen sind und nach welchem Zeitplan dieses Ziel erreicht werden soll (im Folgenden: Frühinterventionsmaßnahme).

    7

    Zur Erreichung der in der Frühinterventionsmaßnahme festgelegten Ziele genehmigte der Verwaltungsrat der Bank im September 2017 einen Rekapitalisierungsplan, der u. a. eine Kapitalerhöhung von 560 Mio. Euro vorsah, die bis Ende 2017 erfolgen sollte.

    8

    Nach der Billigung des Prospekts durch die Commissione Nazionale per la Società e la Borsa (Nationale Unternehmens- und Börsenaufsichtsbehörde, Italien) wurde schließlich am 21. Dezember 2017 eine Kapitalerhöhung in Höhe von 544 Mio. Euro durchgeführt.

    9

    Am 28. Dezember 2017 teilte die EZB der Bank ihren Beschluss zur Festlegung der Aufsichtsanforderungen für 2018 mit.

    10

    In der Folge versuchte die Bank, ihre Eigenmittel zu erhöhen, um die geltenden Anforderungen zu erfüllen, jedoch ohne Erfolg. So scheiterte ein Versuch der Ausgabe von Eigenmittelinstrumenten im Jahr 2018 dreimal (im März, im Mai und im Juni) wegen des geringen Interesses der Investoren.

    11

    Diese Misserfolge verschärften die Spannungen innerhalb des Verwaltungsrats der Bank in Bezug auf die Frage, wie die Eigenmittelanforderungen doch noch erfüllt werden könnten und der oben in Rn. 7 genannte Rekapitalisierungsplan von 2017 umgesetzt werden sollte. Diese Differenzen führten zu mehreren Rücktritten, so auch von Herrn Malacalza, was die Ernennung eines neuen Verwaltungsrats erforderlich machte. Daher setzten die Aktionäre der Bank in der außerordentlichen Hauptversammlung vom 20. September 2018 neue Verwaltungsratsmitglieder ein und ernannten Herrn Modiano zum Vorsitzenden und Herrn Innocenzi zum geschäftsführenden Direktor.

    12

    Angesichts der erfolglosen Versuche der Bank, ihre Eigenmittelinstrumente auf dem Markt zu platzieren, lehnte die EZB mit Beschluss vom 14. September 2018 (im Folgenden: Eigenmittelbeschluss) die Billigung des von der Bank erarbeiteten Kapitalerhaltungsplans ab und forderte sie auf, bis spätestens zum 30. November 2018 einen von ihrem Verwaltungsrat genehmigten neuen Plan zur Wiederherstellung und dauerhaften Gewährleistung der Erfüllung der vermögensrechtlichen Anforderungen zum 31. Dezember 2018 vorzulegen.

    13

    Um dieser Aufforderung nachzukommen, erließ der Verwaltungsrat der Bank am 12. November 2018 einen Plan zur Erhöhung der Eigenmittel, der auf zwei Stufen beruhte, nämlich zunächst der Ausgabe nachrangiger Tier‑2-Anleihen und sodann einer der Genehmigung der Aktionäre unterliegenden Kapitalerhöhung.

    14

    Die erste Stufe wurde mit der Zeichnung von Anleihen in Höhe von 318,2 Mio. Euro durch den Fondo Interbancario di Tutela dei Depositi (freiwilliger Interventionsfonds des Interbankenfonds zur Einlagensicherung, Italien) (im Folgenden: FITD) und in Höhe von 1,8 Mio. Euro durch Banco di Desio e della Brianza erreicht.

    15

    Im Rahmen der zweiten Stufe wurde am 22. Dezember 2018 eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen, um eine Kapitalerhöhung durch den Tausch nachrangiger Anleihen gegen neu ausgegebene Aktien zu genehmigen, um die Tier‑1-Eigenmittel zu stärken.

    16

    Dieser Vorschlag wurde jedoch nicht angenommen, nachdem sich Aktionäre, die 70 % des Kapitals hielten, in dieser Versammlung dagegen aussprachen. Vor einer Entscheidung wollten diese Aktionäre nämlich den Geschäftsplan und die Bilanz der von der Bank 2018 ausgeübten Tätigkeiten einsehen.

    17

    In der Folge dieser Ereignisse

    teilte die Bank am 23. Dezember 2018 in einer Pressemitteilung mit, dass nach der Ablehnung des Vorschlags des Verwaltungsrats die stellvertretende Vorsitzende und ein weiteres Mitglied des Verwaltungsrats mit sofortiger Wirkung zurückgetreten seien;

    wurde am 2. Januar 2019 in einer weiteren Pressemitteilung der Bank der Rücktritt von fünf weiteren Mitgliedern des Verwaltungsrats, darunter des Vorsitzenden, Herrn Modiano, und des geschäftsführenden Direktors, Herrn Innocenzi, mit Wirkung zu diesem Zeitpunkt bekannt gegeben;

    führten diese Rücktritte zur Abberufung des Verwaltungsrats gemäß Art. 18 Abs. 12 der Satzung der Bank und nach Art. 2386 des italienischen Zivilgesetzbuchs.

    18

    Gemäß der Satzung der Bank blieben die vier nicht zurückgetretenen Mitglieder des Verwaltungsrats im Amt, um die laufende Geschäftsführung sicherzustellen.

    19

    Am 1. Januar 2019 beschloss die EZB, die Bank in Anwendung der Bestimmungen des Decreto legislativo n. 385 – Testo unico delle leggi in materia bancaria e creditizia (Gesetzesvertretendes Dekret Nr. 385 – Testo unico der Gesetze über das Bank- und Kreditwesen) vom 1. September 1993 (GURI Nr. 230 vom 30. September 1993 und Supplemento ordinario zur GURI Nr. 92, im Folgenden: TUB) zur Umsetzung von Art. 29 der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2014, L 173, S. 190) unter vorläufige Verwaltung zu stellen (im Folgenden: Beschluss über die vorläufige Verwaltung), und zwar mit den folgenden Wirkungen:

    Auflösung des Verwaltungsrats der Bank und Ersetzung der ehemaligen Mitglieder durch drei vorläufige Verwalter, darunter Herr Modiano und Herr Innocenzi;

    Auflösung des Aufsichtsrats der Bank und Ersetzung der ehemaligen Mitglieder durch drei andere Personen;

    Beauftragung der neuen Organe mit der Aufgabe, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die Bank den vermögensrechtlichen Anforderungen auf Dauer gerecht wird.

    20

    Am 2. Januar 2019 wurde der Erlass des Beschlusses über die vorläufige Verwaltung mittels Pressemitteilung bekannt gegeben und der Handel mit den von der Bank ausgegebenen oder garantierten Wertpapieren von der Commissione Nazionale per la Società e la Borsa während der Geltungsdauer dieses Beschlusses bzw. bis zur erneuten Bereitstellung eines umfassenden Informationsrahmens über die von der Bank ausgegebenen oder garantierten Wertpapiere, insbesondere infolge neuer Initiativen der für die Beaufsichtigung zuständigen Behörden, ausgesetzt.

    21

    Nach einer Neubewertung der dem Erlass des Beschlusses über die vorläufige Verwaltung zugrunde liegenden Umstände wurde diese Maßnahme dreimal – am 29. März, 30. September und 20. Dezember 2019 – verlängert, um die Lage der Bank zu stabilisieren und den Abschluss der Erhöhung der Eigenmittel zu ermöglichen.

    22

    Am 9. August 2019 unterzeichneten die Bank, Cassa Centrale Banca – Credito Cooperativo Italiano, der FITD und der freiwillige Interventionsfonds des FITD eine Rahmenvereinbarung, mit der die Eckpunkte eines Geschäftsplans festgelegt wurden, der insbesondere eine Kapitalerhöhung von 700 Mio. Euro und die Ausgabe neuer nachrangiger Tier‑2-Anleihen vorsah.

    23

    Mit Schreiben vom 18. September 2019 stellte die EZB auf der Grundlage von Art. 56 TUB fest, dass die geplante Kapitalerhöhung nicht im Widerspruch zu einer soliden und umsichtigen Geschäftsführung der Bank stehe.

    24

    Daher wurde für den 20. September 2019 eine außerordentliche Hauptversammlung der Aktionäre der Bank einberufen, um die Kapitalerhöhung von 700 Mio. Euro zu genehmigen. Die Aktionärsversammlung genehmigte die vorgeschlagene Kapitalerhöhung. Malacalza Investimenti nahm an der Versammlung nicht teil.

    25

    Am 31. Januar 2020, nach der Durchführung der Kapitalerhöhung, wurden in der ordentlichen Hauptversammlung der Aktionäre der Bank ein neuer Verwaltungsrat und ein neuer Aufsichtsrat gewählt. Im Anschluss an diese Wahlen übertrugen die vorläufigen Verwalter und der Aufsichtsrat am selben Tag die Verwaltung der Bank auf die neu gewählten Organe und beendeten damit die vorläufige Verwaltung des Kreditinstituts, die insgesamt rund dreizehn Monate gedauert hatte.

    Anträge der Parteien

    26

    Die Kläger beantragen,

    die EZB zu verurteilen, als Schadensersatz

    Malacalza Investimenti einen Betrag von 870525670 Euro oder einen anderen, vom Gericht nach billigem Ermessen als angemessen erachteten höheren oder niedrigeren Betrag zu zahlen;

    Herrn Malacalza einen Betrag von 9546022 Euro oder einen anderen, vom Gericht nach billigem Ermessen als angemessen erachteten höheren oder niedrigeren Betrag zu zahlen;

    ihnen beiden die für das vorliegende Verfahren entstandenen Kosten zu erstatten;

    die Maßnahmen, deren Rechtswidrigkeit geltend gemacht wird, soweit erforderlich für ungültig zu erklären;

    der EZB im Wege der Beweiserhebung aufzugeben,

    verschiedene Prüfberichte, Beschlussentwürfe und Beschlüsse vorzulegen;

    verschiedene, zu den aufsichtsrechtlichen Unterlagen gehörende Protokolle von Sitzungen des Verwaltungsrats der Bank vorzulegen;

    im Wege der Beweiserhebung

    die Erstellung eines Gutachtens anzuordnen

    über die Ermittlung für die Geschäftsjahre 2015 bis 2019 von Daten zur Lage anderer Banken in Italien und in der Europäischen Union, insbesondere in Bezug auf die relevanten Elemente der Gewinn- und Verlustrechnungen und der Vermögenspositionen, die Höhe des Risikos und der Rückstellungen für wertgeminderte Forderungen, die Liquiditätslage, die Eigenmittelanforderungen und den aufsichtsrechtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozess (Supervisory Review and Evaluation Process, SREP), zu dem alle diese Banken von der EZB und den zuständigen nationalen Zentralbanken verpflichtet sind, die etwaige Rücknahme wertgeminderter Forderungen, sowie über einen Vergleich dieser Daten und der entsprechenden Daten der Bank, ebenfalls für die Geschäftsjahre 2015 bis 2019;

    über die Frage, ob die europäischen und die nationalen Aufsichtsbehörden die Bank und andere Banken gleichbehandelt haben oder nicht;

    über die Höhe des von den Klägern erlittenen Schadens.

    27

    Die EZB, unterstützt durch die Europäische Kommission, beantragt,

    die Klage für unbegründet zu erklären;

    die Beweisanträge zurückzuweisen;

    den Klägern die gesamten Kosten aufzuerlegen.

    Rechtliche Würdigung

    Zum Antrag auf Schadensersatz

    28

    Die Kläger machen in ihrer Klageschrift die außervertragliche Haftung der Union geltend und rügen insoweit acht Rechtsverstöße:

    Erstens liege ein hinreichend qualifizierter Verstoß der EZB gegen das italienische Recht vor, da sie es unterlassen habe, irreführende Erklärungen der Verwalter der Bank zu deren Solidität zu berichtigen;

    zweitens liege ein hinreichend qualifizierter Verstoß der EZB gegen die Unionsvorschriften im Zusammenhang mit ihren Beziehungen zum Verwaltungsrat der Bank vor;

    drittens liege ein hinreichend qualifizierter Verstoß der EZB gegen das italienische Recht vor, weil die EZB am 18. September 2019 eine Kapitalerhöhung genehmigt habe, die gegen das in der Satzung der Bank vorgesehene Vorkaufsrecht verstoßen habe;

    viertens liege ein hinreichend qualifizierter Verstoß der EZB gegen das italienische Recht vor, weil vorläufige Verwalter ernannt worden seien, die sich in einem Interessenkonflikt befunden hätten;

    fünftens liege ein hinreichend qualifizierter Verstoß der EZB gegen verschiedene Regeln und Grundsätze im Zusammenhang mit dem Erlass der Frühinterventionsmaßnahme vor;

    sechstens liege ein hinreichend qualifizierter Verstoß der EZB in dem Eigenmittelbeschluss gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vor, da der Bank für die Erfüllung der ihr auferlegten Eigenmittelanforderungen eine zu kurze Frist gesetzt worden sei;

    siebtens liege ein hinreichend qualifizierter Verstoß der EZB gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes vor, da den Aktionären Zusicherungen in Bezug auf die Lage der Bank gegeben worden seien;

    achtens liege ein hinreichend qualifizierter Verstoß der EZB gegen das Eigentumsrecht der Aktionäre vor, da deren Anteile an der Bank eine erhebliche Wertminderung erlitten hätten.

