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Document 62020TJ0022

Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 13. Oktober 2021 (Auszüge).
IB gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum.
Öffentlicher Dienst – Beamte – Disziplinarverfahren – Aussetzung des Invaliditätsverfahrens während des Disziplinarverfahrens – Entfernung aus dem Dienst – Nach der Entfernung gegenstandslos gewordenes Invaliditätsverfahren – Anfechtungsklage – Beschwerende Maßnahme – Zulässigkeit – Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung – Fürsorgepflicht – Offensichtlicher Beurteilungsfehler.
Rechtssache T-22/20.

ECLI identifier: ECLI:EU:T:2021:689

 URTEIL DES GERICHTS (Erste Kammer)

13. Oktober 2021 ( *1 )

„Öffentlicher Dienst – Beamte – Disziplinarverfahren – Aussetzung des Invaliditätsverfahrens während des Disziplinarverfahrens – Entfernung aus dem Dienst – Nach der Entfernung gegenstandslos gewordenes Invaliditätsverfahren – Anfechtungsklage – Beschwerende Maßnahme – Zulässigkeit – Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung – Fürsorgepflicht – Offensichtlicher Beurteilungsfehler“

In der Rechtssache T‑22/20,

IB, Prozessbevollmächtigte: N. de Montigny, avocate,

Kläger,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch A. Lukošiūtė als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt B. Wägenbaur,

Beklagter,

betreffend eine Klage nach Art. 270 AEUV auf Aufhebung der Entscheidung des EUIPO vom 14. März 2019, mit der zum einen gegen den Kläger die Strafe der Entfernung aus dem Dienst ohne Kürzung seiner Ruhegehaltsansprüche verhängt wird und zum anderen das Invaliditätsverfahren des Klägers endgültig abgeschlossen wird,

erlässt

DAS GERICHT (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kanninen sowie der Richterinnen N. Półtorak und M. Stancu (Berichterstatterin),

Kanzler: P. Cullen, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 9. März 2021

folgendes

Urteil ( 1 )

[nicht wiedergegeben]

Verfahren und Anträge der Parteien

22

Mit Klageschrift, die am 13. Januar 2020 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben.

23

Mit gesondertem Schriftsatz vom 16. Januar 2020 hat der Kläger gemäß Art. 66 der Verfahrensordnung des Gerichts beantragt, ihm Anonymität zu gewähren und bestimmte Angaben gegenüber der Öffentlichkeit wegzulassen. Am 30. März 2020 wurde ihm Anonymität gewährt.

24

Das EUIPO hat am 26. März 2020 die Klagebeantwortung eingereicht.

25

Am 20. Juli 2020 hat der Kläger eine Erwiderung eingereicht.

26

Das schriftliche Verfahren ist nach der Einreichung einer Gegenerwiderung am 1. September 2020 geschlossen worden.

27

Das EUIPO und der Kläger haben am 9. bzw. am 22. September 2020 die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach Art. 106 der Verfahrensordnung beantragt.

28

Am 29. Januar 2021 hat das Gericht (Erste Kammer) gemäß Art. 89 der Verfahrensordnung Fragen zur schriftlichen Beantwortung an den Kläger gerichtet, die dieser fristgerecht beantwortet hat.

29

In der Sitzung vom 9. März 2021 haben die Parteien mündlich verhandelt und die Fragen des Gerichts beantwortet.

30

Der Kläger beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben, „soweit sie ihn aus dem Dienst entfernt und das Beschäftigungsverhältnis zu ihm mit der Folge des endgültigen Abschlusses des Invaliditätsverfahrens endgültig beendet“;

dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

31

In der Erwiderung beantragt der Kläger ferner, das Gericht möge das EUIPO gegebenenfalls um eine statistische Aufstellung der Entscheidungen und Strafen ersuchen, die das EUIPO im Rahmen von Disziplinarverfahren gegen sein Personal erlassen hat.

32

Das EUIPO beantragt,

die Klage abzuweisen;

dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.

Rechtliche Würdigung

Zum Gegenstand und zur Zulässigkeit der Klage, soweit sie den endgültigen Abschluss des Invaliditätsverfahrens betrifft

33

Für die Beurteilung der Begründetheit der Klage ist zunächst deren Gegenstand zu bestimmen, da sich die Parteien insoweit nicht einig sind.

34

Wie sich aus Rn. 30 des vorliegenden Urteils und aus der Klageschrift ergibt, beantragt der Kläger im Wesentlichen die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung nicht nur, soweit sie ihn aus dem Dienst entfernt, sondern auch soweit sie das Invaliditätsverfahren endgültig abschließt.

