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Document 62020CJ0498

Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 10. März 2022.
ZK gegen BMA Braunschweigische Maschinenbauanstalt AG.
Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Midden-Nederland.
Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 – Art. 7 Nr. 2 – Gerichtliche Zuständigkeit für Klagen, bei denen eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden – Klage eines Insolvenzverwalters gegen einen Dritten im Interesse der Gläubiger – Ort des Eintritts des schädigenden Ereignisses – Art. 8 Nr. 2 – Interventionsklage eines Vertreters kollektiver Interessen – Verordnung (EG) Nr. 864/2007 – Anwendungsbereich – Allgemeine Kollisionsnorm.
Rechtssache C-498/20.

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2022:173

 URTEIL DES GERICHTSHOFS (Achte Kammer)

10. März 2022 ( *1 )

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 – Art. 7 Nr. 2 – Gerichtliche Zuständigkeit für Klagen, bei denen eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden – Klage eines Insolvenzverwalters gegen einen Dritten im Interesse der Gläubiger – Ort des Eintritts des schädigenden Ereignisses – Art. 8 Nr. 2 – Interventionsklage eines Vertreters kollektiver Interessen – Verordnung (EG) Nr. 864/2007 – Anwendungsbereich – Allgemeine Kollisionsnorm“

In der Rechtssache C‑498/20

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Rechtbank Midden-Nederland (Gericht der zentralen Niederlande) mit Entscheidung vom 2. September 2020, beim Gerichtshof eingegangen am 29. September 2020, in dem Verfahren

ZK als Nachfolger von JM, Insolvenzverwalter der BMA Nederland BV,

gegen

BMA Braunschweigische Maschinenbauanstalt AG,

Beteiligte:

Stichting Belangbehartiging Crediteuren BMA Nederland,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Achte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten N. Jääskinen sowie der Richter M. Safjan (Berichterstatter) und N. Piçarra,

Generalanwalt: M. Campos Sánchez-Bordona,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

von ZK als Nachfolger von JM, Insolvenzverwalter der BMA Nederland BV, vertreten durch I. Lintel und T. van Zanten, Advocaten,

der BMA Braunschweigische Maschinenbauanstalt AG, vertreten durch L. Kortmann, B. Kraaipoel und N. Pannevis, Advocaten,

der Stichting Belangbehartiging Crediteuren BMA Nederland, vertreten durch F. Eikelboom, Advocaat,

der Europäischen Kommission, vertreten durch M. Heller, F. Wilman und M. Wilderspin als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 28. Oktober 2021

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung zum einen von Art. 7 Nr. 2 und Art. 8 Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2012, L 351, S. 1) und zum anderen von Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht („Rom II“) (ABl. 2007, L 199, S. 40).

2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen ZK als Nachfolger von JM, Insolvenzverwalter der BMA Nederland BV (im Folgenden: BMA NL), und der BMA Braunschweigische Maschinenbauanstalt AG (im Folgenden: BMA AG) wegen des schädigenden Verhaltens, das die BMA AG unter Verletzung ihrer Sorgfaltspflicht zum Nachteil der Gläubiger von BMA NL gesetzt haben soll.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Verordnung Nr. 1215/2012

3

Die Erwägungsgründe 15, 16 und 34 der Verordnung Nr. 1215/2012 lauten:

„(15)

Die Zuständigkeitsvorschriften sollten in hohem Maße vorhersehbar sein und sich grundsätzlich nach dem Wohnsitz des Beklagten richten. Diese Zuständigkeit sollte stets gegeben sein außer in einigen genau festgelegten Fällen, in denen aufgrund des Streitgegenstands oder der Vertragsfreiheit der Parteien ein anderes Anknüpfungskriterium gerechtfertigt ist. Der Sitz juristischer Personen muss in der Verordnung selbst definiert sein, um die Transparenz der gemeinsamen Vorschriften zu stärken und Kompetenzkonflikte zu vermeiden.

(16)

Der Gerichtsstand des Wohnsitzes des Beklagten sollte durch alternative Gerichtsstände ergänzt werden, die entweder aufgrund der engen Verbindung zwischen Gericht und Rechtsstreit oder im Interesse einer geordneten Rechtspflege zuzulassen sind. Das Erfordernis der engen Verbindung soll Rechtssicherheit schaffen und verhindern, dass die Gegenpartei vor einem Gericht eines Mitgliedstaats verklagt werden kann, mit dem sie vernünftigerweise nicht rechnen konnte. Dies ist besonders wichtig bei Rechtsstreitigkeiten, die außervertragliche Schuldverhältnisse infolge der Verletzung der Privatsphäre oder der Persönlichkeitsrechte einschließlich Verleumdung betreffen.

(34)

Um die Kontinuität zwischen dem … Übereinkommen [vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 1972, L 299, S. 32) in der Fassung der nachfolgenden Übereinkommen über den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zu diesem Übereinkommen (im Folgenden: Brüsseler Übereinkommen von 1968)], der Verordnung … Nr. 44/2001 [des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1)] und dieser Verordnung zu wahren, sollten Übergangsvorschriften vorgesehen werden. Dies gilt auch für die Auslegung des Brüsseler Übereinkommens von 1968 und der es ersetzenden Verordnungen durch den Gerichtshof der Europäischen Union.“

4

Kapitel II („Zuständigkeit“) der Verordnung Nr. 1215/2012 enthält u. a. einen Abschnitt 1 („Allgemeine Bestimmungen“) und einen Abschnitt 2 („Besondere Zuständigkeiten“). Abschnitt 1 Art. 4 Abs. 1 der Verordnung bestimmt:

„Vorbehaltlich der Vorschriften dieser Verordnung sind Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Mitgliedstaats zu verklagen.“

5

Kapitel II Abschnitt 2 Art. 7 der Verordnung sieht vor:

„Eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, kann in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden:

2.

wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht;

…“

6

Nach Abschnitt 2 Art. 8 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, auch verklagt werden:

„wenn es sich um eine Klage auf Gewährleistung oder um eine Interventionsklage handelt, vor dem Gericht des Hauptprozesses, es sei denn, dass die Klage nur erhoben worden ist, um diese Person dem für sie zuständigen Gericht zu entziehen“.

