Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62020CJ0613

Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 6. Oktober 2021.
CS gegen Eurowings GmbH.
Vorabentscheidungsersuchen des Landesgerichts Salzburg.
Vorlage zur Vorabentscheidung – Luftverkehr – Verordnung (EG) Nr. 261/2004 – Art. 5 Abs. 3 – Gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen – Befreiung von der Ausgleichspflicht – Begriff ‚außergewöhnliche Umstände‘ – Streik der Belegschaft des Luftfahrtunternehmens – Streik der Belegschaft einer Tochtergesellschaft aus Solidarität mit der Belegschaft der Muttergesellschaft.
Rechtssache C-613/20.

Court reports – general

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2021:820

 URTEIL DES GERICHTSHOFS (Neunte Kammer)

6. Oktober 2021 ( *1 )

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Luftverkehr – Verordnung (EG) Nr. 261/2004 – Art. 5 Abs. 3 – Gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen – Befreiung von der Ausgleichspflicht – Begriff ‚außergewöhnliche Umstände‘ – Streik der Belegschaft des Luftfahrtunternehmens – Streik der Belegschaft einer Tochtergesellschaft aus Solidarität mit der Belegschaft der Muttergesellschaft“

In der Rechtssache C‑613/20

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Landesgericht Salzburg (Österreich) mit Entscheidung vom 10. November 2020, beim Gerichtshof eingegangen am 18. November 2020, in dem Verfahren

CS

gegen

Eurowings GmbH,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Neunte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten N. Piçarra sowie der Richter D. Šváby (Berichterstatter) und S. Rodin,

Generalanwalt: P. Pikamäe,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

der Eurowings GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt W. E. Bloch und Rechtsanwältin Y. Pochyla,

der spanischen Regierung, vertreten durch J. Ruiz Sánchez als Bevollmächtigte,

der Europäischen Kommission, vertreten durch G. Braun, K. Simonsson und G. Wilms als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. 2004, L 46, S. 1).

2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen CS und der Eurowings GmbH wegen deren Weigerung, an CS für die Annullierung des von ihm gebuchten Fluges eine Ausgleichszahlung zu leisten.

Rechtlicher Rahmen

Verordnung Nr. 261/2004

3

In den Erwägungsgründen 1, 4, 14 und 15 der Verordnung Nr. 261/2004 heißt es:

„(1)

Die Maßnahmen der [Union] im Bereich des Luftverkehrs sollten unter anderem darauf abzielen, ein hohes Schutzniveau für Fluggäste sicherzustellen. Ferner sollte den Erfordernissen des Verbraucherschutzes im Allgemeinen in vollem Umfang Rechnung getragen werden.

(4)

Die [Union] sollte deshalb die mit der ... Verordnung [(EWG) Nr. 295/91 des Rates vom 4. Februar 1991 über eine gemeinsame Regelung für ein System von Ausgleichsleistungen bei Nichtbeförderung im Linienflugverkehr (ABl. 1991, L 36, S. 5)] festgelegten Schutzstandards erhöhen, um die Fluggastrechte zu stärken und um sicherzustellen, dass die Geschäftstätigkeit von Luftfahrtunternehmen in einem liberalisierten Markt harmonisierten Bedingungen unterliegt.

(14)

Wie nach dem Übereinkommen [zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr, geschlossen am 28. Mai 1999 in Montreal und genehmigt im Namen der Europäischen Gemeinschaft durch den Beschluss 2001/539/EG des Rates vom 5. April 2001 (ABl. 2001, L 194, S. 38)] sollten die Verpflichtungen für ausführende Luftfahrtunternehmen in den Fällen beschränkt oder ausgeschlossen sein, in denen ein Vorkommnis auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Solche Umstände können insbesondere bei politischer Instabilität, mit der Durchführung des betreffenden Fluges nicht zu vereinbarenden Wetterbedingungen, Sicherheitsrisiken, unerwarteten Flugsicherheitsmängeln und den Betrieb eines ausführenden Luftfahrtunternehmens beeinträchtigenden Streiks eintreten.

