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Document 62020TJ0399

    Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 14. Juli 2021 (Auszüge).
    Cole Haan LLC gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum.
    Unionsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Unionsbildmarke Ø – Ältere internationale Bildmarke ϕ – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Ähnlichkeit der Zeichen – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001.
    Rechtssache T-399/20.

    ECLI identifier: ECLI:EU:T:2021:442

     URTEIL DES GERICHTS (Fünfte Kammer)

    14. Juli 2021 ( *1 )

    „Unionsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Unionsbildmarke Ø – Ältere internationale Bildmarke ϕ – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Ähnlichkeit der Zeichen – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001“

    In der Rechtssache T‑399/20,

    Cole Haan LLC mit Sitz in Greenland, New Hampshire (Vereinigte Staaten), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Vos,

    Klägerin,

    gegen

    Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch T. Frydendahl und A. Folliard-Monguiral als Bevollmächtigte,

    Beklagter,

    andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht:

    Samsøe & Samsøe Holding A/S mit Sitz in Kopenhagen (Dänemark), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin C. Jardorf,

    betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 15. April 2020 (Sache R 1375/2019‑4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Samsøe & Samsøe Holding und Cole Haan

    erlässt

    DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

    unter Mitwirkung des Präsidenten D. Spielmann (Berichterstatter) sowie der Richter U. Öberg und R. Mastroianni,

    Kanzler: E. Coulon,

    aufgrund der am 26. Juni 2020 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

    aufgrund der am 7. Dezember 2020 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung des EUIPO,

    aufgrund der am 19. November 2020 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung der Streithelferin,

    aufgrund des Umstands, dass keine der Parteien innerhalb von drei Wochen nach der Bekanntgabe des Abschlusses des schriftlichen Verfahrens die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und des darauf gemäß Art. 106 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts ergangenen Beschlusses, ohne mündliches Verfahren zu entscheiden,

    folgendes

    Urteil ( 1 )

    Vorgeschichte des Rechtsstreits

    1

    Am 1. November 2017 meldete die Klägerin, die Cole Haan LLC, nach der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. 2017, L 154, S. 1) beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eine Unionsmarke an.

    2

    Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das folgende Bildzeichen:

    Image

    3

    Es wurden folgende Waren der Klassen 18 und 25 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:

    Klasse 18: „Aktentaschen, Dokumentenmappen, Brieftaschen, Handkoffer, Bahnkoffer, Reisetaschen, Rucksäcke, Taschen aus Leder, Handtaschen, Geldbörsen, Einkaufstaschen aus Leder, Schlüsseletuis aus Leder, Visitenkartenetuis, Kreditkartenetuis, Schultertaschen, Gepäck, Unterarmtaschen, Mehrzwecksporttaschen, Sporttaschen, Badetaschen, Schultertaschen; Brieftaschen; Regenschirme“;

    Klasse 25: „Bekleidung für Damen, Herren und Kinder; Jeanshosen, Unterhosen, Unterteile, Hemden, T‑Shirts, Tops [Bekleidungsstücke], Tanktops, Röcke, Socken, Jacken, Mäntel, Shorts, Blusen, Sweater, Wämser, Kittel, Halstücher, Handschuhe [Bekleidung], Stolen, Arbeitsanzüge, Capes, Regenbekleidung, Skibekleidung, Badekleidung, Unterwäsche, Trikots, Wirkwaren [Bekleidung]; Krawatten; Schuhwaren; Stiefel, Schuhe [Halbschuhe], Turnschuhe, Pumps, Sandalen, Hausschuhe; Kopfbedeckungen, Mützen, Hüte“.

    4

    Am 23. Februar 2018 erhob die Streithelferin, die Samsøe & Samsøe Holding A/S, nach Art. 46 der Verordnung 2017/1001 Widerspruch gegen die Eintragung der angemeldeten Marke für die oben in Rn. 3 genannten Waren.