Rom‑II-Verordnung

7

Der siebte Erwägungsgrund der Rom‑II-Verordnung lautet:

„Der materielle Anwendungsbereich und die Bestimmungen dieser Verordnung sollten mit der Verordnung … Nr. 44/2001… und den Instrumenten, die das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht zum Gegenstand haben, in Einklang stehen.“

8

Art. 1 („Anwendungsbereich“) Abs. 2 dieser Verordnung sieht vor:

„Vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen sind

d)

außervertragliche Schuldverhältnisse, die sich aus dem Gesellschaftsrecht, dem Vereinsrecht und dem Recht der juristischen Personen ergeben, wie die Errichtung durch Eintragung oder auf andere Weise, die Rechts- und Handlungsfähigkeit, die innere Verfassung und die Auflösung von Gesellschaften, Vereinen und juristischen Personen, die persönliche Haftung der Gesellschafter und der Organe für die Verbindlichkeiten einer Gesellschaft, eines Vereins oder einer juristischen Person sowie die persönliche Haftung der Rechnungsprüfer gegenüber einer Gesellschaft oder ihren Gesellschaftern bei der Pflichtprüfung der Rechnungslegungsunterlagen.“

9

Kapitel II dieser Verordnung behandelt die unerlaubten Handlungen. Ihr Art. 4 („Allgemeine Kollisionsnorm“) lautet:

„(1)   Soweit in dieser Verordnung nichts anderes vorgesehen ist, ist auf ein außervertragliches Schuldverhältnis aus unerlaubter Handlung das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Schaden eintritt, unabhängig davon, in welchem Staat das schadensbegründende Ereignis oder indirekte Schadensfolgen eingetreten sind.

(2)   Haben jedoch die Person, deren Haftung geltend gemacht wird, und die Person, die geschädigt wurde, zum Zeitpunkt des Schadenseintritts ihren gewöhnlichen Aufenthalt in demselben Staat, so unterliegt die unerlaubte Handlung dem Recht dieses Staates.

(3)   Ergibt sich aus der Gesamtheit der Umstände, dass die unerlaubte Handlung eine offensichtlich engere Verbindung mit einem anderen als dem in den Absätzen 1 oder 2 bezeichneten Staat aufweist, so ist das Recht dieses anderen Staates anzuwenden. Eine offensichtlich engere Verbindung mit einem anderen Staat könnte sich insbesondere aus einem bereits bestehenden Rechtsverhältnis zwischen den Parteien – wie einem Vertrag – ergeben, das mit der betreffenden unerlaubten Handlung in enger Verbindung steht.“

Niederländisches Recht

10

Art. 305a des dritten Buches des Burgerlijk Wetboek (Bürgerliches Gesetzbuch), der am 1. Juli 1994 in Kraft getreten ist, bestimmt:

„(1)   Eine Stiftung oder Vereinigung mit Vollrechtsfähigkeit kann eine Klage erheben, die den Schutz gleichartiger Interessen anderer Personen bezweckt, sofern sie diese Interessen nach ihrer Satzung vertritt.

(3)   Eine Klage nach Abs. 1 … kann nicht einen auf Geld gerichteten Schadensersatzanspruch zum Gegenstand haben.

…“

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

11

BMA NL und ihre Muttergesellschaft, die BMA Groep BV, sind Gesellschaften mit Sitz in den Niederlanden. Die in Deutschland ansässige BMA AG ist die Muttergesellschaft von BMA Groep und daher die „Großmutter“ von BMA NL. BMA Groep hält 100 % der Anteile an BMA NL und ist deren alleiniger Geschäftsführer.

12

Zwischen 2004 und 2011 gewährte die BMA AG BMA NL Darlehen über insgesamt 38 Mio. Euro. In den Finanzierungsvereinbarungen wird die Zuständigkeit der deutschen Gerichte und das deutsche Recht als anwendbares Recht bestimmt. Die Finanzierung erfolgte über eine in den Niederlanden ansässige Bank. Daneben bürgte die BMA AG auch für Schulden von BMA NL und erbrachte Kapitaleinlagen zu deren Gunsten.

13

Anfang 2012 stellte die BMA AG die Finanzierung von BMA NL ein. Letztere beantragte daraufhin die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. BMA NL wurde am 3. April 2012 für insolvent erklärt.

14

Aus den dem Gerichtshof vorliegenden Informationen geht hervor, dass die Insolvenzmasse von BMA NL nicht ausreicht, um alle Gläubiger vollständig zu befriedigen, dass der Großteil der vorläufig zugelassenen ungesicherten Forderungen auf die BMA AG und andere in Deutschland ansässige Gesellschaften dieses Konzerns entfallen und dass die anderen nicht befriedigten Gläubiger in mehreren anderen Ländern sowohl innerhalb als auch außerhalb der Europäischen Union ansässig sind.