    29

    Zunächst ist daran zu erinnern, dass die Union eine Rechtsunion ist, in der ihre Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Kontrolle daraufhin unterliegen, ob ihre Handlungen insbesondere mit dem Vertrag und den allgemeinen Rechtsgrundsätzen in Einklang stehen (Urteil vom 23. April 1986, Les Verts/Parlament, 294/83, EU:C:1986:166, Rn. 23; vgl. auch Urteil vom 26. Juni 2012, Polen/Kommission, C‑336/09 P, EU:C:2012:386, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    30

    Daher kann ein Einzelner, der sich von Rechtsakten betroffen sieht, die die EZB im Rahmen ihrer Aufgaben der Beaufsichtigung von Kreditinstituten erlassen hat, die Gültigkeit dieser Rechtsakte auf der Grundlage von Art. 263, 267 oder 277 AEUV in Frage stellen, wenn die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmungen erfüllt sind.

    31

    Außerdem kann ein Einzelner, der der Ansicht ist, dass die EZB es unterlassen habe, einen anderen Akt als eine Empfehlung oder eine Stellungnahme an ihn zu richten, gegen die Untätigkeit dieses Organs nach Maßgabe von Art. 265 AEUV vorgehen.

    32

    Darüber hinaus kann sich ein Einzelner auf die außervertragliche Haftung der Union berufen und Schadensersatz nach Art. 340 Abs. 3 AEUV fordern, wenn er meint, dass ihm durch ein Verhalten der EZB im Zusammenhang mit ihren Aufsichtsaufgaben ein Schaden entstanden sei.

    Zu den Voraussetzungen für die außervertragliche Haftung der Union im Rahmen der Aufsicht der EZB über Kreditinstitute

    33

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass sich nach ständiger Rechtsprechung aus Art. 76 und Art. 84 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ergibt, dass der Rechtsstreit grundsätzlich von den Parteien bestimmt und begrenzt wird und der Unionsrichter nicht ultra petita entscheiden darf (vgl. Urteil vom 17. September 2020, Alfamicro/Kommission, C‑623/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:734, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    34

    Um die außervertragliche Haftung der Union auszulösen, muss der Einzelne nachweisen, dass drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: die Rechtswidrigkeit des dem Organ oder seinen Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit zuzurechnenden Verhaltens, das tatsächliche Vorliegen eines Schadens und das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem behaupteten Verhalten und dem geltend gemachten Schaden (Urteil vom 20. September 2016, Ledra Advertising u. a./Kommission und EZB, C‑8/15 P bis C‑10/15 P, EU:C:2016:701, Rn. 64; vgl. auch Urteil vom 7. Oktober 2015, Accorinti u. a./EZB, T‑79/13, EU:T:2015:756, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    35

    Im vorliegenden Fall hält es das Gericht für angebracht, zu prüfen, ob die erste dieser Voraussetzungen erfüllt ist. Dies ist nach der Rechtsprechung dann der Fall, wenn das beanstandete Verhalten eine Rechtsnorm betrifft, die bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, und der dem Organ vorgeworfene Verstoß hinreichend qualifiziert ist (Urteile vom 4. Juli 2000, Bergaderm und Goupil/Kommission, C‑352/98 P, EU:C:2000:361, Rn. 42, vom 7. Oktober 2015, Accorinti u. a./EZB, T‑79/13, EU:T:2015:756, Rn. 67, und vom 24. Januar 2017, Nausicaa Anadyomène und Banque d’escompte/EZB, T‑749/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:21, Rn. 69).

    – Zur ersten Voraussetzung: Art der Vorschriften, die die außervertragliche Haftung der Union auslösen können

    36

    In Bezug auf die erste Voraussetzung wird in der Rechtsprechung präzisiert, dass eine Rechtsnorm bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, wenn sie ihm einen Vorteil verschafft, der als wohlerworbenes Recht einzustufen ist, wenn sie seine Interessen schützen soll oder wenn sie ihm Rechte verleiht, deren Inhalt hinreichend bestimmt werden kann (vgl. Urteile vom 23. Mai 2019, Steinhoff u. a./EZB, T‑107/17, EU:T:2019:353, Rn. 140 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 9. Februar 2022, QI u. a./Kommission und EZB, T‑868/16, EU:T:2022:58, Rn. 90 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    37

    Damit die Haftung der Union ausgelöst wird, muss der Schutz, der von der geltend gemachten Rechtsnorm gewährt wird, in Bezug auf die Person wirksam sein, die sie geltend macht. Dies ist bei einer Bestimmung, die dem Einzelnen, der sich auf sie beruft, kein Recht verleiht, nicht gegeben, selbst wenn sie anderen natürlichen oder juristischen Personen ein Recht verleiht (Urteil vom 23. Mai 2019, Steinhoff u. a./EZB, T‑107/17, EU:T:2019:353, Rn. 77; vgl. auch Urteil vom 9. Februar 2022, QI u. a./Kommission und EZB, T‑868/16, EU:T:2022:58, Rn. 90 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    – Zur zweiten Voraussetzung: Art des Verstoßes, der die außervertragliche Haftung der Union auslösen kann

    38

    Im Hinblick auf die zweite Voraussetzung besteht das entscheidende Kriterium für die Beurteilung der Frage, ob ein Verstoß als hinreichend qualifiziert anzusehen ist, darin, dass das Organ die Grenzen, die seinem Ermessen gesetzt sind, offenkundig und erheblich überschritten hat (Urteile vom 4. Juli 2000, Bergaderm und Goupil/Kommission, C‑352/98 P, EU:C:2000:361, Rn. 43, vom 7. Oktober 2015, Accorinti u. a./EZB, T‑79/13, EU:T:2015:756, Rn. 67, und vom 24. Januar 2017, Nausicaa Anadyomène und Banque d’escompte/EZB, T‑749/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:21, Rn. 69).

    39

    Für die Feststellung, ob ein hinreichend qualifizierter Verstoß vorliegt, ist somit auf den Umfang des Gestaltungsspielraums, über den das Organ verfügt, abzustellen (Urteil vom 12. Juli 2005, Kommission/CEVA und Pfizer, C‑198/03 P, EU:C:2005:445, Rn. 65 und 66).

    40

    Hierbei ist es Sache des Unionsrichters, die Komplexität der zu regelnden Sachverhalte, die Schwierigkeiten bei der Anwendung oder Auslegung der Vorschriften, das Maß an Klarheit und Genauigkeit der verletzten Vorschrift und die Frage zu berücksichtigen, ob der Rechtsfehler vorsätzlich begangen wurde oder unentschuldbar ist (Urteil vom 3. März 2010, Artegodan/Kommission, T‑429/05, EU:T:2010:60, Rn. 62).

    41

    Unter diesen Umständen können schlichte Beurteilungsfehler als solche nicht ausreichen, um einen Verstoß als offenkundig und erheblich einzustufen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. September 2008, MyTravel/Kommission, T‑212/03, EU:T:2008:315, Rn. 85).

    42

    Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass das beanstandete Verhalten der EZB in Ausübung ihrer Aufsichtsaufgaben erfolgte, die ihr übertragen sind, um es ihr zu ermöglichen, die Sicherheit und Solidität der Kreditinstitute zu gewährleisten.

    43

    Damit sie diese Aufgaben erfüllen kann, verleiht Art. 4 der Verordnung Nr. 1024/2013 der EZB die Befugnis zur Durchführung verschiedener Maßnahmen, wie die Erteilung und den Entzug von Bankzulassungen, die Überwachung der Anwendung der geltenden aufsichtsrechtlichen Anforderungen und der internen Risikobewertungssysteme, die Möglichkeit der Festlegung zusätzlicher Eigenmittelanforderungen sowie die Möglichkeit der Festlegung angepasster Regeln für die Unternehmensführung.

    44

    Bei der Durchführung dieser Maßnahmen muss die EZB, wie im 17. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1024/2013 dargelegt, das Risikoprofil der betreffenden Banken bewerten und für jede von ihnen die Ereignisse bestimmen, die sich auf dieses Profil auswirken können, und zwar unter Berücksichtigung der Vielfalt der Kreditinstitute, ihrer Größe und ihrer Geschäftsmodelle.

    45

    Solche Untersuchungen erfordern die Durchführung von Bewertungen, deren Komplexität es nach der Rechtsprechung rechtfertigt, der EZB ein weites Ermessen zuzuerkennen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. Mai 2019, Landeskreditbank Baden-Württemberg/EZB, C‑450/17 P, EU:C:2019:372, Rn. 86, vom 4. Mai 2023, EZB/Crédit lyonnais, C‑389/21 P, EU:C:2023:368, Rn. 55, und vom 13. Dezember 2017, Crédit mutuel Arkéa/EZB, T‑712/15, EU:T:2017:900, Rn. 181).

    46

    Damit ergibt sich aus der oben untersuchten Rechtsprechung, dass in der vorliegenden Rechtssache die Kläger für die Feststellung der außervertraglichen Haftung der EZB rechtlich hinreichend nachweisen müssen, dass die EZB in Überschreitung des ihr eingeräumten Ermessens offenkundig und erheblich gegen eine Bestimmung des Unionsrechts, die dem Einzelnen Rechte verleiht, verstoßen hat.

    47

    Für die Feststellung, ob ein solcher Verstoß gegeben ist, muss der Unionsrichter bei den von den Klägern vorgebrachten Umständen das weite Ermessen berücksichtigen, über das die EZB bei der Ausübung ihrer Aufsichtsaufgaben verfügt.

    – Zum Antrag der EZB, unterstützt durch die Kommission, die allgemeinen Rechtsgrundsätze, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind, heranzuziehen, um das System der außervertraglichen Haftung der Union im aufsichtsrechtlichen Bereich zu bestimmen

    48

    Die EZB, unterstützt durch die Kommission, hat das Gericht ersucht, das System der außervertraglichen Haftung, das für die Union im aufsichtsrechtlichen Bereich gelten soll, unter Berücksichtigung des in den Mitgliedstaaten geltenden nationalen Rechts festzulegen.

    49

    Als Erstes hat die EZB vorgeschlagen, auf Unionsebene die auf das Urteil vom 12. Oktober 2004, Paul u. a. (C‑222/02, EU:C:2004:606), zurückgehende Rechtsprechung anzuwenden. In diesem Urteil hat der Gerichtshof entschieden, dass eine nationale Regelung, nach der die außervertragliche Haftung der nationalen Aufsichtsbehörden ausgeschlossen ist, wenn sie im Rahmen von Vorschriften handeln, die dem öffentlichen Interesse dienen, mit dem Unionsrecht vereinbar ist.

    50

    Hierzu ist festzustellen, dass das Urteil vom 12. Oktober 2004, Paul u. a. (C‑222/02, EU:C:2004:606), nicht unmittelbar auf den vorliegenden Rechtsstreit übertragbar ist, da es nationale Behörden betrifft, während das Gericht im vorliegenden Fall über die außervertragliche Haftung eines Unionsorgans zu entscheiden hat, auch wenn dieses Organ gemäß Art. 4 der Verordnung Nr. 1024/2013 unter den dort festgelegten Voraussetzungen Aufgaben wahrnehmen kann, die den nationalen Behörden im Rahmen der Aufsicht über Kreditinstitute zukommen.

    51

    Allerdings hat der Gerichtshof in dem Urteil vom 12. Oktober 2004, Paul u. a. (C‑222/02, EU:C:2004:606), einen Zusammenhang zwischen dem mit der angeblich verletzten Rechtsnorm verfolgten Ziel einerseits und der Möglichkeit oder aber der Unmöglichkeit für den Einzelnen, sich auf die außervertragliche Haftung der Aufsichtsbehörden zu berufen, andererseits hergestellt. In diesem Urteil hat der Gerichtshof nämlich entschieden, dass das Unionsrecht, wenn die nationale Aufsichtsbehörde ihre Aufgaben im öffentlichen Interesse wahrgenommen hat, dem nicht entgegensteht, dass das nationale Recht, in jenem Fall das deutsche Recht, die Haftung der Aufsichtsbehörde ausschließt (Urteil vom 12. Oktober 2004, Paul u. a., C‑222/02, EU:C:2004:606, Rn. 32).