(15)

Vom Vorliegen außergewöhnlicher Umstände sollte ausgegangen werden, wenn eine Entscheidung des Flugverkehrsmanagements zu einem einzelnen Flugzeug an einem bestimmten Tag zur Folge hat, dass es bei einem oder mehreren Flügen des betreffenden Flugzeugs zu einer großen Verspätung, einer Verspätung bis zum nächsten Tag oder zu einer Annullierung kommt, obgleich vom betreffenden Luftfahrtunternehmen alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen wurden, um die Verspätungen oder Annullierungen zu verhindern.“

4

Art. 2 („Begriffsbestimmungen“) dieser Verordnung bestimmt:

„Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

b)

‚ausführendes Luftfahrtunternehmen‘ ein Luftfahrtunternehmen, das im Rahmen eines Vertrags mit einem Fluggast oder im Namen einer anderen – juristischen oder natürlichen – Person, die mit dem betreffenden Fluggast in einer Vertragsbeziehung steht, einen Flug durchführt oder durchzuführen beabsichtigt;

l)

‚Annullierung‘ die Nichtdurchführung eines geplanten Fluges, für den zumindest ein Platz reserviert war.“

5

In Art. 5 („Annullierung“) der Verordnung heißt es:

„(1)   Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen

c)

vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,

i)

sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder

ii)

sie werden über die Annullierung in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen, oder

iii)

sie werden über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.

(3)   Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.

…“

6

Art. 7 („Ausgleichsanspruch“) der Verordnung sieht in seinem Abs. 1 vor:

„Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:

a)

250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger,

b)

400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 km und 3500 km,

c)

600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.

…“

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

7

CS hatte einen Flug von Salzburg (Österreich) nach Berlin-Tegel (Deutschland) gebucht; die Entfernung zwischen diesen beiden Flughäfen beträgt weniger als 1500 km. Der Flug hätte von Eurowings am 20. Oktober 2019 durchgeführt werden sollen, musste aber wegen eines Streiks des Kabinenpersonals dieses ausführenden Luftfahrtunternehmens annulliert werden.

8

Der Streik wurde von der Gewerkschaft UFO, einer Gewerkschaft der Flugbegleiterinnen und ‑begleiter, organisiert. Er erfolgte im Rahmen von Tarifverhandlungen mit der Lufthansa AG, der Muttergesellschaft von Eurowings. Um die Verhandlungen voranzutreiben und den Druck auf die Muttergesellschaft zu erhöhen, wurde der am 14. Oktober 2019 angekündigte Streik am 18. Oktober 2019 auf die Belegschaft mehrerer Tochterunternehmen, darunter auch Eurowings, ausgeweitet. Anfangs war der Streik für den 20. Oktober 2019 von 5:00 Uhr bis 11:00 Uhr vorgesehen. Er wurde aber am selben Tag kurzfristig bis Mitternacht verlängert. Die Verlängerung der Streikdauer führte dazu, dass der für diesen Tag angefertigte Flugplan nicht eingehalten werden konnte. Aufgrund dessen musste Eurowings 158 von 712 für den 20. Oktober 2019 vorgesehenen Flügen, darunter auch den Flug von CS, annullieren.

9

CS fordert die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 261/2004 vorgesehene Ausgleichszahlung in Höhe von 250 Euro. Er macht geltend, der Streik des Kabinenpersonals, der zur Annullierung seines Fluges geführt habe, sei kein „außergewöhnlicher Umstand“ im Sinne von Art. 5 Abs. 3 dieser Verordnung, sondern von Eurowings zu verantworten. Der Streik sei wohl auch auf Umstrukturierungsmaßnahmen beim ausführenden Luftfahrtunternehmen zurückzuführen und hätte von diesem durch entsprechende Verhandlungen und Einigungen vermieden werden können. Zudem seien Tarifkonflikte Teil der Ausübung der Tätigkeit eines Luftfahrtunternehmens. Schließlich zeige die später erzielte Einigung, dass Eurowings in der Lage gewesen wäre, den Tarifkonflikt beizulegen. Somit gehöre der Streik zur normalen Ausübung der Tätigkeit dieses Unternehmens und habe auch nicht außerhalb seines Einflussbereichs gelegen.

