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Document 62020TO0744

    Beschluss des Gerichts (Vierte Kammer) vom 30. November 2021.
    Airoldi Metalli SpA gegen Europäische Kommission.
    Dumping – Einfuhren von Aluminiumstrangpresserzeugnissen mit Ursprung in China – Rechtsakt, mit dem ein vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt wird – Nicht anfechtbare Handlung – Vorbereitende Handlung – Unzulässigkeit – Endgültiger Antidumpingzoll – Wegfall des Rechtsschutzinteresses – Erledigung.
    Rechtssache T-744/20.

    Court reports – general

    ECLI identifier: ECLI:EU:T:2021:853

     BESCHLUSS DES GERICHTS (Vierte Kammer)

    30. November 2021 ( *1 )

    „Dumping – Einfuhren von Aluminiumstrangpresserzeugnissen mit Ursprung in China – Rechtsakt, mit dem ein vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt wird – Nicht anfechtbare Handlung – Vorbereitende Handlung – Unzulässigkeit – Endgültiger Antidumpingzoll – Wegfall des Rechtsschutzinteresses – Erledigung“

    In der Rechtssache T‑744/20,

    Airoldi Metalli SpA mit Sitz in Molteno (Italien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Campa, D. Rovetta, G. Pandey und V. Villante,

    Klägerin,

    gegen

    Europäische Kommission, vertreten durch G. Luengo und P. Němečková als Bevollmächtigte,

    Beklagte,

    betreffend eine Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1428 der Kommission vom 12. Oktober 2020 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Aluminiumstrangpresserzeugnissen mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. 2020, L 336, S. 8)

    erlässt

    DAS GERICHT (Vierte Kammer)

    unter Mitwirkung des Präsidenten S. Gervasoni (Berichterstatter) sowie der Richterin R. Frendo und des Richters J. Martín y Pérez de Nanclares,

    Kanzler: E. Coulon,

    folgenden

    Beschluss

    Vorgeschichte des Rechtsstreits und Sachverhalt nach Klageerhebung

    1

    Infolge eines Antrags eines Verbands der europäischen Hersteller von Aluminiumstrangpresserzeugnissen (im Folgenden: betroffene Ware) veröffentlichte die Europäische Kommission am 14. Februar 2020 eine Bekanntmachung über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der Volksrepublik China in die Europäische Union (ABl. 2020, C 51, S. 26) nach Art. 5 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (ABl. 2016, L 176, S. 21) in geänderter Fassung (im Folgenden: Grundverordnung).

    2

    Für die Zwecke des Antidumpingverfahrens und der ‑untersuchung entschied die Kommission gemäß Art. 17 der Grundverordnung, sich auf eine Stichprobe unabhängiger Einführer zu stützen. Die Klägerin, die Airoldi Metalli SpA, eine Einführerin der betroffenen Ware, wurde in diese Stichprobe aufgenommen.

    3

    Die Klägerin nahm im Lauf des Verfahrens mehrfach Stellung, insbesondere in Beantwortung von Fragen der Kommission, und wurde von der Kommission am 29. Juni 2020 angehört. Außerdem beantragte sie die Aussetzung des Verfahrens wegen der Gesundheitskrise, ohne dass die Kommission diesem Antrag stattgegeben hätte.

    4

    Am 23. Juni 2020 reichte der antragstellende Verband einen Antrag auf zollamtliche Erfassung der von der Antidumpinguntersuchung betroffenen Ware nach Art. 14 Abs. 5 der Grundverordnung ein, damit in der Folge auf die Einfuhren dieser Ware ab dem Zeitpunkt der zollamtlichen Erfassung Antidumpingzölle erhoben werden konnten. Am 6. Juli 2020 teilte die Klägerin der Kommission mit, dass sie diese zollamtliche Erfassung abgelehnt habe.

    5

    Am 21. August 2020 erließ die Kommission die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1215 zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren von Aluminiumstrangpresserzeugnissen mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. 2020, L 275, S. 16). Diese Verordnung wurde sowohl von der Klägerin (Rechtssache T‑611/20) als auch von zwei chinesischen Gesellschaften, der Guangdong Haomei New Materials Co. Ltd und der Guangdong King Metal Light Alloy Technology Co. Ltd, ausführende Hersteller der betroffenen Ware, (Rechtssache T‑604/20) vor dem Gericht angefochten. Mit Beschluss vom 28. September 2021, Airoldi Metalli/Kommission (T‑611/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:641), wies das Gericht die erste Klage mit der Begründung ab, dass die Klägerin kein Rechtsschutzinteresse für eine Klage gegen diese Verordnung habe.

    6

    Nach erneuter Stellungnahme u. a. der Klägerin erließ die Kommission am 12. Oktober 2020 die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1428 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Aluminiumstrangpresserzeugnissen mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. 2020, L 336, S. 8, im Folgenden: angefochtene Verordnung).

    7

    Die angefochtene Verordnung bestimmt u. a.:

    „Artikel 1

    (1)   Es wird ein vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt auf die Einfuhren [der betroffenen Ware].

    (2)   Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende vorläufige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

    Unternehmen

    Vorläufiger Antidumpingzoll

    TARIC‑Zusatzcode

    Guangdong Haomei New Materials Co., Ltd.

    30,4 %

    C562

    Guangdong King Metal Light Alloy Technology Co., Ltd.