    52

    Entsprechend wurde die außervertragliche Haftung der Organe auf Unionsebene in Fällen angenommen, in denen es um eine Regelung ging, die für die Kläger Rechte begründete (siehe oben, Rn. 36 und 37), und in Fällen ausgeschlossen, in denen keine solchen Rechte begründet wurden, insbesondere in Fällen, in denen die angeführten Vorschriften einem im öffentlichen Interesse liegenden Ziel dienten oder institutionellen Charakter hatten, insbesondere wenn sie einem Organ Befugnisse übertrugen oder die Zuständigkeiten auf die Organe verteilten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. April 2012, Artegodan/Kommission, C‑221/10 P, EU:C:2012:216, Rn. 81, vom 11. Juli 2007, Fédération des industries condimentaires de France u. a./Kommission, T‑90/03, nicht veröffentlicht, EU:T:2007:208, Rn. 61, vom 23. Mai 2019, Steinhoff u. a./EZB, T‑107/17, EU:T:2019:353, Rn. 136 bis 141, und vom 9. Februar 2022, QI u. a./Kommission und EZB, T‑868/16, EU:T:2022:58, Rn. 93 bis 99).

    53

    Als Zweites hat die EZB, unterstützt durch die Kommission, geltend gemacht, ihren Untersuchungen zufolge beschränkten die meisten Mitgliedstaaten die Haftung der Aufsichtsbehörden auf Fälle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Dieser Ansatz sollte auch auf Unionsebene verfolgt werden, und zwar, wie in Art. 340 Abs. 3 AEUV vorgesehen, in Anwendung der allgemeinen Rechtsgrundsätze, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind. Ein solcher Ansatz sei notwendig, um die Handlungsfähigkeit der EZB zu gewährleisten, im öffentlichen Interesse zu handeln, ohne durch die Sorge gelähmt zu sein, selbst bei leichter Fahrlässigkeit oder einem einfachen Rechtsverstoß zur Verantwortung gezogen zu werden.

    54

    Der Gerichtshof hat in dem Urteil vom 5. März 1996, Brasserie du pêcheur und Factortame (C‑46/93 und C‑48/93, EU:C:1996:79), zur Haftung der Mitgliedstaaten für Verstöße gegen das Unionsrecht entschieden, dass die Verpflichtung zum Ersatz der dem Einzelnen entstandenen Schäden nicht von einer an den Verschuldensbegriff geknüpften Voraussetzung abhängig gemacht werden kann, „die über den hinreichend qualifizierten Verstoß gegen das [Unionsrecht] hinausgeht“. Denn die Aufstellung einer solchen zusätzlichen Voraussetzung würde darauf hinauslaufen, dass der Entschädigungsanspruch, der seine Grundlage in der Unionsrechtsordnung findet, in Frage gestellt wäre (Urteil vom 5. März 1996, Brasserie du pêcheur und Factortame, C‑46/93 und C‑48/93, EU:C:1996:79, Rn. 79).

    55

    Im gleichen Sinne hat der Gerichtshof in dem Urteil vom 25. März 2021, Balgarska Narodna Banka (C‑501/18, EU:C:2021:249), entschieden, dass das Unionsrecht einer nationalen Regelung entgegensteht, die den Anspruch des Einzelnen auf Entschädigung von der zusätzlichen, über den hinreichend qualifizierten Verstoß gegen das Unionsrecht hinausgehenden Voraussetzung wie derjenigen, die sich aus Art. 79 Abs. 8 des Gesetzes über die Kreditinstitute ergibt, abhängig macht, dass es sich nämlich um ein vorsätzliches Verhalten handeln muss (vgl. Urteil vom 25. März 2021, Balgarska Narodna Banka, C‑501/18, EU:C:2021:249, Rn. 121 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    56

    Der Äquivalenzgrundsatz verlangt jedoch, dass bei der Anwendung sämtlicher für Rechtsbehelfe geltenden Vorschriften nicht danach unterschieden wird, ob ein Verstoß gegen Unionsrecht oder gegen innerstaatliches Recht gerügt wird (vgl. Urteil vom 4. Oktober 2018, Kantarev, C‑571/16, EU:C:2018:807, Rn. 124 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    57

    Hieraus folgt, dass das Unionsrecht dem entgegensteht, dass die außervertragliche Haftung eines Mitgliedstaats und, auf der Grundlage des Äquivalenzgrundsatzes, die eines Unionsorgans von Voraussetzungen abhängig gemacht wird, die, wie das Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, über einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen das Unionsrecht hinausgehen.

    58

    Die acht von den Klägern gerügten Rechtsverstöße sind anhand dieser Grundsätze zu prüfen.

    Zum ersten Rechtsverstoß: hinreichend qualifizierter Verstoß der EZB gegen das italienische Recht, da sie es unterlassen haben soll, irreführende Erklärungen der Verwalter der Bank zur Solidität der Bank zu berichtigen

    59

    Zum ersten Rechtsverstoß, den die EZB mit ihrem Verhalten begangen haben soll, führen die Kläger aus, die EZB habe, indem sie die irreführenden Erklärungen der Verwalter der Bank über deren Solidität nicht korrigiert habe, in hinreichend qualifizierter Weise gegen drei Bestimmungen des italienischen Bankenrechts verstoßen, nämlich Art. 53 Abs. 1 Buchst. dbis, Art. 53bis Abs. 1 Buchst. d und Art. 67 Abs. 1 Buchst. e TUB.

    60

    Die EZB, unterstützt durch die Kommission, tritt dem Vorbringen der Kläger entgegen.

    61

    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Unterlassungen der Organe die Haftung der Union begründen können, wenn die Organe gegen eine Rechtspflicht zum Tätigwerden verstoßen haben, die sich aus einer Unionsvorschrift ergibt (Urteile vom 15. September 1994, KYDEP/Rat und Kommission, C‑146/91, EU:C:1994:329, Rn. 58, und vom 26. Februar 2016, Šumelj u. a./Kommission, T‑546/13, T‑108/14 und T‑109/14, EU:T:2016:107, Rn. 42).

    62

    Außerdem ist daran zu erinnern, dass nach der Rechtsprechung die außervertragliche Haftung der Union nur dann ausgelöst wird, wenn die betreffende Bestimmung bezweckt, dem Kläger ein Recht zu verleihen, dessen Verletzung er geltend macht, und der behauptete Verstoß hinreichend qualifiziert ist (siehe oben, Rn. 35).

    63

    Die Bestimmungen, gegen die hinreichend qualifiziert verstoßen worden sein soll, sind im vorliegenden Rechtsstreit auf die EZB anwendbar, und zwar nach Art. 9 der Verordnung Nr. 1024/2013, der vorsieht, dass die EZB anstelle der nationalen Behörde als zuständige Behörde handelt, wenn, wie hier, die zu beaufsichtigenden Institute gemäß Art. 4 der Verordnung Nr. 1024/2013 in ihre Zuständigkeit fallen.

    64

    Für eine Entscheidung sind diese Bestimmungen im Hinblick auf das mit ihnen verfolgte Ziel zu untersuchen.

    65

    Als Erstes regeln Art. 53 Abs. 1 Buchst. dbis und Art. 67 Abs. 1 Buchst. e TUB, welche Informationen die EZB über die Kreditinstitute und gegebenenfalls über deren Muttergesellschaften veröffentlichen muss, um die Transparenz der Märkte und damit ihr reibungsloses Funktionieren sowie die Stabilität des Finanzsystems insgesamt zu gewährleisten.

    66

    So überträgt Art. 53 Abs. 1 Buchst. dbis TUB der Aufsichtsbehörde die Aufgabe, Informationen über die Kreditinstitute zu veröffentlichen, insbesondere Informationen zur Angemessenheit der Eigenkapitalausstattung, zur Risikobegrenzung, zu Anteilen, die gehalten werden können, zur Unternehmensführung und zur Organisation der Verwaltung und Rechnungslegung.

    67

    Außerdem sieht Art. 67 Abs. 1 Buchst. e TUB vor, dass die Aufsichtsbehörde für die Durchführung der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis der Muttergesellschaft durch allgemeine Maßnahmen Informationen zur Bankengruppe als Ganzes oder zu ihren Bestandteilen über die Angemessenheit der Eigenkapitalausstattung, die Begrenzung des Risikos in ihren verschiedenen Zusammensetzungen, die Anteile, die Unternehmensführung, die Organisation der Verwaltung und Rechnungslegung sowie die internen Kontrollen und die Vergütungs- und Anreizsysteme zur Verfügung stellt.

    68

    Aus dem Wortlaut dieser Bestimmungen ergibt sich, dass sie der EZB eine allgemeine Verpflichtung auferlegen, bestimmte Kategorien von Informationen zu veröffentlichen, um ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel zu verfolgen, nämlich das reibungslose Funktionieren und die Stabilität der Märkte zu gewährleisten. Sie verpflichten die EZB von sich aus jedoch weder direkt noch indirekt, in einer bestimmten Weise zu reagieren, wenn Marktteilnehmer Erklärungen zur Solidität bestimmter Institute abgeben, die von anderen Marktteilnehmern als irreführend angesehen werden. Daher lässt sich aus diesen Bestimmungen kein wie auch immer geartetes Recht der Anleger darauf ableiten, dass die EZB in jedem Mitgliedstaat jedes Mal interveniert, wenn dort über die von ihr beaufsichtigten Institute Erklärungen abgegeben werden, die von den Anlegern als ganz oder teilweise unzutreffend angesehen werden könnten.

    69

    Es ist durchaus möglich, dass im vorliegenden Fall solche Erklärungen von den Verwaltern der Bank abgegeben wurden. Angesichts der Stellung der Verwalter hätten die Märkte diesen Aussagen eine gewisse Glaubhaftigkeit beimessen können. Die Erklärungen hätten sich daher auf den Wert der Anteile, die das Kapital der Bank bilden, auswirken können, was bei den Klägern einen Schaden hätte verursachen können.

    70

    Dass ein finanzieller Schaden vorliegen soll, reicht allein jedoch nicht aus, um die außervertragliche Haftung der Union auszulösen. Um diese Haftung geltend machen zu können, müssen die Kläger ein rechtswidriges Verhalten nachweisen. Dafür müssen sie nach der Rechtsprechung nachweisen, dass in hinreichend qualifizierter Weise gegen eine Rechtsnorm verstoßen wurde, die dem Einzelnen Rechte verleiht. Die Kläger haben jedoch nicht nachgewiesen, dass es eine solche Rechtsnorm gibt, und erst recht nicht, dass ein solcher Verstoß vorliegt.

    71

    Im vorliegenden Fall hätten die Kläger, wenn sie der Auffassung gewesen wären, aufgrund solcher Erklärungen einen Schaden erlitten zu haben, selbst reagieren müssen, indem sie die Aussagen richtigstellen und gegebenenfalls deren Urheber vor den zuständigen Gerichten verklagen.

    72

    Als Zweites sieht Art. 53bis Abs. 1 Buchst. d TUB vor, dass die Aufsichtsbehörde, wenn die Situation es erfordert, besondere Maßnahmen in Bezug auf eine oder mehrere Banken oder das gesamte Bankensystem treffen kann.

    73

    Nach dieser Bestimmung können die Maßnahmen eine Beschränkung der Tätigkeiten oder der territorialen Struktur der Bank umfassen, darüber hinaus ein der Bank auferlegtes Verbot, bestimmte Transaktionen, einschließlich Unternehmenstransaktionen, durchzuführen und Gewinne oder andere Kapitalbestandteile auszuschütten und, in Bezug auf Finanzinstrumente, die für aufsichtsrechtliche Zwecke in das Kapital aufgenommen werden können, ein Verbot, Zinsen auszuzahlen, außerdem die Festlegung von Obergrenzen für den Gesamtbetrag des variablen Anteils der Vergütung innerhalb der Bank, wenn dies zur Aufrechterhaltung einer soliden Eigenkapitalbasis erforderlich ist, und bei Banken, die eine außerordentliche staatliche Unterstützung erhalten, die Festlegung von Obergrenzen für die Gesamtvergütung der Führungskräfte der Bank.

    74

    Nach seinem Wortlaut ist Art. 53bis Abs. 1 Buchst. d TUB als solcher nicht einschlägig, wenn es darum geht, festzustellen, ob die EZB verpflichtet ist, Erklärungen zur finanziellen Stabilität einer Bank zu berichtigen, die bestimmten Marktteilnehmern zugerechnet und von anderen Marktteilnehmern als falsch angesehen werden. Er erlegt der EZB weder direkt noch indirekt eine solche Verpflichtung auf. Er kann, ohne seinen Anwendungsbereich unangemessen auszuweiten, nicht dahin ausgelegt werden, dass er der EZB eine zusätzliche Verpflichtung auferlegt, die, da sie nicht im Text enthalten ist, vom Unionsgesetzgeber nicht vorgesehen wurde.