10

Eurowings vertritt hingegen die Auffassung, dass die Annullierung des Streiks auf außergewöhnliche Umstände zurückgehe. Die Streikankündigung vom 14. Oktober 2019 habe sich ausschließlich auf Lufthansa bezogen und sei erst am 18. Oktober 2019 auf deren Tochterunternehmen – dabei auch auf Eurowings – ausgeweitet worden. Zudem hätte der Streik ursprünglich zwischen 5:00 Uhr und 11:00 Uhr stattfinden sollen. Erst am Tag des Streiks sei dieser spontan und ohne Vorankündigung seitens der Gewerkschaft bis Mitternacht ausgeweitet worden. Dies sei Eurowings erst am selben Tag um 5:30 Uhr mitgeteilt worden, weswegen der für den ursprünglichen Zeitraum angefertigte Notfallplan obsolet geworden sei. Überdies habe sie am Tag des von CS gebuchten Flugs Subcharter eingesetzt und dadurch letztlich nur 158 der insgesamt 712 betroffenen Flüge annullieren müssen. Damit habe Eurowings alle ihr zur Verfügung stehenden Maßnahmen ergriffen, um für alle Flüge, die an diesem Tag eigentlich hätten stattfinden sollen, die Beeinträchtigungen durch den Arbeitskampf möglichst gering zu halten. Schließlich habe Lufthansa am 18. Oktober 2019 den Forderungen nachgegeben und eine Gehaltserhöhung von 2 % angekündigt. Die Warnstreiks bei der Lufthansa seien daraufhin eingestellt worden, während der Streik bei Eurowings trotz des Wegfalls seiner Grundlage fortgesetzt worden sei. Der Streik habe damit weder zum normalen Betrieb eines Luftfahrtunternehmens gehört noch sei er für Eurowings beherrschbar gewesen, zumal es sich bei der Ausweitung des Streiks und seiner Verlängerung um einen für die beklagte Partei unvermeidbaren außergewöhnlichen Umstand gehandelt habe.

11

CS erhob beim Bezirksgericht Salzburg (Österreich) Klage gegen Eurowings auf Leistung der Ausgleichszahlung in Höhe von 250 Euro nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 261/2004. Diese Klage von CS wurde mit der Begründung abgewiesen, dass es sich bei dem fraglichen Arbeitskampf um einen „außergewöhnlichen Umstand“ im Sinne von Art. 5 Abs. 3 dieser Verordnung gehandelt habe. Insbesondere sei zum einen der Streik fortgeführt und sogar ausgeweitet worden, obwohl Lufthansa als Muttergesellschaft des Konzerns den Forderungen der Belegschaft nachgekommen sei. Zum anderen hätte Eurowings als Tochtergesellschaft von Lufthansa auch keine die Muttergesellschaft bindende Einigung erzielen können. Zudem sei es Eurowings gelungen, bei 712 für den Streiktag vorgesehenen Flügen die Annullierungen auf 158 Flüge, bei denen dies unvermeidbar gewesen sei, zu beschränken.

12

Gegen dieses Urteil legte CS beim vorlegenden Gericht, dem Landesgericht Salzburg (Österreich), Berufung ein.

13

Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass der Gerichtshof bisher noch nicht über den Fall zu entscheiden gehabt habe, dass von der Belegschaft eines ausführenden Luftfahrtunternehmens in einem Konzernkontext gestreikt wird. Es stelle sich damit die Frage, ob und wie lange es zur normalen Ausübung der Tätigkeit des betreffenden Luftfahrtunternehmens gehöre, dass Mitarbeiter der Tochtergesellschaft sich mit dem gegen die Muttergesellschaft gerichteten Streikaufruf einer Gewerkschaft solidarisieren, um gewerkschaftlich betriebene Gehaltsforderungen des Kabinenpersonals des Mutterkonzerns zu unterstützen. Diese Frage stelle sich erst recht, wenn sich der Streik in der Tochtergesellschaft nach Einigung der Gewerkschaft mit der Muttergesellschaft dadurch „verselbständige“, dass die Gewerkschaft den Streik ohne rechtmäßigen Grund fortsetze und diesen sogar noch ausweite und das Kabinenpersonal diesem Aufruf gefolgt sei.