    30,4 %

    C563

    Press Metal International Ltd.

    38,2 %

    C564

    Press Metal International Technology Ltd.

    38,2 %

    C565

    Im Anhang aufgeführte andere mitarbeitende Unternehmen

    34,9 %

     

    Alle übrigen Unternehmen

    48,0 %

    C999

    (3)   Die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze für die in Absatz 2 genannten Unternehmen setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet: ,Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] [betroffene Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC‑Zusatzcode]) in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.‘ Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.

    (4)   Die Überführung der in Absatz 1 genannten Ware in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union ist von der Leistung einer Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls abhängig.

    Artikel 2

    (1)   Stellungnahmen interessierter Parteien zu dieser Verordnung sind innerhalb von 15 Kalendertagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung schriftlich an die Kommission zu übermitteln.

    (2)   Anhörungen bei der Kommission sind von interessierten Parteien innerhalb von fünf Kalendertagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu beantragen.

    (3)   Anhörungen bei der Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren sind von interessierten Parteien innerhalb von fünf Kalendertagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu beantragen. Anträge, die nach Ablauf dieser Frist eingereicht wurden, werden von der Anhörungsbeauftragten geprüft, die über ihre Annahme entscheiden kann.

    Artikel 3

    (1)   Die Zollbehörden werden angewiesen, die zollamtliche Erfassung der Einfuhren nach Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1215 zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren von Aluminiumstrangpresserzeugnissen mit Ursprung in der Volksrepublik China einzustellen.

    (2)   Angaben über Waren, die innerhalb von 90 Tagen vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung zum Verbrauch in die EU eingeführt wurden, werden bis zum Inkrafttreten etwaiger endgültiger Maßnahmen oder bis zur Einstellung dieses Verfahrens aufbewahrt.“

    8

    Nach Erhebung der Klage in der vorliegenden Rechtssache erließ die Kommission die Durchführungsverordnung (EU) 2021/546 vom 29. März 2021 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Aluminiumstrangpresserzeugnissen mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. 2021, L 109, S. 1, im Folgenden: endgültige Verordnung).

    9

    In der endgültigen Verordnung heißt es:

    „Artikel 1

    (1)   Es wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt auf die Einfuhren [der betroffenen Ware].

    (2)   Für die in Absatz 1 beschriebenen und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellten Waren gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

    Unternehmen

    Zollsatz (in %)

    TARIC‑Zusatzcode

    Guangdong Haomei New Materials Co., Ltd.

    21,2

    C562

    Guangdong King Metal Light Alloy Technology Co., Ltd.

    21,2

    C563

    Press Metal International Ltd.

    25,0

    C564

    Press Metal International Technology Ltd.

    25,0

    C565

    Im Anhang aufgeführte andere mitarbeitende Unternehmen

    22,1

     

    Alle übrigen Unternehmen

    32,1

    C999

    (3)   Die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze für die in Absatz 2 genannten Unternehmen setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und die wie folgt lautet: ,Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] [betroffene Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC‑Zusatzcode]) in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.‘ Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.

    Artikel 2

    Die Sicherheitsleistungen für den mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1428 eingeführten vorläufigen Antidumpingzoll werden endgültig vereinnahmt. Die Sicherheitsleistungen, die die endgültigen Antidumpingzölle übersteigen, werden freigegeben.

    Artikel 3

    Auf die zollamtlich erfassten Einfuhren wird rückwirkend kein endgültiger Antidumpingzoll erhoben. Die aufgrund des Artikels 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1215 erhobenen Daten werden nicht länger aufbewahrt.

    …“

    Verfahren und Anträge der Parteien

    10

    Mit Klageschrift, die am 21. Dezember 2020 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.

    11

    Mit Schriftsatz, der am 11. März 2021 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat das Europäische Parlament beantragt, als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen zu werden.

    12

    Mit gesondertem Schriftsatz, der am 12. März 2021 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Kommission eine Einrede der Unzulässigkeit nach Art. 130 der Verfahrensordnung des Gerichts erhoben. Mit Schriftsatz, der am 8. April 2021 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Kommission den Erlass der endgültigen Verordnung am 29. März 2021 sowie deren Veröffentlichung angekündigt. Die Klägerin hat am 28. April 2021 ihre Stellungnahme zur Einrede der Unzulässigkeit eingereicht. Ferner hat sie am 9. Juni 2021 Klage gegen die endgültige Verordnung (Rechtssache T‑328/21) erhoben.

    13

    Die Klägerin beantragt,

    die angefochtene Verordnung für nichtig zu erklären;

    der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

    14

    Die Klägerin beantragt ferner hilfsweise, die Kommission im Wege einer prozessleitenden Maßnahme aufzufordern, alle ihre internen Dokumente, die die Vorarbeiten für die angefochtene Verordnung und die zollamtliche Erfassung der fraglichen Einfuhren bilden, vorzulegen.

    15

    Die Kommission beantragt,

    die Klage als unzulässig abzuweisen;

    der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

    Rechtliche Würdigung

    16

    Gemäß Art. 130 Abs. 1 und 7 seiner Verfahrensordnung kann das Gericht auf Antrag des Beklagten über die Unzulässigkeit oder die Unzuständigkeit vorab entscheiden. Da die Kommission im vorliegenden Fall beantragt hat, über die Unzulässigkeit zu entscheiden, beschließt das Gericht, das sich aufgrund der Aktenlage für hinreichend informiert hält, ohne Fortsetzung des Verfahrens über diesen Antrag zu entscheiden.

