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Document 62019TO0616(02)
Order of the General Court (Second Chamber) of 13 September 2021.#Katjes Fassin GmbH & Co. KG v European Union Intellectual Property Office.#Procedure – Application for revision – EU trade mark – Opposition proceedings – Action against a decision of EUIPO partially refusing to register a mark – Withdrawal of the opposition before service of the order dismissing the action – Fact unknown to the applicant and to the General Court – Revision of the order – No need to adjudicate.#Case T-616/19 REV.
Beschluss des Gerichts (Zweite Kammer) vom 13. September 2021.
Katjes Fassin GmbH & Co. KG gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum.
Verfahren – Wiederaufnahmeantrag – Unionsmarke – Widerspruchsverfahren – Klage gegen eine Entscheidung des EUIPO, mit der die Eintragung einer Marke teilweise abgelehnt wurde – Zurücknahme des Widerspruchs vor Zustellung der Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde – Dem Kläger und dem Gericht unbekannte Tatsache – Abänderung des Beschlusses – Erledigung.
Rechtssache T-616/19 REV.
Beschluss des Gerichts (Zweite Kammer) vom 13. September 2021.
Katjes Fassin GmbH & Co. KG gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum.
Verfahren – Wiederaufnahmeantrag – Unionsmarke – Widerspruchsverfahren – Klage gegen eine Entscheidung des EUIPO, mit der die Eintragung einer Marke teilweise abgelehnt wurde – Zurücknahme des Widerspruchs vor Zustellung der Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde – Dem Kläger und dem Gericht unbekannte Tatsache – Abänderung des Beschlusses – Erledigung.
Rechtssache T-616/19 REV.
Court reports – general – 'Information on unpublished decisions' section
ECLI identifier: ECLI:EU:T:2021:597
BESCHLUSS DES GERICHTS (Zweite Kammer)
13. September 2021 ( *1 )
„Verfahren – Wiederaufnahmeantrag – Unionsmarke – Widerspruchsverfahren – Klage gegen eine Entscheidung des EUIPO, mit der die Eintragung einer Marke teilweise abgelehnt wurde – Rücknahme des Widerspruchs vor Zustellung der Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde – Dem Kläger und dem Gericht unbekannte Tatsache – Abänderung des Beschlusses – Erledigung“
In der Rechtssache T‑616/19 REV,
Katjes Fassin GmbH & Co. KG mit Sitz in Emmerich am Rhein (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Schmitz, S. Stolzenburg-Wiemer, M. Breuer und I. Dimitrov,
Klägerin,
gegen
Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch A. Söder als Bevollmächtigte,
Beklagter,
andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin im Verfahren vor dem Gericht:
Haribo The Netherlands & Belgium BV mit Sitz in Breda (Niederlande), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Tiemann und C. Elkemann,
wegen Wiederaufnahme des durch Beschluss vom 10. Juli 2020, Katjes Fassin/EUIPO – Haribo The Netherlands & Belgium (WONDERLAND) (T‑616/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:334), abgeschlossenen Verfahrens
erlässt
DAS GERICHT (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung der Präsidentin V. Tomljenović sowie der Richter F. Schalin und I. Nõmm (Berichterstatter),
Kanzler: E. Coulon,
folgenden
Beschluss
Sachverhalt
1 |
Am 18. Januar 2017 meldete die Klägerin, die Katjes Fassin GmbH & Co. KG, nach der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EU] 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke [ABl. 2017, L 154, S. 1]) beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eine Unionsmarke an. |
2 |
Bei der beantragten Marke handelte es sich um das Wortzeichen WONDERLAND. Die Eintragung wurde für Waren der Klasse 30 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung beantragt. |
3 |
Die Anmeldung wurde im Blatt für Unionsmarken Nr. 2017/017 vom 26. Januar 2017 veröffentlicht. |
4 |