35

Das EUIPO trägt vor, Gegenstand der angefochtenen Entscheidung sei allein die Entfernung des Klägers aus dem Dienst und nicht der Abschluss des Invaliditätsverfahrens, das infolge der Entfernung aus dem Dienst gegenstandslos geworden sei. Da das Invaliditätsverfahren somit ein vom Disziplinarverfahren getrenntes Verfahren sei, sei es nicht Gegenstand der angefochtenen Entscheidung und damit der vorliegenden Anfechtungsklage, so dass jede Rüge, die sich gegen das Invaliditätsverfahren richte, als unzulässig zurückzuweisen sei. Dies gelte insbesondere für den ersten Klagegrund, mit dem die Rechtswidrigkeit der Aussetzung des Invaliditätsverfahrens gerügt werde, sowie für den ersten Teil des zweiten Klagegrundes, mit dem ein Verstoß gegen die angemessene Dauer des Disziplinarverfahrens gerügt werde.

36

Insbesondere ergebe sich erstens aus ständiger Rechtsprechung, dass das bloße Schweigen eines Organs nicht mit einer Entscheidung gleichgesetzt werden könne, es sei denn, es gebe ausdrückliche Vorschriften, die eine Frist vorsähen, bei deren Ablauf von einer solchen Entscheidung des zur Abgabe einer Stellungnahme aufgeforderten Organs ausgegangen werde, und die den Inhalt dieser Entscheidung festlegten, was vorliegend nicht der Fall sei, da keine Gesetzesvorschrift vorsehe, dass eine Entscheidung über die Entfernung aus dem Dienst stillschweigend eine Entscheidung enthalte, mit der ein zuvor ausgesetztes Invaliditätsverfahren abgeschlossen werde.

37

Zweitens hat das EUIPO in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass der Kläger möglicherweise das Schreiben vom 16. Februar 2018 hätte anfechten müssen, in dem die Anstellungsbehörde angekündigt habe, dass sie eine Verwaltungsuntersuchung einleiten werde, um den vom OLAF festgestellten Sachverhalt zu vervollständigen. Da diese Untersuchung nämlich an die Untersuchung des OLAF angeknüpft habe und zu einem Disziplinarverfahren habe führen können, sei in diesem Schreiben impliziert gewesen, dass die Aussetzung des Invaliditätsverfahrens nicht nur während dieser Untersuchung, sondern auch während des anschließenden Disziplinarverfahrens aufrechterhalten würde.

38

Drittens führt das EUIPO aus, selbst wenn man davon ausgehe, dass der Kläger zusammen mit der Beschwerde vom 14. Juni 2019 bei der Verwaltung einen Antrag im Sinne von Art. 90 Abs. 1 des Statuts auf Fortsetzung des Invaliditätsverfahrens gestellt habe, auf den diese nicht geantwortet habe, wäre dieser Antrag unzulässig, weil zum einen der Kläger zum Zeitpunkt der Einreichung dieses Antrags nicht mehr Beamter gewesen sei und zum anderen der Antrag außerhalb einer angemessenen Frist im Verhältnis zu dem Zeitpunkt gestellt worden sei, zu dem die OLAF‑Untersuchung abgeschlossen worden sei, nämlich im November 2017. Selbst wenn dieser Antrag zulässig wäre, könnte außerdem die in der Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde enthaltene Ablehnung der Verwaltung nicht im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits angefochten werden, da der Kläger keine Beschwerde gegen diese stillschweigende Zurückweisung eingelegt habe, so dass diese bestandskräftig geworden sei.

39

Der Kläger tritt diesem Vorbringen entgegen. Er macht zunächst geltend, das Invaliditätsverfahren sei, wie sich aus dem internen Vermerk vom 26. April 2019 ergebe, mit dem Erlass der angefochtenen Entscheidung abgeschlossen worden. Da der endgültige Abschluss des Invaliditätsverfahrens im Vergleich zur angefochtenen Entscheidung, die dafür ursächlich sei, materiell keinen eigenständigen Charakter habe, werde durch diese Entscheidung die Situation auch in Bezug auf das Invaliditätsverfahren unmittelbar und endgültig festgelegt. Diese Entscheidung beschwere ihn daher, da sie ihn aus dem Dienst entferne, ihn endgültig vom Invaliditätsverfahren ausschließe und ihm alle Dienstbezüge oder Zulagen nehme. Es handele sich somit inhaltlich um eine Handlung mit mehrfacher Entscheidungswirkung. Schließlich könne zum einen sogar die Weigerung, eine Entscheidung zu erlassen, eine beschwerende Maßnahme sein, und zum anderen komme eine solche Situation derjenigen einer Beförderungsstreitigkeit gleich. Im Übrigen entgegnet der Kläger auf das in der mündlichen Verhandlung vorgebrachte Argument, dass er das Schreiben vom 16. Februar 2018 nicht hätte anfechten können, da dieses Schreiben nur eine Zwischenmaßnahme gewesen sei.