14

Das vorlegende Gericht hält in Bezug auf die Frage, ob ein außergewöhnlicher Umstand vorliegt, das ausführende Luftfahrtunternehmen für beweispflichtig. Dieses müsse belegen, dass sich die Situation jedenfalls nicht durch das Ergreifen angemessener Maßnahmen hätte vermeiden lassen. Insoweit stelle sich die Frage, ob es ausreiche, wenn das beweispflichtige Unternehmen die Behauptung aufstelle, dass die Gewerkschaft trotz Erfüllung der Forderungen durch die Muttergesellschaft am Streikaufruf festgehalten und den Streik schließlich sogar ausgeweitet habe. Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts dürfen an die dem ausführenden Luftfahrtunternehmen obliegende Beweislast keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Bestehe der Anlass für einen Streik in stockenden Tarifverhandlungen und komme es dann doch zu einer Einigung, so erfolge ein Festhalten am Streik und eine Ausdehnung des Streiks grundlos, wenn im Verfahren keine dem Luftfahrtunternehmen zurechenbaren Ursachen dafür festgestellt würden.

15

Weiter weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass es im Fall einer durch einen Streik der Beschäftigten eines ausführenden Luftfahrtunternehmens veranlassten Reorganisation grundsätzlich zulässig erscheine, mit dem Ziel der geringsten Beeinträchtigung für alle Passagiere Prioritäten zu setzen.

16

Vor diesem Hintergrund hat das Landesgericht Salzburg beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.

Kann ein Streik durch Mitarbeiter eines Luftfahrtunternehmens, zu dem durch eine Gewerkschaft zur Durchsetzung von Gehaltsforderungen und/oder Sozialleistungen aufgerufen wurde, einen „außergewöhnlichen Umstand“ im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 darstellen?

2.

Gilt dies zumindest dann,

a)

wenn sich Mitarbeiter des Tochterunternehmens mit dem Streikaufruf gegen die Konzernmutter (Lufthansa) solidarisieren, um gewerkschaftlich betriebene Forderungen des Kabinenpersonals der Konzernmutter zu unterstützen,

und

b)

insbesondere dann, wenn sich der Streik im Tochterunternehmen nach Einigung im Mutterunternehmen „verselbständigt“, indem die Gewerkschaft ohne erkennbare Gründe am Streik festhält und diesen sogar noch ausweitet, wobei das Kabinenpersonal des Tochterunternehmens diesem Aufruf folgt?

3.

Reicht es zum Nachweis eines außergewöhnlichen Umstands seitens des ausführenden Luftfahrtunternehmens aus, die Behauptung aufzustellen, dass der Streikaufruf grundlos trotz Erfüllung der Forderungen durch die Konzernmutter von der Gewerkschaft aufrechterhalten und schließlich sogar zeitlich ausgeweitet wurde, und wem fällt es zur Last, wenn im Sachverhalt die näheren Umstände hierfür unklar geblieben sind?

4.

Kann ein am 18. Oktober 2019 für 20. Oktober 2019 in der Zeit von 5:00 Uhr bis 11:00 Uhr angekündigter Streik im Tochterunternehmen der beklagten Partei, der schließlich auch noch am 20. Oktober 2019 um 5:30 Uhr spontan bis 24:00 Uhr ausgeweitet wird, einen tatsächlich nicht mehr beherrschbaren Umstand darstellen?

5.

Sind Vorkehrungen in Form der Erstellung eines alternativen Flugplans und des Auffangens mangels vorhandenen Kabinenpersonals ausgefallener Flüge mittels Subcharter unter besonderer Beachtung der Wasserziele und der Unterscheidung zwischen innerdeutschen und innereuropäischen Flügen der Situation angemessene Maßnahmen, wenn man zudem berücksichtigt, dass bei insgesamt 712 durchzuführenden Flügen an diesem Tag lediglich 158 Flüge annulliert werden mussten?