Am 22. März 2017 erhob die Haribo The Netherlands & Belgium BV nach Art. 41 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 46 der Verordnung 2017/1001) Widerspruch gegen die Eintragung der Marke WONDERLAND für sämtliche von der Anmeldung erfassten Waren. |
5 |
Der Widerspruch war u. a. auf die ältere Benelux-Wortmarke WONDERMIX gestützt, eingetragen am 1. Juli 2015 unter der Nr. 974248 für Waren in Klasse 30. |
6 |
Als Widerspruchsgrund wurde das Eintragungshindernis des Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001) geltend gemacht. |
7 |
Am 7. September 2018 gab die Widerspruchsabteilung dem Widerspruch wegen Verwechslungsgefahr mit der älteren Benelux-Marke für sämtliche mit der Anmeldung der Marke WONDERLAND beanspruchten Waren statt. |
8 |
Am 6. November 2018 legte die Klägerin nach den Art. 66 bis 71 der Verordnung 2017/1001 beim EUIPO Beschwerde gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung ein. |
9 |
Mit Entscheidung vom 8. Juli 2019 (Sache R 2164/2018-4) hob die Vierte Beschwerdekammer des EUIPO die Entscheidung der Widerspruchsabteilung teilweise auf. |
10 |
Am 12. September 2019 erhob die Klägerin beim Gericht Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer, soweit diese das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr für einen Teil der angegriffenen Waren bejaht hatte. |
11 |
Mit Beschluss vom 10. Juli 2020, Katjes Fassin/EUIPO – Haribo The Netherlands & Belgium (WONDERLAND) (T‑616/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:334), wies das Gericht die Klage ab. |
12 |
Mit Schreiben vom 27. Juli 2020 ersuchte die Klägerin das EUIPO um Erläuterungen, warum sie nicht darüber informiert worden sei, dass die Widerspruchsführerin, Streithelferin vor dem Gericht, ihren Widerspruch gegen die Eintragung der Marke WONDERLAND mit Fax vom 25. Juni 2020 zurückgenommen habe. |
Verfahren und Anträge der Parteien
13 |
Mit Schriftsatz, der am 18. September 2020 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin gemäß Art. 169 der Verfahrensordnung des Gerichts in Verbindung mit Art. 44 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union die Wiederaufnahme des durch Beschluss vom 10. Juli 2020, WONDERLAND (T‑616/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:334), abgeschlossenen Verfahrens beantragt. |
14 |
Mit Schriftsatz, der am 23. Oktober 2020 bei der Kanzlei des Gericht eingegangen ist, hat das EUIPO eine Stellungnahme zum Wiederaufnahmeantrag abgegeben. |
15 |
Mit Beschluss vom 22. April 2021, Katjes Fassin/EUIPO – Haribo The Netherlands & Belgium (WONDERLAND) (T‑616/19 REV, EU:T:2021:213), hat das Gericht den Antrag auf Wiederaufnahme des durch den Beschluss vom 10. Juli 2020, WONDERLAND (T‑616/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:334), abgeschlossenen Verfahrens für zulässig erklärt. |
16 |
Mit Schriftsatz, der am 25. Mai 2021 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin ihre Stellungnahme in der Sache abgegeben. |
17 |
Mit Schriftsatz, der am 26. Mai 2021 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat das EUIPO seine Stellungnahme in der Sache abgegeben. |
18 |
Die Klägerin beantragt,
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19 |
Das EUIPO beantragt,
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Rechtliche Würdigung
20 |
Zur Stützung ihres Wiederaufnahmeantrags beruft sich die Klägerin auf die Tatsache, dass der Widerspruch der Streithelferin gegen die Eintragung der Marke WONDERLAND zurückgenommen worden sei. Dieser tatsächliche Umstand sei ihr selbst und dem Gericht zum Zeitpunkt der Zustellung des Beschlusses vom 10. Juli 2020, WONDERLAND (T‑616/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:334), unbekannt gewesen. Dieser neue Gesichtspunkt müsse das Gericht zum Erlass eines Erledigungsbeschlusses und somit zu einer anderen Entscheidung des Rechtsstreits, als sie ergangen sei, veranlassen. |
21 |