40

Unter diesen Umständen hat das Gericht zu prüfen, ob das EUIPO, wie der Kläger geltend macht, mit der angefochtenen Entscheidung auch zum Invaliditätsverfahren Stellung genommen hat.

41

Nach ständiger Rechtsprechung ist eine beschwerende Maßnahme eine Maßnahme, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugt, die die Interessen des Klägers unmittelbar und sofort beeinträchtigen, indem sie seine Rechtsstellung in qualifizierter Weise verändert. Eine solche Maßnahme muss von der zuständigen Behörde stammen und eine endgültige Stellungnahme der Verwaltung enthalten (vgl. Beschluss vom 20. Dezember 2019, ZU/EAD, T‑154/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:901, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung). Diese Wirkungen sind anhand objektiver Kriterien zu beurteilen, wie z. B. des Inhalts der Handlung, wobei gegebenenfalls der Kontext ihres Erlasses und die Befugnisse des die Handlung vornehmenden Organs zu berücksichtigen sind (vgl. Beschluss vom 13. Mai 2020, Lucaccioni/Kommission, T‑308/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:207, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

42

Im Übrigen hängt die Einordnung einer Maßnahme als eine beschwerende Maßnahme nicht von ihrer Form oder Bezeichnung ab, sondern bestimmt sich nach ihrem Gehalt und insbesondere danach, ob sie verbindliche Rechtswirkungen erzeugt, die die Interessen des Klägers dadurch unmittelbar und sofort beeinträchtigen können, dass sie seine Rechtsstellung in qualifizierter Weise verändern (vgl. Beschluss vom 17. Dezember 2019, AG/Europol, T‑756/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:867, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

43

Erstens hat das EUIPO sowohl im vorgerichtlichen als auch im gerichtlichen Verfahrensabschnitt erklärt, dass das Invaliditätsverfahren aufgrund der Entscheidung über die Entfernung aus dem Dienst gegenstandslos geworden sei, wie im Übrigen aus dem internen Vermerk vom 26. April 2019 hervorgehe. Insbesondere vertrat die Anstellungsbehörde in der Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde im Wesentlichen die Auffassung, dass der Kläger, da er nicht mehr im Dienst der Europäischen Union stehe, nicht berechtigt sei, die Einleitung eines Invaliditätsverfahrens zu beantragen. Da er aus dem Dienst ausgeschieden sei, brauchte nämlich kein solches Verfahren mehr eingeleitet zu werden, um zu prüfen, ob er zur Wahrnehmung solcher Aufgaben geeignet sei.

44

Die Behauptung, dass eine Entscheidung über die Entfernung aus dem Dienst dem Invaliditätsverfahren seinen Gegenstand nehme, ist aber eine endgültige Stellungnahme zu seinem Ausgang.

45

Zweitens ist, wie der Kläger zu Recht geltend macht, festzustellen, dass das Schreiben vom 16. Februar 2018 nur eine Zwischenmaßnahme war, die keinen endgültigen Standpunkt der Verwaltung zum Invaliditätsverfahren enthielt. Nach ständiger Rechtsprechung liegt im Fall von Handlungen oder Entscheidungen, die in mehreren Phasen zustande kommen, insbesondere nach Durchführung eines internen Verfahrens, eine anfechtbare Handlung grundsätzlich nur bei Maßnahmen vor, die den Standpunkt des Organs zum Abschluss dieses Verfahrens endgültig festlegen, nicht aber bei Zwischenmaßnahmen, die die abschließende Entscheidung vorbereiten sollen (vgl. Beschluss vom 13. Mai 2020, Lucaccioni/Kommission, T‑308/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:207, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