    75

    Daher ist das Vorbringen der Kläger zum ersten Rechtsverstoß, den die EZB mit ihrem Verhalten begangen haben soll, zurückzuweisen.

    Zum zweiten Rechtsverstoß: hinreichend qualifizierter Verstoß der EZB gegen die Unionsvorschriften im Zusammenhang mit ihren Beziehungen zum Verwaltungsrat der Bank

    76

    Zum zweiten Rechtsverstoß, den die EZB mit ihrem Verhalten begangen haben soll, führen die Kläger aus, die EZB habe in hinreichend qualifizierter Weise gegen die Art. 4 und 16 der Verordnung Nr. 1024/2013 verstoßen,

    indem sie mit Herrn Modiano und Herrn Innocenzi vereinbart habe, dass diese am 2. Januar 2019 zurückträten, was zur Abberufung des Verwaltungsrats der Bank geführt und damit den Weg für die vorläufige Verwaltung des Kreditinstituts bereitet habe;

    indem sie versucht habe, die Befugnisse des Verwaltungsrats der Bank auf die reine Bestätigung der Entscheidungen zu reduzieren, die der geschäftsführende Direktor in der Sitzung vom 16. Februar 2018 und während des anschließenden Austauschs zwischen Herrn Malacalza, Frau Nouy (Vorsitzende des Aufsichtsratsgremiums der EZB) und Herrn Quintana (Mitglied der Generaldirektion Mikroprudenzielle Aufsicht der EZB) getroffen habe;

    indem sie dem Verwaltungsrat über mehrere Monate das Ausmaß der Eigenkapitalprobleme der Bank verschwiegen habe und ihn erst am 21. Juni 2018 über den Inhalt eines Schreibens informiert habe, das sie bereits am 4. Juni 2018 an den geschäftsführenden Direktor gerichtet habe.

    77

    Die EZB, unterstützt durch die Kommission, tritt diesem Vorbringen entgegen.

    78

    Für eine Entscheidung sind die beiden von den Klägern genannten Bestimmungen nacheinander zu prüfen.

    79

    Als Erstes sieht Art. 4 der Verordnung Nr. 1024/2013 vor, dass die EZB für die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben zur Beaufsichtigung der in den Mitgliedstaaten niedergelassenen Kreditinstitute ausschließlich zuständig ist, darunter die Zulassung von Kreditinstituten, die Beurteilung der Anzeige über den Erwerb oder die Veräußerung von qualifizierten Anteilen an Kreditinstituten und die Gewährleistung der Einhaltung der Rechtsakte, die Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute in Bezug auf Eigenmittelanforderungen, Beschränkungen für Großkredite, Liquidität und Unternehmensführung, einschließlich Eignungsanforderungen an die für die Geschäftsführung der Kreditinstitute verantwortlichen Personen, festlegen.

    80

    Hierzu ist festzustellen, dass das der EZB vorgeworfene Verhalten keinen Bezug zu Art. 4 der Verordnung Nr. 1024/2013 aufweist. Diese Bestimmung weist der EZB nämlich aufsichtsrechtliche Zuständigkeiten zu und legt insbesondere fest, dass die EZB für einen Teil dieser Aufgaben „ausschließlich zuständig“ ist, wodurch die Aufgaben, die in diesem Bereich in Betracht kommen, zwischen der EZB und den nationalen Behörden aufgeteilt werden.

    81

    Daher soll diese Bestimmung, soweit sie Organen Zuständigkeiten zuweist und zwischen ihnen verteilt, das allgemeine Ziel verwirklichen, einen Regelungsrahmen für einen im öffentlichen Interesse liegenden Tätigkeitsbereich zu schaffen, sie verleiht aber selbst dem Einzelnen keine Rechte, die Grundlage einer Klage beim Gericht sein können.

    82

    Als Zweites ermächtigt Art. 16 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 1024/2013 die EZB, zur Wahrnehmung der ihr übertragenen Aufgaben Kreditinstitute zu verpflichten, frühzeitig verschiedene Maßnahmen zu ergreifen, wenn sie die Aufsichtsanforderungen nicht erfüllen oder voraussichtlich nicht erfüllen werden oder wenn aufgrund anderer Mängel innerhalb dieser Kreditinstitute kein solides Risikomanagement und keine solide Risikoabdeckung gewährleistet sind.

    83

    Die in dieser Bestimmung genannten Maßnahmen können insbesondere darin bestehen, eine Stärkung der Eigenmittel zu verlangen, die Tätigkeiten des Kreditinstituts einzuschränken oder zu begrenzen, die Beendigung von Geschäftszweigen zu verlangen, die für die Solidität des Instituts mit zu großen Risiken verbunden sind, oder die Mitglieder des Leitungsorgans der Institute abzuberufen, die die ihnen auferlegten Anforderungen nicht erfüllen.

    84

    Auch diese Bestimmung enthält, da sie sich auf die Zuweisung von Befugnissen beschränkt, selbst keine Regelung, die dem Einzelnen Rechte verleihen soll, sondern dient dazu, das Funktionieren des Systems der Bankenaufsicht im öffentlichen Interesse zu gestalten, und ist daher nicht geeignet, die außervertragliche Haftung der Union auslösen.

    85

    Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass Art. 4 und Art. 16 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 1024/2013, da sie nicht bezwecken, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, nicht als Grundlage für die Feststellung dienen können, dass ein der EZB im Rahmen ihrer Aufsicht über die Bank angelastetes Verhalten in dem Sinne rechtswidrig war, dass es eine entsprechende Haftung der Union auslösen könnte.

    86

    Das Vorbringen der Kläger zum zweiten Rechtsverstoß, den die EZB mit ihrem Verhalten begangen haben soll, ist daher zurückzuweisen.

    Zum dritten Rechtsverstoß: hinreichend qualifizierter Verstoß der EZB gegen das italienische Recht durch die am 18. September 2019 erfolgte Genehmigung einer Kapitalerhöhung, die gegen das in der Satzung der Bank vorgesehene Vorkaufsrecht verstoßen soll

    87

    Zum dritten Rechtsverstoß, den die EZB mit ihrem Verhalten begangen haben soll, führen die Kläger aus, die EZB habe in hinreichend qualifizierter Weise gegen Art. 56 TUB verstoßen, indem sie am 18. September 2019 eine Kapitalerhöhung genehmigt habe, die gegen das in der Satzung der Bank vorgesehene Vorkaufsrecht der Aktionäre verstoße.

    88

    Die EZB, unterstützt durch die Kommission, tritt diesem Vorbringen entgegen.

    89

    Art. 56 TUB lautet wie folgt:

    „1.   Die Bank von Italien stellt sicher, dass Änderungen der Satzung einer Bank einer soliden und umsichtigen Geschäftsführung nicht entgegenstehen.

    2.   Das Verfahren zur Eintragung in das Gesellschaftsregister kann erst eingeleitet werden, nachdem die in Abs. 1 vorgesehene Prüfung durchgeführt wurde.“

    90

    Im vorliegenden Fall ist Art. 56 TUB auf die EZB anwendbar, und zwar nach Art. 9 der Verordnung Nr. 1024/2013, der vorsieht, dass die EZB anstelle der nationalen Behörde als zuständige Behörde handelt, wenn, wie hier, die zu beaufsichtigenden Institute gemäß Art. 4 der Verordnung Nr. 1024/2013 in ihre Zuständigkeit fallen.

    91

    Aus Art. 56 TUB ergibt sich, dass die Aufsichtsbehörde in Ausübung der ihr übertragenen Aufgaben prüfen muss, ob die Änderungen der Satzung eines Kreditinstituts mit den Erfordernissen einer soliden und umsichtigen Geschäftsführung vereinbar sind, bevor sie in das Gesellschaftsregister eingetragen werden können.

    92

    Gegenstand dieser Prüfung ist jedoch nicht die Vereinbarkeit der geplanten Satzungsänderung mit dem Vorkaufsrecht der Aktionäre, sondern ihre Vereinbarkeit mit dem in Art. 56 TUB genannten Gebot einer soliden und umsichtigen Geschäftsführung.

    93

    Das Erfordernis einer soliden und umsichtigen Geschäftsführung zeigt daher, dass, entgegen dem Vorbringen der Kläger, das Ziel, das die Aufsichtsbehörde bei ihrer Prüfung gemäß Art. 56 TUB zu berücksichtigen hat, die Stabilität des Kreditinstituts und im weiteren Sinne des Finanzsystems insgesamt ist.

    94

    Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass Art. 56 TUB selbst dem Einzelnen keine Rechte im Sinne der Rn. 36 und 37 oben verleiht. Folglich ist das Vorbringen zum dritten Rechtsverstoß, den die EZB mit ihrem Verhalten begangen haben soll, zurückzuweisen.

    Zum vierten Rechtsverstoß: hinreichend qualifizierter Verstoß der EZB gegen das italienische Recht durch die Ernennung von vorläufigen Verwaltern, die sich in einem Interessenkonflikt befunden haben sollen

    95

    Zum vierten Rechtsverstoß, den die EZB mit ihrem Verhalten begangen haben soll, führen die Kläger aus, die EZB habe in hinreichend qualifizierter Weise gegen Art. 71 Abs. 6 TUB verstoßen, indem sie den ehemaligen Vorsitzenden des Verwaltungsrats, Herrn Modiano, und den ehemaligen geschäftsführenden Direktor der Bank, Herrn Innocenzi, zu vorläufigen Verwaltern ernannt habe. Nach dieser Ernennung sei es für sie heikel gewesen, Gesellschaftsklage gegen die zwischenzeitlich aufgelösten Verwaltungs- und Aufsichtsorgane (oder gegen einzelne ihrer Mitglieder) zu erheben. Sie beide hätten aufgrund ihrer Ernennung zu vorläufigen Verwaltern keine Haftungsklage befürchten müssen, die gegen sie wegen Entscheidungen hätte erhoben werden können, die sie in ihrer Zeit als Vorsitzender des Verwaltungsrats bzw. geschäftsführender Direktor der Bank getroffen hatten.

    96

    Die EZB, unterstützt durch die Kommission, tritt diesem Vorbringen entgegen.

    97

    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Beschluss über die vorläufige Verwaltung vom Gericht mit Urteil vom 12. Oktober 2022, Corneli/EZB (T‑502/19, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2022:627), für nichtig erklärt wurde, was jedoch einer Prüfung des Beschlusses im vorliegenden Fall nicht entgegensteht.

    98

    Zum einen ist die Nichtigerklärung – anders als die Kläger im vorliegenden Verfahren geltend machen – nicht wegen eines Interessenkonflikts erfolgt, sondern wegen der fehlerhaften Bestimmung der Rechtsgrundlage, auf die die EZB den Beschluss gestützt hat (Urteil vom 12. Oktober 2022, Corneli/EZB, T‑502/19, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2022:627, Rn. 113 und 114).

    99

    Zum anderen ist die Schadensersatzklage ihrer Art nach ein eigenständiger Rechtsbehelf mit eigener Funktion im System der mit den Verträgen geschaffenen Klagemöglichkeiten und von Voraussetzungen abhängig, die ihrem besonderen Zweck angepasst sind (Urteil vom 28. April 1971, Lütticke/Kommission, 4/69, EU:C:1971:40, Rn. 6, und Beschluss vom 21. Juni 1993, Van Parijs u. a./Rat und Kommission, C‑257/93, EU:C:1993:249, Rn. 14).

    100

    Daher kann das Gericht im Rahmen einer Schadensersatzklage eigenständig die Rechtmäßigkeit eines Rechtsakts prüfen, der Gegenstand einer Nichtigkeitsklage ist. Während jedoch eine Nichtigkeitsklage die Ahndung der Rechtswidrigkeit eines zwingenden Rechtsakts zum Ziel hat, ist eine Schadensersatzklage auf den Ersatz des Schadens gerichtet, der sich aus einer Handlung oder einer unzulässigen Verhaltensweise ergibt, die einem Organ oder einer Einrichtung der Union zuzurechnen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Oktober 2015, Accorinti u. a./EZB, T‑79/13, EU:T:2015:756, Rn. 61 und 62).