6.

Welche Anforderungen sind an die Behauptungslast des ausführenden Luftfahrtunternehmens zu stellen, dass alle in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht tragbaren zumutbaren Maßnahmen getroffen wurden?

Zu den Vorlagefragen

Zu den Fragen 1 bis 4

17

Mit seinen Fragen 1 bis 4, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 dahin auszulegen ist, dass Streikmaßnahmen zur Durchsetzung von Gehaltsforderungen und/oder Sozialleistungen der Beschäftigten, die durch den Streikaufruf einer Gewerkschaft von Beschäftigten eines ausführenden Luftfahrtunternehmens aus Solidarität mit einem Streik eingeleitet wurden, der gegen die Muttergesellschaft geführt wird, zu deren Tochtergesellschaften dieses Unternehmen gehört, an denen sich eine für die Durchführung eines Fluges unerlässliche Beschäftigtengruppe dieser Tochtergesellschaft beteiligt und die über die ursprünglich von der zum Streik aufrufenden Gewerkschaft angekündigte Dauer hinaus fortgeführt werden, obwohl inzwischen eine Einigung mit der Muttergesellschaft erzielt wurde, unter den Begriff „außergewöhnliche Umstände“ im Sinne dieser Bestimmung fallen.

18

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Art. 5 der Verordnung Nr. 261/2004 für den Fall der Annullierung eines Fluges vorsieht, dass den betroffenen Fluggästen vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Art. 7 Abs. 1 dieser Verordnung eingeräumt wird, es sei denn, sie wurden über diese Annullierung innerhalb der in Art. 5 Abs. 1 Buchst. c Ziff. i) bis iii) vorgesehenen Fristen unterrichtet. Nach Art. 5 Abs. 3 der Verordnung ist dieses Unternehmen jedoch von dieser Ausgleichsverpflichtung befreit, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf „außergewöhnliche Umstände“ zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. März 2021, Airhelp, C‑28/20, EU:C:2021:226, Rn. 21 und 22 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

19

Der Begriff „außergewöhnliche Umstände“ im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 ist eng auszulegen und umfasst Vorkommnisse, die ihrer Natur oder Ursache nach nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betreffenden Luftfahrtunternehmens und von ihm nicht tatsächlich beherrschbar sind, wobei diese beiden Bedingungen kumulativ sind und ihr Vorliegen von Fall zu Fall zu beurteilen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. März 2021, Airhelp, C‑28/20, EU:C:2021:226, Rn. 23 und 24 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

20

Als Erstes ist zwar, wie aus Rn. 28 des Urteils vom 23. März 2021, Airhelp (C‑28/20, EU:C:2021:226), hervorgeht, der Streik eine Konfliktphase in den Beziehungen zwischen den Arbeitnehmern und dem Arbeitgeber, dessen Tätigkeit gelähmt werden soll, der aber gleichwohl eine der möglichen Erscheinungsformern von Kollektivverhandlungen bleibt und damit als ein Vorkommnis anzusehen ist, das Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betreffenden Arbeitgebers ist, unabhängig von den Besonderheiten des entsprechenden Arbeitsmarkts oder des anwendbaren nationalen Rechts zur Umsetzung des in Art. 28 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Grundrechts.

21

Solche Erwägungen müssen auch dann gelten, wenn der Arbeitgeber, wie im vorliegenden Fall, ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist, das sich bei der Ausübung seiner Tätigkeit für gewöhnlich Meinungsverschiedenheiten oder Konflikten mit seinen Mitarbeitern oder einem Teil von ihnen gegenübersehen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. April 2018, Krüsemann u. a., C‑195/17, C‑197/17 bis C‑203/17, C‑226/17, C‑228/17, C‑254/17, C‑274/17, C‑275/17, C‑278/17 bis C‑286/17 und C‑290/17 bis C‑292/17, EU:C:2018:258, Rn. 41 und 42). Auch Maßnahmen in Bezug auf die Arbeits- und Entlohnungsbedingungen der Mitarbeiter eines ausführenden Luftfahrtunternehmens fallen unter die normale Geschäftsführung dieses Unternehmens (Urteil vom 23. März 2021, Airhelp, C‑28/20, EU:C:2021:226, Rn. 29).