15

Im Ausgangsverfahren erhob ZK gegen die BMA AG eine Klage, die nach niederländischem Recht unter dem Namen „Peeters/Gatzen-Klage“ bekannt ist. Es handelt sich um eine Klage aus einer unerlaubten Handlung oder einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, die ein Insolvenzverwalter gegen einen mutmaßlich an der Benachteiligung der Gläubiger einer für insolvent erklärten Gesellschaft beteiligten Dritten erhebt. Die Klage wird zugunsten, aber nicht namens der Gesamtheit der Gläubiger erhoben und zielt auf die Wiederherstellung ihrer Beitreibungsmöglichkeiten ab. Das Ergebnis kommt allen Gläubigern zugute. Für die Entscheidung über eine solche Klage braucht die individuelle Lage der einzelnen Gläubiger nicht geprüft zu werden.

16

ZK macht geltend, dass die BMA AG rechtswidrig gehandelt habe, indem sie ihre Sorgfaltspflicht gegenüber allen Gläubigern von BMA NL verletzt habe, und dass die BMA AG für den diesen entstandenen Schaden hafte.

17

Nach Ansicht des Insolvenzverwalters bestand dieser Verstoß genauer darin, dass die BMA AG die Finanzierung von BMA NL einstellte und dies zur Folge hatte, dass deren Insolvenz unvermeidlich wurde.

18

Auf eine Zuständigkeitsrüge der BMA AG erklärte sich die Rechtbank Midden-Nederland (Gericht der zentralen Niederlande), das vorlegende Gericht, im Jahr 2018 auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren (ABl. 2015, L 141, S. 19) zur Entscheidung über die Klage des Insolvenzverwalters für zuständig.

19

Im Jahr 2019 gab dieses Gericht dem Antrag der Stichting Belangenbehartiging Crediteuren BMA Nederland (im Folgenden: Stichting), dem Ausgangsverfahren als Streithelferin beizutreten, auf der Grundlage von Art. 8 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 statt.

20

Der Zweck der Stichting besteht darin, die Interessen der Gläubiger von BMA NL zu vertreten, die aufgrund der Handlungen oder Unterlassungen der BMA AG einen Schaden erleiden oder erlitten haben. Sie vertritt die Interessen von mehr als 50 Gläubigern, deren Forderungen zusammen etwa 40 % aller zugelassenen ungesicherten Forderungen der nicht mit der BMA AG verbundenen Gläubiger ausmachen.

21

Wie ZK macht auch die Stichting geltend, dass die BMA AG den Gläubigern gegenüber rechtswidrig gehandelt habe und verpflichtet sei, den diesen so entstandenen Schaden zu ersetzen. Während der Insolvenzverwalter jedoch die Zahlung an die Masse von BMA NL fordert, fordert die Stichting, dass die Schulden unmittelbar an jeden Gläubiger gezahlt werden.

22

Die Klage der Stichting erfolgte in Form einer Verbandsklage im Sinne von Art. 305a des Dritten Buches des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

23

Das vorlegende Gericht räumt ein, dass es in Anbetracht des Urteils vom 6. Februar 2019, NK (C‑535/17, EU:C:2019:96), einen Fehler begangen habe, indem es sich nach der Verordnung 2015/848 für zuständig erklärt habe. Daher habe es zu beurteilen, ob es für die Entscheidung über die Klagen des Verwalters und der Stichting als Interventionsklägerin auf der Grundlage der Verordnung Nr. 1215/2012 zuständig sei. Der Gerichtshof habe sich im Urteil vom 6. Februar 2019, NK (C‑535/17, EU:C:2019:96), zu diesen Punkten nicht geäußert und insoweit bestünden berechtigte Zweifel.

24

Der Umstand, dass es sich um eine Verbandsklage zugunsten eines Teils aller Gläubiger handele, führe auch zu Schwierigkeiten bei der Bestimmung des Rechts, das auf den „[Ort, an] dem der Schaden eintritt“ im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Rom‑II-Verordnung anzuwenden sei, so dass auch insoweit eine Auslegung durch den Gerichtshof eingeholt werden müsse.

25

Unter diesen Umständen hat die Rechtbank Midden-Nederland (Gericht der zentralen Niederlande) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.

a)

Ist die Wendung „des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist“, in Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 dahin auszulegen, dass „der Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens“ (Handlungsort) der Ort des Sitzes der Gesellschaft ist, die die Forderungen ihrer Gläubiger nicht befriedigen kann, wenn diese Uneinbringlichkeit darauf beruht, dass die Großmuttergesellschaft dieser Gesellschaft ihre Sorgfaltspflicht gegenüber diesen Gläubigern verletzt hat?

b)

Ist die Wendung „des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist“, in Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 dahin auszulegen, dass „der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs“ (Erfolgsort) der Ort des Sitzes der Gesellschaft ist, die die Forderungen ihrer Gläubiger nicht befriedigen kann, wenn diese Uneinbringlichkeit darauf beruht, dass die Großmuttergesellschaft dieser Gesellschaft ihre Sorgfaltspflicht gegenüber diesen Gläubigern verletzt hat?

c)

Sind zusätzliche Umstände erforderlich, die es rechtfertigen, dass das Gericht am Ort des Sitzes der Gesellschaft, die keine Befriedigungsmöglichkeit bietet, zuständig ist, und, falls ja, welche?

d)