    101

    Nach dieser Klarstellung ist darauf hinzuweisen, dass aus Art. 71 Abs. 6 TUB hervorgeht, dass die vorläufigen Verwalter, um ihre Aufgaben wahrnehmen zu können, mehrere Voraussetzungen erfüllen müssen, zu denen gehört, dass sie keinem Interessenkonflikt unterliegen dürfen. Für die EZB bedeutet diese Anforderung, dass sie bei der Ernennung von vorläufigen Verwaltern sicherstellen muss, dass bei den betreffenden Personen kein Interessenkonflikt besteht. Fehlt eine solche Überprüfung, können nämlich die betreffenden Personen, selbst wenn sie ernannt wären, ihre Aufgaben nicht ausüben, wenn sie diese Anforderung nicht erfüllen.

    102

    Die Anforderung, keinen Interessenkonflikten zu unterliegen, folgt allgemein aus dem Grundsatz der Unparteilichkeit, der nach der Rechtsprechung bezweckt, einerseits das öffentliche Interesse und andererseits das Interesse des Einzelnen zu schützen, für den ein solcher Interessenkonflikt negative Auswirkungen haben könnte (vgl. entsprechend Urteile vom 6. April 2006, Camós Grau/Kommission, T‑309/03, EU:T:2006:110, Rn. 102, und vom 6. Juni 2019, Dalli/Kommission, T‑399/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:384, Rn. 100).

    103

    Der Grundsatz der Unparteilichkeit begründet daher nach der Rechtsprechung für den Einzelnen, der betroffen sein könnte, ein subjektives Recht, das, wenn es in hinreichend qualifizierter Weise verletzt wird, die außervertragliche Haftung der Union für einen Schaden auslösen kann, den ein Organ in Ausübung der ihm übertragenen Aufgaben gegebenenfalls verursacht hat.

    104

    Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass Art. 71 Abs. 6 TUB bezweckt, dem Einzelnen Rechte im Sinne der Rn. 36 und 37 oben zu verleihen.

    105

    Was die Prüfung der Frage angeht, ob die EZB in hinreichend qualifizierter Weise gegen Art. 71 Abs. 6 TUB verstoßen hat, so hat die EZB den Erlass des Beschlusses über die vorläufige Verwaltung nicht damit begründet, dass er durch „schwerwiegende Unregelmäßigkeiten bei der Verwaltung“ der Bank im Sinne von Art. 69octiesdecies Abs. 1 Buchst. b TUB in Verbindung mit Art. 70 TUB gerechtfertigt sei.

    106

    In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass die Aufsichtsbehörde gemäß Art. 69octiesdecies Abs. 1 Buchst. b und Art. 70 TUB ein Institut unter vorläufige Verwaltung stellen kann, wenn schwerwiegende Verstöße gegen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder schwerwiegende Unregelmäßigkeiten bei der Verwaltung des Kreditinstituts vorliegen, wenn die Verschlechterung der Lage der Bank oder der Bankengruppe erheblich ist, wenn schwerwiegende Vermögensverluste absehbar sind oder wenn die vorläufige Verwaltung durch begründeten Antrag der Verwaltungsorgane oder der außerordentlichen Hauptversammlung verlangt wird.

    107

    Im vorliegenden Fall hätte, wenn es Unregelmäßigkeiten bei der Verwaltung der Bank gegeben hätte, zum Schutz der Aktionäre sichergestellt werden müssen, dass gegen die Verantwortlichen ein Verfahren eingeleitet werden kann. Nur eine gegen die ehemaligen Mitglieder der Verwaltungsorgane gerichtete Haftungsklage hätte nämlich dazu führen können, dass die Aktionäre entsprechenden Schadensersatz von diesen Verantwortlichen erlangt hätten. In einem solchen Fall wäre es unter Umständen unangemessen gewesen, zu vorläufigen Verwaltern Personen zu ernennen, die zuvor Verwaltungsfunktionen in der Bank innehatten. Bei einer solchen Ernennung wäre nämlich, wie die Kläger vortragen, die Aussicht auf eine solche Klage wenig wahrscheinlich, da die vorläufigen Verwalter kein Interesse daran hätten, ihre eigene Haftung feststellen zu lassen.

    108

    Im vorliegenden Fall war die Situation jedoch eine andere, da der Beschluss über die vorläufige Verwaltung seinem Wortlaut nach nicht auf „schwerwiegende Unregelmäßigkeiten“ seitens der ehemaligen Verwaltungsorgane der Bank gestützt war, sondern auf die „erhebliche Verschlechterung der Lage der Bank“ im Sinne der Art. 69octiesdecies und 70 TUB.

    109

    Darüber hinaus bestanden die finanziellen Schwierigkeiten der Bank bereits vor der Ernennung von Herrn Modiano zum Vorsitzenden des Verwaltungsrats der Bank und von Herrn Innocenzi zum geschäftsführenden Direktor, wie aus dem oben dargestellten Sachverhalt hervorgeht (siehe oben, Rn. 5 bis 10).

    110

    Im Übrigen ist daran zu erinnern, dass die EZB bei der Ausübung ihrer Aufsichtsaufgaben über ein weites Ermessen verfügt und das Gericht die von der EZB vorgenommene Beurteilung nicht durch seine eigene Beurteilung ersetzen kann (siehe oben, Rn. 45).

    111

    Die EZB konnte daher in Ausübung dieses Ermessens, ohne dessen Grenzen zu überschreiten, annehmen, dass es sinnvoll war, mit der vorläufigen Verwaltung Personen zu beauftragen, die mit dem von der Maßnahme betroffenen Kreditinstitut vertraut waren, da diese Vertrautheit es ihnen ermöglichen würde, in einer Krisensituation, in der eine Schwierigkeit nach der anderen auftrat, schneller zu reagieren.

    112

    Vor diesem Hintergrund kann davon ausgegangen werden, dass die EZB ihr Ermessen sachgerecht ausgeübt hat, als sie Herrn Modiano und Herrn Innocenzi, die mit den Angelegenheiten der Bank hinreichend vertraut waren, um angesichts der Krisensituation, in der sich die Bank befand, schnell reagieren zu können, zu vorläufigen Verwaltern ernannte.

    113

    Es trifft zu, dass, wie die Kläger vortragen, eine Gesellschaftsklage auf Haftung der Mitglieder der aufgelösten Verwaltungs- und Aufsichtsorgane während der vorläufigen Verwaltung gemäß Art. 72 Abs. 5 TUB von den vorläufigen Verwaltern erhoben wird.

    114

    Jedoch können die Aktionärsversammlung und die Aktionäre, die einzeln oder zusammen ein Fünftel des Gesellschaftskapitals oder einen anderen in der Satzung des Kreditinstituts bestimmten Anteil halten, gemäß den Art. 2393 und 2393bis des italienischen Zivilgesetzbuchs nach Wiederaufnahme der ordentlichen Verwaltung des Kreditinstituts innerhalb von fünf Jahren, nachdem die Mitglieder der Verwaltungs- und Aufsichtsorgane ausgeschieden sind, eine Haftungsklage gegen diese Personen erheben.

    115

    Ab der Wiederaufnahme der ordentlichen Verwaltung der Bank konnten daher die Aktionärsversammlung und die Aktionäre, die einzeln oder zusammen ein Fünftel des Gesellschaftskapitals oder einen anderen in der Satzung der Bank bestimmten Anteil hielten, gegen Herrn Modiano und Herrn Innocenzi als ehemalige Mitglieder des Verwaltungsrats innerhalb von fünf Jahren ab dem Ausscheiden aus ihrem Amt eine Haftungsklage erheben.

    116

    Unter diesen Umständen ist erst recht davon auszugehen, dass die EZB, als sie Herrn Modiano und Herrn Innocenzi zu vorläufigen Verwaltern ernannte, ihr Ermessen sachgerecht ausgeübt hat.

    117

    Da somit kein hinreichend qualifizierter Verstoß nachgewiesen wurde, ist das Vorbringen zum vierten Rechtsverstoß, den die EZB mit ihrem Verhalten begangen haben soll, zurückzuweisen.

    Zum fünften Rechtsverstoß: hinreichend qualifizierter Verstoß der EZB gegen verschiedene Regeln und Grundsätze beim Erlass der Frühinterventionsmaßnahme

    118

    In Bezug auf den fünften Rechtsverstoß, den die EZB mit ihrem Verhalten begangen haben soll, erheben die Kläger gegen den Erlass der Frühinterventionsmaßnahme sechs Rügen. Die EZB, unterstützt durch die Kommission, tritt diesen Rügen entgegen.

    – Zur ersten Rüge: Erlass der Frühinterventionsmaßnahme auf der Grundlage eines bloßen Risikos eines Verstoßes gegen den Rechtsrahmen

    119

    Mit ihrer ersten Rüge machen die Kläger geltend, die EZB habe in hinreichend qualifizierter Weise gegen Art. 69octiesdecies Abs. 1 Buchst. a TUB verstoßen, indem sie die Frühinterventionsmaßnahme erlassen habe, obwohl nur das Risiko eines Verstoßes gegen den anwendbaren Rechtsrahmen bestanden habe, während diese Bestimmung den Nachweis eines vorhersehbaren Verstoßes verlange.

    120

    Gemäß Art. 69octiesdecies Abs. 1 Buchst. a TUB kann die Banca d’Italia (Bank von Italien) die dort genannten Frühinterventionsmaßnahmen erlassen, wenn sie im Zusammenhang mit einer raschen Verschlechterung der Lage der betreffenden Bank oder Bankengruppe insbesondere einen Verstoß gegen die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. 2013, L 176, S. 337, berichtigt in ABl. 2013, L 321, S. 6) und gegen Titel II der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. 2014, L 173, S. 349) feststellt oder erwartet.

    121

    Im vorliegenden Fall ist Art. 69octiesdecies Abs. 1 Buchst. a TUB auf die EZB anwendbar, und zwar nach Art. 9 der Verordnung Nr. 1024/2013, der vorsieht, dass die EZB anstelle der nationalen Behörde als zuständige Behörde handelt, wenn, wie hier, die zu beaufsichtigenden Institute gemäß Art. 4 der Verordnung Nr. 1024/2013 in ihre Zuständigkeit fallen.

    122

    Folglich verleiht Art. 69octiesdecies Abs. 1 Buchst. a TUB, da er lediglich vorsieht, dass die Aufsichtsbehörde befugt ist, eine Frühinterventionsmaßnahme zu erlassen, wenn nach der von ihr vorzunehmenden Beurteilung die in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen erfüllt sind, selbst dem Einzelnen kein Recht, auf das er sich vor den Unionsgerichten berufen kann.

    123

    Dieses Ergebnis wird auch nicht durch das Vorbringen der Kläger in Frage gestellt, wonach ihre Rechte und Interessen als Aktionäre beeinträchtigt worden seien, da ihnen durch den Erlass der Frühinterventionsmaßnahme durch die EZB jede Möglichkeit einer Beteiligung an der Verwaltung der Bank genommen worden sei.

    124

    In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass für die Begründung der außervertraglichen Haftung der EZB nicht auf die möglichen Auswirkungen einer Intervention der EZB auf die Interessen der Aktionäre eines Kreditinstituts abgestellt werden kann, wenn die Regelung, auf der diese Intervention beruht, nicht bezweckt, speziell ein Recht zu schaffen oder zu schützen, das Aktionären in hinreichend bestimmter Weise verliehen wird.

    125

    Wie oben in Rn. 122 ausgeführt, zielt Art. 69octiesdecies Abs. 1 Buchst. a TUB jedoch nicht darauf ab, Einzelnen – auch wenn es sich um Aktionäre handelt – Rechte zu verleihen.

    126

    Die Frühinterventionsmaßnahme wurde nämlich gemäß Art. 69octiesdecies Abs. 1 Buchst. a TUB erlassen, um die Stabilität des Finanzsystems zu schützen und damit ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel zu erreichen.

    127

    So hat die EZB den Erlass der Frühinterventionsmaßnahme mit dem Risiko eines Verstoßes gegen die im anwendbaren Rechtsrahmen festgelegten Anforderungen begründet. Insoweit wurde das angenommene Risiko spezifisch und konkret anhand der Kriterien in Art. 69octiesdecies Abs. 1 Buchst. a TUB begründet, in dem eine rasche Verschlechterung der Lage des beaufsichtigten Instituts als eines der Indizien für einen möglichen Verstoß des Kreditinstituts gegen die Eigenmittelanforderungen genannt ist.

    128

    Hierzu hat die EZB in der Frühinterventionsmaßnahme ausgeführt:

    Im Juni 2016 habe die Tier‑1-Kernkapitalquote (CET1) und die Tier‑2-Kapitalquote (TCR) der Bank bei 12,29 % bzw. 14,37 % gelegen. Die erwartete Entwicklung dieser beiden Quoten im Jahr 2017 werde jedoch zu niedrigeren Werten als im Vorjahr führen, nämlich 10,35 % (CET1) und 12,19 % (TCR), was gegen die Gesamtkapitalanforderung von 12,50 % verstoßen würde (vgl. Rn. 1.1.1 der Frühinterventionsmaßnahme).

