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Document 62020TJ0326

    Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 21. April 2021 (Auszüge).
    Bibita Group gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum.
    Gemeinschaftsgeschmacksmuster – Nichtigkeitsverfahren – Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster, das eine Getränkeflasche darstellt – Älteres internationales Geschmacksmuster – Nichtigkeitsgrund – Kollision mit einem älteren Geschmacksmuster – Eigenart – Informierter Benutzer – Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers – Unterschiedlicher Gesamteindruck – Art. 6 und Art. 25 Abs. 1 Buchst. d Ziff. iii der Verordnung (EG) Nr. 6/2002.
    Rechtssache T-326/20.

    Court reports – general – 'Information on unpublished decisions' section

    ECLI identifier: ECLI:EU:T:2021:208

     URTEIL DES GERICHTS (Fünfte Kammer)

    21. April 2021 ( *1 )

    „Gemeinschaftsgeschmacksmuster – Nichtigkeitsverfahren – Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster, das eine Getränkeflasche darstellt – Älteres internationales Geschmacksmuster – Nichtigkeitsgrund – Kollision mit einem älteren Geschmacksmuster – Eigenart – Informierter Benutzer – Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers – Unterschiedlicher Gesamteindruck – Art. 6 und Art. 25 Abs. 1 Buchst. d Ziff. iii der Verordnung (EG) Nr. 6/2002“

    In der Rechtssache T‑326/20,

    Bibita Group mit Sitz in Tirana (Albanien), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Seyfert,

    Klägerin,

    gegen

    Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch G. Sakalaitė-Orlovskienė und J. Crespo Carrillo als Bevollmächtigte,

    Beklagter,

    andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO:

    Benkomers OOD mit Sitz in Sofia (Bulgarien),

    betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des EUIPO vom 27. April 2020 (Sache R 1070/2018‑3) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen Bibita Group und Benkomers

    erlässt

    DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

    unter Mitwirkung des Präsidenten D. Spielmann, der Richterin O. Spineanu-Matei (Berichterstatterin) und des Richters R. Mastroianni,

    Kanzler: E. Coulon,

    aufgrund der am 27. Mai 2020 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

    aufgrund der am 27. Juli 2020 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,

    aufgrund des Umstands, dass keine der Parteien innerhalb von drei Wochen nach der Bekanntgabe des Abschlusses des schriftlichen Verfahrens die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und des darauf gemäß Art. 106 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts ergangenen Beschlusses, ohne mündliches Verfahren zu entscheiden,

    folgendes

    Urteil ( 1 )

    Vorgeschichte des Rechtsstreits

    1

    Am 13. März 2017 meldete die Benkomers OOD nach der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster (ABl. 2002, L 3, S. 1) in geänderter Fassung beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster an.

    2

    Das angemeldete und im vorliegenden Fall angegriffene Gemeinschaftsgeschmacksmuster wird in folgenden Abbildungen wiedergegeben:

    Image

    3

    Das Geschmacksmuster soll für folgende Erzeugnisse der Klasse 09-01 des Abkommens von Locarno zur Errichtung einer Internationalen Klassifikation für gewerbliche Muster und Modelle vom 8. Oktober 1968 in geänderter Fassung verwendet werden: „Getränkeflaschen“.

    [nicht wiedergegeben]

    5

    Am 24. Juli 2017 beantragte die Klägerin, Bibita Group, gemäß Art. 52 der Verordnung Nr. 6/2002 die Nichtigerklärung des angegriffenen Geschmacksmusters.

    6

    Der Antrag auf Nichtigerklärung wurde auf Art. 25 Abs. 1 Buchst. d Ziff. iii der Verordnung Nr. 6/2002 gestützt.

    7

    Die Klägerin machte in ihrem Antrag auf Nichtigerklärung geltend, dass dem angegriffenen Geschmacksmuster im Vergleich zu dem Geschmacksmuster der internationalen Eintragung Nr. 095336, dessen Inhaberin sie sei und das seit einem vor dem Tag der Anmeldung des angegriffenen Geschmacksmusters liegenden Zeitpunkt geschützt sei, die Eigenart fehle, da im Rahmen von Art. 25 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 6/2002 dieselben Kriterien wie für die Beurteilung der Eigenart nach Art. 25 Abs. 1 Buchst. b in Verbindung mit Art. 6 dieser Verordnung anzuwenden seien. Das ältere internationale Geschmacksmuster wird nachstehend wiedergegeben:

    Image

    [nicht wiedergegeben]

    Anträge der Parteien

    17

    Die Klägerin beantragt,

    die angefochtene Entscheidung aufzuheben und infolgedessen das angegriffene Geschmacksmuster für nichtig zu erklären;

    dem EUIPO und der anderen Beteiligten im Verfahren vor dem EUIPO gemäß Art. 190 der Verfahrensordnung des Gerichts die Kosten des Verfahrens vor der Beschwerdekammer aufzuerlegen;

    dem EUIPO die gesamten Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen.