    17

    Die Kommission macht die Einrede der Unzulässigkeit der vorliegenden Klage mit der Begründung geltend, dass erstens die angefochtene Verordnung keine anfechtbare Handlung sei, dass zweitens die Klägerin kein Interesse daran habe, jedenfalls kein Interesse mehr daran habe, sie anzufechten, und drittens auch nicht befugt sei, Klage gegen die angefochtene Verordnung zu erheben.

    18

    Zu dem auf die Unanfechtbarkeit der angefochtenen Verordnung gestützten Unzulässigkeitsgrund macht die Kommission geltend, dass es sich bei dieser um eine vorläufige Maßnahme handele, die bis zum Abschluss der Untersuchung erlassen worden sei, mit der einzigen Folge der Leistung einer Sicherheit, die gegebenenfalls die spätere Erhebung der festgesetzten vorläufigen Zölle ermöglichen solle, ohne dass in diesem Stadium ein Zoll vereinnahmt werde. Es handele sich somit um eine vorbereitende Handlung, der nach der Grundverordnung entweder ein Rechtsakt, der das Antidumpingverfahren ohne Maßnahmen abschließt, oder eine Verordnung zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle folge. Der Umstand, dass die Klägerin die angefochtene Verordnung nicht unmittelbar anfechten könne, nehme ihr nicht den gerichtlichen Rechtsschutz, da die dieser Verordnung etwa anhaftenden rechtlichen Mängel im Rahmen der Klage gegen die Handlung zur Einführung der endgültigen Zölle, deren Vorbereitung sie diene, geltend gemacht werden könnten. Außerdem müsste das Gericht, wenn die Klage für zulässig erklärt werden sollte, Fragen beurteilen, zu denen sich die Kommission später bei der etwaigen Festsetzung der endgültigen Antidumpingzölle äußern werde, was mit den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege und des ordnungsgemäßen Ablaufs des Verwaltungsverfahrens vor der Kommission unvereinbar sei.

    19

    Die Klägerin ist dagegen der Ansicht, dass die angefochtene Verordnung eine anfechtbare Handlung sei. Diese Verordnung habe nämlich unmittelbare, verbindliche, eigenständige und endgültige negative Auswirkungen auf ihre tatsächliche und rechtliche Situation, auf die sich der Erlass der endgültigen Verordnung nicht auswirken könne. Die Klägerin beruft sich insoweit auf die Sanktionen, die gegen sie verhängt werden könnten, wenn sie ihrer Verpflichtung zur Leistung der durch die angefochtene Verordnung auferlegten Sicherheiten nicht nachkomme. Außerdem weist sie auf den Schaden hin, der mit den Kosten dieser Sicherheitsleistung für die letztlich durch die endgültige Verordnung freigegebenen Beträge verbunden sei, sowie auf die Probleme der Verfügbarkeit der betroffenen Ware nach dem Inkrafttreten der angefochtenen Verordnung.

    20

    Gemäß Art. 263 AEUV ist die Nichtigkeitsklage gegen Handlungen statthaft, bei denen es sich nicht um Empfehlungen oder Stellungnahmen handelt und die Rechtswirkungen gegenüber Dritten entfalten.

    21

    Für die Feststellung, ob eine Handlung Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein kann, ist auf das Wesen der betreffenden Handlung abzustellen; die Form, in der sie ergangen ist, ist insoweit grundsätzlich ohne Bedeutung. Nur Maßnahmen, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen, die die Interessen des Klägers durch eine qualifizierte Änderung seiner Rechtsstellung beeinträchtigen können, stellen Handlungen oder Entscheidungen dar, die Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein können (Urteile vom 11. November 1981, IBM/Kommission, 60/81, EU:C:1981:264, Rn. 9, vom 19. Januar 2017, Kommission/Total und Elf Aquitaine, C‑351/15 P, EU:C:2017:27, Rn. 35 und 36, und Beschluss vom 15. März 2019, Silgan Closures und Silgan Holdings/Kommission, T‑410/18, EU:T:2019:166, Rn. 12 und 13).

    22

    Im Fall von Handlungen, die in einem mehrphasigen Verfahren ergehen, liegt eine anfechtbare Handlung grundsätzlich nur bei Maßnahmen vor, die den Standpunkt des Organs zum Abschluss des Verfahrens endgültig festlegen, nicht aber bei Zwischenmaßnahmen, die die abschließende Entscheidung vorbereiten sollen (Urteil vom 11. November 1981, IBM/Kommission, 60/81, EU:C:1981:264, Rn. 10, und Beschluss vom 10. Dezember 1996, Söktas/Kommission, T‑75/96, EU:T:1996:183, Rn. 27).