46

Es ist jedoch festzustellen, dass in diesem Schreiben klar darauf hingewiesen wurde, dass es nicht Sache von OLAF sei, sich zu medizinischen Angaben zu äußern, so dass der diesen Aspekt betreffende Teil der Untersuchung erst nach einer angemessenen ärztlichen Untersuchung abgeschlossen werden könne. Außerdem geht auch aus Rn. 54 des Protokolls der Anhörung vor dem Disziplinarrat hervor, dass die Anstellungsbehörde selbst bestätigt habe, dass jede medizinische Entscheidung über den Kläger nach einer geeigneten ärztlichen Untersuchung und nach einem geeigneten Verfahren von Ärzten getroffen werden müsse, was nahelegt, dass das EUIPO die Möglichkeit nicht ausgeschlossen hatte, den Kläger einer weiteren ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, um zu überprüfen, ob die Krankheit, an der er zu leiden behauptete, erwiesen war oder nicht. Angesichts dieser Umstände ist daher davon auszugehen, dass die E‑Mail vom 16. Februar 2018 nur eine Zwischenmaßnahme zum Thema des Invaliditätsverfahrens war.

47

Im Übrigen ist das Vorbringen des EUIPO zurückzuweisen, wonach die Beschwerde des Klägers vom 14. Juni 2019 einen Antrag nach Art. 90 Abs. 1 des Statuts auf Fortsetzung des Invaliditätsverfahrens enthalten habe, den das EUIPO stillschweigend abgelehnt habe und den der Kläger nicht ordnungsgemäß angefochten habe. Wie der Kläger nämlich in der Erwiderung und in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, zielte seine dahin gehende Argumentation nur darauf ab, den Abschluss des Invaliditätsverfahrens, der bereits in der angefochtenen Entscheidung beschlossen worden war, anzufechten.

48

Aus dem Vorstehenden und insbesondere vor dem oben dargestellten Hintergrund, vor dem die Entscheidung über die Entfernung aus dem Dienst erlassen wurde, ergibt sich, dass diese Entscheidung eine endgültige Stellungnahme der Verwaltung zum Disziplinarverfahren und implizit, aber eindeutig, zum Invaliditätsverfahren enthält. Da die angefochtene Entscheidung hinsichtlich dieser beiden Aspekte Gegenstand einer vorherigen Beschwerde war, ist die Klage auch insoweit für zulässig zu erklären, als sie den endgültigen Abschluss des Invaliditätsverfahrens betrifft.

Zur Begründetheit der Klage

49

Der Kläger stützt seine Klage auf drei Gründe, mit denen er erstens die Rechtswidrigkeit des Abschlusses des Invaliditätsverfahrens, zweitens die Fehlerhaftigkeit des Disziplinarverfahrens und drittens einen Verstoß gegen Art. 10 des Anhangs IX des Statuts rügt.

Zum ersten Klagegrund: Rechtswidrigkeit des Abschlusses des Invaliditätsverfahrens

[nicht wiedergegeben]

63

Das Gericht weist darauf hin, dass der erste Klagegrund im Wesentlichen aus zwei Teilen besteht, mit denen erstens ein Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung und die Fürsorgepflicht und zweitens ein Ermessensmissbrauch gerügt werden.

– Zum ersten Teil des ersten Klagegrundes: Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung und die Fürsorgepflicht

64

Im Rahmen des ersten Teils macht der Kläger geltend, das Invaliditätsverfahren sei seit seiner Aussetzung nicht fortgesetzt oder wieder eingeleitet worden und sein endgültiger Abschluss zum Zeitpunkt seiner Entfernung aus dem Dienst unterscheide sich von der bloßen Aussetzung, zu der sich die Verwaltung verpflichtet habe. Insoweit sei die Behauptung des EUIPO, das Disziplinar- und das Invaliditätsverfahren seien voneinander getrennt und würden sich nicht gegenseitig beeinflussen, irrelevant und erlaube es nicht, die reine und einfache Unterbrechung des Invaliditätsverfahrens zu rechtfertigen. Aufgrund des endgültigen Abschlusses des Verfahrens zur Invalidisierung verfüge der Kläger aber heute über kein Mindesteinkommen zur Bestreitung des Lebensunterhalts und kein Ruhegehalt. Indem die Verwaltung ihm das Invaliditätsverfahren vorenthalten habe, habe sie offensichtlich nicht im Einklang mit der Fürsorgepflicht, der Beistandspflicht und der Pflicht zu ordnungsgemäßer Verwaltung gehandelt.

65

Zunächst ist, ohne dass über die vom EUIPO erhobene Einrede der Unzulässigkeit entschieden zu werden braucht, die Rüge des Klägers in Bezug auf das Vorliegen eines Amtsfehlers zurückzuweisen, da dieses Vorbringen, das sich darauf beschränkt, in Rn. 67 der Klageschrift einen solchen Fehler zu behaupten, ohne ein Argument hierfür anzuführen, nicht hinreichend substantiiert ist.