Ist der Umstand, dass der niederländische Insolvenzverwalter der Gesellschaft, die die Forderungen ihrer Gläubiger nicht befriedigen kann, im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgabe zur Verwertung der Insolvenzmasse und zugunsten (jedoch nicht namens) der Gesamtheit der Gläubiger eine Klage auf Schadensersatz aus unerlaubter Handlung erhoben hat, für die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 von Bedeutung? Eine solche Klage führt dazu, dass die individuelle Lage der einzelnen Gläubiger nicht geprüft wird und dem in Anspruch genommenen Dritten im Verhältnis zum Insolvenzverwalter nicht alle Verteidigungsmittel zur Verfügung stehen, die ihm gegenüber einzelnen Gläubigern möglicherweise zur Verfügung gestanden hätten.

e)

Ist der Umstand, dass sich der Wohnsitz eines Teils der Gläubiger, zu deren Gunsten der Insolvenzverwalter die Klage erhebt, nicht im Gebiet der Europäischen Union befindet, für die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 von Bedeutung?

2.

Ist die erste Frage anders zu beantworten, wenn es um eine von einer Stiftung erhobene Klage geht, die zum Ziel hat, die kollektiven Interessen der Gläubiger zu vertreten, die einen Schaden im Sinne der ersten Frage erlitten haben? Eine solche Verbandsklage führt dazu, dass im betreffenden Verfahren nicht festgestellt wird, a) wo sich der Wohnsitz dieser Gläubiger befindet, b) unter welchen besonderen Umständen die Forderungen der betreffenden Gläubiger gegen die Gesellschaft zustande gekommen sind und c) ob gegenüber den einzelnen Gläubigern eine Sorgfaltspflicht im oben genannten Sinne besteht und ob diese verletzt wurde.

3.

Ist Art. 8 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 dahin auszulegen, dass das Gericht des Hauptprozesses, wenn es seine Entscheidung, mit der es sich für diesen Prozess für zuständig erklärt hat, aufhebt, dadurch automatisch seine Zuständigkeit für die vom Interventionskläger erhobene Klage verliert?

4.

a)

Ist Art. 4 Abs. 1 der Rom‑II-Verordnung dahin auszulegen, dass „[der Ort, an] dem der Schaden eintritt“, der Ort ist, an dem die Gesellschaft ihren Sitz hat, die den Schaden nicht ersetzen kann, den die Gläubiger dieser Gesellschaft aufgrund der oben genannten Sorgfaltspflichtverletzung erlitten haben?

b)

Ist der Umstand, dass die Klagen von einem Insolvenzverwalter im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgabe zur Verwertung der Insolvenzmasse und von einem Vertreter kollektiver Interessen zugunsten (jedoch nicht namens) der Gesamtheit der Gläubiger erhoben worden sind, für die Bestimmung dieses Staates von Bedeutung?

c)

Ist der Umstand, dass sich der Wohnsitz eines Teils der Gläubiger nicht im Gebiet der Europäischen Union befindet, für die Bestimmung dieses Staates von Bedeutung?

d)

Führt der Umstand, dass es zwischen der niederländischen insolventen Gesellschaft und ihrer Großmuttergesellschaft Finanzierungsvereinbarungen gab, in denen mit einer Gerichtsstandsvereinbarung die Zuständigkeit der deutschen Gerichte bestimmt und deutsches Recht für anwendbar erklärt wurde, dazu, dass die behauptete unerlaubte Handlung der BMA AG gemäß Art. 4 Abs. 3 der Rom‑II-Verordnung eine offensichtlich engere Verbindung mit einem anderen Staat als den Niederlanden aufweist?

Zu den Vorlagefragen

Zur ersten Frage

26

Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 dahin auszulegen ist, dass das Gericht des Ortes des Sitzes einer Gesellschaft, die die Forderungen ihrer Gläubiger nicht befriedigen kann, weil die Großmuttergesellschaft dieser Gesellschaft ihre Sorgfaltspflicht gegenüber deren Gläubigern verletzt hat, für die Entscheidung über eine Verbandsklage auf Schadensersatz aus unerlaubter Handlung oder einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder aus Ansprüchen aus einer solchen Handlung zum Gegenstand hat, die der Insolvenzverwalter dieser Gesellschaft im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgabe zur Verwertung der Insolvenzmasse zugunsten, jedoch nicht namens der Gesamtheit der Gläubiger erhoben hat, die in der Folge zum Zweck ihrer individuellen Entschädigung klagen müssen, zuständig ist.

27

Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass, da die Verordnung Nr. 1215/2012 gemäß ihrem 34. Erwägungsgrund die Verordnung Nr. 44/2001 aufhebt und ersetzt, die ihrerseits das Brüsseler Übereinkommen von 1968 ersetzt hat, die vom Gerichtshof vorgenommene Auslegung der Bestimmungen der letztgenannten Rechtsinstrumente nach ständiger Rechtsprechung auch für die Verordnung Nr. 1215/2012 gilt, soweit die betreffenden Bestimmungen als „gleichwertig“ angesehen werden können. Dies ist bei Art. 5 Nr. 3 dieses Übereinkommens in geänderter Fassung und der Verordnung Nr. 44/2001 einerseits und Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 andererseits der Fall (Urteil vom 12. Mai 2021, Vereniging van Effectenbezitters,C‑709/19, EU:C:2021:377, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

28

Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die besondere Zuständigkeitsregel des Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012, die es dem Kläger erlaubt, seine Klage aus unerlaubter Handlung oder einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, vor dem Gericht des Ortes zu erheben, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, autonom und eng auszulegen ist (Urteil vom 12. Mai 2021, Vereniging van Effectenbezitters,C‑709/19, EU:C:2021:377, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