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 169 Abs. 1 der Verfahrensordnung die Wiederaufnahme des Verfahrens nach Art. 44 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union beim Gericht nur beantragt werden kann, wenn eine Tatsache von entscheidender Bedeutung bekannt wird, die vor Verkündung des Urteils oder Zustellung des Beschlusses dem Gericht und der die Wiederaufnahme beantragenden Partei unbekannt war. |
22 |
Sodann lässt sich der ständigen Rechtsprechung entnehmen, dass der Wiederaufnahmeantrag kein Rechtsmittel darstellt, sondern einen außerordentlichen Rechtsbehelf, der es erlaubt, die Rechtskraft einer endgültigen gerichtlichen Entscheidung aufgrund der tatsächlichen Feststellungen, auf die sich das Gericht gestützt hat, in Frage zu stellen. Die Wiederaufnahme setzt voraus, dass vor dem Erlass oder der Zustellung der gerichtlichen Entscheidung liegende Umstände tatsächlicher Art entdeckt werden, die dem Gericht, das diese Entscheidung erlassen hat, und der die Wiederaufnahme beantragenden Partei bis dahin unbekannt waren und die das Gericht, wenn es sie hätte berücksichtigen können, zu einer anderen Entscheidung des Rechtsstreits, als sie ergangen ist, hätten veranlassen können (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 4. Dezember 2014, JAS/Kommission, T‑573/11 REV, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:1124, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 28. November 2017, Staelen/Bürgerbeauftragter, T‑217/11 REV, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:861, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
23 |
Im Übrigen ist die Wiederaufnahme nach Art. 169 Abs. 2 der Verfahrensordnung unbeschadet der in Art. 44 Abs. 3 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union vorgesehenen Frist von zehn Jahren innerhalb von drei Monaten nach dem Tag zu beantragen, an dem der Antragsteller Kenntnis von der Tatsache erhalten hat, auf die er seinen Wiederaufnahmeantrag stützt. Gemäß Art. 169 Abs. 3 Buchst. d der Verfahrensordnung muss der Wiederaufnahmeantrag die Benennung der Beweismittel für das Vorliegen der Tatsachen enthalten, die die Wiederaufnahme rechtfertigen, sowie für die Wahrung der in Art. 169 Abs. 2 genannten Fristen. |
24 |
Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass das Wiederaufnahmeverfahren gemäß Art. 44 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union durch eine Entscheidung eröffnet wird, die das Vorliegen der neuen Tatsache ausdrücklich feststellt, ihr die für die Eröffnung des Wiederaufnahmeverfahrens erforderlichen Merkmale zuerkennt und deshalb den Antrag für zulässig erklärt. Gemäß Art. 169 Abs. 5 der Verfahrensordnung entscheidet das Gericht, nachdem den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde, durch Beschluss über die Zulässigkeit des Antrags, ohne der Entscheidung in der Sache vorzugreifen. |
25 |
Diese Gliederung des Verfahrens in zwei Stadien, von denen das erste die Zulässigkeit und das zweite die Sache betrifft, erklärt sich aus der Strenge der Voraussetzungen für die Eröffnung des Wiederaufnahmeverfahrens, die ihrerseits dadurch verständlich wird, dass die Wiederaufnahme die Rechtskraft eines Urteils beseitigt (vgl Urteil vom 8. Juli 1999, DSM/Kommission, C‑5/93 P, EU:C:1999:364, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
26 |
Im vorliegenden Fall hat das Gericht mit Beschluss vom 22. April 2021, WONDERLAND (T‑616/19 REV, EU:T:2021:213), den Antrag auf Wiederaufnahme des durch den Beschluss vom 10. Juli 2020, WONDERLAND (T‑616/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:334), abgeschlossenen Verfahrens für zulässig erklärt. Es hat entschieden, dass die Rücknahme des Widerspruchs – der ihm selbst und der Klägerin unbekannt war – eine Tatsache von entscheidender Bedeutung im Sinne von Art. 169 Abs. 1 der Verfahrensordnung darstellte, da die Fortsetzung des Verfahrens als solche von ihr abhing. Es hat daher entschieden, dass sämtliche in diesem Art. 169 vorgesehenen Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Wiederaufnahmeantrags erfüllt waren. |