66

Was die Fürsorgepflicht angeht, spiegelt sie nach ständiger Rechtsprechung das Gleichgewicht zwischen den wechselseitigen Rechten und Pflichten in den Beziehungen zwischen der Behörde und den Bediensteten des öffentlichen Dienstes wider. Dieses Gleichgewicht gebietet es insbesondere, dass die Behörde bei der Entscheidung über die Situation eines Beamten sämtliche Umstände berücksichtigt, die geeignet sind, ihre Entscheidung zu beeinflussen, und dass sie dabei nicht nur dem dienstlichen Interesse, sondern auch insbesondere dem Interesse des betroffenen Beamten Rechnung trägt. Diese letztgenannte Verpflichtung wird der Verwaltung auch durch den in Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Grundsatz der guten Verwaltung auferlegt (vgl. Urteil vom 16. Oktober 2019, Palo/Kommission, T‑432/18, EU:T:2019:749, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

67

Außerdem sind die Verpflichtungen, die sich für die Verwaltung aus der Fürsorgepflicht ergeben, erheblich strenger, wenn es um die Situation eines Beamten geht, dessen physische oder psychische Gesundheit erwiesenermaßen beeinträchtigt ist oder beeinträchtigt sein kann. In einem solchen Fall muss die Verwaltung die Anträge des betreffenden Beamten mit besonderer Offenheit prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Juni 2021, GW/Rechnungshof, T‑709/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:389, Rn. 92 und die dort angeführte Rechtsprechung).

68

Es ist zwar denkbar, dass die Fürsorgepflicht die Anstellungsbehörde unter bestimmten Umständen dazu veranlassen kann, die vorgesehene Disziplinarstrafe zu verringern oder sogar aufzuheben, doch kann die Berücksichtigung der Interessen des Beamten, darunter sein Gesundheitszustand, nicht so weit gehen, dass der Anstellungsbehörde die Möglichkeit genommen wird, eine Strafe, selbst die gravierende Disziplinarstrafe der Entfernung aus dem Dienst, in einem Fall zu verhängen, in dem der Sachverhalt außergewöhnlich schwer wiegt und nicht ausschließlich oder auch nur hauptsächlich dem Gesundheitszustand des betreffenden Beamten zugeschrieben werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 1998, Y/Parlament, T‑144/96, EU:T:1998:173, Rn. 50).

69

Schließlich ist festzustellen, dass keine Bestimmung des Statuts vorsieht, dass ein Invaliditätsverfahren, das eingeleitet wurde, als der Beamte noch im Dienst war, durch eine Entscheidung über das endgültige Ausscheiden aus dem Dienst, wie die Entfernung aus dem Dienst, gegenstandslos wird. Insoweit hat der Gerichtshof klargestellt, dass die Kündigung des Dienstvertrags eines Bediensteten auf Zeit weder die Durchführung der Arbeiten des Invaliditätsausschusses noch eine etwaige Anerkennung der vor der Kündigung eingetretenen Invalidität durch den Invaliditätsausschuss noch die Rechte des betroffenen Bediensteten am Ende des entsprechenden Verfahrens beeinträchtigen darf (Urteil vom 19. Juni 1992, V./Parlament, C‑18/91 P, EU:C:1992:269, Rn. 40).

70

Im vorliegenden Fall steht fest, dass das Invaliditätsverfahren während der Untersuchung von OLAF ausgesetzt und später nicht fortgesetzt wurde und das EUIPO der Ansicht war, dass das Invaliditätsverfahren aufgrund der Entscheidung über die Entfernung aus dem Dienst gegenstandslos geworden sei, so dass es nach der Entfernung des Klägers aus dem Dienst nicht mehr möglich gewesen sei, es fortzusetzen.

71

Zunächst ist jedoch darauf hinzuweisen, dass, wie sich aus der oben in Rn. 69 angeführten Rechtsprechung ergibt, keine Bestimmung des Statuts vorsieht, dass ein Invaliditätsverfahren, das eingeleitet wurde, als der Beamte noch im Dienst war, und von dem Organ ausgesetzt wurde, nicht fortgesetzt werden darf, wenn der Betroffene aus dem Dienst ausgeschieden ist, nachdem eine Entscheidung über die Entfernung aus dem Dienst getroffen worden war.