    5

    Der Widerspruch war u. a. auf die internationale Registrierung der nachstehend wiedergegebenen am 22. November 2013 unter der Nr. 1193789 eingetragenen Bildmarke mit Benennung der Europäischen Union gestützt:

    Image

    6

    Die ältere Marke war u. a. für folgende Waren der Klassen 18 und 25 eingetragen worden:

    Klasse 18: „Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Häute und Felle; Taschen, Geldbörsen, Reise- und Handkoffer; Regen‑ und Sonnenschirme“;

    Klasse 25: „Bekleidungsstücke, Schuhwaren und Kopfbedeckungen“.

    7

    Als Widerspruchsgrund wurde das Eintragungshindernis nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 geltend gemacht.

    8

    Am 29. April 2019 gab die Widerspruchsabteilung dem Widerspruch statt und lehnte die Eintragung der angemeldeten Marke für alle oben in Rn. 3 genannten Waren auf der Grundlage von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 ab.

    9

    Die Klägerin legte beim EUIPO nach den Art. 66 bis 71 der Verordnung 2017/1001 Beschwerde gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung ein.

    [nicht wiedergegeben]

    Anträge der Parteien

    11

    Die Klägerin beantragt,

    die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

    dem EUIPO die Kosten des Verfahrens vor dem Gericht aufzuerlegen;

    der Streithelferin die Kosten des Verfahrens vor der Widerspruchsabteilung und der Beschwerdekammer aufzuerlegen.

    12

    Das EUIPO beantragt,

    die Klage abzuweisen;

    der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

    13

    Die Streithelferin beantragt, die Klage abzuweisen.

    Rechtliche Würdigung

    [nicht wiedergegeben]

    18

    Bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist auf einen normal informierten sowie angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der in Frage stehenden Art von Waren abzustellen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Aufmerksamkeit des Durchschnittsverbrauchers je nach Art der Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann (vgl. Urteil vom 13. Februar 2007, Mundipharma/HABM – Altana Pharma [RESPICUR], T‑256/04, EU:T:2007:46, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    19

    Im vorliegenden Fall bestreitet die Klägerin nicht die Stichhaltigkeit der Definition des Publikums, für das die Beschwerdekammer das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr beurteilt hat, nämlich das französischsprachige Publikum, das weder Dänisch noch Bulgarisch noch Griechisch beherrscht und einen durchschnittlichen Aufmerksamkeitsgrad an den Tag legt.

    20

    Sie wendet sich auch nicht gegen die Feststellung der Beschwerdekammer, dass die in Rede stehenden Waren identisch oder ähnlich seien.

    [nicht wiedergegeben]

    22

    Es sei daran erinnert, dass bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr hinsichtlich der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen in Bild, Klang oder Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen ist, den sie hervorrufen, wobei insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind. Für die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr kommt es entscheidend darauf an, wie die Marke auf den Durchschnittsverbraucher dieser Waren oder Dienstleistungen wirkt. Der Durchschnittsverbraucher nimmt eine Marke regelmäßig als Ganzes wahr und achtet nicht auf die verschiedenen Einzelheiten (vgl. Urteil vom 12. Juni 2007, HABM/Shaker, C‑334/05 P, EU:C:2007:333, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    23

    Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass es sich bei der angemeldeten Marke um eine Darstellung des Buchstabens „Ø“ handelt, der Teil des in der dänischen Sprache verwendeten Alphabets ist, wohingegen die ältere Marke eine Darstellung des griechischen Buchstabens „ϕ“ oder des Buchstabens „Φ“ ist, der aus dem, u. a. in der bulgarischen Sprache verwendeten, kyrillischen Alphabet stammt.

    [nicht wiedergegeben]

    25

    Die Klägerin wirft der Beschwerdekammer vor, zu Unrecht festgestellt zu haben, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen beide aus einem Kreis bestünden, der von einer vertikalen geraden Linie durchkreuzt sei, obwohl die Linie, die den Kreis in der angemeldeten Marke durchkreuze, diagonal sei. Außerdem erstrecke sich in der älteren Marke die den Kreis durchkreuzende Linie weiter über diesen Kreis hinaus als in der angemeldeten Marke, was die Beschwerdekammer nicht berücksichtigt habe.