29

Daher beruht die besondere Zuständigkeitsregel, die diese Bestimmung abweichend von der allgemeinen Regel der Zuständigkeit der Gerichte am Beklagtenwohnsitz in Art. 4 der Verordnung Nr. 1215/2012 vorsieht, darauf, dass zwischen der Streitigkeit und den Gerichten des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, eine besonders enge Beziehung besteht, die aus Gründen einer geordneten Rechtspflege und einer sachgerechten Gestaltung des Prozesses eine Zuständigkeit dieser Gerichte rechtfertigt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Juli 2013, ÖFAB, C‑147/12, EU:C:2013:490, Rn. 49, und vom 24. November 2020, Wikingerhof, C‑59/19, EU:C:2020:950, Rn. 28).

30

Bei unerlaubten Handlungen oder ihnen gleichgestellten Handlungen ist nämlich das Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, insbesondere wegen der Nähe zum Streitgegenstand und der leichteren Beweisaufnahme in der Regel am besten in der Lage, den Rechtsstreit zu entscheiden (Urteil vom 18. Juli 2013, ÖFAB, C‑147/12, EU:C:2013:490, Rn. 50).

31

In Bezug auf Klagen, mit denen ein Mitglied des Verwaltungsrats und ein Anteilseigner einer Aktiengesellschaft in Liquidation für deren Verbindlichkeiten haftbar gemacht werden sollen, hat der Gerichtshof entschieden, dass der „Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht“ gemäß Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 an dem Ort belegen ist, an den der Geschäftsbetrieb der Gesellschaft und die damit verbundene finanzielle Lage anknüpfen. Dieser Ort war in der Rechtssache, in der das Urteil vom 18. Juli 2013, ÖFAB (C‑147/12, EU:C:2013:490), ergangen ist, offenbar der des Sitzes dieser Gesellschaft (Urteil vom 18. Juli 2013, ÖFAB, C‑147/12, EU:C:2013:490, Rn. 54 und 55).

32

Im vorliegenden Fall ist entsprechend davon auszugehen, dass dieser Ort auch der Ort ist, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, im Sinne von Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012, wenn es darum geht, die Zuständigkeit für die Entscheidung über eine Schadensersatzklage des Insolvenzverwalters einer Gesellschaft, die die Forderungen ihrer Gläubiger nicht befriedigen kann, weil die Großmuttergesellschaft dieser Gesellschaft ihre Sorgfaltspflicht gegenüber deren Gläubigern verletzt hat, gegen diese Großmuttergesellschaft zu begründen.

33

Es darf nämlich davon ausgegangen werden, dass die Informationen über die Entwicklung der finanziellen Situation dieser Gesellschaft, anhand deren das Vorliegen und der Umfang der im vorliegenden Fall behaupteten Sorgfaltspflichtverletzung beurteilt werden können, am Ort des Sitzes der insolventen Gesellschaft verfügbar sind.

34

Aus diesen Gründen besteht im Sinne einer geordneten Rechtspflege und einer sachgerechten Gestaltung des Prozesses eine besonders enge Verbindung zwischen der erhobenen Klage und diesem Ort, wie es die in Rn. 29 des vorliegenden Urteils angeführte Rechtsprechung verlangt. Wie im Übrigen im 15. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1215/2012 hervorgehoben wird, ist der Ort des Sitzes sowohl für den Kläger als auch für die beklagte Gesellschaft in hohem Maße vorhersehbar.

35

Dagegen ist der Schaden, der jedem einzelnen Gläubiger der insolventen Gesellschaft mittelbar entstanden ist, für die Anwendung von Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 auf die Klage des Insolvenzverwalters im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgabe zur Verwertung der Insolvenzmasse unerheblich (vgl. entsprechend Urteil vom 11. Januar 1990, Dumez France und Tracoba, C‑220/88, EU:C:1990:8, Rn. 21).

36

Daher ist davon auszugehen, dass für die Entscheidung über eine Verbandsklage auf Schadensersatz, die eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder Ansprüche aus einer solchen Handlung zum Gegenstand hat, die der Insolvenzverwalter einer insolventen Gesellschaft im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgabe zur Verwertung der Insolvenzmasse erhoben hat, nach Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 das Gericht zuständig ist, in dessen Zuständigkeitsbereich sich der Ort des Sitzes dieser Gesellschaft befindet.

37

Dabei ist der Umstand, dass eine solche Klage nicht die individuelle Lage der einzelnen Gläubiger betrifft, so dass dem in Anspruch genommenen Dritten im Verhältnis zum Insolvenzverwalter, der im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgabe handelt, nicht alle Verteidigungsmittel zur Verfügung stehen, die ihm gegenüber einzelnen Gläubigern möglicherweise zur Verfügung gestanden hätten, insoweit ohne Bedeutung.

38

Solche der im anwendbaren nationalen Recht vorgesehenen Klageart eigenen Umstände können sich nämlich nicht auf die autonome Auslegung von Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 auswirken, der sich mit seinem weitgefassten Wortlaut auf sehr vielfältige Typen der Schadensersatzpflicht erstreckt (Urteil vom 30. November 1976, Bier, 21/76, EU:C:1976:166, Rn. 18), da eine Berücksichtigung von Beurteilungskriterien, die sich aus dem innerstaatlichen materiellen Recht ergäben, den mit dieser Verordnung verfolgten Zielen der Vereinheitlichung der Vorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit und der Rechtssicherheit zuwiderliefe (vgl. entsprechend Urteil vom 16. Mai 2013, Melzer, C‑228/11, EU:C:2013:305, Rn. 34 und 35).