    18

    Das EUIPO beantragt,

    die Klage abzuweisen;

    der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

    Rechtliche Würdigung

    [nicht wiedergegeben]

    Zur Begründetheit

    24

    Die Klägerin stützt ihre Klage auf einen einzigen Klagegrund, mit dem sie einen Verstoß gegen Art. 25 Abs. 1 Buchst. d Ziff. iii der Verordnung Nr. 6/2002 geltend macht.

    25

    Das EUIPO tritt allen Argumenten der Klägerin entgegen.

    Zum älteren Recht des zur Stützung des Antrags auf Nichtigerklärung geltend gemachten Geschmacksmusters und zum Begriff der Kollision im Sinne von Art. 25 Abs. 1 Buchst. d Ziff. iii der Verordnung Nr. 6/2002

    [nicht wiedergegeben]

    29

    Da zweitens der Begriff der Kollision im Sinne von Art. 25 Abs. 1 Buchst. d Ziff. iii der Verordnung Nr. 6/2002 als solcher in dieser Verordnung nicht definiert wird, ist dessen Auslegung durch die Rechtsprechung zu berücksichtigen.

    30

    Für die Auslegung von Art. 25 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 6/2002 ist darauf hinzuweisen, dass sich der Umfang des Schutzes aus einem Geschmacksmuster nach Art. 10 dieser Verordnung auf jedes Geschmacksmuster erstreckt, das beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck erweckt, und dass bei der Beurteilung des Schutzumfangs der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung seines Geschmacksmusters zu berücksichtigen ist.

    31

    Folglich ist Art. 25 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 6/2002 dahin auszulegen, dass ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster dann mit einem älteren Geschmacksmuster kollidiert, wenn es unter Berücksichtigung der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei seiner Entwicklung keinen anderen Gesamteindruck beim informierten Benutzer erweckt als das in Anspruch genommene ältere Geschmacksmuster (Urteil vom 18. März 2010, Grupo Promer Mon Graphic/HABM – PepsiCo [Wiedergabe eines runden Werbeträgers], T‑9/07, EU:T:2010:96, Rn. 52).

    32

    Diese Auslegung von Art. 25 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 6/2002 ist die einzige, die einen Schutz der Rechte des Inhabers eines Geschmacksmusters, der ein älteres Recht der in dieser Bestimmung beschriebenen Art hat, vor allen Beeinträchtigungen dieses Geschmacksmusters zu gewährleisten imstande ist, die sich aus der Koexistenz mit einem jüngeren Gemeinschaftsgeschmacksmuster ergeben, das beim informierten Benutzer den gleichen Gesamteindruck erweckt. Würde Art. 25 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 6/2002 nicht so ausgelegt, wäre nämlich dem Inhaber eines älteren Rechts die Möglichkeit entzogen, die Nichtigerklärung eines solchen jüngeren Gemeinschaftsgeschmacksmusters zu beantragen, und er wäre des effektiven Schutzes beraubt, den ihm sein Geschmacksmuster nach Art. 10 der Verordnung Nr. 6/2002 verleiht (Urteil vom 18. März 2010, Wiedergabe eines runden Werbeträgers, T‑9/07, EU:T:2010:96‚ Rn. 53).

    33

    Die Beschwerdekammer hat daher in Rn. 23 der angefochtenen Entscheidung zu Recht eine solche Auslegung zugrunde gelegt, indem sie wie die Nichtigkeitsabteilung die Auffassung vertreten hat, dass zwei Geschmacksmuster dann miteinander kollidieren, wenn sie beim informierten Verbraucher denselben Gesamteindruck erwecken, und dass insoweit der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung des angegriffenen Geschmacksmusters zu berücksichtigen ist.

    Zum angeblich „besonders weiten“ Schutz des älteren Geschmacksmusters

    34

    Die Klägerin macht erstens geltend, dass das ältere Geschmacksmuster nach Art. 6 in Verbindung mit dem 14. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 6/2002 einen besonders weiten Schutz genieße.