    Die Eigenkapitalquoten könnten angesichts der anhaltend unzureichenden Rentabilität der Bank in den letzten Jahren, des hohen Kreditrisikos aufgrund des Umfangs der notleidenden Kredite, das die Fähigkeit des beaufsichtigten Instituts zur Erzielung von Gewinnen gefährde, und der Unsicherheiten im Zusammenhang mit den im Strategieplan der Bank vorgesehenen Maßnahmen zur Kostensenkung sogar noch unter die oben genannten Werte fallen, mit noch größeren Eigenkapitalverlusten (vgl. Rn. 1.1.2 und 1.1.3 der Frühinterventionsmaßnahme).

    129

    Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass Art. 69octiesdecies Abs. 1 Buchst. a TUB, da er ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgt, nicht bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, und dass er im vorliegenden Fall mit dem Erlass der Frühinterventionsmaßnahme gerade zur Verwirklichung dieses Ziels angewandt wurde, so dass die erste Rüge zurückzuweisen ist.

    – Zur zweiten Rüge: in der Frühinterventionsmaßnahme vorgesehene Verpflichtung, mutmaßlich notleidende Kredite zu ungünstigen Bedingungen zu veräußern

    130

    Mit ihrer zweiten Rüge bringen die Kläger vor, die EZB habe in hinreichend qualifizierter Weise gegen Art. 69noviesdecies TUB verstoßen, indem sie die Bank in der Frühinterventionsmaßnahme verpflichtet habe, mutmaßlich notleidende Kredite zu ungünstigen Bedingungen zu veräußern. Diese Bestimmung berechtige jedoch nicht dazu, eine derartige Verpflichtung aufzuerlegen, sondern sehe lediglich die Möglichkeit vor, dass ein Sanierungsplan durchgeführt oder ein Plan ausgearbeitet werde, um mit den Gläubigern eine Umschuldung auszuhandeln.

    131

    Gemäß Art. 69noviesdecies TUB kann die Bank von Italien, wenn die in Art. 69octiesdecies Abs. 1 Buchst. a TUB genannten Voraussetzungen erfüllt sind, von einem Kreditinstitut oder der Muttergesellschaft einer Bankengruppe verlangen, den angenommenen Sanierungsplan – auch teilweise – umzusetzen, einen Plan auszuarbeiten, um mit allen oder bestimmten Gläubigern eine Umschuldung auszuhandeln, oder gegebenenfalls, ihre Rechtsform zu ändern.

    132

    In Ausübung dieser Befugnis kann die Bank von Italien eine Aktualisierung des Sanierungsplans verlangen, wenn die Umstände, die zum Erlass der Frühinterventionsmaßnahme geführt haben, von den in dem Plan genannten Szenarien abweichen. Außerdem kann sie für die Durchführung des Plans und die Beseitigung der Ursachen, die zum Erlass der Frühinterventionsmaßnahme geführt haben, eine Frist setzen.

    133

    Im vorliegenden Fall ist Art. 69noviesdecies TUB auf die EZB anwendbar, und zwar nach Art. 9 der Verordnung Nr. 1024/2013, der vorsieht, dass die EZB anstelle der nationalen Behörde als zuständige Behörde handelt, wenn, wie hier, die zu beaufsichtigenden Institute gemäß Art. 4 der Verordnung Nr. 1024/2013 in ihre Zuständigkeit fallen.

    134

    Es ist davon auszugehen, dass Art. 69noviesdecies TUB, da er lediglich vorsieht, dass die Aufsichtsbehörde befugt ist, die Kreditinstitute, wenn die in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen erfüllt sind, aufzufordern, einen Plan zur Aushandlung einer Umschuldung vorzubereiten oder umzusetzen, selbst dem Einzelnen keine Rechte verleiht.

    135

    Im vorliegenden Fall hat die EZB die Bank in der Frühinterventionsmaßnahme daher im Hinblick auf die Erreichung eines im öffentlichen Interesse liegenden Ziels aufgefordert, bis zum 28. Februar 2017 einen Strategieplan und einen operativen Plan mit mindestens folgenden Punkten vorzulegen:

    Angabe der Maßnahmen, mit denen die Bank die Zahl der notleidenden Kredite zu verringern gedenke;

    Festsetzung der quantitativen Ziele für den Abbau notleidender Kredite;

    Angabe eines Zeitplans für die Umsetzung dieser Maßnahmen;

    Berücksichtigung der von der EZB festgelegten Mindestziele bei der Auswahl der Maßnahmen für den Abbau notleidender Kredite, d. h. maximal 5,5 Mrd. Euro an notleidenden Krediten zum 31. Dezember 2017, 4,6 Mrd. Euro zum 31. Dezember 2018 und 3,7 Mrd. Euro zum 31. Dezember 2019;

    Genehmigung durch das Leitungsorgan der Bank.

    136

    Entgegen dem Vorbringen der Kläger wurde in der Frühinterventionsmaßnahme somit nicht gefordert, dass die Bank notleidende Kredite veräußert, und erst recht nicht, dass dies zu bestimmten Preisen innerhalb eines bestimmten Zeitraums erfolgen soll. Die EZB hat die Bank in der Frühinterventionsmaßnahme gemäß Art. 69noviesdecies TUB lediglich aufgefordert, einen Strategieplan und einen operativen Plan für den Abbau des Anteils notleidender Kredite in ihrer Bilanz vorzulegen. Diese Pläne mussten jedoch von der Bank erstellt und genehmigt werden. Ihr oblag es insbesondere, die geeigneten Maßnahmen festzulegen und umzusetzen, indem sie z. B. angab, welche notleidenden Kredite zu welchen Bedingungen an wen und zu welchem Preis veräußert werden sollten.

    137

    Außerdem steht Art. 69noviesdecies TUB dem nicht entgegen, dass in der Frühinterventionsmaßnahme Mindestziele angegeben und Fristen für den Abbau notleidender Kredite gesetzt werden. Diese Bestimmung räumt der EZB nämlich ausdrücklich die Befugnis ein, für die Umsetzung des Plans und die Beseitigung der der Frühinterventionsmaßnahme zugrunde liegenden Ursachen eine Frist zu setzen.

    138

    Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass Art. 69noviesdecies TUB ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgt und nicht bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, und dass er im vorliegenden Fall von der EZB mit dem Erlass der mit der zweiten Rüge beanstandeten Frühinterventionsmaßnahme gerade zur Verwirklichung dieses Ziels angewandt wurde.

    139

    Die zweite Rüge ist daher zurückzuweisen.

    – Zur dritten Rüge: Erfüllung der Eigenmittelanforderungen innerhalb einer bestimmten Frist

    140

    Mit der dritten Rüge machen die Kläger geltend, die EZB habe in hinreichend qualifizierter Weise gegen Art. 16 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1024/2013 verstoßen, da sie in der Frühinterventionsmaßnahme davon ausgegangen sei, dass ein Verstoß der Bank gegen die Eigenmittelanforderungen innerhalb eines Zeithorizonts von mehr als zwölf Monaten nach Erlass dieser Maßnahme eintreten könne.

    141

    Art. 16 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1024/2013 beschränke die Befugnis der EZB, gegenüber einem Kreditinstitut eine Maßnahme zu erlassen, jedoch auf die Fälle, in denen sich das Risiko, dass das Institut gegen den anwendbaren Rechtsrahmen verstoße, spätestens innerhalb von zwölf Monaten nach der Intervention der EZB realisiere.

    142

    Insoweit ist daran zu erinnern, dass Art. 16 der Verordnung Nr. 1024/2013, wie oben in den Rn. 82 ff. ausgeführt, der EZB in Verfolgung eines im öffentlichen Interesse liegenden Ziels Aufsichtsbefugnisse überträgt, ohne dem Einzelnen Rechte zu verleihen.

    143

    Daher ist die dritte Rüge zurückzuweisen.

    – Zur vierten Rüge: Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung

    144

    Mit der vierten Rüge machen die Kläger geltend, die EZB habe in hinreichend qualifizierter Weise gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen, indem sie der Bank im Rahmen der Frühinterventionsmaßnahme weiter gehende Maßnahmen auferlegt habe als anderen Kreditinstituten, obwohl sich diese in einer vergleichbaren Lage befunden hätten.

    145

    In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung in den Art. 20 und 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) verankert ist und besagt, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleichbehandelt werden dürfen, es sei denn, dass dies objektiv gerechtfertigt ist (vgl. Urteil vom 7. März 2017, RPO, C‑390/15, EU:C:2017:174, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    146

    Insoweit ist der Grundsatz der Gleichbehandlung nach der Rechtsprechung geeignet, dem Einzelnen Rechte zu verleihen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Oktober 2015, Accorinti u. a./EZB, T‑79/13, EU:T:2015:756, Rn. 87, und vom 24. Januar 2017, Nausicaa Anadyomène und Banque d’escompte/EZB, T‑749/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:21, Rn. 110).

    147

    Vor diesem Hintergrund ist zu prüfen, ob die EZB mit dem Erlass der Frühinterventionsmaßnahme in Überschreitung des ihr eingeräumten weiten Ermessens offenkundig und erheblich gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen hat.

    148

    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die EZB in Ausübung ihrer Aufsichtsaufgaben fachliche Bewertungen vornehmen muss, bei denen ein breites Spektrum an Variablen zu berücksichtigen ist, wie z. B. das Eigenkapital- und Liquiditätsniveau, die Geschäftsmodelle, die Unternehmensführung sowie Risiken, systemische Auswirkungen und makroökonomische Szenarien. Die Aufsicht über Kreditinstitute beschränkt sich daher nicht auf einen quantitativen und schematischen Vergleich einzelner und hochgerechneter Zahlen, sondern erfordert eine aufsichtsrechtliche Gesamtbeurteilung der Lage des Kreditinstituts, die mit einem weiten Ermessen einhergeht.

    149

    In der Frühinterventionsmaßnahme hat die EZB für den Nachweis, dass sich die Lage der Bank rasch verschlechtert hat, nicht nur festgestellt, dass gegen die vermögensrechtlichen Anforderungen in Bezug auf die Zahl der notleidenden Kredite verstoßen worden sei, sondern auch verschiedene Faktoren benannt, die ihrer Ansicht nach auf die Anfälligkeit der Bank hinwiesen: das Kreditrisiko (S. 2, Rn. 1.1.1), die geringe Rentabilität (S. 2, Rn. 1.1.1), die in den Vorjahren erlittenen Verluste (S. 3, Rn. 1.1.2 [i]), die schwachen Ergebnisse bei der Erzielung von Betriebseinnahmen (S. 3, Rn. 1.1.2 [i]), das sehr hohe Kosten-Ertrags-Verhältnis (S. 4, Rn. 1.1.2 [i]), die Unsicherheiten im Zusammenhang mit den Maßnahmen zur Kostensenkung (S. 4, Rn. 1.1.2 [iii]) und die schwache Liquiditätslage (S. 7, Rn. 2.4).

    150

    Nach der Rechtsprechung obliegt es dem Kläger, wenn er einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung geltend macht, die vergleichbaren Sachverhalte, die seiner Ansicht nach unterschiedlich behandelt worden sind, oder die unterschiedlichen Sachverhalte, die seiner Ansicht nach gleichbehandelt worden sind, genau zu bestimmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Juli 2018, K. Chrysostomides & Co. u. a./Rat u. a., T‑680/13, EU:T:2018:486, Rn. 442 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    151

    Somit hätten die Kläger im vorliegenden Fall, wenn dies ihre Intention gewesen wäre, im Hinblick auf die oben in Rn. 149 genannten Parameter nachweisen müssen, dass andere italienische Kreditinstitute, die sich in einer vergleichbaren Situation befanden, anders behandelt wurden.

    152

    Die Kläger haben in ihren Schriftsätzen zwar einen Bericht vorgelegt, in dem die Anzahl der notleidenden Kredite der Bank mit denen anderer italienischer Kreditinstitute verglichen wird. Sie haben diese besondere Situation jedoch nicht mit den von der EZB getroffenen Entscheidungen in Zusammenhang gestellt, um eine tatsächliche Ungleichbehandlung zwischen der Bank und anderen italienischen Kreditinstituten zu beweisen.

    153

    Daher ist die vierte Rüge zurückzuweisen.

    – Zur fünften Rüge: Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

    154

    Mit der fünften Rüge machen die Kläger geltend, die EZB habe in hinreichend qualifizierter Weise gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen, indem sie der Bank, obwohl weniger drastische Maßnahmen möglich gewesen seien, eine Verpflichtung auferlegt habe, die unmittelbar zu einer sofortigen Verminderung des Wertes der Kredite der Bank geführt habe, wodurch diese erhebliche Verluste erlitten habe.