    [nicht wiedergegeben]

    30

    Im Übrigen ergibt sich, entgegen dem Vorbringen der Klägerin, aus der vorstehenden Rn. 23, dass die Beschwerdekammer den bildlichen Unterschied berücksichtigt hat, der sich daraus ergibt, dass sich die Linie, die den Kreis der älteren Marke durchkreuzt, weiter über diesen Kreis hinaus erstreckt als die Linie in der angemeldeten Marke.

    31

    Zu den Ausführungen der Klägerin hinsichtlich der Fähigkeit der Verbraucher, bestimmte Buchstaben oder Symbole, die bildliche Ähnlichkeiten aufweisen, zu unterscheiden, ist festzustellen, dass sie Buchstaben oder Symbole betreffen, die in der oder den Sprachen existieren, die von den betreffenden Verbrauchern – im vorliegenden Fall den französischsprachigen Verbrauchern, die weder Dänisch noch Bulgarisch noch Griechisch sprechen – beherrscht werden.

    32

    In der von den maßgeblichen Verkehrskreisen gesprochenen französischen Sprache wird jedoch keiner der Buchstaben „Ø“, „Φ“ und „ϕ“ verwendet.

    [nicht wiedergegeben]

    34

    Schließlich ist auch festzuhalten, dass die Behauptung der Klägerin, die einander gegenüberstehenden Zeichen seien in bildlicher Hinsicht verschieden, die Folge des oben in den Rn. 28 und 29 zurückgewiesenen Vorbringens ist und auch nicht untermauert ist. Daher ist diese Behauptung nicht geeignet, die Schlussfolgerung der Beschwerdekammer in Frage zu stellen, nach der sich die einander gegenüberstehenden Zeichen in bildlicher Hinsicht zu einem hohen Grad ähneln, und daher zurückzuweisen.

    35

    Folglich hat die Beschwerdekammer, ohne einen Beurteilungsfehler zu begehen, befunden, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen in bildlicher Hinsicht zu einem hohen Grad ähnlich seien.

    36

    Die Beschwerdekammer hat die Ansicht vertreten, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen in klanglicher Hinsicht nicht miteinander verglichen werden könnten, da keines dieser Zeichen für die Mehrheit des französischsprachigen Publikums eine Bedeutung habe und sie daher nicht ausgesprochen würden. Sollten die einander gegenüberstehenden Zeichen durch die Beschreibung ihres Erscheinungsbilds ausgesprochen werden, würden sie beide als „cercle bissecté [halbierter Kreis]“ ausgesprochen, so dass sie in diesem Fall in klanglicher Hinsicht identisch wären.

    37

    Die Klägerin wirft der Beschwerdekammer vor, angenommen zu haben, dass der klangliche Aspekt der einander gegenüberstehenden Zeichen keinen Einfluss auf die Beurteilung der Ähnlichkeit dieser Zeichen habe. Insbesondere sei die Beschwerdekammer zu Unrecht davon ausgegangen, dass das französischsprachige Publikum keine Dänisch‑, Bulgarisch‑ und Griechischkenntnisse habe. Die Verbraucher wüssten, selbst wenn sie diese Sprachen nicht verstünden, dass zum einen die angemeldete Marke in den „skandinavischen Sprachen“ eine Bedeutung habe, ein Buchstabe des dänischen Alphabets sei und in dieser Sprache „Insel“ bedeute und zum anderen die ältere Marke ein Buchstabe des griechischen und des bulgarischen Alphabets sei. Zur Untermauerung dieser Behauptungen macht die Klägerin geltend, dass die Streithelferin den Buchstaben „ø“ in ihrem Namen verwende, um ihre skandinavische Identität zu zeigen, und dass sie ein Geschäft in Frankreich besitze, was zeige, dass die französischsprachigen Verbraucher den skandinavischen, oder sogar dänischen, Ursprung des Buchstabens „ø“ verstünden. In ihren jeweiligen Sprachen würden die von den einander gegenüberstehenden Zeichen dargestellten Buchstaben unterschiedlich ausgesprochen, so dass die Zeichen in klanglicher Hinsicht keine Ähnlichkeit aufwiesen.