    [nicht wiedergegeben]

    37

    Auch wenn im 14. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 6/2002 davon die Rede ist, dass sich die Gesamteindrücke, die der Anblick der fraglichen Geschmacksmuster hervorruft, „deutlich“ unterscheiden, ist festzustellen, dass der Wortlaut von Art. 6 dieser Verordnung klar und eindeutig ist. Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung ist für die Anwendung von Art. 25 Abs. 1 Buchst. d dieser Verordnung und für die Beurteilung der Frage, ob eine Kollision zwischen den fraglichen Geschmacksmustern vorliegt, davon auszugehen, dass ein Geschmacksmuster nach der einschlägigen Regelung den durch das Gemeinschaftsgeschmacksmuster gewährten Schutz genießen kann, wenn es beim informierten Benutzer einen anderen Gesamteindruck hervorruft als ein älteres Geschmacksmuster (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. November 2018, Buck-Chemie/EUIPO – Henkel [Toilettenstein], T‑296/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:823, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    38

    Zweitens macht die Klägerin geltend, dass das ältere Geschmacksmuster zum Zeitpunkt seiner Anmeldung völlig neu gewesen sei. Die Einzigartigkeit der Getränkeflaschenform, die dem Aufbau einer Hantel ähnele, rechtfertige den erhöhten Schutz, der dem älteren Geschmacksmuster gewährt werde.

    39

    Hierzu ist festzustellen, dass die Klägerin, soweit sie den „besonders weiten Schutz“ geltend macht, den das ältere Geschmacksmuster genieße, in Wirklichkeit versucht, ein neues Kriterium für den Schutz eines älteren Geschmacksmusters einzuführen, wonach maßgeblich sein soll, dass das Geschmacksmuster in dem Industriezweig, zu dem die fraglichen Erzeugnisse gehören, innovativ und neuartig sei.

    40

    Zum einen verleiht jedoch die Einzigartigkeit einer für eine Getränkeflasche verwendeten Form, die dem Aufbau einer Hantel ähnelt, dem älteren Geschmacksmuster keinen weiter gehenden Schutz als jenen, den es nach der Verordnung Nr. 6/2002 genießt, selbst wenn eine solche Form zum Zeitpunkt ihrer Eintragung im betreffenden Industriezweig tatsächlich völlig neu gewesen sein sollte. Zum anderen gilt die für die Eintragung als Geschmacksmuster erforderliche Eigenart für das angegriffene Geschmacksmuster im Verhältnis zum älteren, ohne dass die angebliche Neuartigkeit oder Originalität des Erscheinungsbildes des älteren Geschmacksmusters irgendeinen Einfluss auf die Beurteilung der Eigenart des angegriffenen Geschmacksmusters hätte. Das Vorbringen der Klägerin hierzu ist daher zurückzuweisen.

    41

    Somit ist zu prüfen, ob das angegriffene Geschmacksmuster mit dem älteren Geschmacksmuster insofern kollidiert, als sie beim informierten Benutzer unter Berücksichtigung des Grades der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung des angegriffenen Geschmacksmusters denselben Gesamteindruck hervorrufen; diese Prüfung erfolgt in vier Schritten. Zu bestimmen sind erstens der Wirtschaftszweig der Erzeugnisse, in die das Geschmacksmuster aufgenommen oder bei denen es verwendet werden soll, zweitens der informierte Benutzer dieser Erzeugnisse je nach ihrer Zweckbestimmung und mit Bezug auf diesen informierten Benutzer der Grad der Kenntnis vom Stand der Technik sowie der Grad der Aufmerksamkeit in Bezug auf Ähnlichkeiten und Unterschiede beim Vergleich der Geschmacksmuster, drittens der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung des Geschmacksmusters, deren Einfluss auf die Eigenart umgekehrt proportional ist, und viertens, unter Berücksichtigung der Eigenart, das Ergebnis des möglichst direkten Vergleichs der Gesamteindrücke, die das angegriffene Geschmacksmuster und das ältere, der Öffentlichkeit zugänglich gemachte Geschmacksmuster beim informierten Benutzer jeweils hervorrufen (vgl. Urteil vom 13. Juni 2019, Visi/one/EUIPO – EasyFix [Informationsblatthalter für Fahrzeuge], T‑74/18, EU:T:2019:417, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    42

    Die Eigenart eines Geschmacksmusters ergibt sich aus einem Gesamteindruck der Unähnlichkeit oder des Fehlens eines „déjà vu“ aus der Sicht des informierten Benutzers im Vergleich zum geltend gemachten älteren Geschmacksmuster, ungeachtet der Unterschiede, die – auch wenn sie über unbedeutende Details hinausgehen – nicht markant genug sind, um diesen Gesamteindruck zu beeinträchtigen, aber unter Berücksichtigung von Unterschieden, die hinreichend ausgeprägt sind, um einen unähnlichen Gesamteindruck hervorzurufen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Februar 2017, Antrax It/EUIPO – Vasco Group [Thermosiphons für Heizkörper], T‑828/14 und T‑829/14, EU:T:2017:87, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    [nicht wiedergegeben]