    23

    Anders verhielte es sich nur, wenn Handlungen oder Entscheidungen im Rahmen des vorbereitenden Verfahrens nicht nur die vorgenannten rechtlichen Merkmale trügen, sondern selbst ein besonderes Verfahren endgültig abschlössen, das sich von demjenigen unterscheidet, das dem Organ die Entscheidung in der Sache ermöglichen soll (Urteil vom 11. November 1981, IBM/Kommission, 60/81, EU:C:1981:264, Rn. 11, und Beschluss vom 2. Juni 2004, Pfizer/Kommission, T‑123/03, EU:T:2004:167, Rn. 23) und damit eigenständige, unmittelbare und nicht rückgängig zu machende Rechtswirkungen erzeugten, die rechtfertigen, dass diese Handlungen oder Entscheidungen Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein könnten, weil deren Rechtswidrigkeit nicht im Rahmen einer Klage gegen die endgültige Entscheidung, deren Vorbereitung sie dienten, beseitigt werden könnte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2021, Tognoli u. a./Parlament, C‑431/20 P, EU:C:2021:807, Rn. 42, 44 und 51 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). Insoweit ist bereits entschieden worden, dass die Entscheidung der Kommission, ein Antidumpingverfahren einzuleiten, eine vorbereitende Maßnahme ist, gegen die keine Klage erhoben werden kann, da sie die Rechtslage der betreffenden Unternehmen nicht unmittelbar und irreversibel beeinträchtigt und daher nicht geeignet ist, die Zulässigkeit einer Nichtigkeitsklage bereits vor Abschluss des Verwaltungsverfahrens zu rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 14. März 1996, Dysan Magnetics und Review Magnetics/Kommission, T‑134/95, EU:T:1996:38, Rn. 21 bis 23 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 25. Mai 1998, Broome & Wellington/Kommission, T‑267/97, EU:T:1998:108, Rn. 26 bis 29).

    24

    Im vorliegenden Fall sind daher die Wirkungen und die Rechtsnatur der angefochtenen Verordnung, die gemäß Art. 7 der Grundverordnung erlassen wurde, im Licht ihrer Funktion innerhalb des Antidumpingverfahrens und im Licht des Rechtsakts, der dieses Verfahren nach Art. 9 der Grundverordnung abschließt, zu beurteilen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. November 1981, IBM/Kommission, 60/81, EU:C:1981:264, Rn. 13, und Beschluss vom 15. März 2019, Silgan Closures und Silgan Holdings/Kommission, T‑410/18, EU:T:2019:166, Rn. 16).

    25

    Wie sich aus den Bestimmungen der Grundverordnung ergibt, stellt die Verordnung zur Einführung vorläufiger Antidumpingzölle eine Zwischenstufe zwischen der in Art. 5 der Grundverordnung geregelten Einleitungsbekanntmachung, mit der das Antidumpingverfahren eingeleitet wird, und dem Abschluss dieses Verfahrens dar, der entweder in der Einführung endgültiger Zölle oder in der Nichtfestsetzung von Zöllen nach Art. 9 der Grundverordnung zum Ausdruck kommt. Eine solche Verordnung, mit der vorläufige Zölle eingeführt werden, zielt nämlich, wie es schon in den ersten Verordnungen über den Schutz gegen Dumpingpraktiken hieß, darauf ab, einen „angemessenen Schutz“ der Union sicherzustellen, sobald sich aus einer vorläufigen Prüfung ergibt, dass ein Dumping vorliegt, und „eine Schädigung während des Verfahrens zu verhindern“, indem Antidumpingzölle vorläufig festgesetzt werden, die sodann rückwirkend auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Verfahrens erhoben werden können (vgl. 13. Erwägungsgrund der Verordnung [EWG] Nr. 459/68 des Rates vom 5. April 1968 über den Schutz gegen Praktiken von Dumping, Prämien oder Subventionen aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern [ABl. 1968, L 93, S. 1] und Art. 11 der Verordnung [EWG] Nr. 3017/79 des Rates vom 20. Dezember 1979 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern [ABl. 1979, L 339, S. 1]). Sie fügt sich damit in das kontinuierlich ablaufende Antidumpingverfahren ein und soll dessen Wirksamkeit sicherstellen.

    26

    In eben diesem Sinne des Sicheinfügens in dieses kontinuierlich ablaufende Verfahren informiert die Verordnung zur Festsetzung vorläufiger Antidumpingzölle die interessierten Parteien, und insbesondere die Einführer, über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage die vorläufigen Maßnahmen eingeführt worden sind, und gibt ihnen Gelegenheit, zur Festsetzung der zu erlassenden endgültigen Maßnahmen Stellung zu nehmen (Art. 2 der angefochtenen Verordnung; vgl. auch die Art. 19a und 20 der Grundverordnung). Dieser kontinuierliche Ablauf des Verfahrens wird vor allem dadurch gekennzeichnet, dass die Kommission seit dem Inkrafttreten der Grundverordnung im Jahr 2016 sämtliche Handlungen vornimmt, aus denen sich das Antidumpingverfahren zusammensetzt, von der Einleitungsbekanntmachung bis zur Einführung endgültiger Zölle, während die endgültigen Zölle zuvor vom Rat der Europäischen Union eingeführt wurden (vgl. insbesondere Art. 9 der Verordnung [EG] Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern [ABl. 2009, L 343, S. 51]). Insoweit ist im Übrigen bemerkenswert, dass im 32. Erwägungsgrund der Grundverordnung die „Folgen [vorläufiger Maßnahmen für] den Erlass endgültiger Maßnahmen“ angesprochen werden. Damit unterscheidet sich die auf den vorliegenden Fall anwendbare Regelung von derjenigen, die in der Rechtssache galt, in der das Urteil vom 21. Februar 1984, Allied Corporation u. a./Kommission (239/82 und 275/82, EU:C:1984:68), ergangen ist, das im Übrigen von der Klägerin zur Stützung ihrer Argumente für die Anfechtbarkeit der angefochtenen Verordnung nicht angeführt wird, in dem der Gerichtshof über die sachliche Richtigkeit der beiden streitigen vorläufigen Verordnungen entschieden hat, ohne sich jedoch ausdrücklich zur Anfechtbarkeit dieser Verordnungen, auf die keine endgültige Verordnung folgte, zu äußern.