    155

    Hierzu ist festzustellen, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit als allgemeiner Rechtsgrundsatz in Art. 5 Abs. 4 EUV verankert ist und nach der Rechtsprechung geeignet ist, dem Einzelnen Rechte zu verleihen (Urteile vom 6. Dezember 2001, Emesa Sugar/Rat, T‑43/98, EU:T:2001:279, Rn. 64, und vom 29. November 2016, T & L Sugars und Sidul Açúcares/Kommission, T‑279/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:683, Rn. 58).

    156

    Ein Einzelner kann daher die außervertragliche Haftung der Union geltend machen, wenn er nachweist, dass die EZB ihm durch ein Verhalten, das gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstößt, einen Schaden verursacht hat und dass sie offenkundig und erheblich gegen diesen Grundsatz verstoßen hat.

    157

    Nach der Rechtsprechung verlangt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dass die Handlungen der Unionsorgane zur Erreichung der mit der betreffenden Regelung verfolgten legitimen Ziele geeignet sind und nicht über die Grenzen dessen hinausgehen, was zur Erreichung dieser Ziele erforderlich ist, wobei, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen ist und die dadurch bedingten Nachteile in angemessenem Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen müssen (Urteil vom 8. Juli 2020, VQ/EZB, T‑203/18, EU:T:2020:313, Rn. 61; vgl. auch Urteil vom 20. Januar 2021, ABLV Bank/SRB, T‑758/18, EU:T:2021:28, Rn. 142 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    158

    Ist ein Gericht mit einer Klage befasst, bei der es um die Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit geht, muss es das Ermessen beachten, das den Unionsorganen eingeräumt ist (Urteil vom 16. Mai 2017, Landeskreditbank Baden-Württemberg/EZB, T‑122/15, EU:T:2017:337, Rn. 68).

    159

    In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass die EZB, wie oben in Rn. 45 ausgeführt, bei der Ausübung ihrer Aufsichtsaufgaben über ein weites Ermessen verfügt.

    160

    Der Begründung für den Erlass der Frühinterventionsmaßnahme zufolge hat die EZB die Verhältnismäßigkeit der Verpflichtung, die sie in Bezug auf Kredite auferlegen wollte, die Teil des Vermögens der Bank waren, aber nicht den Ertrag aufwiesen, den sie für erforderlich hielt, um die sich aus den Unionsvorschriften ergebenden Eigenmittelanforderungen zu erfüllen, wie folgt analysiert.

    161

    Zu Beginn ihrer Prüfung hat die EZB das Risiko, dass die Bank die vermögensrechtlichen Anforderungen im Zusammenhang mit dem Bestand notleidender Kredite nicht erfüllen wird, als wahrscheinlich eingestuft (Rn. 1.1.1 der Frühinterventionsmaßnahme).

    162

    Danach hat sie festgestellt, dass der von der Bank am 14. Juni 2016 vorgelegte Strategieplan nicht ausreiche, um die von ihr gesetzten Ziele zur Senkung des Kosten-Ertrags-Verhältnisses und zum Abbau notleidender Kredite zu erreichen (Rn. 1.1.5 der Frühinterventionsmaßnahme).

    163

    Außerdem hat sie darauf hingewiesen, dass sich die finanzielle Lage der Bank erheblich verschlechtert habe, mit einem signifikanten Anstieg des Kreditrisikos im Zeitraum 2013–2016 und einer deutlichen Verringerung der verfügbaren liquiden Mittel (Rn. 2.3 und 2.4 der Frühinterventionsmaßnahme).

    164

    Auf dieser Basis kam sie zu dem Ergebnis, dass die Maßnahme, mit der die Bank zur Vorlage eines Strategieplans und eines operativen Plans zum Abbau notleidender Kredite aufgefordert wurde,

    verhältnismäßig sei im Hinblick auf die Lage der Bank;

    geeignet sei, um die aufsichtsrechtliche Lage des beaufsichtigten Instituts zu verbessern, da die hohe Zahl notleidender Kredite einer der Hauptrisikofaktoren sei, denen die Bank ausgesetzt sei;

    unerlässlich sei, um das angestrebte Ziel, nämlich die Stabilisierung der Vermögenssituation der Bank, zu erreichen, da ihrer Ansicht nach keine andere Maßnahme zur Erreichung des gewünschten Ergebnisses in Frage komme (Rn. 1.1.5 der Frühinterventionsmaßnahme).

    165

    Auf der Grundlage dieser Analyse durfte die EZB davon ausgehen, dass der Erlass der Frühinterventionsmaßnahme angesichts des Risikos, dem die Bank ausgesetzt war, angemessen und erforderlich war und es keine alternativen Lösungen gab, um den Schwierigkeiten, in denen sich die Bank damals befand, in zufriedenstellender Weise abzuhelfen.

    166

    In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist davon auszugehen, dass die Kläger nichts vorgetragen haben, was den Schluss zuließe, dass die EZB mit dem Erlass der Frühinterventionsmaßnahme offenkundig und erheblich gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen hat.

    167

    Damit ist die fünfte Rüge und mit ihr das Vorbringen zum fünften Rechtsverstoß, den die EZB mit ihrem Verhalten begangen haben soll, insgesamt zurückzuweisen.

    – Zur sechsten Rüge: von den Klägern erhobene Einrede der Rechtswidrigkeit der Frühinterventionsmaßnahme

    168

    Die Kläger beantragen, inzident gemäß Art. 277 AEUV die Nichtanwendbarkeit der Frühinterventionsmaßnahme festzustellen, da sie aus den oben in Rn. 119 bis 167 genannten Gründen rechtswidrig sei.

    169

    Insoweit ist daran zu erinnern, dass nach Art. 277 AEUV jede Partei, ungeachtet des Ablaufs der in Art. 263 Abs. 6 AEUV genannten Frist, in einem Rechtsstreit, bei dem die Rechtmäßigkeit eines von einem Organ, einer Einrichtung oder einer sonstigen Stelle der Union erlassenen Rechtsakts mit allgemeiner Geltung angefochten wird, vor dem Gerichtshof der Europäischen Union die Unanwendbarkeit dieses Rechtsakts aus den in Art. 263 Abs. 2 AEUV genannten Gründen geltend machen kann.

    170

    Nach der Rechtsprechung ist die Einrede der Rechtswidrigkeit auf Rechtsakte mit allgemeiner Geltung beschränkt; anderenfalls ist sie unzulässig (Urteil vom 26. Oktober 1993, Reinarz/Kommission, T‑6/92 und T‑52/92, EU:T:1993:89, Rn. 56).

    171

    Ein Rechtsakt hat allgemeine Geltung im Sinne von Art. 277 AEUV, wenn er für objektiv bestimmte Situationen gilt und Rechtswirkungen gegenüber abstrakt umschriebenen Personengruppen erzeugt (Urteile vom 28. Februar 2018, Paulini/EZB, T‑764/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:101, Rn. 32, und vom 5. Mai 2021, Pharmaceutical Works Polpharma/EMA, T‑611/18, EU:T:2021:241, Rn. 90).

    172

    Dies ist hier nicht der Fall, da die EZB die Frühinterventionsmaßnahme ausdrücklich an die Bank gerichtet und sie aufgefordert hat, in Anbetracht ihrer Eigenkapitalprobleme einen Strategieplan und einen operativen Plan zum Abbau notleidender Kredite vorzulegen.

    173

    Somit ist die Frühinterventionsmaßnahme kein Rechtsakt mit allgemeiner Geltung im Sinne der oben in Rn. 171 angeführten Rechtsprechung.

    174

    Daher ist die Einrede der Rechtswidrigkeit als unzulässig zurückzuweisen.

    Zum sechsten Rechtsverstoß: Die EZB soll der Bank in dem Eigenmittelbeschluss für die Erfüllung der ihr auferlegten Eigenmittelanforderungen eine zu kurze Frist gesetzt haben

    175

    Zum sechsten Rechtsverstoß, den die EZB mit ihrem Verhalten begangen haben soll, führen die Kläger aus, die EZB habe der Bank in dem Eigenmittelbeschluss für die Erfüllung der ihr auferlegten Eigenmittelanforderungen eine zu kurze Frist gesetzt. Es sei insbesondere nicht angemessen gewesen, von der Bank zu verlangen, diese Anforderungen bis zum 31. Dezember 2018 zu erfüllen, d. h. nur 19 Werktage nach dem Termin, den die EZB für die Vorlage eines vom Verwaltungsrat der Bank genehmigten Kapitalerhaltungsplans gesetzt habe.

    176

    Die EZB, unterstützt durch die Kommission, tritt diesem Vorbringen entgegen.

    177

    In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass die von der EZB vorgenommene Beurteilung der Maßnahmen, mit denen eine schwierige Situation beendet werden soll, Teil der Abwägung ist, die im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit durchzuführen ist. Dieser Grundsatz wurde im Zusammenhang mit dem fünften Rechtsverstoß, den die EZB mit ihrem Verhalten begangen haben soll, in Bezug auf die Frühinterventionsmaßnahme geprüft (fünfte Rüge). Hier wird dieser Grundsatz nun im Zusammenhang mit dem sechsten Rechtsverstoß, den die EZB mit ihrem Verhalten begangen haben soll, in Bezug auf den Eigenmittelbeschluss geltend gemacht, der ebenfalls wegen eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit angefochten wird.

    178

    Wie oben in den Rn. 155 und 156 ausgeführt, ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach der Rechtsprechung geeignet, dem Einzelnen Rechte zu verleihen. Dieser Grundsatz gibt nämlich dem Einzelnen die Möglichkeit, die außervertragliche Haftung der Union geltend zu machen, wenn er nachweist, dass die EZB ihm durch ein Verhalten, das gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstößt, einen Schaden verursacht hat und dass sie offenkundig und erheblich gegen diesen Grundsatz verstoßen hat.

    179

    Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob die EZB beim Erlass des Eigenmittelbeschlusses den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet hat.

    180

    Insoweit ist davon auszugehen, dass die EZB im Eigenmittelbeschluss dessen Verhältnismäßigkeit genau beurteilt hat.

    181

    Zunächst hat sie ausgeführt, dass die Bank 2018 dreimal (im März, im Mai und im Juni) mit dem Versuch der Ausgabe von Eigenmitteln auf dem Markt gescheitert sei und diese Misserfolge zu mehreren Rücktritten innerhalb des Verwaltungsrats geführt hätten, so auch von Herrn Malacalza, was die Ernennung eines neuen Verwaltungsrats erforderlich gemacht habe. Bei der Bank zeigten sich daher Risiken und Unsicherheiten in Bezug auf die Solidität ihrer Vermögenslage und auf ihre Unternehmensführung (Rn. 1.1 des Eigenmittelbeschlusses).

    182

    Sodann hat sie darauf hingewiesen, dass der von der Bank am 22. Juni 2018 vorgelegte Kapitalerhaltungsplan nicht ausreiche, um die allgemeinen Eigenkapitalanforderungen innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu erfüllen, da die Durchführbarkeit, der Zeitplan und die Wirksamkeit der vorgeschlagenen Maßnahmen in hohem Maß von den Marktbedingungen und dem Interesse der Investoren abhingen, die zu diesem Zeitpunkt für die Bank nicht günstig gewesen seien (Rn. 2.1.1 des Eigenmittelbeschlusses).

    183

    Schließlich war sie der Ansicht, dass die von der Bank in dem Kapitalerhaltungsplan vom 22. Juni 2018 vorgesehenen Maßnahmen, selbst wenn sie umgesetzt würden, keine verlässliche Grundlage dafür seien, dass die Eigenmittelanforderungen auf Dauer eingehalten würden (Rn. 2.1.2 des Eigenmittelbeschlusses).

    184

    Auf der Grundlage dieser Analyse konnte die EZB davon ausgehen, dass es angesichts der tatsächlichen Gefahr, dass die Bank nicht in der Lage sein würde, ihr Eigenkapital in naher Zukunft wieder aufzustocken, angemessen und erforderlich war, von der Bank zu fordern, bis spätestens zum 30. November 2018 einen von ihrem Verwaltungsrat genehmigten neuen Plan zur Wiederherstellung und dauerhaften Gewährleistung der Erfüllung der vermögensrechtlichen Anforderungen bis spätestens zum 31. Dezember 2018 vorzulegen. Diese Entscheidung war nach Ansicht der EZB die einzige Möglichkeit, um das angestrebte Ziel zu erreichen, nämlich die Stabilisierung der Vermögenssituation der Bank (Rn. 2.1.2 des Eigenmittelbeschlusses).