    Zum Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers

    [nicht wiedergegeben]

    52

    Sie macht jedoch geltend, dass die Beschwerdekammer bei der Auslegung und Anwendung der in Art. 6 der Verordnung Nr. 6/2002 genannten Grundsätze Fehler begangen habe, da der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung des älteren Geschmacksmusters hinsichtlich der Verwendung einer Form, die dem Aufbau einer Hantel ähnele, unbegrenzt gewesen sei. Es gebe nämlich keine sich aus Funktionalitäten oder Mengenstandardisierungen ergebende Einschränkung, die eine solche Form erforderlich gemacht hätte. Ein Geschmacksmuster, das sich auf eine Flasche in dieser Form beziehe, habe es vor dem älteren Geschmacksmuster nicht gegeben. Ferner erfülle diese Form nicht nur eine technische Funktion, sondern lasse das Erzeugnis sportlich wirken und verleihe ihm ein sportliches Image, indem sie sich von den anderen auf dem Markt befindlichen Flaschen mit einem dünneren Mittelteil unterscheide.

    53

    Der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung des Geschmacksmusters wird insbesondere durch die Vorgaben bestimmt, die sich aus den durch die technische Funktion des Erzeugnisses oder eines Bestandteils des Erzeugnisses bedingten Merkmalen oder aus den auf das Erzeugnis anwendbaren gesetzlichen Vorschriften ergeben. Diese Vorgaben führen zu einer Standardisierung bestimmter Merkmale, die dann zu gemeinsamen Merkmalen aller beim betreffenden Erzeugnis verwendeten Geschmacksmuster werden (Urteil vom 18. März 2010, Wiedergabe eines runden Werbeträgers, T‑9/07, EU:T:2010:96‚ Rn. 67).

    54

    Je größer also die Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung des Geschmacksmusters ist, desto weniger reichen kleine Unterschiede zwischen den in Rede stehenden Geschmacksmustern aus, um beim informierten Benutzer einen unterschiedlichen Gesamteindruck hervorzurufen. Je beschränkter umgekehrt die Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung des Geschmacksmusters ist, desto eher genügen kleine Unterschiede zwischen den in Rede stehenden Geschmacksmustern, um beim informierten Benutzer einen unterschiedlichen Gesamteindruck hervorzurufen. Somit stützt ein hoher Grad an Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung eines Geschmacksmusters die Schlussfolgerung, dass Geschmacksmuster, die keine erheblichen Unterschiede aufweisen, beim informierten Benutzer denselben Gesamteindruck hervorrufen (vgl. Urteil vom 18. Juli 2017, Ornament, T‑57/16, EU:T:2017:517, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    [nicht wiedergegeben]

    Zum beim informierten Benutzer durch die in Rede stehenden Geschmacksmuster hervorgerufenen Gesamteindruck

    [nicht wiedergegeben]

    60

    Die Klägerin macht demgegenüber geltend, dass dem angegriffenen Geschmacksmuster die Eigenart fehle, da zwischen dem Gesamteindruck, den es beim informierten Benutzer hervorrufe, und jenem, den das ältere Geschmacksmuster bei diesem hervorrufe, kein deutlicher Unterschied bestehe. Beim direkten Vergleich der in Rede stehenden Geschmacksmuster habe die Beschwerdekammer ihre Aufmerksamkeit nämlich nur auf unbedeutende Merkmale des angegriffenen Geschmacksmusters gerichtet. Im Übrigen seien die von der Beschwerdekammer erwähnten schwarzen Linien in diesem Geschmacksmuster nicht auf den Flaschen, die Gegenstand dieses Geschmacksmusters seien, in Schwarz gezeichnet, sondern zeigten eine kaum sichtbare Formänderung an.