    27

    Da mit der angefochtenen Verordnung vorläufige Antidumpingzölle eingeführt werden, kann folglich nicht davon ausgegangen werden, dass sie den Abschluss eines besonderen Verfahrens bildet, das sich von dem Verfahren unterscheidet, das mit der Festsetzung oder der Nichtfestsetzung endgültiger Zölle abgeschlossen wird. Ebenso wie die Bekanntmachung über die Einleitung des Antidumpingverfahrens, die, wie oben in Rn. 23 ausgeführt, von der Rechtsprechung als vorbereitende Handlung eingestuft worden ist, ist die angefochtene Verordnung eine Vorbereitung für diese Rechtsakte, mit denen das Antidumpingverfahren abgeschlossen wird, die ihrerseits angefochten werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. September 2003, Eurocoton u. a./Rat,C‑76/01 P, EU:C:2003:511, Rn. 72 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, vgl. auch entsprechend Beschluss vom 25. Mai 1998, Broome & Wellington/Kommission, T‑267/97, EU:T:1998:108, Rn. 33, und Urteil vom 17. Dezember 2010, EWRIA u. a./Kommission, T‑369/08, EU:T:2010:549, Rn. 37 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    28

    Außerdem beeinträchtigt die angefochtene Verordnung die Rechtsstellung der Klägerin nicht unmittelbar und irreversibel.

    29

    Art. 2 der angefochtenen Verordnung bewirkt nämlich keinerlei Zwang zur Mitarbeit an der Untersuchung und sieht für die interessierten Parteien, zu denen die Einführer gehören, eine bloße Möglichkeit vor, Stellungnahmen abzugeben oder angehört zu werden. Auch wenn in dieser Bestimmung der Indikativ Präsens verwendet wird, ist sie im Licht der Art. 19a und 20 der Grundverordnung zu lesen (siehe oben, Rn. 26) und somit dahin auszulegen, dass sie sich darauf beschränkt, Verfahrensgarantien zugunsten der interessierten Parteien zu schaffen, und dass sie nur die einer Verfahrenshandlung zukommenden Wirkungen entfaltet, ohne die Rechtsstellung der Klägerin, von ihrer verfahrensrechtlichen Lage abgesehen, zu beeinträchtigen (vgl. entsprechend Beschlüsse vom 14. März 1996, Dysan Magnetics und Review Magnetics/Kommission, T‑134/95, EU:T:1996:38, Rn. 27, sowie vom 15. März 2019, Silgan Closures und Silgan Holdings/Kommission, T‑410/18, EU:T:2019:166, Rn. 17 und 19 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    30

    Auch verpflichtet die angefochtene Verordnung weder Einführer wie die Klägerin noch andere betroffene Wirtschaftsteilnehmer, ihre Geschäftspraktiken zu ändern oder zu überprüfen (vgl. entsprechend Urteil vom 11. November 1981, IBM/Kommission, 60/81, EU:C:1981:264, Rn. 19, und Beschluss vom 10. Dezember 1996, Söktas/Kommission, T‑75/96, EU:T:1996:183, Rn. 41). Insbesondere sind die Preiserhöhung und die Probleme bei der Verfügbarkeit der betroffenen Ware sowie die damit verbundenen Verzögerungen bei ihrer Lieferung, die die Klägerin geltend macht, selbst wenn sie erwiesen wären, nur tatsächliche und wirtschaftliche Auswirkungen der angefochtenen Verordnung, die nicht als verbindliche Wirkungen angesehen werden können, die die Rechtsstellung der Klägerin ändern.

    31

    Im Übrigen ist zwar einzuräumen, dass Art. 1 der angefochtenen Verordnung Antidumpingzölle festsetzt, doch sind diese definitionsgemäß vorläufig und müssen in diesem Stadium von den Einführern nicht gezahlt werden. Über ihre etwaige Vereinnahmung wird erst später, zum Zeitpunkt des Abschlusses des Antidumpingverfahrens gemäß Art. 10 Abs. 2 der Grundverordnung, entschieden. Mithin ergeben sich die oben in Rn. 30 dargestellten nachteiligen Auswirkungen, die die Klägerin der angefochtenen Verordnung zuschreibt, jedenfalls nur daraus, dass die Wirtschaftsteilnehmer die wirtschaftlichen Auswirkungen vorwegnehmen, die die tatsächliche Einführung von Antidumpingzöllen hervorrufen kann, falls diese aufgrund der nach Abschluss des Antidumpingverfahrens erlassenen endgültigen Verordnung geschuldet würden. Daher ergäben sich solche Auswirkungen, selbst wenn sie hervorgerufen würden, nicht unmittelbar und irreversibel aus der angefochtenen Verordnung.