22

Somit handelt es sich bei einem Streik, dessen Ziel sich darauf beschränkt, gegenüber Luftfahrtunternehmen eine Gehaltserhöhung für das Kabinenpersonal durchzusetzen, insbesondere dann um ein Vorkommnis, das Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit ist, wenn es sich um einen rechtmäßigen Streik handelt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. März 2021, Airhelp, C‑28/20, EU:C:2021:226, Rn. 30).

23

Da sich zudem sowohl die Sozialpolitik innerhalb einer Muttergesellschaft als auch die von ihr bestimmte Konzernpolitik auf die Sozialpolitik und ‑strategie der Tochtergesellschaften dieses Konzerns auswirken können, kann ein Streik, der von der Belegschaft eines ausführenden Luftfahrtunternehmens aus Solidarität mit einem Streik ausgelöst wurde, den die Belegschaft der Muttergesellschaft führt, deren Tochtergesellschaft das ausführende Luftfahrtunternehmen ist, nicht als Ereignis angesehen werden, das nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit dieses Unternehmens ist. Wie von der Europäischen Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen ausgeführt, erscheint es weder ungewöhnlich noch unvorhersehbar, dass sich Arbeitskonflikte im Zuge von Tarifverhandlungen auf verschiedene Teile einer Unternehmensgruppe ausweiten.

24

Als Zweites ist ein Streik zur Durchsetzung von Gehaltsforderungen und/oder Sozialleistungen der Beschäftigten nicht als ein Ereignis anzusehen, das vom betreffenden Luftfahrtunternehmen in keiner Weise tatsächlich beherrschbar ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. März 2021, Airhelp, C‑28/20, EU:C:2021:226, Rn. 36); dies gilt auch dann, wenn der Streik aus Solidarität mit der streikenden Belegschaft der Muttergesellschaft erfolgt, deren Tochtergesellschaft das betroffene Luftfahrtunternehmen ist.

25

Erstens ist insoweit, da es sich beim Streik um ein für die Arbeitnehmer durch Art. 28 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verbürgtes Recht handelt, die Tatsache, dass die Arbeitnehmer sich auf dieses Recht berufen und folglich Streikmaßnahmen auslösen, als für jeden Arbeitgeber vorhersehbare Tatsache anzusehen – insbesondere, wenn ein solcher Streik angekündigt wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. März 2021, Airhelp, C‑28/20, EU:C:2021:226, Rn. 32).

26

Der Gerichtshof hat zudem in Rn. 18 des Urteils vom 7. Mai 1991, Organisationen Danske Slagterier (C‑338/89, EU:C:1991:192), bereits festgestellt, dass ein nach dem nationalen Recht rechtmäßig angekündigter Streik, der sich nach den abgegebenen Erklärungen auch auf Bereiche erstrecken konnte, die die Tätigkeit eines zunächst nicht vom Streik betroffenen Unternehmens berühren, kein ungewöhnliches und unvorhersehbares Ereignis darstellt.

27

Entsprechend ist, wenn eine Gewerkschaft die Beschäftigten einer Muttergesellschaft zum Streik aufruft, vorhersehbar, dass sich die Beschäftigten anderer von dieser Muttergesellschaft geführter Konzernteile diesem Streik aus Solidarität oder mit dem Ziel anschließen, bei dieser Gelegenheit ihre eigenen Interessen durchzusetzen.