    61

    Nach der Rechtsprechung muss der Vergleich der durch die in Rede stehenden Geschmacksmuster erweckten Gesamteindrücke synthetischer Art sein und kann sich nicht auf den analytischen Vergleich einer Aufzählung von Ähnlichkeiten und Unterschieden beschränken. Diesem Vergleich müssen die im angegriffenen Geschmacksmuster offenbarten Merkmale zugrunde gelegt werden, und er darf sich nur auf die tatsächlich geschützten Elemente stützen, ohne die vom Schutz ausgeschlossenen Merkmale – insbesondere technischer Art – zu berücksichtigen (vgl. Urteil vom 13. Juni 2019, Informationsblatthalter für Fahrzeuge, T‑74/18, EU:T:2019:417, Rn. 84 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    62

    Betreffen die Ähnlichkeiten zwischen den fraglichen Geschmacksmustern Vorgaben, die sich aus den insbesondere durch die technische Funktion des Erzeugnisses oder eines Bestandteils des Erzeugnisses bedingten Merkmalen ergeben, so haben diese Ähnlichkeiten für den Gesamteindruck, der beim informierten Benutzer durch diese Geschmacksmuster erweckt wird, nur geringe Bedeutung (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. März 2010, Wiedergabe eines runden Werbeträgers, T‑9/07, EU:T:2010:96, Rn. 72).

    63

    Im Übrigen sind Unterschiede im Gesamteindruck, den die einander gegenüberstehenden Geschmacksmuster hervorrufen, unbedeutend, wenn sie nicht hinreichend markant sind, um die fraglichen Erzeugnisse in der Wahrnehmung eines informierten Benutzers zu unterscheiden oder die festgestellten Ähnlichkeiten zwischen diesen Geschmacksmustern aufzuwiegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. November 2013, El Hogar Perfecto del Siglo XXI/HABM – Wenf International Advisers [Korkenzieher], T‑337/12, EU:T:2013:601, Rn. 53).

    64

    Erstens besitzt ein Geschmacksmuster, wie oben in Rn. 31 ausgeführt, Eigenart, wenn sich der Gesamteindruck, den es beim informierten Benutzer hervorruft, von jenem unterscheidet, den das ältere Geschmacksmuster bei diesem Benutzer hervorruft. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin erfordert die insoweit vorzunehmende Beurteilung die Berücksichtigung aller Merkmale, durch die sich die in Rede stehenden Geschmacksmuster unterscheiden, außer jenen, die nicht markant genug sind, um diesen Gesamteindruck zu beeinträchtigen.

    [nicht wiedergegeben]

    70

    Zu dem Etikett auf dem älteren Geschmacksmuster hat die Beschwerdekammer in Rn. 35 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass es beim Vergleich der von den in Rede stehenden Geschmacksmustern hervorgerufenen Gesamteindrücke keine bedeutsame Rolle spiele. Vor dem Gericht hat sich die Klägerin darauf beschränkt, das ältere Geschmacksmuster ohne die Wortbestandteile auf diesem Etikett wiederzugeben, ohne diese Feststellung jedoch in Frage zu stellen. Selbst ohne Etikett weisen die in Rede stehenden Geschmacksmuster indessen erhebliche Unterschiede auf, wie oben in den Rn. 66 bis 69 festgestellt worden ist.

    71

    Folglich hat die Beschwerdekammer mit der Feststellung in den Rn. 36 und 37 der angefochtenen Entscheidung, dass das angegriffene Geschmacksmuster und das ältere Geschmacksmuster beim informierten Benutzer einen unterschiedlichen Gesamteindruck hervorriefen, und mit der Schlussfolgerung, dass das angegriffene Geschmacksmuster nicht als mit dem älteren Geschmacksmuster kollidierend im Sinne von Art. 25 Abs. 1 Buchst. d Ziff. iii der Verordnung Nr. 6/2002 angesehen werden könne, keinen Beurteilungsfehler begangen.

    [nicht wiedergegeben]

    Kosten

    [nicht wiedergegeben]

    74

    Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des EUIPO die Kosten aufzuerlegen. Im Übrigen genügt zu den Kosten des Verfahrens vor der Beschwerdekammer der Hinweis, dass diese weiterhin im Tenor der angefochtenen Entscheidung geregelt werden, da mit dem vorliegenden Urteil die Klage gegen diese Entscheidung abgewiesen wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Februar 2019, Lotte/EUIPO – Générale Biscuit-Glico France [PEPERO original], T‑459/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:119, Rn. 194).

     

    Aus diesen Gründen hat

    DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

    für Recht erkannt und entschieden:

     

    1.

    Die Klage wird abgewiesen.

     

    2.

    Bibita Group trägt die Kosten.

     

    Spielmann

    Spineanu-Matei

    Mastroianni

    Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 21. April 2021.

    Der Kanzler

    E. Coulon

    Der Präsident


    ( *1 ) Verfahrenssprache: Englisch.

    ( 1 ) Es werden nur die Randnummern des Urteils wiedergegeben, deren Veröffentlichung das Gericht für zweckdienlich erachtet.

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