    185

    In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist davon auszugehen, dass die Kläger nichts vorgetragen haben, was den Schluss zuließe, dass die EZB mit dem Erlass des Eigenmittelbeschlusses in hinreichend qualifizierter Weise gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen hat.

    186

    Das Vorbringen zum sechsten Rechtsverstoß, den die EZB mit ihrem Verhalten begangen haben soll, ist daher zurückzuweisen.

    Zum siebten Rechtsverstoß: hinreichend qualifizierter Verstoß der EZB gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes durch die den Aktionären gegebenen Zusicherungen über die Lage der Bank

    187

    Zum siebten Rechtsverstoß tragen die Kläger drei Rügen vor, mit denen sie einen hinreichend qualifizierten Verstoß der EZB gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes geltend machen.

    188

    Die EZB, unterstützt durch die Kommission, tritt diesen drei Rügen entgegen.

    189

    Zunächst ist daran zu erinnern, dass der Grundsatz des Vertrauensschutzes nach der Rechtsprechung ein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts ist, der dem Einzelnen Rechte verleihen soll (Urteile vom 19. Mai 1992, Mulder u. a./Rat und Kommission, C‑104/89 und C‑37/90, EU:C:1992:217, Rn. 15, und vom 6. Dezember 2001, Emesa Sugar/Rat, T‑43/98, EU:T:2001:279, Rn. 64).

    190

    Nach der Rechtsprechung hängt die Möglichkeit, sich auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes zu berufen, von drei kumulativen Voraussetzungen ab: Die Unionsverwaltung muss dem Betroffenen präzise, nicht an Bedingungen geknüpfte und übereinstimmende Zusicherungen von zuständiger und zuverlässiger Seite gegeben haben. Diese Zusicherungen müssen geeignet sein, bei dem Adressaten begründete Erwartungen zu wecken. Die gegebenen Zusicherungen müssen den geltenden Vorschriften entsprechen (Urteile vom 7. Oktober 2015, Accorinti u. a./EZB, T‑79/13, EU:T:2015:756, Rn. 75, und vom 24. Januar 2017, Nausicaa Anadyomène und Banque d’escompte/EZB, T‑749/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:21, Rn. 81).

    191

    Aus der Rechtsprechung ergibt sich auch, dass die Möglichkeit, sich auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes zu berufen, jedem Wirtschaftsteilnehmer offensteht, bei dem eine Behörde begründete Erwartungen geweckt hat. Ist jedoch ein umsichtiger und besonnener Wirtschaftsteilnehmer in der Lage, den Erlass einer Maßnahme, die seine Interessen berühren kann, vorherzusehen, so kann er sich im Fall ihres Erlasses nicht auf diesen Grundsatz berufen. Zudem sind die Wirtschaftsteilnehmer nicht berechtigt, auf die Beibehaltung einer bestehenden Situation zu vertrauen, die die Behörden im Rahmen ihres Ermessens ändern können (vgl. Urteil vom 22. September 2022, Admiral Gaming Network u. a., C‑475/20 bis C‑482/20, EU:C:2022:714, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    192

    Vor diesem Hintergrund sind die drei von den Klägern vorgebrachten Rügen zu beurteilen.

    – Zur ersten Rüge: Untätigkeit der EZB in Bezug auf die irreführenden Erklärungen der Verwalter der Bank

    193

    Mit ihrer ersten Rüge machen die Kläger geltend, die EZB habe in hinreichend qualifizierter Weise gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoßen, da sie es unterlassen habe, die irreführenden Erklärungen, die von den Verwaltern zur finanziellen Solidität der Bank abgegeben worden seien, zu berichtigen.

    194

    Dieses der EZB angelastete Verhalten ist auch im Rahmen des Vorbringens zum ersten Rechtsverstoß gerügt worden, mit dem die Kläger erfolglos geltend gemacht haben, dass die EZB nach dem italienischen Recht hätte handeln müssen, um die irreführenden Erklärungen der Verwalter der Bank zu berichtigen (siehe oben, Rn. 59 ff.).

    195

    Beim siebten Rechtsverstoß, den die EZB mit ihrem Verhalten begangen haben soll, wird dasselbe Verhalten im Hinblick auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes gerügt und geltend gemacht, dass der Umstand, dass die EZB es unterlassen habe, die Erklärungen zu berichtigen, bei den Klägern begründete Erwartungen hinsichtlich der finanziellen Solidität der Bank geweckt habe.

    196

    Auch wenn sich nicht ausschließen lässt, dass die Kläger gehofft haben könnten, dass sich die Lage der Bank verbessern würde, ist zum einen festzustellen, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass die EZB dadurch, dass sie es unterlassen hat, die angeblich irreführenden Erklärungen zu berichtigen, Zusicherungen abgegeben hat, wie sie sich der Bank gegenüber zu verhalten gedenkt, und zum anderen jedenfalls, dass eine solche Untätigkeit, was die Form anbelangt, offensichtlich nicht dem Erfordernis genügt, dass die Zusicherungen präzise, nicht an Bedingungen geknüpft und übereinstimmend sein müssen, um ein berechtigtes Vertrauen begründen zu können, wie oben in Rn. 190 ausgeführt.

    197

    Die erste Rüge ist daher zurückzuweisen.

    – Zur zweiten Rüge: positive Beurteilung der EZB der von der Bank vor 2019 realisierten Kapitalerhöhungen

    198

    Mit der zweiten Rüge machen die Kläger geltend, die EZB habe in hinreichend qualifizierter Weise gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoßen, indem sie die von der Bank vor 2019 realisierten Kapitalerhöhungen positiv beurteilt habe.

    199

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Kläger in ihren Schriftsätzen allgemein auf die in den Jahren 2015, 2016, 2017 und 2018 durchgeführten Kapitalerhöhungen Bezug genommen haben, ohne genau anzugeben, auf welche Kapitalerhöhungen sich die Rüge konkret bezieht.

    200

    Außerdem haben sie keine Anhaltspunkte vorgetragen, die die Annahme zuließen, dass die EZB die von der Bank vor 2019 realisierten Kapitalerhöhungen positiv beurteilt hätte und diese Beurteilung die oben in Rn. 190 genannten Voraussetzungen erfüllen würde, um bei den Klägern berechtigterweise eine bestimmte Erwartung hinsichtlich des Verhaltens der EZB zu wecken.

    201

    Für die Zulässigkeit einer Rüge ist es jedoch erforderlich, dass sich die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die sich die Rüge stützt, zumindest in gedrängter Form, aber zusammenhängend und verständlich aus den vom Kläger vorgelegten Schriftsätzen ergeben. Solche Angaben sind unabdingbar dafür, dass der Beklagte seine Verteidigung vorbereiten und das Gericht über das Vorbringen entscheiden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2015, Corporación Empresarial de Materiales de Construcción/Kommission, T‑250/12, EU:T:2015:749, Rn. 101 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    202

    Die zweite Rüge ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

    – Zur dritten Rüge: von der EZB gegebene Zusicherungen zur Solidität der Bank

    203

    Mit der dritten Rüge machen die Kläger geltend, die EZB habe in hinreichend qualifizierter Weise gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoßen, indem sie den Aktionären der Bank in Bezug auf die Solidität der Bank Zusicherungen gegeben habe, die sie zu umfangreichen Investitionen veranlasst hätten.

    204

    Hierzu ist festzustellen, dass die Kläger zur Stützung ihrer Behauptung keine Anhaltspunkte vorgetragen haben, anhand derer sich die Zusicherungen der EZB zur finanziellen Solidität der Bank oder die Umstände, unter denen diese Zusicherungen erteilt worden wären, erkennen ließen.

    205

    Nach der oben in Rn. 201 angeführten Rechtsprechung ist es für die Zulässigkeit einer Rüge jedoch erforderlich, dass sich die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die sich die Rüge stützt, zumindest in gedrängter Form, aber zusammenhängend und verständlich aus den vom Kläger vorgelegten Schriftsätzen ergeben.

    206

    Unter diesen Umständen ist die dritte Rüge daher als unzulässig zurückzuweisen.

    207

    Da alle Rügen zurückgewiesen wurden, ist das Vorbringen zum siebten Rechtsverstoß insgesamt zurückzuweisen.

    Zum achten Rechtsverstoß: hinreichend qualifizierter Verstoß der EZB gegen das Eigentumsrecht der Aktionäre, da die Handlungen und Unterlassungen der EZB zu einer erheblichen Minderung des Wertes der Anteile der Aktionäre an der Bank geführt haben sollen

    208

    Zum achten Rechtsverstoß, den die EZB mit ihrem Verhalten begangen haben soll, führen die Kläger aus, die EZB habe gegen das Eigentumsrecht der Kläger verstoßen, da die Handlungen und Unterlassungen der EZB zu einer erheblichen Minderung des Wertes der Anteile der Kläger an der Bank geführt hätten.

    209

    Die EZB, unterstützt durch die Kommission, tritt diesem Vorbringen entgegen.

    210

    Nach Art. 17 Abs. 1 der Charta hat jede Person das Recht, ihr rechtmäßig erworbenes Eigentum zu besitzen, zu nutzen, darüber zu verfügen und es zu vererben. Niemandem darf sein Eigentum entzogen werden, es sei denn aus Gründen des öffentlichen Interesses in den Fällen und unter den Bedingungen, die in einem Gesetz vorgesehen sind, und gegen eine rechtzeitige angemessene Entschädigung für den Verlust des Eigentums. Die Nutzung des Eigentums kann gesetzlich geregelt werden, soweit dies für das Wohl der Allgemeinheit erforderlich ist.

    211

    Nach der Rechtsprechung ist das Eigentumsrecht, wie es in Art. 17 Abs. 1 der Charta niedergelegt ist, eine Rechtsnorm, die dem Einzelnen Rechte verleiht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. September 2016, Ledra Advertising u. a./Kommission und EZB, C‑8/15 P bis C‑10/15 P, EU:C:2016:701, Rn. 66, und vom 23. Mai 2019, Steinhoff u. a./EZB, T‑107/17, EU:T:2019:353, Rn. 96).

    212

    Daher ist zu prüfen, ob die EZB offenkundig und erheblich gegen das Eigentumsrecht der Kläger verstoßen hat.

    213

    Insoweit ist daran zu erinnern, dass es nach der oben in Rn. 201 genannten Rechtsprechung für die Zulässigkeit einer Klage erforderlich ist, dass sich die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die sich die Klage stützt, zumindest in gedrängter Form, aber zusammenhängend und verständlich aus den vom Kläger vorgelegten Schriftsätzen ergeben.

    214

    Im vorliegenden Fall haben die Kläger angegeben, dass der Wert ihrer Anteile gesunken sei, und diese Entwicklung auf die Entscheidungen zurückgeführt, die die Bank auf die Maßnahmen der EZB hin getroffen hat, ohne jedoch nachzuweisen, dass dieses Ergebnis durch die Maßnahmen der EZB verursacht wurde, und ohne eine Analyse vorzulegen, die die Annahme zuließe, dass dieses Ergebnis nicht unmittelbar oder mittelbar und nicht teilweise oder ganz auf andere Tatsachen oder Umstände zurückzuführen war.

    215

    Unter diesen Umständen ist das Vorbringen zum achten Rechtsverstoß, den die EZB mit ihrem Verhalten begangen haben soll, als unzulässig zurückzuweisen.

    216

    In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist festzustellen, dass keiner der von den Klägern geltend gemachten Rechtsverstöße, die die EZB mit ihrem Verhalten begangen haben soll, die außervertragliche Haftung der Union im Sinne von Art. 340 Abs. 3 AEUV auslösen kann.

    217

    Daher ist die Klage abzuweisen, ohne dass geprüft zu werden braucht, ob die anderen Voraussetzungen erfüllt sind, die nach der Rechtsprechung für die Haftung eines Unionsorgans gegeben sein müssen, nämlich das tatsächliche Bestehen des Schadens und die Existenz eines Kausalzusammenhangs zwischen dem behaupteten Verhalten und dem geltend gemachten Schaden, und ohne dass über die von den Klägern gestellten Beweisanträge entschieden zu werden braucht.

    Kosten

    218

    Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

    219

    Da die Kläger unterlegen sind, sind ihnen gemäß den Anträgen der EZB und der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

     

    Aus diesen Gründen hat

    DAS GERICHT (Zehnte Kammer)

    für Recht erkannt und entschieden:

     

    1.

    Die Klage wird abgewiesen.

     

    2.

    Die Malacalza Investimenti Srl und Herr Vittorio Malacalza tragen die Kosten.

     

    Porchia

    Jaeger

    Madise

    Nihoul

    Verschuur

    Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 5. Juni 2024.

    Unterschriften


    ( *1 ) Verfahrenssprache: Italienisch.

    Top