28

Zweitens verfügt der Arbeitgeber, da für ihn der Ausbruch eines Streiks ein vorhersehbares Ereignis darstellt, grundsätzlich über die Mittel, sich darauf vorzubereiten und damit dessen Folgen gegebenenfalls abzufangen, so dass die Ereignisse für ihn zu einem gewissen Grad beherrschbar bleiben. Da der Begriff „außergewöhnlicher Umstand“ im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 – wie aus Rn. 19 des vorliegenden Urteils hervorgeht – eng ausgelegt werden muss, ist anzunehmen, dass die Wahl des Ausdrucks „außergewöhnlich“ für den Willen des Unionsgesetzgebers spricht, in diesen Begriff nur die Umstände einzubeziehen, die für das ausführende Luftfahrtunternehmen nicht kontrollierbar sind. Wie jeder Arbeitgeber kann aber auch das ausführende Luftfahrtunternehmen, dessen Beschäftigte zur Durchsetzung von Gehaltsforderungen und/oder Sozialleistungen streiken, nicht behaupten, es habe keinerlei Einfluss auf diese Maßnahmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. März 2021, Airhelp, C‑28/20, EU:C:2021:226, Rn. 35 und 36). Dasselbe gilt, wenn ein Streik von den Beschäftigten eines ausführenden Luftfahrtunternehmens aus Solidarität mit der Belegschaft der Muttergesellschaft ausgelöst wird.

29

Um die praktische Wirksamkeit der in Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 261/2004 verankerten Ausgleichsverpflichtung zu gewährleisten, kann daher ein Streik der Beschäftigten eines ausführenden Luftfahrtunternehmens nicht als „außergewöhnlicher Umstand“ im Sinne von Art. 5 Abs. 3 dieser Verordnung angesehen werden, wenn dieser Streik mit Forderungen zur Durchsetzung von Gehaltsforderungen und/oder Sozialleistungen der Beschäftigten dieses Unternehmens verbunden ist, die im Rahmen des konzerninternen sozialen Dialogs verhandelt werden können. Diese Feststellung kann im Übrigen nicht dadurch in Frage gestellt werden, dass die Forderungen der Streikenden möglicherweise unangemessen oder unverhältnismäßig sind, da die Bestimmung des Lohn- und Gehaltsniveaus oder ganz allgemein der Arbeitsbedingungen in den Bereich der Arbeitsbeziehungen zwischen dem Arbeitgeber und seinen Arbeitnehmern fällt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. März 2021, Airhelp, C‑28/20, EU:C:2021:226, Rn. 37 und 38).

30

Drittens wollte, wie aus Rn. 42 des Urteils vom 23. März 2021, Airhelp (C‑28/20, EU:C:2021:226), hervorgeht, der Unionsgesetzgeber, wenn er im 14. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 261/2004 angibt, dass außergewöhnliche Umstände insbesondere bei den Betrieb eines ausführenden Luftfahrtunternehmens beeinträchtigenden Streiks eintreten können, auf außerhalb der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens liegende Streiks Bezug nehmen. Folglich können „außergewöhnliche Umstände“ im Sinne von Art. 5 Abs. 3 dieser Verordnung insbesondere bei Streikmaßnahmen der Fluglotsen oder des Flughafenpersonals vorliegen.

31

Dagegen handelt es sich bei einem von den eigenen Beschäftigten eines ausführenden Luftfahrtunternehmens ausgelösten und befolgten Streik um ein „internes“ Ereignis dieses Unternehmens; dies schließt auch einen durch den Streikaufruf von Gewerkschaften ausgelösten Streik ein, da diese im Interesse der Arbeitnehmer dieses Unternehmens auftreten. Liegen einem solchen Streik jedoch Forderungen zugrunde, die nur von staatlichen Stellen erfüllt werden können und die daher für das betroffene Luftfahrtunternehmen nicht tatsächlich beherrschbar sind, so kann es sich dabei um einen „außergewöhnlichen Umstand“ im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 handeln (Urteil vom 23. März 2021, Airhelp, C‑28/20, EU:C:2021:226, Rn. 44 und 45).