72

Sodann ist festzustellen, dass das Gericht in Rn. 53 des Urteils [vertraulich] klargestellt hat, dass das EUIPO zwar keineswegs verpflichtet war, automatisch den Schlussfolgerungen des Invaliditätsausschusses zu folgen, doch dass ihm das Ermessen, über das es hinsichtlich seines Umgangs mit dem Gutachten des Invaliditätsausschusses verfügt, nicht erlaubt, es auf unbestimmte Zeit und ohne Begründung abzulehnen, eine Entscheidung auf der Grundlage des Gutachtens des Invaliditätsausschusses zu erlassen.

73

Somit kann die Verwaltung nicht mit Erfolg geltend machen, dass die Fortsetzung des Invaliditätsverfahrens, das eingeleitet wurde, als der Kläger im Dienst war, angesichts des Umstands, dass er seither aus dem Dienst entfernt wurde, nicht fortgesetzt werden konnte. Vielmehr hat das EUIPO dadurch gegen seine Fürsorgepflicht und gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßen, dass es das Invaliditätsverfahren endgültig abgeschlossen hat, ohne dem Interesse des Klägers an der Fortsetzung dieses Verfahrens Rechnung zu tragen. Wie nämlich oben in Rn. 66 ausgeführt, hat die Behörde bei der Entscheidung über die Situation eines Beamten sämtliche Umstände zu berücksichtigen, die geeignet sind, ihre Entscheidung zu beeinflussen, und dabei nicht nur dem dienstlichen Interesse, sondern auch insbesondere dem Interesse des betroffenen Beamten Rechnung zu tragen. So hätte die Verwaltung im Laufe des Invaliditätsverfahrens berücksichtigen müssen, dass es ein Disziplinarverfahren gibt, dessen Ausgang möglicherweise zur Entfernung des Klägers aus dem Dienst führen könnte, und unter Berücksichtigung des Interesses des Klägers entweder das Invaliditätsverfahren vor Erlass der Entscheidung über die Entfernung aus dem Dienst abschließen oder seine Fortsetzung zu einem späteren Zeitpunkt ermöglichen müssen.

74

Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass der Unionsgesetzgeber im Rahmen von Art. 9 des Anhangs IX des Statuts den Beamten oder ehemaligen Beamten, die aufgrund ihres Alters oder ihres Gesundheitszustands nicht mehr arbeiten können, die Gewissheit verschaffen wollte, dass sie – auch im Fall der schwersten Disziplinarstrafe, d. h. der Entfernung aus dem Dienst – zumindest das Existenzminimum erhalten.

75

Die Schlussfolgerung, dass das EUIPO gegen seine Fürsorgepflicht und den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßen hat, wird nicht durch sein Vorbringen in Frage gestellt, wonach es dem Kläger oblegen hätte, innerhalb einer angemessenen Frist bei der Verwaltung einen Antrag auf Fortsetzung des Invaliditätsverfahrens zu stellen. Zum einen musste, wie sich auch aus Rn. 53 des Urteils [vertraulich] ergibt, eine solche Initiative vom Organ und nicht vom Kläger kommen.

76

Zum anderen ergibt sich aus der Systematik von Art. 59 Abs. 4 des Statuts, dass, wenn es die Anstellungsbehörde ist, die das Invaliditätsverfahren einleitet, indem sie den Invaliditätsausschuss mit dem Fall eines Beamten befasst, dessen Krankheitsurlaub insgesamt zwölf Monate während eines Zeitraums von drei Jahren überschreitet, es ihr umso mehr obliegt, ein ausgesetztes Verfahren wieder aufzunehmen und es abzuschließen.

77

Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist dem ersten Teil des vorliegenden Klagegrundes stattzugeben und folglich, ohne dass über den zweiten Teil des Klagegrundes, mit dem ein Ermessensmissbrauch gerügt wird, entschieden zu werden braucht, die angefochtene Entscheidung aufzuheben, soweit mit ihr das Invaliditätsverfahren endgültig abgeschlossen wird.

[nicht wiedergegeben]

 

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Erste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

 

1.

Die Entscheidung des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 14. März 2019 wird aufgehoben, soweit damit das Invaliditätsverfahren von IB endgültig abgeschlossen wird.

 

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

 

3.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

 

Kanninen

Półtorak

Stancu

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 13. Oktober 2021.

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Französisch.

( 1 ) Es werden nur die Randnummern wiedergegeben, deren Veröffentlichung das Gericht für zweckdienlich erachtet.

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