27 |
Infolgedessen ist die Frage in der Sache zu prüfen und damit zu ermitteln, ob der Beschluss vom 10. Juli 2020, WONDERLAND (T‑616/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:334), abzuändern ist. |
28 |
Nach ständiger Rechtsprechung entfällt bei einer Rücknahme des Widerspruchs im Lauf des Verfahrens vor der Beschwerdekammer, das eine Entscheidung über den Widerspruch zum Gegenstand hat, oder im Lauf des Verfahrens vor dem Unionsrichter, das eine Entscheidung über eine beim EUIPO eingelegte Beschwerde gegen die Widerspruchsentscheidung zum Gegenstand hat, die Grundlage des Verfahrens, das damit gegenstandslos wird (Beschluss vom 9. Februar 2004, Synopharm/HABM – Pentafarma [DERMASYN], T‑120/03, EU:T:2004:33, Rn. 20, vgl. auch Beschluss vom 2. April 2020, Thai World Import & Export/EUIPO – Elvir [Yaco], T‑3/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:150, Rn. 4 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
29 |
Im vorliegenden Fall hat die Streithelferin ihren Widerspruch vor dem EUIPO zurückgenommen, was dieses in seiner Stellungnahme zum Wiederaufnahmeantrag bestätigt hat. Das EUIPO hat außerdem erklärt, dass diese Rücknahme vor der Zustellung des Beschlusses vom 10. Juli 2020, WONDERLAND (T‑616/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:334), wirksam geworden sei. |
30 |
Daraus folgt, dass zum Zeitpunkt der Zustellung des Beschlusses vom 10. Juli 2020, WONDERLAND (T‑616/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:334), die Grundlage des Widerspruchsverfahrens weggefallen war und die Entscheidung, die Gegenstand der Aufhebungsklage im Klageverfahren war, als nie ergangen gelten musste. |
31 |
Dementsprechend hätte das Gericht den Beschluss vom 10. Juli 2020, WONDERLAND (T‑616/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:334), nicht erlassen, wenn es rechtzeitig über die Rücknahme des Widerspruchs informiert worden wäre. |
32 |
Infolgedessen ist dem Wiederaufnahmeantrag stattzugeben und gemäß Art. 130 Abs. 2 der Verfahrensordnung festzustellen, dass infolge der Rücknahme des Widerspruchs gegen die Eintragung der Marke WONDERLAND die Aufhebungsklage in der Rechtssache T‑616/19 gegenstandslos geworden und damit erledigt ist (vgl. in diesem Sinne entsprechend Beschluss vom 2. April 2020, Yaco, T‑3/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:150, Rn. 6). |
Zu den Kosten im Zusammenhang mit dem Aufhebungsverfahren in der Rechtssache T‑616/19
33 |
Nach Art. 137 der Verfahrensordnung entscheidet das Gericht, wenn es die Hauptsache für erledigt erklärt, über die Kosten nach freiem Ermessen. |
34 |
Unter den Umständen des vorliegenden Falles ist das Gericht der Ansicht, dass jede Partei ihre eigenen Kosten zu tragen hat. |
Zu den Kosten im Zusammenhang mit dem Wiederaufnahmeverfahren
35 |
Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. |
36 |
Das EUIPO und die Streithelferin sind unterlegen. Dadurch, dass sie das Gericht und die Klägerin nicht über die Rücknahme des Widerspruchs der Streithelferin gegen die Eintragung der Marke WONDERLAND informiert haben, waren diese Parteien gleichermaßen nachlässig. Die Klägerin hat allerdings nur beantragt, dem EUIPO die Kosten des Wiederaufnahmeverfahrens aufzuerlegen. Demzufolge sind dem EUIPO neben seinen eigenen Kosten die Hälfte der Kosten aufzuerlegen, die der Klägerin im Zusammenhang mit diesem Verfahren entstanden sind. Die Klägerin trägt somit die Hälfte ihrer eigenen Kosten. |
Aus diesen Gründen hat DAS GERICHT (Zweite Kammer) beschlossen: |
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Luxemburg, den 13. September 2021 Der Kanzler E. Coulon Die Präsidentin V. Tomljenović |
( *1 ) Verfahrenssprache: Deutsch.