32

Insoweit kann die Tatsache, dass ein Streik länger als in der Streikankündigung möglicherweise angegeben dauert, selbst dann nicht als entscheidend angesehen werden, wenn inzwischen mit der Muttergesellschaft eine Einigung erzielt wurde. Diese Einordnung des Streiks im Hinblick auf Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass er nach nationalem Recht aufgrund des Überschreitens der ursprünglich von der zum Streik aufrufenden Gewerkschaft angekündigten Dauer als rechtswidrig anzusehen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. April 2018, Krüsemann u. a., C‑195/17, C‑197/17 bis C‑203/17, C‑226/17, C‑228/17, C‑254/17, C‑274/17, C‑275/17, C‑278/17 bis C‑286/17 und C‑290/17 und C‑292/17, EU:C:2018:258, Rn. 46).

33

Wie der Gerichtshof festgestellt hat, hinge der Anspruch von Fluggästen auf Ausgleichszahlung, wenn zur Klärung der Frage, ob Streiks als „außergewöhnliche Umstände“ im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 einzustufen sind, darauf abgestellt würde, ob sie nach dem einschlägigen nationalen Recht rechtmäßig sind oder nicht, von den arbeits- und tarifrechtlichen Vorschriften des jeweiligen Mitgliedstaats ab. Dadurch würden die in den Erwägungsgründen 1 und 4 der Verordnung Nr. 261/2004 genannten Ziele beeinträchtigt, ein hohes Schutzniveau für die Fluggäste sowie harmonisierte Bedingungen für die Geschäftstätigkeit von Luftfahrtunternehmen in der Europäischen Union sicherzustellen (Urteil vom 17. April 2018, Krüsemann u. a., C‑195/17, C‑197/17 bis C‑203/17, C‑226/17, C‑228/17, C‑254/17, C‑274/17, C‑275/17, C‑278/17 bis C‑286/17 und C‑290/17 und C‑292/17, EU:C:2018:258, Rn. 47).

34

Unter diesen Umständen ist auf die Fragen 1 bis 4 zu antworten, dass Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 dahin auszulegen ist, dass Streikmaßnahmen zur Durchsetzung von Gehaltsforderungen und/oder Sozialleistungen der Beschäftigten, die durch den Streikaufruf einer Gewerkschaft von Beschäftigten eines ausführenden Luftfahrtunternehmens aus Solidarität mit einem Streik eingeleitet wurden, der gegen die Muttergesellschaft geführt wird, zu deren Tochtergesellschaften dieses Unternehmen gehört, an denen sich eine für die Durchführung eines Fluges unerlässliche Beschäftigtengruppe dieser Tochtergesellschaft beteiligt und die über die ursprünglich von der zum Streik aufrufenden Gewerkschaft angekündigte Dauer hinaus fortgeführt werden, obwohl inzwischen eine Einigung mit der Muttergesellschaft erzielt wurde, nicht unter den Begriff „außergewöhnliche Umstände“ im Sinne dieser Bestimmung fallen.

Zu den Fragen 5 und 6

35

Die fünfte und die sechste Frage sind nicht zu beantworten, weil sie auf der Annahme beruhen, dass ein Streik wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehende als „außergewöhnlicher Umstand“ im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 einzustufen ist.

Kosten

36

Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Neunte Kammer) für Recht erkannt:

 

Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 ist dahin auszulegen, dass Streikmaßnahmen zur Durchsetzung von Gehaltsforderungen und/oder Sozialleistungen der Beschäftigten, die durch den Streikaufruf einer Gewerkschaft von Beschäftigten eines ausführenden Luftfahrtunternehmens aus Solidarität mit einem Streik eingeleitet wurden, der gegen die Muttergesellschaft geführt wird, zu deren Tochtergesellschaften dieses Unternehmen gehört, an denen sich eine für die Durchführung eines Fluges unerlässliche Beschäftigtengruppe dieser Tochtergesellschaft beteiligt und die über die ursprünglich von der zum Streik aufrufenden Gewerkschaft angekündigte Dauer hinaus fortgeführt werden, obwohl inzwischen eine Einigung mit der Muttergesellschaft erzielt wurde, nicht unter den Begriff „außergewöhnliche Umstände“ im Sinne dieser Bestimmung fallen.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Deutsch.

Top