    38

    Wie sich aus den vorstehenden Rn. 22 und 31 ergibt, werden die Buchstaben „Ø“, „Φ“ und „ϕ“ in der französischen Sprache, die von den maßgeblichen Verkehrskreisen gesprochen wird, nicht verwendet, so dass sie aus der Sicht dieses Publikums zu Fremdsprachen gehören.

    39

    Nach der Rechtsprechung kann aber die Kenntnis einer Fremdsprache im Allgemeinen nicht vorausgesetzt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. September 2010, Inditex/HABM – Marín Díaz de Cerio [OFTEN], T‑292/08, EU:T:2010:399, Rn. 83).

    40

    Insoweit ist festzustellen, dass die korrekte Aussprache der Buchstaben des Alphabets in einer fremden Sprache und das Wissen, dass ein Buchstabe des Alphabets, der einer solchen Sprache eigen ist, existiert, grundsätzlich zur Kenntnis dieser Sprache gehören und daher auch nicht vorausgesetzt werden können.

    41

    In Bezug auf die Aussprache eines fremdsprachigen Wortes durch die maßgeblichen Verkehrskreise hat das Gericht befunden, dass sich schwerlich mit Gewissheit feststellen lässt, wie der Durchschnittsverbraucher ein solches Wort in seiner Muttersprache ausspricht. Erstens ist nicht sicher, dass das Wort als ein fremdes erkannt wird. Zweitens ist, auch wenn die fremde Herkunft des Wortes erkannt wird, seine Aussprache nicht notwendig die der Herkunftssprache. Denn die richtige Aussprache in der Herkunftssprache setzt nicht nur die Kenntnis dieser Aussprache voraus, sondern auch die Fähigkeit, das Wort akzentfrei zu sprechen. Drittens wäre im Rahmen der Beurteilung der Verwechslungsgefahr weiterhin der Nachweis zu führen, dass eine Mehrheit der maßgeblichen Verkehrskreise diese Fähigkeit besitzt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Februar 2005, SPAG/HABM – Dann und Backer [HOOLIGAN], T‑57/03, EU:T:2005:29, Rn. 58).

    42

    Diese Erwägungen gelten auch für die Aussprache von Buchstaben, die in den von den maßgeblichen Verkehrskreisen verstandenen Sprachen nicht existieren.

    43

    Im vorliegenden Fall räumt die Klägerin ein, dass es „wahrscheinlich zutrifft“, dass die von der Beschwerdekammer definierten maßgeblichen Verkehrskreise weder Dänisch noch Bulgarisch noch Griechisch verstünden. Dennoch hat sie nichts vorgetragen, was als Nachweis dafür geeignet wäre, dass – oder gar wie – dieses Publikum die einander gegenüberstehenden Zeichen aussprechen würde.

    44

    Daher ist das Vorbringen der Klägerin zur unterschiedlichen Aussprache der einander gegenüberstehenden Zeichen durch die maßgeblichen Verkehrskreise, die weder Bulgarisch‑ noch Dänisch‑ noch Griechischkenntnisse besitzen, zurückzuweisen.

    45

    Zurückzuweisen ist auch das Vorbringen der Klägerin, dass die maßgeblichen Verkehrskreise erkennen würden, dass zum einen der in der angemeldeten Marke dargestellte Buchstabe zum dänischen Alphabet gehöre, in dieser Sprache „Insel“ bedeute und in den „skandinavischen Sprachen“ eine Bedeutung besitze und zum anderen die ältere Marke einen Buchstaben darstelle, der in der griechischen und in der bulgarischen Sprache verwendet werde. Mit diesem Vorbringen soll dargetan werden, dass in begrifflicher Hinsicht ein Unterschied zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen besteht; für den Vergleich der Zeichen in klanglicher Hinsicht ist dies jedoch unerheblich.