    32

    Die angefochtene Verordnung legt daher keine Verpflichtung fest, die unmittelbare und irreversible Wirkungen entfaltet.

    33

    Die Anfechtbarkeit der angefochtenen Verordnung lässt sich auch nicht daraus ableiten, dass ihr Art. 1 Abs. 4 die Einfuhr der betroffenen Ware in die Union auch von der Leistung einer Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls abhängig macht. Diese Verpflichtung, während der Gültigkeitsdauer der angefochtenen Verordnung eine Sicherheit für die Einfuhr der betroffenen Ware zu leisten, soll nämlich, selbst wenn sie mit Sanktionen verbunden sein sollte, wie die Klägerin geltend macht, die Zahlung der Zölle für den Fall sicherstellen, dass ihre Erhebung letzten Endes beschlossen wird, und hängt daher von dieser Zahlungsverpflichtung ab, die erst später beschlossen und auferlegt wird. So ist in ständiger Rechtsprechung entschieden worden, dass dann, wenn die als Sicherheit für den vorläufigen Antidumpingzoll hinterlegten Beträge in vollem Umfang nach einer endgültigen Verordnung vereinnahmt worden sind, keinerlei eigenständige Rechtswirkungen der vorläufigen Verordnung geltend gemacht werden können, da die endgültige Verordnung in diesem Fall rückwirkend an die Stelle der vorläufigen Verordnung tritt (Beschlüsse vom 30. Juni 1998, BSC Footwear Supplies u. a./Kommission, T‑73/97, EU:T:1998:147, Rn. 13, vom 11. Januar 2013, Charron Inox und Almet/Kommission und Rat, T‑445/11 und T‑88/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:4, Rn. 30, sowie vom 10. November 2014, DelSolar [Wujiang]/Kommission, T‑320/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:969, Rn. 56).

    34

    Zwar ist auch entschieden worden, dass in einem Fall wie dem vorliegend in Rede stehenden (siehe den oben in Rn. 7 wiedergegebenen Art. 1 Abs. 2 der angefochtenen Verordnung und den oben in Rn. 9 wiedergegebenen Art. 1 Abs. 2 der endgültigen Verordnung), in dem ein Teil der nach der Verordnung zur Einführung des vorläufigen Zolls als Sicherheit hinterlegten Beträge dadurch frei geworden ist, dass der festgesetzte endgültige Zoll niedriger ist als der vorläufige Zoll, etwaige eigenständige oder unabhängige Wirkungen festgestellt werden konnten, die nach dem Inkrafttreten der Verordnung zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls nur der Verordnung zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls zugerechnet werden konnten und mithin in der Verordnung zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls nicht aufgegriffen wurden (Urteil vom 11. Juli 1990, Neotype Techmashexport/Kommission und Rat, C‑305/86 und C‑160/87, EU:C:1990:295, Rn. 15, Beschlüsse vom 30. Juni 1998, BSC Footwear Supplies u. a./Kommission, T‑73/97, EU:T:1998:147, Rn. 15, und vom 11. Januar 2013, Charron Inox und Almet/Kommission und Rat, T‑445/11 und T‑88/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:4, Rn. 30). Der Unionsrichter hat in diesem Sinne jedoch unter Berücksichtigung des späteren Erlasses einer endgültigen Verordnung entschieden, da er sich nicht zu der im vorliegenden Fall in Rede stehenden Zulässigkeitsvoraussetzung, die zum Zeitpunkt der Klageerhebung geprüft wird (Urteil vom 22. Juni 2016, Whirlpool Europe/Kommission, T‑118/13, EU:T:2016:365, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung), sondern zu der davon gesonderten Voraussetzung des Rechtsschutzinteresses äußerte, das über die Klageerhebung hinaus vorliegen muss und deren Fortbestehen zum Zeitpunkt der Entscheidung des Richters zu beurteilen ist (vgl. Urteil vom 28. Mai 2013, Abdulrahim/Rat und Kommission, C‑239/12 P, EU:C:2013:331, Rn. 61 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). Diese Rechtsprechung belegt somit in Ergänzung zu den Erwägungen oben in Rn. 33, dass die Verpflichtung, eine Sicherheit zur Deckung der vorläufigen Zölle zu leisten, zum Zeitpunkt der Beurteilung der Zulässigkeit der Klage keine eigenständigen und irreversiblen Rechtswirkungen erzeugt, da die Erzeugung solcher Wirkungen vom Erlass und vom Inhalt der später angenommenen endgültigen Verordnung abhängt.

    35

    Folglich kann nicht davon ausgegangen werden, dass zum Zeitpunkt der Erhebung der vorliegenden Klage, zu dem das Antidumpingverfahren noch nicht abgeschlossen war und der auch der Zeitpunkt ist, zu dem die Zulässigkeit der Klage zu beurteilen ist (siehe oben, Rn. 34), die Verpflichtung, eine Sicherheit zur Deckung der vorläufigen Zölle zu leisten, eigenständige und irreversible Rechtswirkungen erzeugte.