39

Da der Gerichtshof im Übrigen bereits klargestellt hat, dass auch reine Feststellungsklagen, die als Grundlage für spätere Schadensersatzklagen dienen, unter Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 fallen (vgl. entsprechend Urteil vom 5. Februar 2004, DFDS Torline, C‑18/02, EU:C:2004:74, Rn. 28), ist davon auszugehen, dass es für die Feststellung der Zuständigkeit nach dieser Bestimmung unerheblich ist, dass im Rahmen einer Verbandsklage eines Insolvenzverwalters die individuelle Lage jedes einzelnen Gläubigers, der sich zum Zweck seiner Entschädigung auf die auf diese Klage hin ergangene Entscheidung stützen kann, nicht geprüft wird.

40

Daher ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 dahin auszulegen ist, dass das Gericht des Ortes des Sitzes einer Gesellschaft, die die Forderungen ihrer Gläubiger nicht befriedigen kann, weil die Großmuttergesellschaft dieser Gesellschaft ihre Sorgfaltspflicht gegenüber deren Gläubigern verletzt hat, für die Entscheidung über eine Verbandsklage auf Schadensersatz aus unerlaubter Handlung oder einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder aus Ansprüchen aus einer solchen Handlung, die der Insolvenzverwalter dieser Gesellschaft im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgabe zur Verwertung der Insolvenzmasse zugunsten, jedoch nicht namens der Gesamtheit der Gläubiger erhoben hat, zuständig ist.

Zur zweiten Frage

41

Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die erste Frage anders zu beantworten ist, wenn berücksichtigt wird, dass im Ausgangsverfahren eine Stiftung zur Vertretung der kollektiven Interessen der Gläubiger tätig wird und die zu diesem Zweck erhobene Klage den individuellen Umständen der Gläubiger nicht Rechnung trägt.

42

Da die Stichting im Ausgangsverfahren nur eine Interventionsklägerin ist, können ihre Lage und die ihr durch das anwendbare Recht eingeräumten verfahrensrechtlichen Privilegien nicht die Frage berühren, ob das vorlegende Gericht für die Entscheidung über die Klage des Insolvenzverwalters zuständig ist.

43

Auf die zweite Frage ist daher zu antworten, dass die erste Frage nicht anders zu beantworten ist, wenn berücksichtigt wird, dass im Ausgangsverfahren eine Stiftung zur Vertretung der kollektiven Interessen der Gläubiger tätig wird und die zu diesem Zweck erhobene Klage den individuellen Umständen der Gläubiger nicht Rechnung trägt.

Zur dritten Frage

44

Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 8 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 dahin auszulegen ist, dass das Gericht des Hauptprozesses, wenn es seine Entscheidung, mit der es sich für diesen Prozess für zuständig erklärt hat, aufhebt, automatisch seine Zuständigkeit für die von der Interventionsklägerin erhobene Klage verliert.

45

Nach Art. 8 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 ist das für die Entscheidung des Hauptprozesses zuständige Gericht grundsätzlich auch für die Entscheidung über eine etwaige Interventionsklage zuständig. Daraus folgt aber, dass dieses Gericht, wenn es seine den Hauptprozess betreffende Entscheidung dahin abändert, dass es letztlich für dessen Entscheidung nicht zuständig ist, auch nicht für die Entscheidung über die Interventionsklage zuständig sein kann.

46

Es ist davon auszugehen, dass eine gegenteilige Auslegung dieser Bestimmung den ihr zugrunde liegenden Zielen zuwiderliefe, zum einen Parallelverfahren so weit wie möglich zu vermeiden, damit nicht in zwei Mitgliedstaaten miteinander unvereinbare Entscheidungen ergehen, und zum anderen im Interesse einer geordneten Rechtspflege einen Gerichtsstand vorzusehen, der auf der engen Verbindung zwischen Gericht und Rechtsstreit beruht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Januar 2016, SOVAG, C‑521/14, EU:C:2016:41, Rn. 38).

47

Eine solche Aufrechterhaltung der Zuständigkeit nur in Bezug auf die Interventionsklage würde nämlich zwangsläufig zum Vorliegen von Parallelverfahren führen.

48

Daher ist auf die dritte Frage zu antworten, dass Art. 8 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 dahin auszulegen ist, dass das Gericht des Hauptprozesses, wenn es seine Entscheidung, mit der es sich für diesen Prozess für zuständig erklärt hat, aufhebt, automatisch seine Zuständigkeit für die von der Interventionsklägerin erhobene Klage verliert.

Zur vierten Frage

49

Mit seiner vierten Frage, die in ihrer Gesamtheit zu prüfen ist, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 4 der Rom‑II-Verordnung dahin auszulegen ist, dass das auf eine Schadensersatzpflicht aufgrund der Sorgfaltspflicht der Großmuttergesellschaft einer insolventen Gesellschaft anzuwendende Recht grundsätzlich das Recht des Staates ist, in dem die Letztgenannte ihren Sitz hat.