    46

    Daraus folgt, dass die Beschwerdekammer, ohne einen Beurteilungsfehler zu begehen, festgestellt hat, dass es in Anbetracht der Wahrnehmung der maßgeblichen Verkehrskreise nicht möglich sei, einen klanglichen Vergleich der einander gegenüberstehenden Zeichen vorzunehmen.

    47

    In Bezug auf den Vergleich der einander gegenüberstehenden Zeichen in begrifflicher Hinsicht bestreitet die Klägerin die Feststellung der Beschwerdekammer, dass ein solcher Vergleich nicht möglich sei. Sie leitet insoweit aus dem oben in Rn. 44 wiedergegebenen Vorbringen ab, dass die maßgeblichen Verkehrskreise die einander gegenüberstehenden Zeichen als zwei Buchstaben aus unterschiedlichen Fremdsprachen erkennen würden. Außerdem habe der durch die angemeldete Marke dargestellte Buchstabe „Ø“ weitere Bedeutungen, die von der Gesamtheit der Verbraucher in der Union verstanden würden. Zum einen werde dieser Buchstabe als in der Mathematik die Ziffer 0 bezeichnend verstanden. Die Klägerin macht hierzu geltend, sie verwende den Buchstaben „Ø“ im Rahmen ihrer Geschäftsstrategie und in anderen Marken, deren Inhaberin sie sei, wie ZERØGRAND, ØRIGINALGRAND, GRANDPRØ und GRAND.ØS, um sowohl den Buchstaben „o“ als auch die Ziffer 0 zu ersetzen. Sie würde den Buchstaben „Ø“ aber nicht in dieser Weise verwenden, wenn sie davon ausginge, dass die maßgeblichen Verkehrskreise ihn nicht als Ersatz für den Buchstaben „o“ oder die Ziffer 0 erkennen könnten. Zum anderen werde dieser Buchstabe als ein Symbol verstanden, das den Durchmesser eines Gegenstands bezeichne. Zur Stützung dieser Behauptung hat die Klägerin Screenshots von Auszügen aus einem Katalog eines Möbelherstellers vorgelegt, der mit einer jährlichen Auflage von über 200 Millionen Exemplaren herausgegeben werde und zahlreiche Beispiele für die Verwendung des Buchstabens „Ø“ zur Bezeichnung des Durchmessers eines Objekts zeige. Sie leitet daraus ab, dass sich die einander gegenüberstehenden Zeichen in begrifflicher Hinsicht unterschieden.

    48

    Die Beschwerdekammer hat ausgeführt, dass das ältere Zeichen für die Mehrheit des französischsprachigen Publikums, das weder Bulgarisch noch Dänisch noch Griechisch verstehe, keine Bedeutung habe, woraus sie den Schluss gezogen hat, dass ein Vergleich der einander gegenüberstehenden Zeichen in begrifflicher Hinsicht nicht möglich sei. Dass ein Teil dieses Publikums die einander gegenüberstehenden Zeichen als Buchstaben des dänischen, bulgarischen oder griechischen Alphabets wahrnehme, sei unerheblich, und die angemeldete Marke werde von der Mehrheit des französischsprachigen Publikums nicht als das mathematische Symbol „Null“ oder als das Symbol für den Durchmesser eines Gegenstands wahrgenommen.

    49

    Wie oben in Rn. 39 ausgeführt, kann das Wissen, dass ein Buchstabe des Alphabets, der einer Fremdsprache eigen ist, existiert, nicht vorausgesetzt werden.