    36

    Die Verpflichtung, eine Sicherheit zu leisten, unterscheidet sich somit von der Aussetzungspflicht, die mit den Beschlüssen über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens auf dem Gebiet staatlicher Beihilfen verknüpft ist, die nach ständiger Rechtsprechung anfechtbare Handlungen sein können (Urteile vom 30. Juni 1992, Spanien/Kommission, C‑312/90, EU:C:1992:282, Rn. 21 bis 24, vom 24. Oktober 2013, Deutsche Post/Kommission, C‑77/12 P, nicht veröffentlicht,EU:C:2013:695, Rn. 51 bis 55, und vom 9. September 2009, Diputación Foral de Álava u. a./Kommission, T‑30/01 bis T‑32/01 und T‑86/02 bis T‑88/02, EU:T:2009:314, Rn. 350). Diese Aussetzungspflicht besteht nämlich ab dem Inkrafttreten dieses Beschlusses und verhindert die Durchführung der in Rede stehenden Beihilfemaßnahme bis zum Erlass der das förmliche Prüfverfahren abschließenden Entscheidung, unabhängig von deren Inhalt und ohne dass diese Entscheidung auf diese Aussetzung zurückwirken könnte.

    37

    Außerdem wäre die Entscheidung, dass eine vorläufige Verordnung eine anfechtbare Handlung darstellt, der geordneten Rechtspflege und dem institutionellen Gleichgewicht abträglich. Würde nämlich die vorliegende Klage für zulässig erklärt, hätte das Gericht über Klagegründe zu befinden, die zumeist denen glichen, die zur Stützung der Klage gegen die endgültige Verordnung geltend gemacht würden – wie dies im Übrigen vorliegend der Fall ist – obwohl die Kommission in der Zwischenzeit zu den mit diesen Klagegründen aufgeworfenen Fragen endgültig Stellung genommen und dabei die im Lauf des dem Erlass der vorläufigen Verordnung folgenden Verfahrens zusammengetragenen ergänzenden Gesichtspunkte berücksichtigt hat. Abgesehen davon, dass dadurch die verschiedenen Phasen des Verwaltungs- und des gerichtlichen Verfahrens durcheinander gebracht würden, worauf die Kommission zu Recht hingewiesen hat, und von den Schwierigkeiten für das Gericht, zu den Feststellungen über das Vorliegen von Dumping und die vorläufige Festsetzung eines Antidumpingzolls Stellung zu nehmen, obwohl diese Feststellungen und dieser Zoll gegebenenfalls später im Rahmen der endgültigen Beurteilung durch die Kommission geändert worden sein werden, ist auch im Hinblick auf den gerichtlichen Rechtsschutz auf die Lückenhaftigkeit eines Verfahrens über die sachliche Richtigkeit der vorläufigen Verordnung hinzuweisen. Da die endgültige Beurteilung nämlich auf der Grundlage von Daten erfolgt, die sich teilweise von denen unterscheiden, die bei der vorläufigen Beurteilung berücksichtigt wurden, würde eine etwaige Nichtigerklärung der vorläufigen Verordnung die Kommission nicht zwangsläufig verpflichten, die sich aus dem Nichtigkeitsurteil nach Art. 266 AEUV für ihre endgültige Verordnung ergebenden Konsequenzen zu ziehen, so dass eine Partei, die glaubt, durch die vorläufige Verordnung geschädigt worden zu sein, gezwungen sein könnte, jedenfalls auch eine Klage gegen die endgültige Verordnung zu erheben, um eine tatsächliche und vollständige Wiederherstellung ihrer Lage sicherzustellen (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 11. November 1981, IBM/Kommission, 60/81, EU:C:1981:264, Rn. 20, und Beschluss vom 14. April 2015, SolarWorld und Solsonica/Kommission, T‑393/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:211, Rn. 66 bis 69).

    38

    Konkret ist zu betonen, dass die Unzulässigkeit der vorliegenden Klage nicht darauf hinausläuft, der Klägerin den gerichtlichen Rechtsschutz zu nehmen, auf den sie Anspruch hat. Es bleibt der Klägerin nämlich unbenommen, wenn sie dafür gute Gründe zu haben glaubt, eine Haftungsklage nach Art. 268 AEUV zu erheben und die Rechtsverstöße der vorläufigen Verordnung geltend zu machen, auf die sie die vorliegende Klage gestützt hat, sowie Ersatz des angeblich entstandenen Schadens in Gestalt der Kosten zu verlangen, die mit der den letztlich durch die endgültige Verordnung freigegebenen Beträgen entsprechenden Sicherheitsleistung verbunden sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Oktober 2000, Fresh Marine/Kommission, T‑178/98, EU:T:2000:240, Rn. 45 bis 52, und Beschluss vom 14. April 2015, SolarWorld und Solsonica/Kommission, T‑393/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:211, Rn. 51 und 52 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    39

    Nach alledem ist die angefochtene Verordnung eine vorbereitende Handlung im Lauf des Antidumpingverfahrens und kann daher nicht Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein.

    40

    Ergänzend lässt sich noch hinzufügen, dass selbst unter der Annahme, dass die angefochtene Verordnung eine anfechtbare Handlung ist, im vorliegenden Fall festgestellt werden müsste, dass die Klägerin ihr Interesse an der Nichtigerklärung dieser Verordnung nach dem Erlass der endgültigen Verordnung verloren hat.