50

Zunächst ist zu prüfen, ob die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Haftung nicht dem Gesellschaftsrecht unterliegt und daher nach Art. 1 Abs. 2 Buchst. d der Rom‑II-Verordnung vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen ist. Auch wenn das vorlegende Gericht seine Fragen der Form nach auf die Auslegung einer bestimmten Unionsrechtsvorschrift beschränkt hat, hindert dies den Gerichtshof nämlich nicht daran, ihm alle Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts zu geben, die für die Entscheidung des bei ihm anhängigen Verfahrens von Nutzen sein können (Urteil vom 15. Juli 2021, DocMorris, C‑190/20, EU:C:2021:609, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

51

Diese Bestimmung betrifft außervertragliche Schuldverhältnisse, die sich aus dem Gesellschaftsrecht, dem Vereinsrecht und dem Recht der juristischen Personen ergeben, wie die Errichtung durch Eintragung oder auf andere Weise, die Rechts- und Handlungsfähigkeit, die innere Verfassung und die Auflösung dieser Einrichtungen, die persönliche Haftung der Gesellschafter und der Organe für die Verbindlichkeiten dieser Einrichtungen sowie die persönliche Haftung der Rechnungsprüfer gegenüber einer Gesellschaft oder ihren Gesellschaftern bei der Pflichtprüfung der Rechnungslegungsunterlagen.

52

Es ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in Bezug auf den entsprechenden in Art. 1 Abs. 2 Buchst. f der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) (ABl. 2008, L 177, S. 6) vorgesehenen Ausschluss von Fragen betreffend das Gesellschaftsrecht, das Vereinsrecht und das Recht der juristischen Personen vom Anwendungsbereich dieser Verordnung entschieden hat, dass er ausschließlich deren organisatorische Aspekte betrifft (Urteil vom 3. Oktober 2019, Verein für Konsumenteninformation, C‑272/18, EU:C:2019:827, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

53

Wie der Generalanwalt in Nr. 54 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, stellen zum einen die persönliche Haftung der Gesellschafter und der Organe als solche für die Verbindlichkeiten einer Gesellschaft, eines Vereins oder einer juristischen Person und zum anderen die persönliche Haftung der Rechnungsprüfer gegenüber einer Gesellschaft oder ihren Gesellschaftern bei der Pflichtprüfung der Rechnungslegungsunterlagen in Art. 1 Abs. 2 Buchst. d der Rom‑II-Verordnung keine organisatorischen Aspekte dieser Gesellschaften, Vereine und juristischen Personen dar, so dass die Tragweite des vorgesehenen Ausschlusses anhand eines funktionellen Kriteriums zu bestimmen ist.

54

Da das mit diesem Ausschluss verfolgte Ziel der gesetzgeberische Wille ist, die Aspekte, für die eine spezifische Lösung vorgesehen ist, die sich daraus ergibt, dass diese Aspekte mit der Funktionsweise und dem Handeln einer Gesellschaft, eines Vereins oder einer juristischen Person verbunden sind, unter das einheitliche Statut der lex societatis zu fassen, ist in jedem Fall zu prüfen, ob ein außervertragliches Schuldverhältnis der Gesellschafter, Organe oder Rechnungsprüfer nach Art. 1 Abs. 2 Buchst. d der Rom‑II-Verordnung im Gesellschaftsrecht oder außerhalb dessen begründet ist.

55

Was speziell die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Sorgfaltspflichtverletzung betrifft, ist danach zu unterscheiden, ob es sich um die spezifische Sorgfaltspflicht handelt, die sich aus dem Verhältnis zwischen dem Organ und der Gesellschaft ergibt, die nicht in den sachlichen Anwendungsbereich der Rom‑II-Verordnung fällt, oder um die erga omnes geltende allgemeine Sorgfaltspflicht, die darunterfällt. Dies zu beurteilen, ist allein Sache des vorlegenden Gerichts.

56

Was für den Fall, dass diese Beurteilung das vorlegende Gericht zu der Feststellung veranlassen sollte, dass die Rom‑II-Verordnung anwendbar sei, die Frage betrifft, ob Art. 4 Abs. 1 dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass der „[Ort, an] dem der Schaden eintritt“, der Ort ist, an dem die Gesellschaft ihren Sitz hat, die den Schaden nicht ersetzen kann, den die Gläubiger dieser Gesellschaft aufgrund der Sorgfaltspflichtverletzung durch deren Großmuttergesellschaft erlitten haben, geht aus Rn. 35 des vorliegenden Urteils hervor, dass der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Schaden als Erstes am Vermögen der insolventen Gesellschaft entsteht, so dass er für deren Gläubiger nur ein mittelbarer Schaden ist.

57

Nach Art. 4 Abs. 1 der Rom‑II-Verordnung ist es ohne Bedeutung, in welchem Staat das schadensbegründende Ereignis eingetreten ist oder etwaige indirekte Schadensfolgen eintreten können.

58

Der Gerichtshof hat insoweit bereits festgestellt, dass dann, wenn festgestellt werden kann, dass ein unmittelbarer Schaden eingetreten ist, der Ort, an dem dieser unmittelbare Schaden eingetreten ist, unabhängig von den indirekten Schadensfolgen der unerlaubten Handlung der maßgebliche Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des anzuwendenden Rechts ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Dezember 2015, Lazar, C‑350/14, EU:C:2015:802, Rn. 25).

59

Im Übrigen ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Zuständigkeit für Klagen, bei denen eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, dass der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs der Ort ist, an dem sich der ursprüngliche Schaden der unmittelbar betroffenen Personen zeigt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Januar 1990, Dumez France und Tracoba, C‑220/88, EU:C:1990:8, Rn. 22).