    50

    Es ist festzustellen, dass die Klägerin nichts vorgelegt hat, was belegen würde, dass das französischsprachige Publikum, das weder Dänisch‑ noch Bulgarisch‑ noch Griechischkenntnisse besitzt, zum einen die angemeldete Marke als Darstellung eines in der dänischen Sprache verwendeten Buchstabens und zum anderen die ältere Marke als Darstellung eines in der griechischen und der bulgarischen Sprache verwendeten Buchstabens identifizieren würde. Allein aus der Schreibweise des Namens der Streithelferin und der Benutzung dieses Namens als Firmenzeichen eines Geschäfts in Frankreich kann nicht das von der Klägerin behauptete Verständnis des Buchstabens „Ø“ abgeleitet werden. Im Übrigen ist festzuhalten, dass, wie das EUIPO zutreffend ausführt, die Behauptung dieser Benutzung durch einen Screenshot einer Website – die Anlage A.5 zur Klageschrift – gestützt wird, den die Klägerin erstmals vor dem Gericht vorgelegt hat. Ein solcher Beweis ist als unzulässig zurückzuweisen, ohne dass er geprüft zu werden braucht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Mai 2009, Fiorucci/HABM – Edwin [ELIO FIORUCCI], T‑165/06, EU:T:2009:157, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    51

    Außerdem hat die Klägerin ebenso wenig nachgewiesen, dass die maßgeblichen Verkehrskreise die angemeldete Marke als im Dänischen „Insel“ bedeutend verstehen würden.

    52

    Zum angenommenen Verständnis des Buchstabens „Ø“ durch dieses Publikum dahin, dass er die Ziffer 0 in der Mathematik bezeichne, ist festzustellen, dass diese Behauptung nur durch den Vortrag der Klägerin darüber gestützt wird, wie sie diesen Buchstaben in Marken, deren Inhaberin sie ist, benutzt. Da sich diese Ausführungen jedoch nicht auf den Buchstaben „Ø“ allein beziehen, sind sie für die Feststellung der Bedeutung dieses Buchstabens für das Publikum unerheblich, selbst wenn davon ausgegangen würde, dass eine solche Benutzung feststeht.

    53

    Zum angenommenen Verständnis des Buchstabens „Ø“ durch die maßgeblichen Verkehrskreise dahin, dass er den Durchmesser eines Gegenstands bezeichne, ist festzustellen, dass dieses Vorbringen, wie das EUIPO zu Recht ausführt, im Rahmen der vorliegenden Klage lediglich durch erstmals vor dem Gericht vorgelegte Beweise – die Anlagen A.7, A.8 und A.9 zur Klageschrift – untermauert wird. Nach der oben in Rn. 50 angeführten Rechtsprechung sind solche Beweise jedoch unzulässig.

    [nicht wiedergegeben]

    Zu den Kosten

    [nicht wiedergegeben]

    63

    Da die Streithelferin nicht beantragt hat, der Klägerin die Kosten aufzuerlegen, trägt sie gemäß Art. 138 Abs. 3 der Verfahrensordnung ihre eigenen Kosten.

    64

    Zum Antrag der Klägerin, der Streithelferin die Kosten des Verfahrens vor der Widerspruchsabteilung und der Beschwerdekammer aufzuerlegen, genügt die Feststellung, dass, da mit dem vorliegenden Urteil die gegen die angefochtene Entscheidung gerichtete Klage abgewiesen wird, Nr. 2 des verfügenden Teils dieser Entscheidung weiterhin für die im Widerspruchsverfahren und im Beschwerdeverfahren vor dem EUIPO entstandenen Kosten maßgeblich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Oktober 2017, Aldi/EUIPO – Sky [SKYLITe], T‑736/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:729, Rn. 131).

     

    Aus diesen Gründen hat

    DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

    für Recht erkannt und entschieden:

     

    1.

    Die Klage wird abgewiesen.

     

    2.

    Die Cole Haan LLC trägt neben ihren eigenen Kosten die dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) entstandenen Kosten.

     

    3.

    Die Samsøe & Samsøe Holding A/S trägt ihre eigenen Kosten.

     

    Spielmann

    Öberg

    Mastroianni

    Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 14. Juli 2021.

    Unterschriften


    ( *1 ) Verfahrenssprache: Englisch.

    ( 1 ) Es werden nur die Randnummern des Urteils wiedergegeben, deren Veröffentlichung das Gericht für zweckdienlich erachtet.

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