    41

    Nach ständiger Rechtsprechung muss das Rechtsschutzinteresse eines Klägers im Hinblick auf den Klagegegenstand bei Klageerhebung gegeben sein – andernfalls ist die Klage unzulässig – und es muss bis zum Erlass der gerichtlichen Entscheidung weiter vorliegen – andernfalls ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt –, was voraussetzt, dass die Klage der Partei, die sie erhoben hat, im Ergebnis einen Vorteil verschaffen kann (vgl. Urteil vom 28. Mai 2013, Abdulrahim/Rat und Kommission, C‑239/12 P, EU:C:2013:331, Rn. 61 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). Insbesondere im Fall des Erlasses einer endgültigen Verordnung im Lauf des Verfahrens, in dem über die Nichtigerklärung einer vorläufigen Verordnung zu entscheiden ist – wie in der vorliegenden Rechtssache (siehe oben, Rn. 8, 9 und 12) –, haben das Gericht ebenso wie der Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass die Kläger grundsätzlich kein Interesse mehr an der Anfechtung der vorläufigen Verordnung haben (Urteil vom 5. Oktober 1988, Brother Industries/Kommission, 56/85, EU:C:1988:463, Rn. 6, Beschlüsse vom 10. März 2016, SolarWorld/Kommission, C‑312/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:162, Rn. 25, und vom 11. Januar 2013, Charron Inox und Almet/Kommission und Rat, T‑445/11 und T‑88/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:4, Rn. 30).

    42

    Zwar ist anerkannt worden, dass ein Kläger neben einem Interesse an der Erhebung einer Schadensersatzklage trotz des Erlasses einer Verordnung zur Festsetzung der endgültigen Zölle ein Interesse an der Nichtigerklärung einer Verordnung zur Einführung der vorläufigen Zölle nachweisen kann, aber nur im Zusammenhang mit den Beträgen, die gemäß der Verordnung zur Einführung des vorläufigen Zolls zur Sicherheit hinterlegt und dann frei wurden, weil der Satz des endgültigen Zolls unter demjenigen des vorläufigen Zolls lag, wie es vorliegend der Fall ist (siehe oben, Rn. 34), und wenn ein Schaden im Zusammenhang mit diesen Beträgen geltend gemacht wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 1990, Neotype Techmashexport/Kommission und Rat, C‑305/86 und C‑160/87, EU:C:1990:295, Rn. 15, und Beschluss vom 11. Januar 2013, Charron Inox und Almet/Kommission und Rat, T‑445/11 und T‑88/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:4, Rn. 30). Ohne eine genaue Bezifferung des in Rede stehenden Schadens zu verlangen, wie sie für die Zwecke einer Schadensersatzklage erforderlich ist, ist jedoch in Anbetracht der genannten Schwierigkeiten, die durch die Prüfung einer Klage gegen eine vorläufige Verordnung verursacht werden, während eine Klage auch gegen die endgültige Verordnung erhoben worden ist, insbesondere im Hinblick auf eine geordnete Rechtspflege sicherzustellen, dass der Schaden tatsächlich eingetreten ist (siehe oben, Rn. 37).

    43

    Im vorliegenden Rechtsstreit hat die Klägerin jedoch keine Angaben gemacht und erst recht nicht nachgewiesen, dass sie während des Anwendungszeitraums der vorläufigen Verordnung vom 14. Oktober 2020 bis zum 31. März 2021 tatsächlich Einfuhren getätigt und die damit verbundenen Sicherheiten geleistet hat. Sie beschränkt sich im Wesentlichen darauf, allgemein und unpräzise die mit einer Sicherheitsleistung verbundenen Kosten anzuführen, deren hypothetischer Charakter durch die fehlende Angabe der betreffenden Garantiegeber – es werden allgemein eine Bank oder eine Versicherungsgesellschaft genannt – und das Fehlen jeglicher bezifferten Angabe belegt wird. Erst recht werden keine näheren Angaben zu den Kosten im Zusammenhang mit dem Teil der Sicherheitsleistung gemacht, der speziell die Beträge der durch die endgültige Verordnung freigegebenen Zölle abdecken soll.

    44

    Folglich kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin ihr Interesse daran nachgewiesen hat, trotz des Erlasses der endgültigen Verordnung die vorliegende Klage weiterzuverfolgen.

    45

    Nach alledem ist die vorliegende Klage abzuweisen und ist die Hauptsache jedenfalls erledigt.

    46

    Unter diesen Umständen ist weder über den Streithilfeantrag des Parlaments noch über den Nebenantrag der Klägerin auf Vorlage von Dokumenten (siehe oben, Rn. 14) zu entscheiden.

    Kosten

    47

    Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag der Kommission ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission aufzuerlegen.

    48

    Im Übrigen tragen nach Art. 144 Abs. 10 der Verfahrensordnung das Parlament, die Klägerin und die Kommission ihre eigenen im Zusammenhang mit dem Antrag auf Zulassung zur Streithilfe entstandenen Kosten.

     

    Aus diesen Gründen hat

    DAS GERICHT (Vierte Kammer)

    beschlossen:

     

    1.

    Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

     

    2.

    Die Airoldi Metalli SpA trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission.

     

    3.

    Das Europäische Parlament, Airoldi Metalli und die Kommission tragen jeweils ihre eigenen Kosten im Zusammenhang mit dem Streithilfeantrag.

     

    Luxemburg, den 30. November 2021

    Der Kanzler

    E. Coulon

    Der Präsident

    S. Gervasoni


    ( *1 ) Verfahrenssprache: Englisch.

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