60

Im Einklang mit den im siebten Erwägungsgrund der Rom‑II-Verordnung vorgesehenen Kohärenzanforderungen ist diese Rechtsprechung auch bei der Auslegung dieser Verordnung zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Januar 2016, ERGO Insurance und Gjensidige Baltic, C‑359/14 und C‑475/14, EU:C:2016:40, Rn. 43).

61

Daraus folgt, dass der Staat, in dem der Schaden eintritt, im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Rom‑II-Verordnung der Staat ist, in dem die Gesellschaft ihren Sitz hat, die den Schaden nicht ersetzen kann, den die Gläubiger dieser Gesellschaft aufgrund der Sorgfaltspflichtverletzung durch deren Großmuttergesellschaft erlitten haben.

62

Was als Zweites den Umstand betrifft, dass die Klagen im Ausgangsverfahren von einem Insolvenzverwalter im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgabe zur Verwertung der Insolvenzmasse bzw. von einem Vertreter kollektiver Interessen zugunsten, jedoch nicht namens der Gesamtheit der Gläubiger erhoben worden sind, ist von vornherein festzustellen, dass nach der Regelung der Rom‑II-Verordnung die Fragen, wer eine Klage erhebt und um welche Art von Klage es sich handelt, für die Bestimmung des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eintritt, keine Bedeutung haben.

63

Was das behauptete Bestehen einer Finanzierungsvereinbarung mit einer Gerichtsstandsvereinbarung zwischen der insolventen Gesellschaft und ihrer Großmuttergesellschaft betrifft, ist festzustellen, dass sich nach Art. 4 Abs. 3 der Rom‑II-Verordnung eine offensichtlich engere Verbindung mit einem anderen Staat insbesondere aus einem bereits bestehenden Rechtsverhältnis zwischen den Parteien – wie einem Vertrag – ergeben kann, das mit der betreffenden unerlaubten Handlung in enger Verbindung steht.

64

Wie der Generalanwalt in den Nrn. 89 und 92 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, reicht das Bestehen einer solchen Verbindung für sich allein jedoch nicht aus, um die Anwendung des nach Art. 4 Abs. 1 oder 2 der Rom‑II-Verordnung anzuwendenden Rechts auszuschließen, und erlaubt keine automatische Anwendung des Vertragsstatuts auf die außervertragliche Haftung.

65

Das Gericht verfügt nämlich im Rahmen von Art. 4 Abs. 3 der Rom‑II-Verordnung über einen Spielraum bei der Beurteilung, ob zwischen der außervertraglichen Haftung und dem Staat, dessen Rechtsordnung das bereits bestehende Rechtsverhältnis regelt, eine enge Verbindung besteht. Nur wenn das Gericht der Ansicht ist, dass diese Verbindung besteht, muss es das Recht dieses Staates anwenden.

66

Auf die vierte Frage ist daher zu antworten, dass Art. 4 der Rom‑II-Verordnung dahin auszulegen ist, dass das auf eine Schadensersatzpflicht aufgrund der Sorgfaltspflicht der Großmuttergesellschaft einer insolventen Gesellschaft anzuwendende Recht grundsätzlich das Recht des Staates ist, in dem die Letztgenannte ihren Sitz hat, auch wenn das Bestehen einer Finanzierungsvereinbarung mit einer Gerichtsstandsklausel zwischen diesen beiden Gesellschaften ein Umstand ist, der eine offensichtlich engere Verbindung mit einem anderen Staat im Sinne von Art. 4 Abs. 3 dieser Verordnung aufweisen kann.

Kosten

67

Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Achte Kammer) für Recht erkannt:

 

1.

Art. 7 Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass das Gericht des Ortes des Sitzes einer Gesellschaft, die die Forderungen ihrer Gläubiger nicht befriedigen kann, weil die Großmuttergesellschaft dieser Gesellschaft ihre Sorgfaltspflicht gegenüber deren Gläubigern verletzt hat, für die Entscheidung über eine Verbandsklage auf Schadensersatz aus unerlaubter Handlung oder einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder aus Ansprüchen aus einer solchen Handlung, die der Insolvenzverwalter dieser Gesellschaft im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgabe zur Verwertung der Insolvenzmasse zugunsten, jedoch nicht namens der Gesamtheit der Gläubiger erhoben hat, zuständig ist.

 

2.

Die erste Vorlagefrage ist nicht anders zu beantworten, wenn berücksichtigt wird, dass im Ausgangsverfahren eine Stiftung zur Vertretung der kollektiven Interessen der Gläubiger tätig wird und die zu diesem Zweck erhobene Klage den individuellen Umständen der Gläubiger nicht Rechnung trägt.

 

3.

Art. 8 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 ist dahin auszulegen, dass das Gericht des Hauptprozesses, wenn es seine Entscheidung, mit der es sich für diesen Prozess für zuständig erklärt hat, aufhebt, automatisch seine Zuständigkeit für die vom Interventionskläger erhobene Klage verliert.

 

4.

Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht („Rom II“) ist dahin auszulegen, dass das auf eine Schadensersatzpflicht aufgrund der Sorgfaltspflicht der Großmuttergesellschaft einer insolventen Gesellschaft anzuwendende Recht grundsätzlich das Recht des Staates ist, in dem die Letztgenannte ihren Sitz hat, auch wenn das Bestehen einer Finanzierungsvereinbarung mit einer Gerichtsstandsklausel zwischen diesen beiden Gesellschaften ein Umstand ist, der eine offensichtlich engere Verbindung mit einem anderen Staat im Sinne von Art. 4 Abs. 3 dieser Verordnung aufweisen kann.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Niederländisch.

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